14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/64


BESCHLUSS (EU) 2019/53 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über Einhaltungsverfahren zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde durch den Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) im Namen der Union geschlossen und trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien zusätzliche Anlagen zum Übereinkommen annehmen, die sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten beschränken.

(3)

Auf der 9. ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 29. April bis 10. Mai 2019 stattfinden wird, werden die Vertragsparteien die Annahme einer zusätzlichen Anlage zur Einführung eines Mechanismus zur Feststellung einer Nichteinhaltung nach Artikel 17 des Übereinkommens prüfen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zusätzliche Anlage für die Union bindend sein wird.

(5)

Die Union bekräftigt, dass die Förderung einer besseren Durchführung von multilateralen Übereinkünften und Standards und ein globales Engagement dafür entscheidend sind.

(6)

Soweit das Übereinkommen sowohl in die Zuständigkeit der Union als auch in die der Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Annahme eines Einhaltungsmechanismus eng zusammenarbeiten, um auf internationaler Ebene ein geschlossenes Auftreten der Union zu erreichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der kommenden Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertreten ist, ist die Befürwortung des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Rechtsakts über die Einhaltung.

Geringfügige Änderungen des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Rechtsakts über die Einhaltung können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der kommenden Konferenz der Vertragsparteien und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).


ANHANG

Beschlussentwurf RC-9/[]: Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens

Vorgelegt von …

Beschließt, Anlage VII des Übereinkommens, in dem Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens festgelegt sind, in der Fassung im Anhang des vorliegenden Beschlusses anzunehmen.

Anlage

Anlage VII: Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens

1.

Ein Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens (im Folgenden „Ausschuss“) wird hiermit eingerichtet.

Mitglieder

2.

Der Ausschuss hat 15 Mitglieder. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage einer ausgewogenen geografischen Vertretung der fünf regionalen Gruppen der Vereinten Nationen gewählt.

3.

Die Mitglieder verfügen über Fachkenntnisse und spezifische Qualifikationen in den Bereichen, die vom Übereinkommen abgedeckt werden. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben objektiv und im Interesse des Übereinkommens wahr.

Wahl der Mitglieder

4.

Die Konferenz der Vertragsparteien wählt auf ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Auf jeder nachfolgenden ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien für zwei volle Amtszeiten neue Mitglieder als Ersatz für diejenigen Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist oder in Kürze abläuft. Mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten der Mitglieder sind nicht zulässig. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Amtszeit“ den Zeitraum, der am Ende einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beginnt und mit Ende der nächsten ordentlichen Tagung endet.

5.

Tritt ein Ausschussmitglied zurück oder ist es aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu Ende zu führen oder seine Aufgaben wahrzunehmen, so benennt die Vertragspartei, die das Mitglied benannt hat, für die verbleibende Amtszeit einen Stellvertreter.

Vorsitz

6.

Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter werden vom Ausschuss gemäß Artikel 30 der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien im Turnus gewählt.

Sitzungen

7.

Der Ausschuss hält Sitzungen nach Bedarf und nach Möglichkeit zeitgleich mit den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien oder anderer Gremien des Übereinkommens.

8.

Vorbehaltlich des Absatzes 9 sind die Sitzungen des Ausschusses für die Vertragsparteien und die Öffentlichkeit zugänglich, solange der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Wenn der Ausschuss Eingaben gemäß Absatz 12 oder 13 behandelt, sind die Sitzungen des Ausschusses für Vertragsparteien zugänglich, nicht jedoch für die Öffentlichkeit, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens infrage gestellt wird, stimmt einer anderen Vorgehensweise zu.

Die Vertragsparteien oder Beobachter, denen die Sitzung offen steht, haben kein Recht auf Teilnahme an der Sitzung, es sei denn, der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens infrage gestellt wird, vereinbaren etwas anderes.

9.

Im Falle einer Eingabe bezüglich der möglichen Nichteinhaltung der Bestimmungen durch eine Vertragspartei wird diese Vertragspartei eingeladen, an der Prüfung der Eingabe durch den Ausschuss teilzunehmen. Die Vertragspartei darf jedoch nicht an der Ausarbeitung und Annahme einer Empfehlung oder Schlussfolgerung durch den Ausschuss teilnehmen.

10.

Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen. Ist dies nicht möglich, berücksichtigt der Bericht die Standpunkte aller Ausschussmitglieder. Sind alle Bemühungen um eine einvernehmliche Einigung ausgeschöpft und wurde keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel von einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder von acht Mitgliedern, je nachdem, welche Zahl höher ist, ein Beschluss gefasst. Der Ausschuss ist mit zehn Mitgliedern beschlussfähig.

11.

Jedes Ausschussmitglied muss in allen Angelegenheiten, die vom Ausschuss geprüft werden, einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden. Ein Mitglied, das sich mit einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt konfrontiert sieht oder das die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei hat, deren Einhaltung des Übereinkommens infrage gestellt ist, macht den Ausschuss vor der Prüfung der Angelegenheit auf diesen Umstand aufmerksam. Das betreffende Mitglied nimmt nicht an der Ausarbeitung und Annahme der Empfehlung des Ausschusses in dieser Angelegenheit teil.

12.

Wenn die Buchstaben a und b gelten, kann eine Eingabe schriftlich über das Sekretariat übermittelt werden von

a)

einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass sie trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist oder sein wird, bestimmte Verpflichtungen nach dem Übereinkommen zu erfüllen. Eine solche Eingabe sollte Einzelheiten zu den betreffenden spezifischen Verpflichtungen sowie eine Bewertung des Grundes beinhalten, warum die Vertragspartei diese Verpflichtungen möglicherweise nicht erfüllen kann. Wenn möglich, sollten Beleginformationen oder Hinweise dazu, wo solche Informationen zu finden sind, beigefügt werden. Die Eingabe kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Auffassung der Vertragspartei ihren besonderen Bedürfnissen am besten entsprechen.

b)

einer Vertragspartei, die von der mutmaßlichen Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei direkt betroffen ist oder wahrscheinlich betroffen sein wird. Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Eingabe nach diesem Unterabsatz zu übermitteln, sollte zuvor Konsultationen mit der Vertragspartei führen, deren Einhaltung der Bestimmungen infrage gestellt wird. Die Eingabe sollte Einzelheiten zu den betreffenden spezifischen Verpflichtungen sowie Informationen zur Untermauerung der Eingabe enthalten, einschließlich Informationen dazu, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen ist oder wahrscheinlich sein wird.

13.

Zur Bewertung möglicher Schwierigkeiten der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 des Übereinkommens setzt der Ausschuss — nachdem er vom Sekretariat die von diesen Vertragsparteien gemäß den vorgenannten Bestimmungen übermittelten Informationen erhalten hat — die betreffende Vertragspartei schriftlich über das Problem in Kenntnis. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Konsultation mit der betroffenen Vertragspartei über das Sekretariat geklärt und prüft der Ausschuss die Angelegenheit eingehender, so erfolgt dies im Einklang mit den Absätzen 16 bis 24.

14.

Das Sekretariat leitet gemäß Absatz 12 Buchstabe a übermittelte Eingaben innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang an die Ausschussmitglieder zur Prüfung auf der nächsten Sitzung des Ausschusses weiter.

15.

Das Sekretariat übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 12 Buchstabe b oder im Rahmen von Absatz 13 vorgelegten Eingabe eine Abschrift an die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens infrage gestellt wird, und an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung auf der folgenden Sitzung des Ausschusses.

16.

Vertragsparteien, deren Einhaltung des Übereinkommens infrage gestellt wird, können in jeder Phase des in diesem Beschluss beschriebenen Verfahrens Antworten oder Bemerkungen einreichen.

17.

Unbeschadet des Absatzes 16 sollten alle zusätzlichen Informationen, die eine Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens infrage gestellt wird, als Antwort auf eine Eingabe übermittelt, innerhalb von drei Monaten, nachdem die Vertragspartei die Eingabe erhalten hat, an das Sekretariat weitergeleitet werden, es sei denn, die besonderen Umstände eines Falls machen eine Fristverlängerung erforderlich. Solche Informationen werden den Ausschussmitgliedern unverzüglich zur Prüfung in der folgenden Sitzung des Ausschusses übermittelt. Bei Eingaben gemäß Unterabsatz 12 Buchstabe b leitet das Sekretariat die Informationen auch an die Vertragspartei weiter, von der die Eingabe stammt.

18.

Der Ausschuss kann entscheiden, Eingaben nicht nachzugehen, die seines Erachtens

a)

geringfügig;

b)

offensichtlich unbegründet sind.

Erleichterung

19.

Der Ausschuss prüft jede Eingabe gemäß Absatz 12 oder im Rahmen von Absatz 13, um unter Berücksichtigung von Artikel 16 des Übereinkommens die Fakten und Ursachen des betreffenden Problems festzustellen und bei dessen Lösung zu helfen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss einer Vertragspartei Folgendes bereitstellen:

a)

Beratung;

b)

unverbindliche Empfehlungen;

c)

alle sonstigen Informationen, die zur Unterstützung der Vertragspartei bei der Erarbeitung eines Plans zur Einhaltung der Bestimmungen, einschließlich Zeitplänen und Zielen, erforderlich sind.

Mögliche Maßnahmen bei Problemen der Einhaltung

20.

Wenn der Ausschuss nach einem Erleichterungsverfahren gemäß Absatz 19 unter Berücksichtigung von Ursache, Art, Schwere und Häufigkeit der Einhaltungsprobleme, einschließlich der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragsparteien, deren Einhaltung infrage gestellt wird, weitere Maßnahmen zur Behebung der Einhaltungsprobleme einer Vertragspartei für notwendig erachtet, kann er der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens empfehlen, im Einklang mit dem Völkerrecht die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Weitere Unterstützung im Rahmen des Übereinkommens für die betroffene Vertragspartei, wie gegebenenfalls ein erleichterter Zugang zu Finanzmitteln, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau;

b)

Beratung hinsichtlich der zukünftigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens, um Vertragsparteien bei deren Durchführung zu helfen und die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsparteien zu fördern;

c)

Aufforderung an die betroffene Vertragspartei, aktuelle Informationen über ihre Bemühungen bereitzustellen;

d)

eine Erklärung, in der die Besorgnis über eine mögliche zukünftige Nichteinhaltung der Bestimmungen zum Ausdruck gebracht wird;

e)

eine Erklärung, in der die Besorgnis über die bestehende Nichteinhaltung der Bestimmungen zum Ausdruck gebracht wird;

f)

Aufforderung an den Exekutivsekretär, Fälle von Nichteinhaltung zu veröffentlichen;

g)

Empfehlung an die betreffende Vertragspartei, das Problem der Nichteinhaltung anzugehen, um die Problematik zu beseitigen.

Umgang mit Informationen

21.

1)

Der Ausschuss kann über das Sekretariat sachdienliche Informationen erhalten von

a)

den Vertragsparteien;

b)

einschlägigen Quellen, wenn er dies für notwendig und angemessen hält und mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei oder auf Anweisung der Konferenz der Vertragsparteien;

c)

dem Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens und von relevanten zwischenstaatlichen Organisationen. Der Ausschuss stellt der betreffenden Vertragspartei solche Informationen bereit und fordert sie auf, Bemerkungen dazu abzugeben.

2.

Der Ausschuss kann außerdem bei Angelegenheiten, die dem Ausschuss zur Prüfung vorliegen, Informationen — gegebenenfalls in Form eines Berichts — vom Sekretariat einfordern.

22.

Um systematische Probleme der allgemeinen Einhaltung zu überprüfen, kann der Ausschuss gemäß Absatz 25

a)

Informationen von allen Vertragsparteien einfordern;

b)

im Einklang mit entsprechenden Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien relevante Informationen von zuverlässigen Quellen und externen Sachverständigen anfordern und

c)

das Sekretariat konsultieren und sich auf seine Erfahrung und Wissensbasis stützen.

23.

Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens schützen der Ausschuss und alle Vertragsparteien und Personen, die an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen, alle vertraulichen Informationen.

Überwachung

24.

Der Ausschuss sollte die Ergebnisse der nach den Absätzen 19 und 20 ergriffenen Maßnahmen überwachen.

Allgemeine Einhaltungsprobleme

25.

Der Ausschuss kann systematische Einhaltungsprobleme prüfen, die für alle Vertragsparteien von Interesse sind, wenn

a)

die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt;

b)

der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens auf der Grundlage von Informationen von Vertragsparteien, die das Sekretariat eingeholt und dem Ausschuss vorgelegt hat, entscheidet, dass ein allgemeines Einhaltungsproblem besteht und der Konferenz der Vertragsparteien darüber berichtet werden muss.

Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien

26.

Der Ausschuss legt auf jeder ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung und Genehmigung einen Bericht vor über

a)

die Arbeiten, die der Ausschuss durchgeführt hat;

b)

die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Ausschusses;

c)

das künftige Arbeitsprogramm des Ausschusses, einschließlich des Kalenders der voraussichtlichen Sitzungen, die er für die Abwicklung seines Arbeitsprogramms als notwendig erachtet.

Andere Nebenorgane

27.

Wenn sich die Tätigkeiten des Ausschusses in bestimmten Angelegenheiten mit den Zuständigkeiten eines anderen Gremiums des Rotterdamer Übereinkommens überschneiden, kann die Konferenz der Vertragsparteien den Ausschuss anweisen, dieses Gremium zu konsultieren.

Informationsaustausch im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Umweltübereinkommen

28.

Gegebenenfalls kann der Ausschuss auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien oder unmittelbar spezifische Informationen von Ausschüssen für die Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen einholen, die sich mit gefährlichen Stoffen und Abfällen im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Umweltübereinkommen befassen, und der Konferenz der Vertragsparteien über diese Tätigkeiten berichten.

Überprüfung des Einhaltungsmechanismus

29.

Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft regelmäßig die Durchführung der in dieser Anlage festgelegten Verfahren und Mechanismen.

Beziehung zur Beilegung von Streitigkeiten

30.

Artikel 20 des Übereinkommens bleibt von diesen Verfahren und Mechanismen unberührt.