18.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2006 DES RATES

vom 11. Dezember 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/42/EG des Rates (2) wurde Lettland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG (3) abweichende Sondermaßnahme anzuwenden und bei Umsätzen mit Holz den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Aufgrund des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU des Rates (4) wurde Lettland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „Sondermaßnahme“) anzuwenden und bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates (5) bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(2)

Mit einem am 20. Juni 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden. Mit einem am 17. August 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Lettland einen Bericht über die Anwendung der Regelung, wie in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU vorgeschrieben.

(3)

Mit Schreiben vom 7. September 2018 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Lettlands übermittelt. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Nach Angaben Lettlands ist der Holzmarkt, einer seiner wichtigsten Wirtschaftszweige, besonders anfällig für Mehrwertsteuerbetrug, da er von vielen lokalen Kleinunternehmen und einzelnen Lieferern beherrscht wird. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Unternehmen haben zu einem für die lettischen Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Mehrwertsteuerbetrug geführt. Um diesen Missbrauch zu bekämpfen, haben sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Umsätze mit Holz eingeführt, was sich als äußerst effektiv erwiesen und den Betrug in diesem Wirtschaftszweig erheblich eingedämmt hat.

(5)

Um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung zu verhindern, sollte Lettland ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(6)

Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahmen angemessen ist und ihren Zweck erfüllen. Durch Ausnahmeregelungen wird Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt, um bis zum Auslaufen der Sondermaßnahme andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des jeweiligen Problems zu ergreifen, was eine Verlängerung der Ausnahmeregelung überflüssig macht. Eine Ausnahmeregelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Lettland sollte daher bis zum Auslaufen dieser Sondermaßnahme andere herkömmliche Maßnahmen durchführen, um den Mehrwertsteuerbetrug bei Holzlieferungen zu bekämpfen und zu verhindern; danach dürfte in Bezug auf diese Lieferungen keine Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG mehr erforderlich sein.

(7)

Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006 zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31).

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 16).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 142).