18.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/25


BESCHLUSS (GASP) 2018/2009 DES RATES

vom 17. Dezember 2018

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) erlassen, mit der die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde.

(2)

Der Rat hat am 17. Juli 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1342 (2) erlassen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 30. November 2017 festgelegt wurde.

(3)

Der Rat hat am 20. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2162 (3) erlassen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt wurde.

(4)

Nach der strategischen Überprüfung der EUNAVFOR MED Operation Sophia, der EUBAM Libyen und der Verbindungs- und Planungszelle der EU hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat zu ändern und bis zum 30. Juni 2020 zu verlängern.

(5)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert und seine Geltungsdauer verlängert werden.

(6)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Das Ziel der EUBAM Libyen besteht darin, die libyschen Behörden beim Aufbau staatlicher Sicherheitsstrukturen in Libyen zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz, um dazu beizutragen, kriminelle Organisationen zu zerschlagen, die insbesondere an Schleuserkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus in Libyen und im zentralen Mittelmeerraum beteiligt sind.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,

a)

die Entwicklung eines umfassenderen Rahmens für das Grenzmanagement zu unterstützen, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Weißbuchs über eine Strategie für ein integriertes Grenzmanagement, einschließlich einer Strategie für die Meeressicherheit, indem für die maritimen Strafverfolgungsbehörden und die Landgrenzschutzbehörden Libyens Kapazitäten geschaffen und konkrete Projekte durchgeführt werden, wobei auch Möglichkeiten zur Ausweitung von Aktivitäten außerhalb der Hauptstadt, unter anderem an der Grenze zu Tunesien und im Süden des Landes, bewertet werden;

b)

den Kapazitätsaufbau und die strategische Planung für die Strafverfolgung im Innenministerium, einschließlich der Polizei, zu unterstützen, und, soweit möglich, Hilfe für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (United Nations Support Mission in Libya, UNSMIL) zu leisten sowie Funktionen zur Koordinierung zwischen den zuständigen libyschen Behörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu unterstützen;

c)

das Justizministerium bei institutioneller Reform zu unterstützen und Unterstützung bei strategischer Planung zu leisten sowie den einschlägigen Akteuren des Strafjustizwesens, darunter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Hohen Justizinstitut, einen umfassenderen Kapazitätsaufbau zu ermöglichen;

d)

die strategische Koordinierung zwischen Gebern und der Projektumsetzung als Reaktion auf libysche Bedürfnisse in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz zu unterstützen.

(2)   Die EUBAM Libyen fördert durch alle ihre Aktivitäten die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter.

(3)   Die EUBAM Libyen übt keine Exekutivbefugnisse aus.“

2.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 beläuft sich auf 61 678 576,39 EUR.“

3.

Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2019.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1342 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 60).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/2162 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 50).