24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/64


BESCHLUSS (EU) 2019/105 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Israel im Hinblick auf die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 69 des Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Der Assoziationsrat nimmt die Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel im schriftlichen Verfahren an.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung Rechtswirkung haben wird.

(5)

Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel für drei Jahre gibt den Vertragsparteien in vollem Umfang Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Verlängerung des Assoziationsplans EU-Israel zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL

vom …

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ISRAEL —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)

Die Verlängerung des Aktionsplans um drei Jahre gibt den Vertragsparteien die Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel um drei Jahre ab dem Tag der der Annahme der Verlängerung.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu …

Im Namen des EU-Israel Assoziationsrates

Der Präsident


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.