11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/58


BESCHLUSS (GASP) 2018/1943 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2303 (1) erlassen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2017/2303 ist für die in dessen Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von zwölf Monaten – ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 – vorgesehen.

(3)

Am 3. Oktober 2018 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“), die für die technische Durchführung des Projekts zuständige ist, um die Genehmigung der Union für die Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate ersucht. Diese Verlängerung würde es der OVCW ermöglichen, die Durchführung der Tätigkeiten, ergänzt gemäß des Beschlusses im Hinblick auf die Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung (C-SS-4/DEC.3) der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, fortzusetzen und die geplanten Ziele dieser Tätigkeiten zu erreichen, einschließlich der Stärkung der Fähigkeit der OVCW, die vom Einsatz von Chemiewaffen ausgehende Bedrohung zu bewältigen.

(4)

Die beantragte Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 betrifft Artikel 5 Absatz 2 und Abschnitt 8 des Anhangs jenes Beschlusses; an diesen Stellen müssen die Beschreibungen geändert werden.

(5)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 3. Oktober 2018 ausdrücklich erwähnt wurden, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(6)

Daher sollte der Beschluss (GASP) 2017/2303 dahin gehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die in dem Beschluss genannten Tätigkeiten weiterhin durchgeführt werden können –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/2303 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.“

2.

Im Anhang erhält der Abschnitt 8 folgende Fassung:

„Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 24 Monate.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).