31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/112


RICHTLINIE (EU) 2019/130 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um den Mitgliedstaaten die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Mindestvorschriften zu ermöglichen. Verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, wenn Ungewissheiten bestehen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition und andere Schutzmaßnahmen festlegen.

(2)

Arbeitsplatzgrenzwerte sind Teil der Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2004/37/EG. Die Einhaltung dieser Grenzwerte berührt nicht andere Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß jener Richtlinie, insbesondere die Verringerung der Verwendung von Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen und Mutagenen und Maßnahmen, die zu diesem Zweck durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten, soweit technisch möglich, die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch andere, für die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische oder Verfahren, die Verwendung in einem geschlossenen System oder andere Maßnahmen umfassen, durch die das Niveau der Exposition der Arbeitnehmer so stark wie möglich verringert werden kann, und auf diese Weise Innovationen unterstützen.

(3)

Bei den meisten Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich nicht möglich, Grenzwerte zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition keine schädlichen Wirkungen auftreten würden. Obgleich die Festlegung der Grenzwerte für Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit gemäß dieser Richtlinie die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus der Exposition bei der Arbeit ergeben, nicht beseitigt (Restrisiko), trägt sie dennoch zu einer erheblichen Verringerung der von dieser Exposition ausgehenden Risiken im Rahmen des schrittweisen und zielorientierten Ansatzes gemäß der Richtlinie 2004/37/EG bei. Bei anderen Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition nicht mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist.

(4)

Für einige Karzinogene oder Mutagene werden Grenzwerte Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern festgelegt, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sollten überprüft werden, und es sollten Grenzwerte für weitere Karzinogene und Mutagene festgelegt werden.

(5)

Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten erforderlichenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten sowie faktengesicherter bewährter Verfahren, Techniken und Vorschriften für die Messung der Expositionswerte am Arbeitsplatz, überprüft werden. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit Angaben zu Restrisiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer sowie Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits, SCOEL) und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Advisory Committee on Safety and Health at Work, ACSH) einschließen. Angaben zu Restrisiken, die auf Unionsebene veröffentlicht werden, sind eine wertvolle Hilfe für die künftige Arbeit zur Begrenzung der Risiken durch die berufsbedingte Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen, so auch für künftige Überprüfungen der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte.

(6)

Spätestens im ersten Quartal 2019 sollte die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse prüfen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG zu ändern ist und reproduktionstoxische Stoffe aufzunehmen sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(7)

Bei einigen Nicht-Schwellenwert- Karzinogenen ist es nicht möglich, einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen; auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für diese Karzinogene festzulegen.

(8)

Um das größtmögliche Maß an Sicherheit vor einigen Karzinogenen und Mutagenen zu gewährleisten, so ist es erforderlich, andere Aufnahmewege einschließlich der Möglichkeit einer Aufnahme durch die Haut zu berücksichtigen.

(9)

SCOEL unterstützt die Kommission insbesondere in den Fällen, in denen es darum geht, die neuesten wissenschaftlichen Daten auszuwerten, sowie dabei, Grenzwerte berufsbedingter Exposition zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (4) sowie der Richtlinie 2004/37/EC auf Unionsebene festgesetzt werden müssen, vorzuschlagen. Der ACSH ist ein dreigliedriger Ausschuss, der die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz unterstützt. Insbesondere nimmt er dreigliedrige Stellungnahmen zu Initiativen zur Festlegung von Grenzwerte berufsbedingter Exposition auf Unionsebene an, wobei er sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, sowie auf Daten zu sozialen Aspekten und zur wirtschaftlichen Machbarkeit dieser Initiativen stützt. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten, insbesondere Daten des Internationalen Krebsforschungszentrums (International Agency for Research on Cancer, IARC), der Weltgesundheitsorganisation und nationaler Stellen, wurden ebenfalls berücksichtigt.

(10)

Die Arbeiten des SCOEL und deren Transparenz sind Bestandteil eines verantwortungsvollen politischen Prozesses. Sollte die Arbeitsweise des SCOEL umstrukturiert werden, so sollte dafür gesorgt werden, dass zweckgebundene Ressourcen garantiert sind und spezifische Fachkenntnisse in den Bereichen Epidemiologie, Toxikologie, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene nicht verloren gehen.

(11)

Die durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen der Anhänge I und III der Richtlinie 2004/37/EG stellen einen weiteren Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG dar. Den nächsten Schritt in diesem Prozess stellt der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Festlegung von Grenzwerten und Hinweisen zur Aufnahme über die Haut für fünf weitere Karzinogene dar. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ festgestellt, dass an der Richtlinie 2004/37/EG weitere Änderungen vorgenommen werden sollten. Die Kommission sollte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG und der gängigen Praxis weiterhin kontinuierlich an Aktualisierungen der Anhänge I und III jener Richtlinie arbeiten und diese auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich schrittweise gewonnener wissenschaftlicher und technischer Daten, wie Daten zum Restrisiko, erforderlichenfalls ändern. Diese Arbeit sollte in den Fällen, in denen es angezeigt ist, zu Vorschlägen für künftige Überprüfungen der in der Richtlinie 2004/37/EG und der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sowie zu Vorschlägen für die Aufnahme zusätzlicher Stoffe, Gemische und Verfahren in Anhang I und zusätzlicher Grenzwerte in Anhang III führen.

(12)

Es ist wichtig, Arbeitnehmer zu schützen, die karzinogenen oder mutagenen Stoffen ausgesetzt sind, die bei der Zubereitung, Verabreichung oder Beseitigung von gefährlichen Arzneimitteln, einschließlich zytostatischer oder zytotoxischer Arzneimittel, und bei Tätigkeiten entstehen, in deren Fall bei der Reinigung, beim Transport, bei Waschvorgängen und bei der Entsorgung von gefährlichen Arzneimitteln oder von mit gefährlichen Arzneimitteln kontaminierten Materialien sowie im Zusammenhang mit der Pflege von mit gefährlichen Arzneimitteln behandelten Patienten eine Exposition gegenüber karzinogenen oder mutagenen Stoffen besteht. Als ersten Schritt hat die Kommission Leitlinien zur Verringerung der berufsbedingten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Gesundheitswesen, einschließlich der mit der Exposition gegenüber zytostatischen oder zytotoxischen Arzneimitteln verbundenen Risiken, veröffentlicht, die in einem entsprechenden Leitfaden für Prävention und bewährte Praxis enthalten sind. Etwaige weitere Gesetzgebungsvorschlägen oder andere Initiativen bleiben von diesen Leitlinien unberührt.

(13)

Gemäß den Empfehlungen des SCOEL und des ACSH werden, soweit verfügbar, Luftgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und — bei bestimmten Karzinogenen oder Mutagenen — für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (als Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition so weit wie möglich zu begrenzen. Hinweise zu einer möglichen Aufnahme über die Haut werden ebenfalls gemäß den Empfehlungen des SCOEL und des ACSH aufgenommen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(14)

Der Grundsatz der Prävention am Arbeitsplatz sollte auch für die Wirkungen von Karzinogenen und Mutagenen auf künftige Generationen- beispielsweise durch Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit von Männern und Frauen und der embryonalen Entwicklung -gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorbildliche Verfahren austauschen.

(15)

Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile im Motor verwendet wurden. Diese gebrauchten Motormineralöle entstehen verwendungsabhängig und werden daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen dieser Öle durch die Haut aufgenommen werden können, und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine arbeitsbedingte Exposition über die Haut erfolgt; daher empfahl er ausdrücklich die Aufnahme des Hinweises „Haut“. Der ACSH teilt die Auffassung, dass gebrauchte Motormineralöle zu den in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten krebserregenden Stoffen, Gemischen und Verfahren hinzugefügt werden sollten und dass eine signifikante Aufnahme über die Haut möglich ist. Zur Begrenzung der dermalen Exposition kann eine Reihe bewährter Verfahren angewendet werden, wozu das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung wie beispielsweise Handschuhe sowie das Entfernen und Reinigen kontaminierter Kleidungsstücke zählen. Die uneingeschränkte Befolgung dieser Verfahren sowie neu aufkommender vorbildlicher Verfahren könnte dazu beitragen, die Exposition zu reduzieren. Es ist daher angezeigt, Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(16)

Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von Dieselmotoremissionen, die bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff in Selbstzündungsmotoren entstehen. Dieselmotoremissionen entstehen bei einem Prozess und werden daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft. Der ACSH teilt die Auffassung, dass Abgasemissionen von traditionellen Dieselmotoren zu den in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten Stoffen, Gemischen und Verfahren hinzugefügt werden sollten, und hat darüber hinaus verlangt, dass die wissenschaftlichen und technischen Aspekte neuartiger Motorentypen weiter erforscht werden. Das IARC hat Dieselmotoremissionen als krebserzeugend für Menschen (IARC-Gruppe 1) eingestuft und darauf hingewiesen, dass die Menge der Partikel und chemischen Stoffe bei neuartigen Dieselmotoren zwar geringer ist, aber noch nicht klar ist, wie sich die quantitativen und qualitativen Änderungen in veränderten Auswirkungen auf die Gesundheit niederschlagen. Das IARC hat auch darauf hingewiesen, dass als Expositionsmarker in der Regel elementarer Kohlenstoff, der einen erheblichen Teil dieser Emissionen ausmacht, verwendet wird. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Zahl der exponierten Arbeitnehmer ist es angezeigt, Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und in deren Anhang III einen Grenzwert für die Dieselmotoremissionen festzulegen, der auf der Basis von elementarem Kohlenstoff berechnet wird. Die Einträge in Anhängen I und III der Richtlinie 2004/37/EG sollten für Abgasemissionen aller Arten von Dieselmotoren gelten.

(17)

Bei Dieselmotoremissionen ist ein als elementarer Kohlenstoff gemessener Grenzwert von 0,05 mg/m3 in einigen Wirtschaftszweigen kurzfristig schwer erreichbar. Deshalb sollte zusätzlich zur Umsetzungsfrist auch ein zweijähriger Übergangszeitraum festgelegt werden, bevor der Grenzwert gelten sollte. Im Fall der Wirtschaftszweige Untertagebau und Tunnelbau sollte jedoch zusätzlich zur Umsetzungsfrist ein fünfjähriger Übergangszeitraum vorgesehen werden, bevor der Grenzwert gelten sollte.

(18)

Bestimmte Gemische von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Zur Exposition gegenüber solchen Gemischen kann es bei Tätigkeiten kommen, die Verbrennungsprozesse beinhalten, unter anderem beispielsweise durch die Abgase von Verbrennungsmotoren und durch Hochtemperaturverbrennungsprozesse. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen dieser Gemische durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH teilt die Auffassung, dass ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber PAK-Gemischen eingeführt werden muss, und hat die Durchführung von Arbeiten zur Bewertung der wissenschaftlichen Aspekte empfohlen, damit in Zukunft ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition vorgeschlagen werden kann. Es ist daher angezeigt, in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG den Hinweis „Haut“ einzufügen und darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können. Es sollten auch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um zu bewerten, ob ein Grenzwert für PAK-Gemische festgelegt werden muss, um Arbeitnehmer besser vor diesen Gemischen zu schützen.

(19)

Trichlorethylen erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL hat Trichlorethylen als gentoxisches Karzinogen eingestuft. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, für Trichlorethylen Grenzwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwert für die Langzeitexposition) sowie für kürzere Bezugszeiträume von 15 Minuten (als Grenzwert für die Kurzzeitexposition) als zeitlich gewichtete Mittelwerte festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, für Trichlorethylen Grenzwerte für die Lang- und Kurzzeitexposition festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können. Die Grenzwerte für diesen Stoff sollten im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und des technischen Fortschritts fortlaufend und besonders sorgfältig überprüft werden.

(20)

4,4′-Methylendianilin (MDA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(21)

Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen, und hat die Vermeidung der arbeitsbedingten Exposition empfohlen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Epichlorhydrin durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Epichlorhydrin festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(22)

Ethylendibromid (1,2-Dibromethan, EDB) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen, und hat die Vermeidung der arbeitsbedingten Exposition empfohlen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendibromid durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Ethylendibromid festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(23)

Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan, EDC) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen von Ethylendichlorid durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt; er hebt jedoch zugleich hervor, dass insbesondere für die Wirkungsweise keine belastbaren und aktuellen wissenschaftlichen Daten vorliegen. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Ethylendichlorid festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

(24)

Die „Vereinbarung über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliciumdioxid und dieses enthaltenden Produkten“, unterzeichnet durch die Verbände, die das Europäische Netzwerk Quarz (NEPSi) bilden, und andere Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern, in denen zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung der Arbeitgeberpflichten gemäß der Richtlinie 2004/37/EG zusätzlich zu Regulierungsmaßnahmen Leitlinien und Instrumente festgelegt sind, sind wertvolle Instrumente zur Ergänzung von Regulierungsmaßnahmen. Die Kommission sollte die Sozialpartner unter Achtung von deren Unabhängigkeit dazu aufrufen, solche Vereinbarungen zu schließen. Die Einhaltung einer solchen Vereinbarung sollte aber keine Vermutungswirkung dahingehend begründen, dass die in der Richtlinie 2007/37/EG festgelegten Arbeitgeberpflichten tatsächlich erfüllt werden. Auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sollte eine regelmäßig aktualisierte Liste derartiger Vereinbarungen veröffentlicht werden.

(25)

Die Kommission hat den ACSH konsultiert und eine zweistufige Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt.

(26)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit deren Artikel 31 Absatz 1.

(27)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie der Stellungnahmen der zwei Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA“) (des Ausschusses für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“)) fortlaufend überprüft, um insbesondere den Wechselwirkungen zwischen den Grenzwerten der Richtlinie 2004/37/EG und den Dosis-Wirkungsbeziehungen, den Daten über die tatsächliche Exposition und gegebenenfalls DNEL-Werten (Derived No Effect Levels) Rechnung zu tragen, die im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden, um die Arbeitnehmer wirksam zu schützen.

(28)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Da diese Richtlinie den Schutz der Gesundheit der und der Sicherheit von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz betrifft, sollte sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens umgesetzt werden.

(30)

Die Richtlinie 2004/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern

Etwaige Vereinbarungen, die im Bereich dieser Richtlinie zwischen den Sozialpartnern geschlossen werden, sind auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) aufzulisten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.“

2.

In Anhang I werden folgende Punkte angefügt:

„(7)

Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden.

(8)

Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht.“

(3)

Anhang III erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(4)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

„ANHANG III

GRENZWERTE UND ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN (ARTIKEL 16)

A.   GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

8 Stunden (3)

Kurzzeit (4)

mg/m3  (5)

ppm (6)

f/ml (7)

mg/m3  (5)

ppm (6)

f/ml (7)

Hartholzstäube

2 (8)

Grenzwert 3 mg/m3 bis zum 17. Januar 2023

Chrom(VI)-Verbindungen, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i

(als Chrom)

0,005

Grenzwert 0,010 mg/m3 bis zum 17. Januar 2025

Grenzwert: 0,025 mg/m3 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren bis zum 17. Januar 2025

Feuerfeste Keramikfasern, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind

0,3

 

Alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub)

0,1 (9)

 

Benzol

200-753-7

71-43-2

3,25

1

Haut (10)

 

Vinylchloridmonomer

200-831-0

75-01-4

2,6

1

 

Ethylenoxid

200-849-9

75-21-8

1,8

1

Haut (10)

 

1,2-Epoxypropan

200-879-2

75-56-9

2,4

1

 

Trichlorethylen

201-167-4

79-01-6

54,7

10

164,1

30

Haut (10)

 

Acrylamid

201-173-7

79-06-1

0,1

Haut (10)

 

2-Nitropropan

201-209-1

79-46-9

18

5

 

o-Toluidin

202-429-0

95-53-4

0,5

0,1

Haut (10)

 

4,4′-Methylendianilin

202-974-4

101-77-9

0,08

Haut (10)

 

Epichlorhydrin

203-439-8

106-89-8

1,9

Haut (10)

 

Ethylendibromid

203-444-5

106-93-4

0,8

0,1

Haut (10)

 

1,3-Butadien

203-450-8

106-99-0

2,2

1

 

Ethylendichlorid

203-458-1

107-06-2

8,2

2

Haut (10)

 

Hydrazin

206-114-9

302-01-2

0,013

0,01

Haut (10)

 

Bromethylen

209-800-6

593-60-2

4,4

1

 

Dieselmotoremissionen

 

 

0,05 (*1)

 

 

 

 

 

 

Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau gilt der Grenzwert ab 21. Februar 2026.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, die Karzinogene im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind

 

 

 

 

 

 

 

 

Haut (10)

 

Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

Haut (10)

 

B.   ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN

p.m.


(1)  Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.

(2)  CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.

(3)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(4)  Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(5)  

mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).

(6)  

ppm= Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

(7)  

f/ml= Fasern pro Milliliter.

(8)  Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

(9)  Alveolengängiger Anteil.

(10)  Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.

(*1)  gemessen als elementarer Kohlenstoff