10.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/27


BESCHLUSS (EU) 2019/28 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um zwei Jahre zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft (1).

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung der am 19. Dezember 2016 vom Assoziationsrat angenommenen Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien haben die Vertragsparteien deren fortlaufende Gültigkeit als Referenzdokument für die weitere Konsolidierung der Partnerschaft vereinbart.

(3)

Nach Artikel 91 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(4)

Der Assoziationsrat soll im schriftlichen Verfahren einen Beschluss über die Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um zwei Jahre bis Ende 2020 fassen.

(5)

Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um zwei Jahre zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Jordanien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3).


ANHANG

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DER TAGUNG DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN

vom …

zur Einigung über die Verlängerung der Laufzeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um weitere zwei Jahre

DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits („Abkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(3)

Nach Artikel 101 des Abkommens haben die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2016 vom 19. Dezember 2016 hat der Assoziationsrat die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien für den Zeitraum 2016-2018 vereinbart, um ihre Partnerschaft mit dem Ziel zu konsolidieren, die Widerstandsfähigkeit und Stabilität Jordaniens zu fördern und zu stärken und gleichzeitig zu versuchen, die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts in Syrien zu bewältigen;

(5)

Auf der Grundlage einer Überprüfung der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien haben die die Vertragsparteien vereinbart, dass die Laufzeit der 2016 vereinbarten Partnerschaftsprioritäten bis Ende 2020 verlängert werden sollte, und dass im Zeitraum 2019-2020 eine Überprüfung der Partnerschaftsprioritäten und des beigefügten EU-Jordanien-Paktes stattfinden kann.

(6)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht vor, dass mit Zustimmung der Vertragsparteien zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse gefasst werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat beschließt im Wege des schriftlichen Verfahrens eine Verlängerung der seinem Beschluss Nr. 1/2016 vom 19. Dezember 2016 beigefügten Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz