31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EU) 2019/125 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Januar 2019

über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(Kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte zu den Werten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Europäische Gemeinschaft hat sich 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Es wurde beschlossen, in alle neuen, mit Drittstaaten geschlossenen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur , eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

(3)

Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (4) und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 22. April 2013 billigte der Rat die „EU-Leitlinien zur Todesstrafe“ und legte fest, dass die Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.

(5)

Gemäß Artikel 4 der Grundrechtecharta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 20. März 2012 billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Aktualisierung der Leitlinien)“ . Gemäß diesen Leitlinien sollten Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darüber hinaus sollte das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzen. Daher kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.

(6)

Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Unionsregeln aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln sollte gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Union keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Grundrechtecharta sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.

(7)

Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmung von Folter des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmung sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung des entsprechenden Begriffs in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der Union oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden. Die Begriffsbestimmung von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen. Die Bedeutung des Ausdrucks „gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ sollte die politische Linie der Union in der Frage der Todesstrafe berücksichtigen.

(8)

Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, sowie die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern zu untersagen.

(9)

Sofern sich diese Güter in Drittländern befinden, muss Vermittlern in der Union verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Gütern zu erbringen.

(10)

Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhinderung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird es als notwendig angesehen, die Leistung technischer Hilfe für Drittländer zu verbieten, wenn sie in Verbindung mit Gütern erfolgt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

(11)

Es ist ebenfalls angebracht, Vermittlern und Erbringern technischer Hilfe zu verbieten, Schulungen zur Verwendung dieser Güter für Drittländer durchzuführen, und zudem zu verbieten, diese Güter im Rahmen von Messen oder Ausstellungen in der Union zu bewerben sowie Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit im Fernsehen oder im Radio im Zusammenhang mit diesen Gütern zu verkaufen oder zu erwerben.

(12)

Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet zu werden, und die auf dem Weg in ein Drittland das Zollgebiet der Union durchqueren, muss die Beförderung dieser Güter in der Union verboten werden, falls sie in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt werden.

(13)

Es sollte möglich sein, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen, mit denen die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, beschränkt wird.

(14)

Mit dieser Verordnung wird ein Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt, mit dem verhindert werden soll, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(15)

Es ist daher notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.

(16)

In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen (5) Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn das unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.

(17)

Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.

(18)

In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher sollte diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde, gelten.

(19)

Diese Verordnung sollte für den Handel mit bestimmten chemischen Stoffen gelten, die verwendet werden, um Personen handlungsunfähig zu machen.

(20)

Was Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln sowie Fesseln und Schellen betrifft, so wird auf Artikel 33 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (6) verwiesen, wonach Zwangsmittel niemals zur Bestrafung verwendet werden dürfen. Ferner dürfen Ketten oder Eisen nicht als Zwangsmittel verwendet werden. Es sollte auch darauf hingewisen werden, dass die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen vorsehen, dass andere Zwangsmittel nur als Sicherungsmaßnahme gegen Entweichungen während eines Transports, aus medizinischen Gründen auf Anweisung eines Arztes oder, wenn andere Sicherungsmaßnahmen versagen, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer Sachbeschädigung abzuhalten, Verwendung finden dürfen.

(21)

Um Personal und andere Personen davor zu schützen, angespuckt zu werden, müssen Gefangene manchmal sogenannte Spuckschutzhauben tragen. Da eine solche Haube den Mund und häufig auch die Nase bedeckt, ist damit ein inhärentes Erstickungsrisiko verbunden. Bei Kombination mit Fesseln wie Handschellen besteht zudem das Risiko von Halsverletzungen. Die Ausfuhr von Spuckschutzhauben sollte daher kontrolliert werden.

(22)

Zusätzlich zu tragbaren Waffen sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auch fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich erfassen, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als „nichttödliche“ Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen.

(23)

Da fest montierte Geräte für die Ausbringung reizender chemischer Substanzen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden vermarktet werden und ein Einsatz solcher Substanzen in Innenräumen mit dem Risiko verbunden ist, dass schwere Schmerzen oder Leiden verursacht werden, zu denen es beim herkömmlichen Einsatz im Freien nicht kommt, sollte die Ausfuhr solcher Geräte kontrolliert werden.

(24)

Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (7) unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als „nichttödliche“ Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte.

(25)

Die Ausfuhrkontrollen für Oleoresin Capsicum (OC) und Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) sollten durch Kontrollen der Ausfuhr von bestimmten, diese Substanzen enthaltenden Gemischen ergänzt werden, die entweder als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden können. Bezugnahmen auf handlungsunfähig machende oder reizende chemische Stoffe sollten dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich gegebenenfalls auch auf Oleoresin Capsicum und Gemische, die es enthalten, erstrecken.

(26)

Es ist sinnvoll, spezifische Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle vorzusehen, damit die Arbeit der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und die Durchführung von friedenssichernden Maßnahmen und Krisenmanagementoperationen nicht behindert wird.

(27)

In Anbetracht dessen, dass einige Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr solcher Güter bereits verboten haben, sollte den Mitgliedstaaten das Recht gewährt werden, die Ein- und Ausfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und anderen tragbaren Elektroschock-Geräten als Elektroschock-Gürtel zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Befugnis erhalten, die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette im geschlossenen Zustand 240 mm überschreitet, zu kontrollieren, falls sie das wünschen.

(28)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer eine Globalgenehmigung für in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Güter zu erteilen, um zu verhindern, dass die betreffenden Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(29)

In einigen Fällen wurden in Drittländer ausgeführte Arzneimittel zweckentfremdet oder für die Todesstrafe eingesetzt, insbesondere in Form der Verabreichung tödlicher Überdosierungen per Injektion. Die Union lehnt die Todesstrafe unter allen Umständen ab und strebt nach ihrer weltweiten Abschaffung. Die Ausführer erhoben Einwände dagegen, mit der Verwendung ihrer zu medizinischen Zwecken entwickelten Produkte in Verbindung gebracht zu werden.

(30)

Daher ist es notwendig, Kontrollen für die Ausfuhr bestimmter Güter vorzusehen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zu diesem Zweck zu verhindern und um sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt.

(31)

Das Ausfuhrgenehmigungssystem sollte nicht über ein angemessenes Maß hinausgehen. So sollte es nicht die Ausfuhr von Arzneimitteln verhindern, die zu legitimen therapeutischen Zwecken eingesetzt werden.

(32)

Die Liste der Güter, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, damit verhindert wird, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden, sollte nur solche Güter enthalten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, verwendet worden sind, sowie Güter, die von solchen Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt, aber noch nicht zu diesem Zweck verwendet wurden. Es sollten in ihr keine nicht zum Tode führenden Güter aufgeführt werden, die für die Hinrichtung eines Verurteilten nicht erforderlich sind, wie beispielsweise Standardmobiliar, das auch im Hinrichtungsraum vorhanden sein kann.

(33)

Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe andererseits sollte ein spezifisches Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt werden, um zu verhindern, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. Ein solches System sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass mehrere Länder die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und in dieser Hinsicht internationale Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Gefahr einer Wiederausfuhr in Länder besteht, die dies nicht getan haben, sollten für die Genehmigung der Ausfuhr in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben, bestimmte Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden. Insofern ist es angemessen, für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.

(34)

Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt, so sollten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die Vollstreckung der Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle sechs Monate statt bei jeder Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Lieferung zu prüfen, wovon das Recht der zuständigen Behörden unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen, soweit angebracht, für ungültig zu erklären, auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(35)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einem Ausführer während eines festgelegten Zeitraums für alle seine Lieferungen von Arzneimitteln an einen bestimmten Endverwender eine Globalgenehmigung zu erteilen, in der erforderlichenfalls eine Menge angegeben wird, die der normalerweise vom Endverwender benötigten Menge dieser Güter entspricht. Eine solche Genehmigung sollte eine Gültigkeitsdauer von einem bis drei Jahren haben, die um bis zu zwei Jahre verlängert werden könnte.

(36)

Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallen, an einen Großhändler in ein Land ausführen möchte, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

(37)

Die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallenden Arzneimittel können gemäß internationalen Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf, den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden.

(38)

Die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung sollten nicht auf Güter Anwendung finden, die den Ausfuhrkontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unterliegen.

(39)

Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III oder Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern sollten genehmigungspflichtig sein, um zu verhindern, dass die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Hilfe dazu beitragen, dass die Güter, auf die sie sich beziehen, zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(40)

Als Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe, die im Sinne dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, sollten Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe verstanden werden, die aus der Union heraus erbracht werden, d. h. aus Gebieten im räumlichen Geltungsbereich der Verträge, was den Luftraum und sämtliche Luftfahrzeuge und Schiffe umfasst, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen.

(41)

Bei der Genehmigung der Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gütern sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, sicherzustellen, dass technische Hilfe und Schulungen zur Verwendung derartiger Güter, die im Zusammenhang mit der beantragten technischen Hilfe bereitgestellt oder angeboten werden, so erbracht werden, dass Strafverfolgungs- und Vollzugsnormen gefördert werden, in deren Rahmen die Menschenrechte geachtet werden und die dazu beitragen, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verhindert werden.

(42)

Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und die auf dem Weg in ein Drittland das Zollgebiet der Union durchqueren, muss die Beförderung dieser Güter, wenn sie in den Anhängen III oder IV dieser Verordnung aufgeführt sind, in der Union verboten werden, sofern der Wirtschaftsbeteiligte Kenntnis der beabsichtigten Verwendung hat.

(43)

Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern im Zusammenhang mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe beziehen die Missionschefs in Drittländern in ihre regelmäßigen Berichte eine Analyse der Vorkommnisse von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, sowie der entsprechenden Gegenmaßnahmen ein. Es ist sinnvoll, dass die zuständigen Behörden diese Berichte wie auch ähnliche Berichte einschlägiger internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen berücksichtigen. In solchen Berichten sollten ferner alle Ausrüstungen beschrieben werden, die in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(44)

Während die Zollbehörden bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden teilen sollten, indem sie das Zollrisikomanagementsystem gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union verwenden, sollten die zuständigen Behörden nach dieser Verordnung bestimmte Informationen mit anderen zuständigen Behörden teilen. Es ist angemessen zu verlangen, dass die zuständigen Behörden ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen über Ablehnungen einsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im bestehenden, gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eingerichteten System eine neue Funktionalität bereitstellen.

(45)

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, sollten die Verarbeitung und der Austausch von Informationen den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) entsprechen.

(46)

Um die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(47)

Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn neue Güter entwickelt werden, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und sofern die eindeutige und unmittelbare Gefahr besteht, dass diese Güter für Zwecke verwendet werden, die derartige Menschenrechtsverletzungen beinhalten, sollte die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission vorgesehen werden, wenn im Falle einer Änderung der Anhänge II oder III dieser Verordnung die Änderung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Um es der Union zu ermöglichen, rasch reagieren zu können, wenn ein oder mehrere Drittländer entweder bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe zulassen oder eine internationale Zusage, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, abgeben oder sie brechen, sollte die unmittelbare Anwendung des einschlägigen Rechtsakts der Kommission vorgesehen werden, wenn das im Falle einer Änderung der Anhänge IV oder V dieser Verordnung aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Wird das Dringlichkeitsverfahren angewendet, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(48)

Es sollte eine Koordinierungsgruppe eingerichtet werden. Die Gruppe sollte als Plattform dienen, auf der Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Verwaltungspraxis austauschen können und Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, technische Fragen zu den aufgeführten Gütern, Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung und alle sonstigen Fragen, die sich ergeben können, erörtern können. Die Gruppe sollte insbesondere Fragen zu der Beschaffenheit und der beabsichtigten Wirkung von Gütern und ihrer Verfügbarkeit in Drittländern sowie dazu erörtern können, ob Güter speziell zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konstruiert oder geändert wurden. Beschließt die Kommission, die Gruppe bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu konsultieren, sollte sie dabei die Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einhalten.

(49)

Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so sollte er seinen Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV dieser Verordnung an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleiten.

(50)

Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Drittländern. Sie umfassen Maßnahmen zur Beschränkung des Drittlandhandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Es wird nicht für erforderlich angesehen, für den Handel innerhalb der Union entsprechende Beschränkungen einzuführen, da die Mitgliedstaaten die Todesstrafe abgeschafft haben und geeignete Maßnahmen ergriffen haben dürften, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten und zu verhindern.

(51)

Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.

(52)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und weitere einschlägige Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten die Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung stellt Unionsvorschriften für den Drittlandshandel mit Gütern auf, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit derartigen Gütern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

b)

„Andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die einen bestimmten Mindestschweregrad erreichen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

c)

„Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde, die für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

d)

„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

e)

„Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

f)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen. Sie schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

g)

„Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;

h)

„Zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 20 über Genehmigungsanträge entscheidet oder Ausführern die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union verbieten kann;

i)

„Antragsteller“

1.

den Ausführer, bei Ausfuhren gemäß Artikel 3, 11 oder 16;

2.

die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter innerhalb des Zollgebiets der Union befördert, bei Durchfuhren gemäß Artikel 5;

3.

den Erbringer der technischen Hilfe, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 3;

4.

das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen, bei Einfuhren und Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 4;

5.

den Erbringer der technischen Hilfe bzw. der Vermittler, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 15 oder Vermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 19;

j)

„Zollgebiet der Union“ die Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

k)

„Vermittlungstätigkeiten“

1.

die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

2.

den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zur Verbringung in ein anderes Drittland.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

l)

„Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt;

m)

„Erbringer von technischer Hilfe“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt;

n)

„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, Organisation oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so gilt als Ausführer die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei;

o)

„Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ die Genehmigung für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d in bestimmte Länder, die allen Ausführern erteilt wird, die die in Anhang V aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;

p)

„Einzelgenehmigung“ die

1.

einem bestimmten Ausführer für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland erteilte Genehmigung, die ein oder mehrere Güter abdeckt;

2.

einem bestimmten Vermittler erteilte Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Buchstaben k an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland, die ein oder mehrere Güter abdeckt; oder

3.

einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb des Zollgebietes der Union Güter zum Zwecke der Durchfuhr im Sinne des Buchstaben s befördert, erteilte Genehmigung;

q)

„Globalgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer oder Vermittler erteilte Genehmigung im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern, die gültig ist für

1.

Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;

2.

Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Großhändlern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

3.

die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Endverwender in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;

4.

die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Großhändler in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Vermittler ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

r)

„Großhändler“ einen Wirtschaftsbeteiligten, der Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III Punkt 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ausübt, beispielsweise den Erwerb solcher Güter bei Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Güter; keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb solcher Güter durch Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn diese Güter ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind;

s)

„Durchfuhr“ die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union, die durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der Union verbracht werden.

KAPITEL II

GÜTER, DIE AUẞER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE ODER ZUM ZWECK DER FOLTER UND ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE KEINE PRAKTISCHE VERWENDUNG HABEN

Artikel 3

Verbot der Ausfuhr

(1)   Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Einfuhr

(1)   Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 5

Verbot der Durchfuhr

(1)   Jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 6

Verbot von Vermittlungstätigkeiten

Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen.

Artikel 7

Verbot von Ausbildungsmaßnahmen

Einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.

Artikel 8

Handelsmessen

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, ist es unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, untersagt, in Anhang II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der Union auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, außer wenn nachgewiesen wird, dass das Ausstellen bzw. Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung bzw. der Messe für den Verkauf oder die Lieferung der betreffenden Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf bzw. eine solche Lieferung fördert.

Artikel 9

Werbung

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, sowie juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, ist es untersagt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit für Fernsehen oder Radio im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu verkaufen oder von diesen zu erwerben.

Artikel 10

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)   Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen oder deren Änderungen und Aufhebungen vor ihrem Inkrafttreten mit.

KAPITEL III

GÜTER, DIE ZUM ZWECKE DER FOLTER UND ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

Artikel 11

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang III enthält ausschließlich die folgenden Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten:

a)

Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden,

b)

Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

Anhang III enthält nicht:

a)

Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,

b)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen,

c)

Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang VI aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.

Artikel 12

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder einer natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

Die zuständige Behörde berücksichtigt:

a)

verfügbare internationale Gerichtsurteile,

b)

die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes für die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.

(3)   Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln der Unterabsätze 2 und 3.

Wenn ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr solcher Güter an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Güter und gegebenenfalls die Erzeugnisse, in denen sie Verwendung finden werden, nicht zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

(4)   Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Artikel 13

Verbot der Durchfuhr

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Artikel 14

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)   Ungeachtet der Artikel 11 und 12 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet die Kapitel III und V auf solche Handschellen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vor deren Inkrafttreten mit.

Artikel 15

Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1)   Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und

b)

Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern gilt Artikel 12 entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern sind die in Artikel 12 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

a)

ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, und

b)

ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang III aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

a)

die technische Hilfe einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats oder militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 erbracht wird,

b)

die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder

c)

die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang III aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten aufrechterhalten. Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Verbot aufrecht, so teilt er der Kommission mit, wenn Maßnahmen, welche zuvor gemäß Artikel 7a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ergriffen und mitgeteilt wurden, geändert oder aufgehoben werden.

KAPITEL IV

GÜTER, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

Artikel 16

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

Anhang IV enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:

a)

Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,

b)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen, und

c)

Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

(2)   Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, so können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.

Artikel 17

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IV aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, sowie Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

(3)   Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln der Unterabsätze 2, 3 und 4:

Wenn der Hersteller von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass die Güter nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Endverwendung und des Zwecks, für den technische Hilfe eingesetzt würde, erlassen.

(4)   Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Artikel 18

Verbot der Durchfuhr

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Artikel 19

Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1)   Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und

b)

Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern gilt Artikel 17 entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern sind die in Artikel 17 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

a)

ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und

b)

ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IV aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

a)

die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder

b)

wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IV aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

KAPITEL V

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 20

Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden

(1)   Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang V geschaffen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IV aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Zu diesem Zweck wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.

(2)   Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(3)   Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter durch das Zollgebiet der Union befördert, ansässig oder niedergelassen ist. Wenn diese Person, Organisation oder Einrichtung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Eine solche Genehmigung wird in Form einer Einzelgenehmigung erteilt.

(4)   Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

(5)   Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt von

a)

der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder

b)

der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.

(6)   Für die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde.

(7)   Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde. Eine solche Genehmigung wird für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.

(8)   Die Antragsteller übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für Ausfuhren oder für Vermittlungstätigkeiten, auf Erteilung einer Genehmigung für technische Hilfe, einer Einzeleinfuhrgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für die Durchfuhr.

Bei Ausfuhren müssen die zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter.

Bei Vermittlungstätigkeiten müssen die zuständigen Behörden insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, der betreffenden Menge, der an der Transaktion beteiligten Dritten, des Bestimmungsdrittlands, des Endverwenders in diesem Land und seines genauen Standorts erhalten.

Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.

(9)   Abweichend von Absatz 8 hat ein Hersteller oder der Vertreter eines Herstellers, der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführte Güter zu einem Großhändler in einem Drittland ausführt oder an ihn verkauft und zu ihm befördert, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und zu den Maßnahmen zu machen, mit denen die Verwendung der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder die Verwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.

(10)   Auf Anfrage eines - im Rahmen des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten - nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter können die zuständigen Behörden beschließen, die Angaben, die sie von einem Antragsteller zum Bestimmungsland, zum Empfänger, zur Endverwendung und zum Endverwender oder gegebenenfalls zum Großhändler und zu den in Absatz 9 genannten Vereinbarungen und Maßnahmen erhalten haben, dem anfragenden nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden hören den Antragsteller an, bevor die Angaben zur Verfügung gestellt werden, und können Beschränkungen für die Verwendung der Angaben auferlegen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(11)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

Artikel 21

Genehmigungen

(1)   Die Genehmigungen für die Aus-, Ein- und Durchfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VII erteilt. Die Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VIII erteilt. Die Genehmigungen für technische Hilfe werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang IX erteilt. Solche Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Globalgenehmigung beträgt ein Jahr bis drei Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(2)   Eine gemäß Artikel 12 oder Artikel 17 erteilte Ausfuhrgenehmigung umfasst eine Genehmigung für den Ausführer, dem Endverwender technische Hilfe zu erbringen, sofern diese für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur der Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist.

(3)   Genehmigungen können auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf nationaler Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.

(4)   Genehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr und für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungstätigkeiten unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.

(5)   Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern, zurücknehmen oder widerrufen.

Artikel 22

Zollformalitäten

(1)   Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang VII als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.

(2)   Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen den Ausführer oder Einführer auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts.

Artikel 23

Notifizierungs- und Konsultationspflicht

(1)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn seine in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden die Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach Maßgabe dieser Verordnung beschließen oder wenn sie eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Eine solche Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung oder Ungültigerklärung.

(2)   Die zuständige Behörde hält, sofern erforderlich oder geeignet über diplomatische Kanäle, Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch mit einer Transaktion ist bzw. sind, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war bzw. waren, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.

(3)   Beschließt die zuständige Behörde nach den Rücksprachen gemäß Absatz 2, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Entscheidung und erläutert — gegebenenfalls unter Vorlage unterstützender Informationen — die Gründe hierfür.

(4)   Wird ein Antrag aufgrund eines nationalen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so stellt das keine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dar.

(5)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Informationsaustausch übermittelt.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Änderung der Anhänge

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.

Ist es im Falle der Änderung von Anhang II, III, IV oder V aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 30 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 25

Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke ausgelegt oder auf dem Markt sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV stellen. Der Antrag muss Informationen enthalten über:

a)

die Konstruktion und die Merkmale der Güter,

b)

alle Zwecke, zu denen die Güter verwendet werden können, und

c)

die internationalen und nationalen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde.

Wenn der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag der Kommission übermittelt, übermittelt er ihn gleichzeitig auch den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren relevanten Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren relevanten Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. Die Kommission übermittelt ihre Nachfragen den übrigen Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission auch weitere Informationen zur Bewertung des Antrags zukommen lassen.

(3)   Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von 20 Wochen nach Erhalt des Antrags bzw. nach Erhalt der zusätzlichen Informationen das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.

Artikel 26

Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Unbeschadet des Artikels 23 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(2)   Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die zu diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(4)   Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Berufsgeheimnis.

(6)   Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 verweigert, so stellt das nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

Artikel 27

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 28

Verwendung von Informationen

Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Artikel 29

Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 31

Anti-Folter-Koordinierungsgruppe

(1)   Es wird eine Anti-Folter-Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.

(2)   Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich, ohne abschließend zu sein, des Informationsaustauschs zur Verwaltungspraxis und aller Fragen, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(3)   Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe kann, wann immer sie es für erforderlich hält, Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Hilfe und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, konsultieren.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe vor.

Bei der Erstellung des Jahresberichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 32

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Juli 2020 und anschließend alle fünf Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor, der Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten kann. Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob es notwendig ist, die Tätigkeiten von Unionsbürgern im Ausland einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

(2)   Der Bericht enthält eigene Abschnitte zu folgenden Punkten:

a)

der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe und deren Tätigkeiten. Bei der Erstellung des Berichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln;

b)

Informationen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 1 ergriffenen und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 gemeldeten Maßnahmen.

Artikel 33

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gemeldeten Vorschriften über Sanktionen mit.

Artikel 34

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 5, 11, 13, 14, 16 und 18, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22, die auf folgende Gebiete Anwendung finden:

das Zollgebiet der Union,

die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,

das deutsche Gebiet Helgoland.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Union behandelt.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2018.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).

(3)  Siehe Anhang X.

(4)  Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1975.

(5)  Resolution 34/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1979.

(6)  Gebilligt durch die Resolutionen 663 C (XXIV) und 2076 (LXII) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 1957 bzw. 13. Mai 1977.

(7)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG I

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 20 UND 23 GENANNTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

A.   Behörden der Mitgliedstaaten

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Direction générale des analyses économiques et de l'économie internationale

Service licences

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

BELGIQUE

Tel. +32 22776713, +32 22775459

Fax +32 22775063

E-Mail: frieda.coosemans@economie.fgov.be

johan.debontridder@economie.fgov.be

BULGARIEN

Министерство на икономиката

ул.„Славянска“ № 8

1052 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Ministry of Economy

8, Slavyanska Str.

1052 Sofia

BULGARIA

Tel. +359 29407771

Fax +359 29880727

E-Mail: exportcontrol@mi.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel. +420 224907638

Fax +420 224214558

E-Mail: dual@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

DANMARK

Tel. +45 72268400

Fax +45 33933510

E-Mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nr. 1

Erhvervs- og Vækstministeriet

Erhvervsstyrelsen

Eksportkontrol

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

DANMARK

Tel. +45 35291000

Fax +45 35291001

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel. +49 61969082217

Fax +49 61969081800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ESTLAND

Strateegilise kauba komisjon

Islandi väljak1

15049 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Tel. +372 6377192

Fax +372 6377199

E-Mail: stratkom@vm.ee

IRLAND

An tAonad Ceadúnúcháin

An Roinn Gnó, Fiontar agus Nuálaíochta

23 Sráid Chill Dara

Baile Átha Cliath 2

ÉIRE

Tel. +353 16312121

Fax+353 16312562

E-mail: exportcontrol@djei.ie

Licensing Unit

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

23 Kildare Street

Dublin 2

ÉIRE

Tel. +353 16312121

Fax +353 16312562

E-Mail: exportcontrol@djei.ie

GRIECHENLAND

Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας, Υποδομών, Μεταφορών και Δικτύων

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Ερμού και Κορνάρου 1,

GR-105 63 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Ministry of Development, Competitiveness, Infrastructure, Transport and Networks

General Directorate for International Economic Policy

Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments

Ermou and Kornarou 1,

GR-105 63 Athens

GREECE

Tel. +30 2103286021-22, +30 2103286051-47

Fax +30 2103286094

E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr

SPANIEN

Subdirección General de Comercio Internacional de Material de Defensa y Doble Uso

Secretaría de Estado de Comercio

Ministerio de Economía y Competitividad

Paseo de la Castellana 162, planta 7

E-28046 Madrid

ESPAÑA

Tel. +34 913492587

Fax +34 913492470

E-Mail: sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

FRANKREICH

Ministère des finances et des comptes publics

Direction générale des douanes et droits indirects

Bureau E2

11 Rue des Deux Communes

F-93558 Montreuil Cedex

FRANCE

Tel. +33 157534398

Fax +33 157534832

E-Mail: dg-e2@douane.finances.gouv.fr

KROATIEN

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Samostalni sektor za trgovinsku politiku i gospodarsku multilateralu

Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8

10 000 Zagreb

REPUBLIKA HRVATSKA

Tel. +385 16444625 (626)

Fax + 385 16444601

ITALIEN

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale Internazionale

Divisione IV

Viale Boston, 25

00144 Roma

ITALIA

Tel. +39 0659932439

Fax +39 0659647506

E-Mail: polcom4@mise.gov.it

ZYPERN

Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγών/Εξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

Ministry of Energy, Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Section

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

CYPRUS

Tel. +357 22867100, +357 22867197, +357 22867332

Fax +357 22375443

E-mail: ts@mcit.gov.cy, pevgeniou@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

LATVIJA

Tel. +371 67016426

Fax +371 67828121

E-Mail: mfa.cha@mfa.gov.lv

LITAUEN

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Viešosios policijos valdybos Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Tel. +370 82719767

Fax +370 52719976

E-Mail: leidimai.pd@policija.lt

LUXEMBURG

Ministère de l'Économie

Office des Licences

19-21, boulevard Royal

L-2449 Luxembourg

BP 113/L-2011 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 226162

Fax +352 466138

E-Mail: office.licences@eco.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Németvölgyi út 37-39

H-1124 Budapest

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Tel. +36 14585599

Fax +36 14585885

E-Mail: armstrade@mkeh.gov.hu

MALTA

Dipartiment tal-Kummerċ

Servizzi ta' Kummerċ

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Commerce Department

Trade Services

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Tel. +356 21242270

Fax +356 25690286

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek

Bezuidenhoutseweg 67

Postbus 20061

2500 EB Den Haag

NEDERLAND

Tel. +31 703485954, +31 703484652

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung „Außenwirtschaftskontrolle“ C2/9

Stubenring 1

A-1011 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 1711008341

Fax +43 1711008366

E-Mail: post.c29@bmwfw.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki

Departament Handlu i Usług

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Tel. +48 226935553

Fax +48 226934021

E-Mail: SekretariatDHU@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministério das Finanças

AT- Autoridade Tributária e Aduaneira

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua da Alfândega, n. 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

PORTUGAL

Tel. +351 218813843

Fax +351 218813986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Ministerul Economiei, Comerțului și Turismului

Departamentul pentru Comerț Exterior și Relații Internaționale

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei nr. 152

București, sector 1

Cod poștal 010096

ROMÂNIA

Tel. +40 214010552, +40 214010504, +40 214010507

Fax +40 214010568, +40 213150454

E-Mail: adrian.berezintu@dce.gov.ro

SLOWENIEN

Ministrstvo za gospodarski razvoj in tehnologijo

Direktorat za notranji trg, Sektor za trgovinsko politiko

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

REPUBLIKA SLOVENIJA

Tel. +386 1 400 3564;

Fax +386 1 400 3588

Ministry for Economic Development and Technology

Directorate for Internal Market, Trade Policy Division

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

THE REPUBLIC OF SLOVENIA

Tel. +386 1 400 3564;

Fax +386 1 400 3588

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mierová 19

827 15 Bratislava

SLOVENSKO

Tel. +421 248542163

Fax +421 243423915

E-Mail: lucia.filipkova@economy.gov.sk

FINNLAND

Sisäministeriö

Poliisiosasto

PL 26

FI-00023 Valtioneuvosto

FINLAND

Inrikesministeriet

Polisavdelningen

PB 26

FI-00023 Statsrådet

SUOMI/FINLAND

Tel. +358 295480171

Fax +358 916044635

E-Mail: kirjaamo@intermin.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

SE-113 86 Stockholm

SVERIGE

Tel. +46 86904800

Fax +46 8306759

E-Mail: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Import Licensing Branch (ILB)

E-Mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk

Ausfuhr von in den Anhängen II oder III aufgeführten Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, wie in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannt:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Export Control Organisation

1 Victoria Street

London

SW1H 0ET

UNITED KINGDOM

Tel. +44 2072154594

Fax +44 2072152635

E-Mail: eco.help@bis.gsi.gov.uk

B.   Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Office EEAS 7/99

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


ANHANG II

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes, als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.

Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

KN-Code

Beschreibung

  1.   

Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 97

ex 8208 90 00

1.1.

Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

1.2.

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3.

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4.

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz.

  2.   

Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1.

Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

2.2.

Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.3.

Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen:

1.

Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.

2.

Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.4.

Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

2.5.

Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.6.

Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.7.

Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.8.

Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

  3.   

Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1.

Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

ex 3926 90 97

ex 7326 90 98

3.2.

Schilde mit Metallstacheln.

  4.   

Peitschen, wie folgt:

ex 6602 00 00

4.1.

Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.

ex 6602 00 00

4.2.

Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG III

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

KN-Code

Beschreibung

  1.   

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.1.

Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

Anmerkungen:

1.

Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

3.

Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.2.

Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 6505 00 10

ex 6505 00 90

ex 6506 91 00

ex 6506 99 10

ex 6506 99 90

1.3.

Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

  2.   

Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.1.

Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 8543 90 00

ex 9305 99 00

2.2.

Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.3.

Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

  3.   

Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.1.

Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) erfasst werden.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 2924 29 98

3.2.

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 3301 90 30

3.3.

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

ex 2924 29 98

ex 2939 99 00

ex 3301 90 30

ex 3302 10 90

ex 3302 90 10

ex 3302 90 90

ex 3824 90 97

3.4.

Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde (2).

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

3.5.

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.6.

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

2.

Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.

3.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.


(1)  Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 26. Februar 2018 (ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1).

(2)  Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


ANHANG IV

GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 16, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

KN-Code

Beschreibung

 

1.

Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

 

1.1.

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

ex 2933 53 90

[a bis f]

ex 2933 59 95

[g und h]

a)

Amobarbital (CAS 57-43-2)

b)

Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)

c)

Pentobarbital (CAS 76-74-4)

d)

Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)

e)

Secobarbital (CAS 76-73-3)

f)

Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)

g)

Thiopental (CAS 76-75-5)

h)

Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

ex 3003 90 00

ex 3004 90 00

ex 3824 90 96

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten.


ANHANG V

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION EU GEA 2019/125

TEIL 1

Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführten Güter.

Sie umfasst auch die Erbringung technischer Hilfe für Endverwender, sofern diese Hilfe für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur dieser Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist und sofern diese Hilfe von dem Ausführer erbracht wird.

TEIL 2

Bestimmungsziele

Eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für Lieferungen in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, welches für die Zwecke dieser Verordnung auch Ceuta, Helgoland und Melilla umfasst (Artikel 34 Absatz 2).

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung:

 

Dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Färöer

Grönland

 

Französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Französisch-Polynesien

Französische Süd- und Antarktisgebiete

Neukaledonien und Nebengebiete

St. Barthélemy

St. Pierre und Miquelon

Wallis und Futuna

 

Niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Aruba

Bonaire

Curaçao

Saba

St. Eustatius

St. Martin

 

Betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

Anguilla

Bermuda

Falklandinseln

Gibraltar

Montserrat

St. Helena und Nebengebiete

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

Turks- und Caicosinseln

 

Albanien

 

Andorra

 

Argentinien

 

Australien

 

Benin

 

Bolivien

 

Bosnien und Herzegowina

 

Costa Rica

 

Dominikanische Republik

 

Dschibuti

 

Ecuador

 

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

Gabun

 

Georgien

 

Guinea-Bissau

 

Honduras

 

Island

 

Kanada

 

Kap Verde

 

Kirgisistan

 

Kolumbien

 

Liberia

 

Liechtenstein

 

Mexiko

 

Moldau

 

Mongolei

 

Montenegro

 

Mosambik

 

Namibia

 

Nepal

 

Neuseeland

 

Nicaragua

 

Norwegen

 

Panama

 

Paraguay

 

Philippinen

 

Ruanda

 

San Marino

 

São Tomé und Príncipe

 

Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia)

 

Serbien

 

Seychellen

 

Südafrika

 

Timor-Leste

 

Togo

 

Türkei

 

Turkmenistan

 

Ukraine

 

Uruguay

 

Usbekistan

 

Venezuela

TEIL 3

Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

(1)

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

a)

dem Ausführer die Verwendung dieser allgemeinen Ausführgenehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 untersagt wurde,

b)

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, den Ausführer davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können,

c)

dem Ausführer bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind,

d)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager eines Bestimmungsziels ausgeführt werden, auf das sich diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt,

e)

der Ausführer der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler geschlossen hat, die diesen verpflichtet, für alle Lieferungen und Weitergaben eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schließen, die den Kunden — vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe — verpflichtet,

i)

Güter, die er vom Großhändler erhalten hat, nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verwenden,

ii)

diese Güter nicht an Dritte zu liefern oder weiterzugeben, wenn dem Kunden bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind, und

iii)

die gleichen Anforderungen an Dritte zu stellen, denen der Kunde diese Güter liefern oder weitergeben könnte,

f)

der Ausführer nicht der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und vom Endverwender im Bestimmungsland keine unterzeichnete Endverbleibserklärung erhalten hat,

g)

der Ausführer von Arzneimitteln keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler oder Endverwender geschlossen hat, die den Großhändler bzw., wenn die Vereinbarung mit dem Endverwender geschlossen wurde, den Endverwender — vorzugsweise unter Androhung einer abschreckenden Vertragsstrafe — verpflichtet, eine Vorabgenehmigung vom Ausführer zu erhalten für

i)

jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in einem Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat,

ii)

jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde entsprechende Güter beschafft oder im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Güter Dienstleistungen erbringt, und

iii)

jede Wiederausfuhr oder Weitergabe einer Sendung oder von Teilen davon in bzw. an ein Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, oder

h)

der Ausführer von Gütern, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, mit dem Endverwender keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne von Buchstabe g geschlossen hat.

(2)

Ausführer, die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem in der Zollanmeldung an, dass sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen.

(3)

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verknüpft sind, sowie etwaige zusätzliche Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstmalig nutzen. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 erfolgt die Registrierung automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG VI

LISTE DER GEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 2

DÄNEMARK:

Grönland.

FRANKREICH:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna,

St. Pierre und Miquelon.

DEUTSCHLAND:

Büsingen.


ANHANG VII

VORDRUCK FÜR EINE AUS- ODER EINFUHRGENEHMIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikation:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)“

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden.

Die ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind.

Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z. B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/125 beschriebene Vordruck.

Feld 1

Antragsteller:

Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an.

Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ).

Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/125 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind.

Feld 3

Genehmigung Nr.:

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr“ oder „Einfuhr“ an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ 1 siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/125.

Feld 4

Gültig bis:

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.

Feld 5

Agent/Vertreter:

Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Feld 6

Land, in dem sich die Güter befinden:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. 1 Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3).

Feld 7

Bestimmungsland:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 10

Beschreibung der Ware:

Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden.

Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen.

Feld 11

Ware Nr.:

Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet.

Feld 14

Spezifische Auflagen und Bedingungen:

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16

Zahl der Anlagen:

Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


ANHANG VIII

VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikationen:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))“.

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um Vermittlungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen.

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Feld 1

Antragstellender Vermittler

Bitte geben Sie den Namen des antragstellenden Vermittlers und seine vollständige Anschrift an. Der Begriff des Vermittlers ist in Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.

Feld 3

Genehmigung Nr.

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das zutreffende Feld an, je nachdem, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Globalgenehmigung handelt (siehe Definitionen in Artikel 2 Buchstaben p und q der Verordnung (EU) 2019/125).

Feld 4

Gültig bis

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und die einer Globalgenehmigung ein bis drei Jahre. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.

Feld 5

Empfänger

Bitte geben Sie außer Name und Anschrift auch an, ob es sich bei dem Empfänger in dem Bestimmungsdrittland um einen Endverwender, einen Großhändler gemäß Artikel 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/125 oder einen in anderer Weise an der Transaktion Beteiligten handelt.

Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Großhändler, der jedoch auch einen Teil der Sendung für eine bestimmte Endverwendung verwendet, kreuzen Sie bitte sowohl „Großhändler“ als auch „Endverwender“ an und nennen die Endverwendung in Feld 11.

Feld 6

Drittland, in dem sich die Güter befinden

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3).

Feld 7

Bestimmungsdrittland

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 9

Ausstellungsmitgliedstaat

Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 11

Endverwendung

Bitte beschreiben Sie genau die geplante Verwendung der Güter und geben Sie an, ob es sich bei dem Endverwender um eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 oder um den Erbringer von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzung der vermittelten Güter handelt.

Wenn die Vermittlungstätigkeiten für einen Großhändler erbracht werden, ist dieses Feld nicht auszufüllen, es sei denn, der Großhändler selbst nutzt einen Teil der Güter für eine bestimmte Endverwendung.

Feld 12

Genaue Angabe des Lagerungsorts der Güter in dem Drittland, aus dem sie ausgeführt werden sollen

Bitte beschreiben Sie den Lagerungsort der Güter im Drittland, von dem aus sie an die unter Feld 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung geliefert werden. Bei diesem Lagerungsort muss es sich um eine Anschrift in dem unter Feld 6 genannten Land handeln oder um ähnliche Angaben, die den Lagerungsort der Güter beschreiben. Dabei ist es nicht gestattet, eine Postfachnummer oder eine ähnliche Postadresse anzugeben.

Feld 13

Beschreibung der Ware

Die Beschreibung der Güter sollte einen Bezug auf eine besondere Position von Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 beinhalten. Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter.

Falls Feld 13 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.

Feld 14

Ware Nr.

Das Feld mit dieser Nummer müssen Sie nur auf der Rückseite des Vordrucks ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 14 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware befindet.

Feld 15

HS-Code

Der HS-Code ist ein Zollcode, der den Gütern im Rahmen des harmonisierten Systems zugewiesen wird. Wenn der Code aus der Kombinierten Nomenklatur der EU bekannt ist, kann stattdessen dieser Code verwendet werden. Siehe die geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (4).

Feld 17

Währung und Wert

Bitte geben Sie den Wert und die Währung an und verwenden Sie dabei den zu zahlenden Preis (ohne Umrechnung o.ä.). Wenn dieser Preis nicht bekannt ist, geben Sie den geschätzten Wert an und setzen die Buchstabenkombination EV davor. Die Währung ist mit dem Buchstabencode nach ISO 4217:2015 anzugeben.

Feld 18

Besondere Auflagen und Bedingungen

Feld 18 betrifft die Ware 1, 2 oder 3 (bitte gegebenenfalls angeben), auf die sich die vorstehenden Felder 14 bis 16 beziehen. Falls Feld 18 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.

Feld 20

Anzahl der Anlagen

Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 13 und 18).


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).


ANHANG IX

VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE LEISTUNG VON TECHNISCHER HILFE GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

Technische Spezifikationen:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Abmessungen der Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

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Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung für die Leistung technischer Hilfe in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))“.

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um die Leistung von technischer Hilfe gemäß Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen. Wenn die technische Hilfe eine Ausfuhr begleitet, die durch oder gemäß Verordnung (EU) 2019/125 genehmigt wurde, ist dieser Vordruck nicht zu verwenden, außer in folgenden Fällen:

die technische Hilfe steht im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern (s. Artikel 3 Absatz 2); oder

die technische Hilfe in Zusammenhang mit in Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern geht über das hinaus, was für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der ausgeführten Güter erforderlich ist (siehe Artikel 21 Absatz 2 und — in Bezug auf Güter, die in Anhang IV aufgeführt sind — Teil 1 der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA 2019/125 in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125).

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem eine Seite umfassenden Vordruck mit den erforderlichenfalls beigefügten Anhängen erteilt.

Feld 1

Antragstellender Erbringer von technischer Hilfe

Bitte geben Sie den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers an. Der Erbringer von technischer Hilfe ist in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.

Wenn die technische Hilfe im Zusammenhang mit einer genehmigten Ausfuhr steht, geben Sie bitte in Feld 14 möglichst auch die Zollnummer des Antragstellers und die Nummer der diesbezüglichen Ausfuhrgenehmigung an.

Feld 3

Genehmigung Nr.

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das Feld an, mit dem der Artikel der Verordnung (EU) 2019/125 angegeben wird, aufgrund dessen die Genehmigung erteilt wurde.

Feld 4

Ende der Gültigkeitsdauer

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.

Feld 5

Tätigkeit der unter 2 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung

Bitte geben Sie den Schwerpunkt der Tätigkeit der Person, Organisation oder Einrichtung an, für die die technische Hilfe geleistet wird. Der Begriff „Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ ist in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.

Wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Liste aufgeführt ist, kreuzen Sie bitte „keines der genannten“ an und beschreiben den Schwerpunkt der Tätigkeit, indem Sie allgemeine Begriffe verwenden (z. B. Großhändler, Einzelhändler, Krankenhaus).

Feld 6

Drittland oder Mitgliedstaat, in dem die technische Hilfe geleistet wird

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3).

In Feld 6 ist ein Mitgliedstaat nur dann zu nennen, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 von Verordnung (EU) 2019/125 erteilt wurde.

Feld 7

Art der Genehmigung

Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet wird, und wenn dies der Fall ist, nennen Sie den Zeitraum in Tagen, Wochen oder Monaten, in dem der Erbringer der technischen Hilfe auf Anforderungen von Beratung, Unterstützung oder Ausbildung reagieren muss. Eine einzelne Leistung von technischer Hilfe betrifft eine einzelne Anforderung von Beratung oder Unterstützung oder eine einzelne Ausbildungsmaßnahme (auch wenn es sich dabei um einen mehrtätigen Kurs handelt).

Feld 8

Ausstellungsmitgliedstaat

Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 9

Beschreibung der Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht

Bitte beschreiben Sie die Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht In dieser Beschreibung wird auf die einschlägige Position in Anhang II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 verwiesen.

Feld 10

Beschreibung der genehmigten technischen Hilfe

Bitte beschreiben Sie die technische Hilfe verständlich und eindeutig. Nennen Sie das Datum und die Nummer der vom Erbringer der technischen Hilfe geschlossenen Vereinbarung oder fügen Sie gegebenenfalls diese Vereinbarung bei.

Feld 11

Art der Leistung

Feld 11 wird nicht ausgefüllt, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/125 erteilt wurde.

Wenn die technische Hilfe von einem anderen Drittland aus geleistet wird als dem Drittland, in dem der Empfänger ansässig oder niedergelassen ist, geben Sie bitte sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.

Feld 12

Beschreibung der Ausbildungsmaßnahmen zur Nutzung der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht

Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe oder die technische Dienstleistung gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/125 von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzer der betroffenen Güter begleitet wird. Bitte geben Sie an, welche Art von Nutzern eine derartige Ausbildung erhalten werden und nennen Sie die Ziele und Inhalte des Ausbildungsprogramms.

Feld 14

Besondere Auflagen und Bedingungen

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16

Anzahl der Anlagen

Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).


(1)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


ANHANG X

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates

(ABl. L 200, 30.7.2005, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission

(ABl. L 255, 19.9.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

(ABl. L 363, 20.12.2006, S. 1)

Nur der dreizehnte Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 1 betreffend Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und Nummer 13 Absatz 5 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission

(ABl. L 189, 17.7.2008, S. 14)

 

Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 der Kommission

(ABl. L 336, 21.12.2010, S. 13)

 

Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1352/2011 der Kommission

(ABl. L 338, 21.12.2011, S. 31)

 

Council Regulation (EU) No 517/2013 des Rates

(ABl. L 158, 10.6.2013, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n vierter Gedankenstrich und Nummer 16 Absatz 4 des Anhangs

Verordnung (EU) Nr. 585/2013 der Kommission

(ABl. L 169, 21.6.2013, S. 46)

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18, 21.1.2014, S. 1)

Nur Nummer 12 des Anhangs

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission

(ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 1)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1113 der Kommission

(ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 10)

 

Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 338, 13.12.2016, S. 1)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission

(ABl. L 40 vom 13.2.2018, S. 1)

 


ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4a

Artikel 5

Artikel 4b

Artikel 6

Artikel 4c

Artikel 7

Artikel 4d

Artikel 8

Artikel 4e

Artikel 9

Artikel 4f

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 11

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Nummer 3.1

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Nummer 3.2

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6a

Artikel 13

Artikel 7

Artikel 14

Artikel 7a

Artikel 15

Artikel 7b

Artikel 16

Artikel 7c Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 7c Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 7c Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 7c Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 7d

Artikel 18

Artikel 7e

Artikel 19

Artikel 8

Artikel 20

Artikel 9

Artikel 21

Artikel 10

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 23

Artikel 12

Artikel 24

Artikel 12a

Artikel 25

Artikel 13 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absatz 3a

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 13a

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15a

Artikel 29

Artikel 15b

Artikel 30

Artikel 15c

Artikel 31

Artikel 15d

Artikel 32

Artikel 17

Artikel 33

Artikel 18

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 19

Artikel 36

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IIIa

Anhang IV

Anhang IIIb

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI