19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/16


BESCHLUSS (EU) 2018/2020 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von – 1 % des BIP fest.

(2)

Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Rumänien (2), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (3) im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde. Er empfahl Rumänien ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)

Am 27. und 28. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von knapp unter 3 % des BIP anstreben und daher nicht beabsichtigen, auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin tätig zu werden. Für das Jahr 2019 plant die Regierung, das Gesamtdefizit auf 2,38 % des BIP zu senken; die entsprechenden Maßnahmen müssen jedoch noch spezifiziert werden.

(4)

Am 16. Oktober 2018 legten die rumänischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffenen Maßnahmen vor (4). In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2018 weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 2,96 % des BIP verfolgen. Für 2019 streben die Behörden ein Defizit von 2,38 % des BIP an. Neue Maßnahmen für 2018 werden in dem Bericht nicht genannt. Für das Jahr 2019 wird im Bericht die Eindämmung der Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte, Waren und Dienstleistungen projiziert, ohne dass dies jedoch durch hinreichend detaillierte und beschlossene oder zumindest glaubhaft angekündigte Maßnahmen untermauert würde. Auf der Einnahmenseite werden die Verlängerung bereits bestehender Maßnahmen sowie einige Maßnahmen zur Erhöhung der Steuerdisziplin genannt. Insgesamt bleiben die haushaltspolitischen Auswirkungen der genannten Maßnahmen hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 zurück.

(5)

Im Jahr 2018 wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 11,3 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo dürfte im Jahr 2018 mit 3,3 % des BIP weitgehend stabil bleiben. Beide Werte deuten demnach auf die Gefahr einer Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung von 2,3 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine niedrigere Abweichung von 0,8 % des BIP aufweist, bestätigt diese Deutung. Ein deutlich höherer BIP-Deflator sowie eine gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt, vergleichsweise höhere Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum wirken sich hierbei positiv auf den strukturellen Saldo aus. Dies wird zum Teil durch die Auswirkungen einer Erhöhung der öffentlichen Investitionen ausgeglichen, die im Ausgabenrichtwert geglättet wird. Die Gesamtbewertung bestätigt daher die erhebliche Abweichung von der vom Rat empfohlenen Anpassung.

(6)

Im Jahr 2019 dürfte das Wachstum der nominalen Staatsausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen und einmaliger Maßnahmen nach der Herbstprognose 2018 der Kommission 7,5 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 5,1 % liegen; dies entspräche einer Abweichung von der empfohlenen Anpassung in Höhe von 0,7 % des BIP. Der strukturelle Saldo wird voraussichtlich um 0,1 % des BIP sinken; dies würde ein Defizit von 3,4 % und eine Abweichung von 0,9 % des BIP bedeuten. Da beide Werte für 2019 auf eine ähnlich hohe Abweichung von der erforderlichen Anpassung hindeuten, bestätigt die Gesamtbewertung eine Abweichung von der vom Rat empfohlenen Anpassung.

(7)

Darüber hinaus projiziert die Kommission in ihrer Herbstprognose 2018 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,3 % des BIP im Jahr 2018 sowie von 3,4 % im Jahr 2019, was in beiden Fällen eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP bedeuten würde.

(8)

Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).

(3)  Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.

(4)  Abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13279-2018-INIT/en/pdf