10.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 8/1


VERORDNUNG (EU) 2019/26 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Januar 2019

zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV) auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.

(2)

Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind. Wenn dieses Abkommen in Kraft tritt, werden die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Maßgabe des Abkommens während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten und nach dem Ende dieses Zeitraums außer Kraft treten.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein umfassender Rechtsrahmen für die Unions-Typgenehmigung geschaffen.

(4)

Diese Rechtsakte überlassen den Herstellern die Wahl der Typgenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Typgenehmigung, die es ihnen gestattet, Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen.

(5)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass zuvor von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß den Rechtsakten der Union erteilte EG-Typgenehmigungen und EU-Typgenehmigungen keinen Zugang zum Unionsmarkt mehr gewährleisten könnten. Zu den Inhabern solcher Typgenehmigungen zählen auch Hersteller, die nicht im Vereinigten Königreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Während Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die vom Vereinigten Königreich nach Rechtsakten der Union typgenehmigt wurden, in der Union in Verkehr gebracht werden können, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ist es notwendig, besondere Bestimmungen zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Unionsmarkt nach diesem Zeitpunkt zu erleichtern.

(6)

Derzeit sehen die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung keine Möglichkeit vor, Typen, die bereits anderswo in der Union genehmigt wurden, nochmals zu genehmigen. Die Hersteller sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Produktion von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage von Typgenehmigungen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, fortzusetzen und solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen. Es besteht daher die Notwendigkeit, den Herstellern die Möglichkeit zu geben, neue Typgenehmigungen von Typgenehmigungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu erhalten.

(7)

Mit dieser Verordnung sollte auch sichergestellt werden, dass die Hersteller weiterhin größtmögliche Freiheit bei der Wahl der neuen Unions-Typgenehmigungsbehörde haben. Insbesondere sollte die Wahl des Herstellers nicht von der Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs oder von Vereinbarungen zwischen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs und der neuen Unions- Typgenehmigungsbehörde abhängen.

(8)

Um die für alle betroffenen Interessenträger erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller sicherzustellen, müssen in transparenter Weise gleiche, in allen Mitgliedstaaten geltende Bedingungen festgelegt werden.

(9)

Damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten weiter produziert und in Verkehr gebracht werden können, sollten die Anforderungen, die ihre Typen für die Genehmigung durch die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich erfüllen müssen, die Anforderungen sein, die für das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gelten, und nicht die Anforderungen für neue Typen.

(10)

Die Anforderungen an neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten ebenfalls für Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich erteilt wurden. Indem für die Genehmigung von Typen gemäß dieser Verordnung dieselben Anforderungen wie die für das Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten festgelegt werden, soll die Gleichbehandlung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Hersteller und jener Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich erteilt wurden, sichergestellt werden.

(11)

Diese Verordnung sollte keine Bestimmungen enthalten, die den Fahrzeughersteller daran hindern, freiwillig eine Unionsgenehmigung für einen zuvor im Vereinigten Königreich genehmigten Fahrzeugtyp aufgrund bestimmter Anforderungen für neue Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zu beantragen, wenn der Fahrzeugtyp ansonsten identisch mit dem im Vereinigten Königreich genehmigten ist.

(12)

Beantragte Genehmigungen für gänzlich neue Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten sollten nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen.

(13)

Es sollte möglich sein, dass Typgenehmigungen, die auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt werden, auf Prüfberichten beruhen, die zum Zweck der Erteilung der Typgenehmigungen im Vereinigten Königreich bereits vorgelegt wurden, sofern sich die Anforderungen, auf denen diese Prüfberichte beruhen, nicht geändert haben. Um eine solche weitere Verwendung von Prüfberichten zu ermöglichen, die von dem vom Vereinigten Königreich notifizierten technischen Dienst ausgestellt wurden, sollte diese Verordnung eine Ausnahme von der Anforderung vorsehen, wonach ein solcher technischer Dienst von der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, zu benennen und von dem Mitgliedstaat der Kommission zu notifizieren ist. Um auch die Zeit abzudecken, in der die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten, sollte diese Verordnung auch eine Ausnahme von den besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Benennung und Notifizierung technischer Dienste von Drittländern vorsehen.

(14)

Gleichzeitig sollten die Typgenehmigungsbehörden der Union, da sie für die neuen Unions-Typgenehmigungen, die sie erteilen, voll verantwortlich sein sollen, allerdings auch die Möglichkeit haben, die Durchführung neuer Prüfungen für jeden Teil der Typgenehmigung zu fordern, bei dem sie es für angebracht halten.

(15)

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollten die allgemeinen Vorschriften für die EG-Typgenehmigung und für die EU-Typgenehmigung weiterhin gelten.

(16)

Es sollte berücksichtigt werden, dass die den Typgenehmigungsbehörden zugewiesene Rolle nicht mit der Herstellung oder dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit endet, sondern sich über mehrere Jahre nach dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erstreckt. Dies gilt insbesondere für die Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG fallen, und im Zusammenhang mit Verpflichtungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Wartungsinformationen sowie mit potenziellen Rückrufen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die unter die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder die Verordnung (EU) 2016/1628 fallen. Um sicherzustellen, dass eine Typgenehmigungsbehörde zuständig ist, muss daher die Behörde, die die Unions-Typgenehmigung erteilt, diese Verpflichtungen auch in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten erfüllen, die auf demselben Typ beruhen und auf dem Unionsmarkt bereits auf der Grundlage der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht wurden.

(17)

Wenn Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in Anspruch nehmen, wird ihre Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs unter Umständen aufgrund der Erteilung einer Unions-Typgenehmigung für denselben Typ ungültig, bevor die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten. Da Hersteller keine Nachteile erleiden sollten, wenn sie diese Verordnung in Anspruch nehmen, sollte der Bestand an regelkonformen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die auf der Grundlage einer gültigen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden, nach der Erlangung einer neuen Unions-Typgenehmigung durch die Hersteller so lange in Verkehr gebracht, zugelassen und in Betrieb genommen werden können, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten, sofern diese Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach wie vor die allgemeinen Anforderungen der in Artikel 1 aufgeführten Rechtsakte erfüllen. Da das Inverkehrbringen, die Zulassung und die Inbetriebnahme nicht unbedingt zum selben Zeitpunkt erfolgen, sollte der Zeitpunkt, zu dem die erste dieser Maßnahmen ergriffen wird, für die Festlegung der in dieser Verordnung genannten Fristen verwendet werden.

(18)

Es besteht außerdem die Notwendigkeit, dass eine Unions- Typgenehmigungsbehörde bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten übernimmt, die auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden, und die entweder gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht mehr gültig sind oder für die keine Unions-Typgenehmigung beantragt wird. Um sicherzustellen, dass es eine zuständige Unions-Typgenehmigungsbehörde gibt, sollten Hersteller dazu verpflichtet werden, die Typgenehmigungsbehörde, die zuvor im Vereinigten Königreich genehmigte Typen genehmigen soll, aufzufordern, für ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die auf anderen Typen beruhen und bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, Verpflichtungen in Bezug auf Rückrufe, Reparatur- und Wartungsinformationen und Konformitätsprüfungen im Betrieb zu übernehmen. Um den Umfang der von der Unions-Typgenehmigungsbehörde übernommenen Verpflichtungen zu begrenzen, sollten diese Verpflichtungen nur Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten betreffen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs beruhen.

(19)

Beschlüsse nationaler Behörden, die nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu einem Zeitpunkt gefasst werden, zu dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung noch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten, und mit denen das Inverkehrbringen, die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie gestattet wird, die einem Typ entsprechen, dessen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vor dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ungültig geworden ist, sollten weiterhin gelten.

(20)

Die in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628, und in Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsbestimmungen für Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die solche Motoren eingebaut sind, erlauben das Inverkehrbringen dieser Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ohne gültige Typgenehmigung und sollten weiterhin gelten.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Verordnung (EU) 2016/1628 durch besondere Vorschriften für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Damit die Hersteller die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um sich im Zusammenhang mit den Unionsvorschriften über die Typgenehmigung unverzüglich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Festlegung besonderer Bestimmungen für die EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs vor dem Außerkrafttreten der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich typgenehmigt wurden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, und deren Typen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage der genannten oder der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte der Union oder eines durch diese Rechtsakte der Union aufgehobenen Rechtsakts genehmigt wurden.

(2)   Bezugnahmen auf selbstständige technische Einheiten im Rahmen dieser Verordnung sind so zu verstehen, dass sie Bezugnahmen auf Motoren gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 einschließen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unions- Typgenehmigungsbehörde“ eine Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich,

2.

„Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs“ eine EG- oder EU-Typgenehmigung, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurde,

3.

„Unions-Typgenehmigung“ eine EU-Typgenehmigung, die von einer Unions-Typgenehmigungsbehörde gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

Artikel 4

Antrag auf Unions-Typgenehmigung

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann ein Hersteller, der Inhaber einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs ist, die nicht nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 ungültig geworden ist, bis zu dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung aufhören, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich zu gelten, bei einer Unions-Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf eine Unions-Typgenehmigung für denselben Typ einreichen.

(2)   Um genehmigt zu werden, muss der Typ die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird.

(3)   Mit der Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 ist der Hersteller verpflichtet, für alle Kosten, die sich aus der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Verpflichtungen der Unions-Typgenehmigungsbehörde im Zusammenhang mit der Unions-Typgenehmigung ergeben, angemessene Gebühren zu entrichten, die von der Unions-Typgenehmigungsbehörde festgelegt werden.

(4)   Wenn ein Hersteller einen Antrag nach Absatz 1 dieses Artikels einreicht, übermittelt er der Unions-Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage alle Unterlagen und Informationen, die die Behörde für notwendig erachtet, damit sie über die Erteilung einer Unions-Typgenehmigung nach Artikel 5 entscheiden kann.

Die Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 können die ursprüngliche Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs einschließlich aller Änderungen, der Beschreibungsmappe und die Prüfberichte umfassen. Bei Fahrzeugen kann diese Anfrage als Bestandteil der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung auch EG-Typgenehmigungen, EU-Typgenehmigungen oder UN-Typgenehmigungen und deren Anhänge umfassen.

Artikel 5

Bedingungen für die Erteilung einer Unions-Typgenehmigung und ihre Wirkungen

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann die Unions-Typgenehmigungsbehörde, die einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erhalten hat, eine Unions-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilen, wenn der jeweilige Typ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unions-Typgenehmigung in Kraft tritt, alle Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllt.

(2)   Sofern keine neuen Anforderungen gelten und unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Unions-Typgenehmigung auf der Grundlage derselben Prüfberichte erteilt werden, die zuvor für die Erteilung der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs gemäß den geltenden Bestimmungen verwendet wurden, und zwar unabhängig davon, ob der technische Dienst, der den Prüfbericht erstellt hat, von dem Mitgliedstaat, der die Unions-Typgenehmigung erteilt, gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 benannt und notifiziert wurde, und selbst dann, wenn die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten.

(3)   Vor Erteilung einer Unions-Typgenehmigung kann die Unions-Typgenehmigungsbehörde die Wiederholung bestimmter Prüfungen verlangen. In diesem Fall sind diese Prüfungen von einem technischen Dienst durchzuführen, der von dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Unions-Typgenehmigungsbehörde ihren Sitz hat, gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 benannt und notifiziert wurde.

(4)   Dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigten Typ wird ein EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Nummer zugeteilt, die aus der Kennnummer des Mitgliedstaats, dessen Typgenehmigungsbehörde die Unions-Typgenehmigung erteilt hat, und der Nummer des anwendbaren Rechtsakts gemäß Artikel 2 Absatz 1 besteht. Er enthält auch die Nummer des letzten Änderungsrechtsaktes mit Anforderungen für die Typgenehmigung, nach denen die Unions-Typgenehmigung erteilt wird. Für Fahrzeuge enthalten der Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung unter „Bemerkungen“ den Vermerk „Zuvor typgenehmigt als“ und die Nummer und das Datum des EU-Typgenehmigungsbogens, der im Anschluss an die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde. Bei Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten enthält der Typgenehmigungsbogen den Vermerk „Zuvor typgenehmigt und gekennzeichnet als“ und bezieht sich auf das Typgenehmigungszeichen, das im Anschluss an die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vergeben wurde.

(5)   Die Unions-Typgenehmigung wird am Tag ihrer Erteilung oder zu einem darin festgelegten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs wird am Vortag des Tages ungültig, an dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird. Sie wird jedoch spätestens an dem Tag ungültig, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten.

(6)   Eine Unions-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung oder EU-Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG oder eines in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsakts, sowie im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628. Alle Bestimmungen der genannten Rechtsakte gelten weiterhin, sofern die vorliegende Verordnung keine Abweichungen davon enthält. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde trägt die volle Verantwortung für die aus der Unions-Typgenehmigung erwachsenden Verpflichtungen.

Die Unions-Typgenehmigungsbehörde übt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird, alle Befugnisse der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs aus und erfüllt alle ihre Pflichten in Bezug auf Folgendes:

a)

Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden und bereits in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden;

b)

Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden und gemäß dem dritten Unterabsatz in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen.

Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden, die infolge der Erteilung einer Unions-Typgenehmigung ungültig geworden ist, dürfen so lange in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen und in Betrieb genommen werden, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, oder — wenn die Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 vor diesem Tag ungültig wird — bis zu dem Tag, an dem die Unions-Typgenehmigung ungültig wird. Bei Fahrzeugen geben die Hersteller in einem Anhang zur Übereinstimmungsbescheinigung die Nummer der Unions-Typgenehmigung an, bevor diese Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Die Unions-Typgenehmigungsbehörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs.

Artikel 6

Für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten von Typen, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, zuständige Unions-Typgenehmigungsbehörde

(1)   Bei der Beantragung der Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 ersucht der Hersteller auch die betreffende Unions-Typgenehmigungsbehörde um Übernahme der Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs für die anderen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten des Herstellers, die in der Union auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, die entweder nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 ungültig geworden ist, oder für die keine Unions-Typgenehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wird.

Ein solcher Antrag ist für alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zu stellen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs beruhen, es sei denn, der Hersteller weist der Unions-Typgenehmigungsbehörde nach, dass er eine Vereinbarung mit einer anderen Unions-Typgenehmigungsbehörde geschlossen hat, die die genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten erfasst.

(2)   Die Unions-Typgenehmigungsbehörde kann eine Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 5 nur dann erteilen, wenn sie den Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels angenommen hat und nachdem der Hersteller zugestimmt hat, die Kosten zu decken, die der Unions-Typgenehmigungsbehörde aufgrund der Ausübung ihrer Befugnisse und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten entstehen.

(3)   Nach Annahme des Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und nach Erteilung der Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 5 übt die Unions-Typgenehmigungsbehörde für alle auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten alle Befugnisse der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Rückrufen, Reparatur- und Wartungsinformationen und Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus und erfüllt alle ihre einschlägigen Verpflichtungen. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs.

(4)   Die Unions-Typgenehmigungsbehörde unterrichtet die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Typen, für die sie die Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 übernommen hat.

Artikel 7

Sonderbestimmungen

Diese Verordnung schließt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Motoren oder Fahrzeugen und nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, in die solche Motoren eingebaut sind und die einem Typ entsprechen, dessen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vor dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ungültig geworden ist, nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628 und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, nicht aus.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 95.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).