8.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/4


VERORDNUNG (EU) 2015/2265 DES RATES

vom 7. Dezember 2015

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen 18 Jahren hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union sichergestellt wird, sollten die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente gesenkt oder ausgesetzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger in der Union sollte dabei auch die Krisenanfälligkeit einzelner Fischereierzeugnisse auf dem Unionsmarkt berücksichtigt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates (1) wurden autonome Unionszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2013-2015 eröffnet und verwaltet. Da der Anwendungszeitraum dieser Verordnung am 31. Dezember 2015 ausläuft, ist es wichtig, die darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum von 2016-2018 fortzuschreiben.

(3)

Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Zollkontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Fischereierzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind.

(4)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden.

(5)

Durch die Geltung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada wird der verfügbare präferenzielle Zugang zum Unionsmarkt für Garnelen der Art Pandalus borealis, die unter ein in dieser Verordnung geregeltes Zollkontingent fallen, verändert. Dieses Kontingent sollte daher angepasst werden, um eine gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Abkommens unveränderte präferenzielle Versorgung des Unionsmarktes zu gewährleisten.

(6)

Durch die Geltung des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelt wurde, wird der verfügbare präferenzielle Zugang zum Unionsmarkt für Heringe, die unter zwei in dieser Verordnung geregelte Zollkontingente fallen, verändert. Diese Kontingente sollten daher angepasst werden, um eine gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung dieses Zusatzprotokolls unveränderte präferenzielle Versorgung des Unionsmarktes zu gewährleisten.

(7)

Es ist wichtig, die Versorgung der Fische verarbeitenden Industrie mit rohen Fischereierzeugnissen und somit Kontinuität bei Wachstum und Investitionen sicherzustellen und ihr insbesondere die Anpassung an die Ersetzung von Aussetzungen durch Kontingente ohne Versorgungsunterbrechungen zu ermöglichen. Es ist daher angebracht, für bestimmte Fischereierzeugnisse, für die Aussetzungen gegolten haben, ein System einzurichten, welches unter bestimmten Umständen eine automatische Erhöhung der anwendbaren Zollkontingente in Gang setzt.

(8)

Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Zollkontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen gesenkt oder ausgesetzt.

Artikel 2

Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Artikel 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

(1)   Das unter der laufenden Nummer 09.2794 anwendbare Zollkontingent für Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 30 000 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7 000 Tonnen pro Jahr gesenkt.

(2)   Das unter der laufenden Nummer 09.2788 anwendbare Zollkontingent für Heringe, mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 17 500 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 12 000 Tonnen pro Jahr gesenkt. Sofern die Restmenge des betreffenden Zollkontingents zum fraglichen Zeitpunkt 12 000 Tonnen oder weniger beträgt, tritt keine automatische Absenkung ein.

(3)   Das unter der laufenden Nummer 09.2792 anwendbare Zollkontingent für Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 15 000 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7 500 Tonnen pro Jahr gesenkt. Sofern die Restmenge des betreffenden Zollkontingents zum fraglichen Zeitpunkt 7 500 Tonnen oder weniger beträgt, tritt keine automatische Absenkung ein.

(4)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

Artikel 4

(1)   Die Kommission prüft umgehend, ob am 30. September des betreffenden Kalenderjahres bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so gilt das im Anhang festgelegte jährliche Zollkontingent automatisch als um 20 % erhöht. Das erhöhte Zollkontingent ist das auf dieses Fischereierzeugnis in dem betreffenden Kalenderjahr anwendbare Zollkontingent.

(2)   Auf Anfrage mindestens eines Mitgliedstaats und unbeschadet des Absatzes 1 überprüft die Kommission, ob bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent vor dem 30. September zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

(4)   Ein gemäß dem Absatz 1 erhöhtes Zollkontingent darf in dem betreffenden Kalenderjahr nicht weiter erhöht werden.

Artikel 5

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CAHEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Lau fende Nr.

KN-Code

TARIC-Unter-position

Beschreibung

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1)

Kontingents-zollsatz

Kontingentszeitraum

09.2759

ex 0302 51 10

20

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen oder Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

75 000 (10)

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0302 51 90

10

ex 0302 59 10

10

ex 0303 63 10

10

ex 0303 63 30

10

ex 0303 63 90

10

ex 0303 69 10

10

09.2765

ex 0305 62 00

20

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

4 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

25

29

ex 0305 69 10

10

09.2776

ex 0304 71 10

10

Kabeljau, (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilet und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

38 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0304 71 90

10

ex 0304 95 21

10

ex 0304 95 25

10

09.2761

ex 0304 79 50

10

Langschwanzseehecht (Macruronus Novaezelandiae), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

17 500

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0304 95 90

11

09.2798

ex 0306 16 99

20

Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (4)

10 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

30

ex 0306 26 90

12

14

92

93

09.2794

ex 1605 21 90

45

Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (4)

30 000 (5)

0 %

1.1.2016-31.12.2018

62

ex 1605 29 00

50

55

09.2800

ex 1605 21 90

55

Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (4)

3 500

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 1605 29 00

60

09.2802

ex 0306 17 92

20

Garnelen der Art Penaeus vannamei und Penaeus monodon, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, nicht gekocht, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (4)

40 000

0 %

1.1.2016-31.12.2016

ex 0306 27 99

30

30 000

1.1.2017-31.12.2017

1.1.2018-31.12.2018

09.2760

ex 0303 66 11

10

Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

15 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0303 66 12

10

ex 0303 66 13

10

ex 0303 66 19

11

ex 0303 89 70

91

10

ex 0303 89 90

30

09.2774

ex 0304 74 19

10

Nordpazifischer Seehecht (Merluccius productus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

15 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0304 95 50

10

09.2770

ex 0305 63 00

10

Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

2 500

0 %

1.1.2016-31.12.2018

09.2754

ex 0303 89 45

10

Sardellen (Engraulis anchoita und Engraulis capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

1 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

09.2788

ex 0302 41 00

10

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

17 500 (6)

0 %

1.10.2016-31.12.2016

1.10.2017-31.12.2017

1.10.2018-31.12.2018

ex 0303 51 00

10

ex 0304 59 50

10

ex 0304 99 23

10

09.2792

ex 1604 12 99

11

Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

15 000 (7)  (8)

5 %

1.1.2016-31.12.2018

09.2790

ex 1604 14 26

10

Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

25 000

0 %

1.1.2016–31.12.2018

ex 1604 14 36

10

ex 1604 14 46

11

21

91

09.2785

ex 0307 49 59

10

Kalmare (9) (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

40 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0307 99 11

10

ex 0307 99 17

21

09.2786

ex 0307 49 59

20

Kalmare (Ommastrephes spp., Todarodes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

1 500

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0307 99 11

20

29

09.2777

ex 0303 67 00

10

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

300 000 (10)

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0304 75 00

10

ex 0304 94 90

10

09.2772

ex 0304 93 10

10

Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

60 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0304 94 10

10

ex 0304 95 10

10

ex 0304 99 10

10

09.2746

ex 0302 89 90

30

Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

1 500

0 %

1.1.2016-31.12.2018

09.2748

ex 0302 90 00

95

Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

7 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0303 90 90

91

ex 0305 20 00

30

09.2750

ex 1604 32 00

20

Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung von Kaviarersatz (2)  (3)

3 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

09.2778

ex 0304 83 90

21

Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

5 000

0 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0304 99 99

65

09.2824

ex 0302 52 00

10

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

5 000

2,6 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0303 64 00

10

09.2826

ex 0306 17 99

10

Garnelen der Art Pleoticus muelleri, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (4)

10 000

4,2 %

1.1.2016-31.12.2018

ex 0306 27 99

20


(1)  Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.

(2)  Das Zollkontingent unterliegt den Bedingungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(3)  Das Zollkontingent findet keine Anwendung auf Waren, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz oder Kopf,

Schneiden,

Umpacken einzeln schnellgefrorener Filets,

Entnahme von Warenproben, Sortieren,

Etikettieren,

Verpacken,

Kühlen,

Gefrieren,

Tiefgefrieren,

Glasieren,

Auftauen,

Trennen.

Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen zusätzliche qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Einfuhrzollermäßigung gilt nur für Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Das Zollkontingent findet jedoch Anwendung auf Materialien, die einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

Zerschneiden in Würfel,

Zerteilen in Ringe, Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 49 59, 0307 99 11, 0307 99 17,

Filetieren,

Herstellen von Lappen,

Zerteilen von Gefrierblöcken,

Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage.

(4)  Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Code Unterpositionen 20 und 30), 0306 26 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 1605 21 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 45 und 62), 1605 29 00 (TARIC-Codes Unterpositionen 50 und 55), 0306 17 92 (TARIC-Code Unterposition 20), ) 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 30), 0306 17 99 (TARIC-Code Unterposition 10) und 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 20) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, wenn sie folgenden Behandlungen unterliegen: Behandlung der Garnelen unter Packgasen im Sinne der Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(5)  Das Zollkontingent 09.2794 wird ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt — automatisch auf 7 000 Tonnen pro Jahr gesenkt.

(6)  Das Zollkontingent 09.2788 wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 12 000 Tonnen pro Jahr gesenkt.

(7)  Das Zollkontingent 09.2792 wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7 500 Tonnen pro Jahr gesenkt.

(8)  Nettoabtropfgewicht.

(9)  Rümpfe von Kopffüßern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme, mit Haut und Flossen.

(10)  Artikel 4 findet Anwendung.