27.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2060 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung Deutschlands, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Deutschland wurde zur Einführung einer Ausnahmeregelung ermächtigt, die darauf abzielt, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(2)

Ursprünglich wurde Deutschland mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates (2) ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (3) abweichende Sondermaßnahmen einzuführen und bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates (4) wurde Deutschland ermächtigt, eine von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung bis zum 30. Juni 2004 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2004/817/EG des Rates (5) wurde die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates (6) wurde Deutschland ermächtigt, eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin anzuwenden. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates (7) wurde Deutschland ermächtigt, eine von den Artikeln 168 und 168a abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2015, und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates (8) bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(4)

Mit einem am 10. September 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland die Ermächtigung, weiterhin die von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG des Rates war dem Antrag ein Bericht über die Anwendung der abweichenden Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht enthält.

(5)

Mit Schreiben vom 14. September 2018 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Deutschlands an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügte.

(6)

Deutschland zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der Steuererhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen. Durch die Maßnahme wird der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Daher sollte Deutschland ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)

Falls Deutschland eine Verlängerung über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2021 einen Verlängerungsantrag zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels enthält.

(8)

Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Die Entscheidung 2009/791/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist der Kommission bis zum 31. März 2021 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12).

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).

(4)  Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47).

(5)  Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 33).

(6)  Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55).

(7)  Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 8).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung Deutschlands bzw. Österreichs, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 12).