3.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/1


BESCHLUSS (EU) 2019/3 DES RATES

vom 19. Dezember 2018

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushaltsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet.

(2)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 VGV gilt der VGV seit dem 9. Oktober 2017. Derzeit wenden die Vertragsparteien untereinander den VGV vorläufig an, d. h. die Union, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo (*1), Montenegro und die Republik Serbien.

(3)

Der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) muss den Haushaltspan der Verkehrsgemeinschaft für 2019 verabschieden, um die ordnungsgemäße Durchführung des VGV zu gewährleisten.

(4)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu dessen Beschluss zu bestimmten Haushaltsangelegenheiten zu vertreten ist, da dieser Beschluss für die Aufnahme der Arbeit des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und gegenüber der Union Rechtswirkung haben wird.

(5)

Die Ermächtigung der Kommission zur vorläufigen Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft ändert nichts an dem grundlegenden Wesen der Zuständigkeiten, die diesem Organ durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ENTWURF

BESCHLUSS 2018/… DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2019

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2019, der diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.

Artikel 2

Die Europäische Kommission ist für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufnahme der Arbeit des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft gemäß Artikel 3 zuständig.

Artikel 3

Artikel 2 gilt ab dem … Dezember 2018. Seine Geltungsdauer endet am Tag vor dem Tag, an dem die Ernennung des Direktors des ständigen Sekretariats wirksam wird.

Geschehen zu … am … 2018

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident


Anlage

Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2019

Haushaltslinie

Betrag

(EUR)

Gehälter für Beamte

750 000

Beitrag für die Kranken- und Rentenversicherung der Beamten

200 000

Laufende Kosten des Sekretariats (einschl. fixer Ausgaben/Reise- und Sitzungsorganisation)

330 000

IT-Ausstattung und Büromöbel (nicht durch das Sitzabkommen abgedeckt)

100 000

Einstellungskosten (Veröffentlichung und Erstattung der Kosten der Bewerber)

100 000

Insgesamt

1 480 000

Reserve (ungefähre Angabe: 10 %)

150 000

Insgesamt

1 630 000

Davon: EU-Beitrag (80 %) (*1)

1 304 000

WB6-Beitrag (20 %: Anhang V VGV enthält die Verteilung nach Ländern).

326 000


(*1)  Die Höhe des EU-Beitrags steht der Annahme des EU-Haushaltsplans für 2019 nicht entgegen.