18.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/22


BESCHLUSS (GASP) 2018/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2018

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) über die Militäroperation der Europäischen Union Atalanta (im Folgenden „Atalanta“) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 30. Juli 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1083 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert und Atalanta bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) beschlossen, mit der das Mandat der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea mit Wirkung vom 16. Dezember 2018 beendet und beschlossen wurde, die Sachverständigengruppe für Somalia mit denselben Aufgaben für Somalia einzurichten.

(4)

Am 22. November 2018 vereinbarte das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“), dass der Operation Atalanta gestattet werden sollte, Informationen — einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dem bestehenden Rechtsrahmen im Laufe ihrer Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei gesammelt werden — an Interpol und Europol weiterzugeben, während das Mandat der Operation Atalanta unverändert bleibt.

(5)

Das PSK vereinbarte ferner, dass eine Bestimmung über das auf die Weitergabe personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang anzuwendende Recht in die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP aufgenommen werden sollte.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

Unterstützung der Tätigkeiten der Sachverständigengruppe für Somalia gemäß der Resolution 2444 (2018) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten, indem dieser Sachverständigengruppe Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und gemeldet werden;“

2.

Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Atalanta wird gestattet, mit der Sachverständigengruppe für Somalia und mit den CMF Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.“

3.

In Artikel 15 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Atalanta wird gestattet, Informationen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei gesammelt werden, nach Artikel 2 Buchstabe h an Interpol und nach Artikel 2 Buchstabe i an Europol weiterzugeben.

(6)   Für die Weitergabe personenbezogener Daten nach Artikel 2 gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1083 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 142).