18.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/51


BESCHLUSS (GASP) 2018/2012 DES RATES

vom 17. Dezember 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Am 5. November 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2441 (2018) verabschiedet, in der er sein starkes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens bekräftigt und festgestellt hat, dass die Lage in Libyen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, dass die mit der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates erteilten Genehmigungen und verhängten Maßnahmen auf Schiffe anzuwenden sind, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen unerlaubte Ausfuhr aus Libyen versucht wurde.

(4)

Der VN-Sicherheitsrat hat ebenfalls festgelegt, dass Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen in diesem Beschluss durchgeführt werden können.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates, Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind.“

3.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).