28.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/218 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/2076 DES RATES
vom 20. Dezember 2018
zur Änderung seiner Geschäftsordnung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren. |
(2) |
Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet. |
(3) |
Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert. |
(4) |
Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union sollte Anhang III der Geschäftsordnung auch Zahlen enthalten, die ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren. |
(5) |
Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2019 entsprechend angepasst werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit
1. |
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zu dem Tag, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren, oder bis spätestens zum 31. Dezember 2019 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:
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2. |
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren, bis zum 31. Dezember 2019 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).