32002R0049

Verordnung (EG) Nr. 49/2002 der Kommission vom 10. Januar 2002 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2002 S. 0026 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 49/2002 der Kommission

vom 10. Januar 2002

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4), kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3) Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. Januar 2002 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

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