52008PC0311

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten {SEK(2008) 1900} {SEK(2008) 1901} /* KOM/2008/0311 endg. - COD 2008/0098 */


DE

Brüssel, den 23.5.2008

KOM(2008) 311 endgültig

2008/0098 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ZUR FESTLEGUNG HARMONISIERTER BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON BAUPRODUKTEN

(von der Kommission vorgelegt)

{SEK(2008) 1900}

{SEK(2008) 1901}

BEGRÜNDUNG

Im Anschluss an eine umfassende Konsultation von Interessenträgern sowie eine Folgenabschätzung schlägt die Kommission im Rahmen ihres Programms für bessere Rechtsetzung und Rechtsvereinfachung vor, die Richtlinie 89/106/EWG des Rates durch eine Verordnung zu ersetzen, um so die Ziele des Gemeinschaftsrechts besser formulieren und ihre Umsetzung durch vereinfachte Mechanismen erleichtern zu können, die insbesondere den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und vor allem für die KMU reduzieren sollen.

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) [1] soll den freien Verkehr mit und die uneingeschränkte Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt gewährleisten.

Im Oktober 2005 leitete die Kommission im Zuge ihrer Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung ein dreijähriges fortlaufendes Vereinfachungsprogramm ein: die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds. [2] Dadurch sollen die Rechtsvorschriften weniger aufwändig, leichter anwendbar und damit wirksamer werden und gleichzeitig die politischen Ziele der EU gewahrt werden. Hierbei muss auch geprüft werden, ob der ursprünglich gewählte Ansatz wirklich die effizienteste Möglichkeit zur Verwirklichung der mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele darstellt. Die Vereinfachung der Bauprodukte-Richtlinie ist eine der Initiativen im Rahmen dieser Strategie und zielt „auf mehr Klarheit und eine Verringerung der Verwaltungslasten insbesondere für KMU, indem den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Formulierung und der Verwendung technischer Spezifikationen eingeräumt wird, indem Zertifizierungsbestimmungen vereinfacht und Hemmnisse bei der Anwendung der Richtlinie, die die Schaffung eines echten Binnenmarktes für Bauprodukte bislang verhindert haben, beseitigt werden“ [3].

Bauprodukte sind Zwischenprodukte, die in Bauwerke eingebaut werden sollen. Fragen der Sicherheit oder des allgemeinen Interesses sind im Zusammenhang mit Bauprodukten nur insoweit relevant, als sie dazu beitragen, dass die Bauwerke, in die sie eingebaut werden sollen, die Anforderungen erfüllen.

Als Rechtsetzungstechnik zur Verwirklichung des freien Verkehrs und der uneingeschränkten Verwendung von Bauprodukten ist das Neue Konzept nicht geeignet. Allerdings folgt der Verordnungsvorschlag dem neuen gemeinsamen Rechtsrahmen des Pakets über den Binnenmarkt für Waren [4] in Bereichen wie den Kriterien für die Notifizierung von Stellen, die bei der Bescheinigung der erklärten Leistung Aufgaben eines unabhängigen Dritten wahrnehmen, oder den Marktüberwachungsbestimmungen.

In diesem Zusammenhang ist die in diesem Vorschlag definierte CE-Kennzeichnung eigens auf Bauprodukte bezogen: sie bescheinigt, dass die Informationen, die dem Produkt beigefügt werden, gemäß der vorgeschlagenen Verordnung gewonnen wurden und daher präzise und zuverlässig sein müssen.

Zu den Besonderheiten der Bauprodukte, die eine Abweichung vom neuen Rechtsrahmen erfordern, zählen auch die Systeme zur Bescheinigung der erklärten Leistung; die im neuen Rechtsrahmen vorgeschlagenen Module konnten nicht ohne wesentliche Anpassungen an den Bausektor verwendet werden. Allerdings werden einige geringfügige Änderungen an den derzeit gemäß der Bauprodukte-Richtlinie geltenden Systemen vorgeschlagen.

Kurz: das Ziel der Verordnung besteht nicht darin, die Sicherheit von Produkten zu definieren, sondern sie soll sicherstellen, dass zuverlässige Informationen über deren jeweilige Leistung vorhanden sind. Dies wird durch die Bereitstellung einer gemeinsamen Fachsprache erreicht, die die Hersteller beim Inverkehrbringen von Produkten und die Behörden bei der Formulierung derjenigen technischen Anforderungen an Bauwerke verwenden, die entweder direkt oder indirekt beeinflussen, welche Produkte für diese Bauwerke zu verwenden sind. Diese gemeinsame Fachsprache wird in harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte Europäische Normen (hEN) und Europäische Beurteilungsdokumente) festgelegt, die gemäß dieser Verordnung entwickelt werden.

Es wird vorgeschlagen, dass die Basisanforderungen an Bauwerke die nationalen ebenso wie die europäischen Rechtsvorschriften für Bauwerke umfassen. Die gemeinsame Fachsprache der harmonisierten technischen Spezifikationen soll das erforderliche Hilfsmittel für Beschreibung und Bewertung der geforderten Merkmale der Bauprodukte darstellen. Ihre Verwendung soll es zum einen den nationalen Behörden gestatten, alle fraglichen Produkte nach Bedarf zu prüfen, und zum anderen den Bauherren in die Lage versetzen, die Produkte möglichst sachgerecht und wirkungsvoll zu verwenden. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten die gewünschte Produktleistung festlegen oder diese von den Herstellern angegeben wird, so geschieht dies mit Hilfe des gemeinsamen technischen Sprachgebrauchs.

1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Das allgemeine politische Ziel und die konkreten/praktischen Ziele, die mit der Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie verfolgt werden, stehen nicht nur mit einigen der grundlegenden Gemeinschaftspolitiken voll in Einklang, etwa mit der Lissabon-Strategie und den Maßnahmen für eine bessere und vereinfachte Rechtsetzung, sondern sie ergeben sich sogar unmittelbar und zwingend daraus.

Insbesondere die Strategien zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung müssen bei der Anwendung der Basisanforderungen an Bauwerke berücksichtigt werden und dienen als Grundlage für die Formulierung technischer Spezifikationen für Bauprodukte.

Die gemeinsame Fachsprache, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, kann daher auch von beträchtlichem Nutzen für umweltpolitische Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sein.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

Vom 17.3.2006 bis zum 15.6.2006 wurde im Internet eine offene Konsultation durchgeführt. Insgesamt gingen 319 Reaktionen ein, was als gute Antwortrate gilt. Dabei waren alle einschlägigen von der Bauprodukte-Richtlinie betroffenen Akteure (Industrie, öffentliche Verwaltungen und andere interessierte Kreise) in Form von Einzel- oder Gruppenbeiträgen vertreten. Die Beteiligung der Industrie war gut: 94 europäische und nationale Branchenverbände sowie 102 Einzelhersteller beantworteten den Fragebogen.

- Ein Bericht, in dem die Antworten zusammengefasst sind, ist erhältlich über:

http://ec.europa.eu/enterprise/construction/cpdrevision/consultation_results_en.pdf http://ec.europa.eu/enterprise/construction/cpdrevision/consultation_statistics_en.pdf.

- Nachstehend die wichtigsten Ergebnisse:

· In fast allen Antworten wird bestätigt, dass ein harmonisierter Rechtsrahmen erforderlich ist. Die gegenseitige Anerkennung wird allgemein als unzulänglich für die Verwirklichung des freien Verkehrs betrachtet.

· Präzisierungsbedarf wird für die grundlegenden Elemente der Bauprodukte-Richtlinie eindeutig bestätigt: Der allgemeine Ansatz (leistungsbasiert gegenüber beschreibend), die Bedeutung und der Status (obligatorisch oder nicht) der CE-Kennzeichnung, die Akzeptanz der CE-Kennzeichnung als zuverlässiges Zeichen bei den nationalen Behörden und den Verwendern von Bauprodukten sowie die Rolle von Normen und europäischen technischen Zulassungen.

· Die Bauprodukte-Richtlinie bietet Vereinfachungsspielraum. Die Systeme zur Bescheinigung der Konformität sollten vereinfacht und in ihrer Zahl reduziert werden. Der Weg zur CE-Kennzeichnung über die europäische technische Zulassung wird als erforderlich betrachtet, allerdings müssen die Verwaltungsverfahren für ihre Erteilung gestrafft werden und die Leitlinien für europäische technische Zulassungen sollten abgeschafft werden. Die Option „keine Leistung festgelegt“ sollte beibehalten, jedoch besser als Mittel zur Vereinfachung der Anwendung der Bauprodukte-Richtlinie definiert werden und den Unternehmen unnötige Kosten ersparen.

· Bedenken bestehen nachweislich in Bezug auf die potenziellen besonderen Auswirkungen der Bauprodukte-Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Besonderer Nachdruck wird darauf gelegt, dass Nichtserienfertigungen eine geeignete Sonderbehandlung brauchen. Außerdem sollten etwaige Änderungen an der Bauprodukte-Richtlinie die Geschäftstätigkeit der KMU nicht über Gebühr belasten.

· Schließlich wird einhellig gefordert, die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems zu stärken, insbesondere durch die Verbesserung der Kriterien für die Benennung und Notifizierung von Stellen und durch eine bessere Koordinierung der Marktüberwachung.

2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen

Im Zuge ihrer Politik für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission die politischen Alternativen einer Folgenabschätzung unterzogen. Es wurden drei Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung; Option 2 – keine Rechtsvorschriften; Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie.

Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung

Die Grundoption besteht darin, dass die Bauprodukte-Richtlinie in ihrer derzeitigen Form in Kraft bleibt. Ihre Vorschriften würden weder präzisiert noch vereinfacht; es würde lediglich zu Änderungen im Zuge der natürlichen Weiterentwicklung des Rechtsakts in seiner jetzigen Fassung und der Einführung von für Bauprodukte geltenden sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb der Bauprodukte-Richtlinie kommen.

Die bestehenden Abweichungen zwischen den nationalen Vorschriften und den Prüf- und Bescheinigungssystemen könnten sich jedoch durch bereits eingeführte Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden verringern.

Eine ausführliche Analyse dieser Option zeigt allerdings, dass viele der heutigen Probleme - etwa die diffuse Bedeutung der CE-Kennzeichnung, die unterschiedlichen Ansätze bei der CE-Kennzeichnung (obligatorisch, freiwillig), die Komplexität des Systems, die schlechte Akzeptanz der CE-Kennzeichnung und die große Zahl nationaler Kennzeichnungen - fortbestehen würden. Dies wird durch die aktuellen Informationen über Beschwerden und Verstöße in Bereichen bestätigt, für die es bereits harmonisierte technische Spezifikationen gibt. Somit würde die Bauprodukte-Richtlinie weiterhin ihr Ziel verfehlen, den freien Verkehr und die Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Option 2 – keine Rechtsvorschriften

Diese Option würde eine ersatzlose Aufhebung der Bauprodukte-Richtlinie sowie eine Rückkehr zur gegenseitigen Anerkennung unter Berücksichtigung des Neuen Rechtsrahmens bedeuten.

In der Praxis würde der Binnenmarkt ausschließlich auf dem Grundsatz beruhen, dass ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, in jedem anderen Mitgliedstaat vermarktet werden darf, auch wenn das Produkt die technischen Vorschriften des Bestimmungslandes nicht vollständig erfüllt, und zwar solange ein Mitgliedstaat keine ausreichende Begründung für ein Verbot des Produkts auf seinem eigenen Markt vorbringen kann.

KOM(1999) 299 über eine verbesserte Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf dem Binnenmarkt zählt das Bauwesen zu den fünf Sektoren, in denen zwischen 1996 und 1998 am häufigsten gegen die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 28 (ex-Artikel 30) EG-Vertrag verstoßen wurde. Zum Zeitpunkt der Annahme der Mitteilung KOM(2002) 419 lag die Zahl der Verstöße im Bausektor leicht über der im Zeitraum 1998-2001, womit er zu den vier Sektoren mit den häufigsten Verstößen zählte. Jüngste Daten bestätigen diese Tendenz und zeigen, dass die gegenseitige Anerkennung nicht ausreicht, ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes für Bauprodukte sicherzustellen.

Im Mai 2006 zeigte die Konsultation der Interessengruppen, dass die Hersteller fast einhellig der Auffassung waren, dass das System der gegenseitigen Anerkennung nicht dazu im Stande ist, den freien Verkehr und die freie Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt zu erreichen.

In der extern durchgeführten Studie [5], die die Kommission zur Ausarbeitung der Folgenabschätzung einer Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie in Auftrag gegeben hatte, wurde analysiert, ob die Option „keine Rechtsvorschriften“ die Probleme im Zusammenhang mit der Bauprodukte-Richtlinie lösen würde. Angesichts der oben dargestellten Diskussion kam die Schlussfolgerung für niemanden überraschend, dass sich das Ziel eines freien Verkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt mit dieser Option nicht erreichen lässt.

Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option

Bevorzugte Option ist die Option 3, nämlich die Überarbeitung des Gemeinschaftsrechts. Diese besteht aus einem Paket, in dem die bestehenden Erfordernisse aufgegriffen werden und das in der Folgenabschätzung am besten abschneidet. Diese Option ist die einzige, die sowohl den Fragen und Problemen, für die eine Lösung gefunden werden muss, als auch den Ergebnissen der Konsultation der Interessengruppen voll gerecht wird. Sie geht die erkannten Hauptproblempunkte optimal an und gestattet die maximalen Verbesserungen für die Betroffenen. Außerdem wahrt diese Option den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand und die unter der derzeit geltenden Bauprodukte-Richtlinie erstellten technischen Spezifikationen. Schließlich respektiert sie auch die im Bauwesen erreichte ausgewogene Subsidiarität: die Mitgliedstaaten sind für die Vorschriften über Entwurf und Ausführung der Bauwerke zuständig, während die Rechtsvorschriften der EU den Binnenmarkt für die in derartigen Bauwerken verwendeten Bauprodukte sicherstellen.

3. Behandlung der Problempunkte

3.1. Präzisierungsbedarf

Der Verordnungsvorschlag enthält eine genaue Definition des geregelten Gegenstands sowie Begriffsbestimmungen der wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet des Binnenmarktes für Bauprodukte. Was noch wichtiger ist: die spezifische Bedeutung der CE-Kennzeichnung für Bauprodukte wird klar festgelegt. Dies wird eine Verwechslung mit anderen Rechtsakten vermeiden helfen, in denen das Anbringen dieser Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist.

Die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte erfordert die Angabe wichtiger Informationen über die Leistung des Produkts bei dessen Inverkehrbringen. Diese Daten müssen zudem unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen werden.

Zur Entlastung der KMU sind besondere Bestimmungen für Kleinstunternehmen sowie für individuell gefertigte Bauprodukte vorgesehen.

Zudem werden die besondere Rolle und Bedeutung der harmonisierten technischen Spezifikationen, d. h. der harmonisierten Normen und der europäischen Bewertungsdokumente, präzisiert: Sie sollen in Zukunft leistungsbasiert sein. Daher müssen harmonisierte technische Spezifikationen die am besten geeigneten Prüf- oder Berechnungsmethoden für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit der jeweiligen Produkte enthalten.

Die CE-Kennzeichnung wird für Produkte, für die harmonisierte Normen gelten, zur Erklärung der Leistung verpflichtend eingeführt. Trotzdem lässt der Vorschlag die Freiwilligkeit der Befolgung der harmonisierten Normen unangetastet, indem er den Herstellern als Alternative den Weg über die Europäische Technische Bewertung zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bietet.

3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems

Mit dem Vorschlag, der dem Neuen Rechtsrahmen folgt, werden neue und strengere Kriterien für die Notifizierung der Stellen eingeführt, die im Prozess der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Aufgaben eines unabhängigen Dritten ausführen. Auch für die Benennung der Technischen Bewertungsstellen enthält der Vorschlag strenge Kriterien. Dies dürfte zu einer besseren Akzeptanz der CE-Kennzeichnung durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kunden (Konstrukteure, Auftragnehmer und Eigentümer) führen, da es sich bei ihr um die einzige Kennzeichnung handelt, die die Übereinstimmung von Bauprodukten mit der erklärten Leistung bescheinigt.

Außerdem wurden die Schutzklauselbestimmungen des Neuen Rechtsrahmens in den Vorschlag aufgenommen; auch das wird die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems stärken.

3.3. Vereinfachungsbedarf

Hauptziel dieses Vorschlags ist die Vereinfachung. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der Bauprodukte-Richtlinie sowie der Vereinfachung infolge von Präzisierungen bietet der Vorschlag zudem eine beträchtliche Zahl von Maßnahmen, durch die der Weg zur CE-Kennzeichnung erleichtert werden soll und gleichzeitig die Unternehmen und insbesondere die Kleinstunternehmen von Verwaltungsaufwand entlastet werden sollen. Manche dieser Maßnahmen gelten unmittelbar, beispielsweise diejenigen für Kleinstunternehmen, denen ein vereinfachter Zugang zur CE-Kennzeichnung ermöglicht werden soll, wenn die in Verkehr gebrachten Produkte keinen besonderen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. Auch für individuell gefertigte und nicht in Serie hergestellte Produkte sind besondere vereinfachte Maßnahmen vorgesehen.

Die Verfahren zur Erlangung einer Europäischen Technischen Bewertung müssen ebenfalls vereinfacht und präzisiert werden. Außerdem werden die europäischen Normungsgremien und die Technischen Bewertungsstellen dazu angehalten, in den harmonisierten technischen Spezifikationen die Prüfungen durch weniger aufwändige Methoden zu ersetzen, etwa durch beschreibende Methoden, und so weit wie möglich Leistungsklassen in die harmonisierten Normen aufzunehmen, um die Anwendung der Instrumente „ohne Prüfungen“ oder „ ohne weitere Prüfungen“ zu vereinfachen.

Erleichtert wird schließlich auch die gemeinsame Nutzung von Prüfergebnissen, die von einer dritten Partei gewonnen wurden, durch die Einführung der Spezifischen Technischen Dokumentation sowie durch den gestuften Prüfprozess, bei dem die Prüfergebnisse von den vorgelagerten Produktionsstufen an die nachgelagerten oder von einem Systemanbieter oder Modellkonstrukteur an den Monteur derartiger Systeme oder Modelle weitergegeben werden.

Diese Maßnahmen dürften die Bürokratiekosten für das Inverkehrbringen von Bauprodukten auf dem europäischen Markt ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Bauwerke senken. Die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen des Vorschlags lassen sich in folgende Gruppen einordnen:

3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

– Wechsel von sechs auf fünf Systeme durch die Streichung des früheren Systems 2.

– Vereinfachung des früheren Systems 1+ durch die Streichung der Stichprobenprüfung auf der Baustelle und auf dem Markt. Dieses im Rahmen der Bauprodukte-Richtlinie aufwändigste System erfordert zusätzlich zu den Prüfungen, die vor dem Inverkehrbringen des Produkts im Werk durchgeführt werden, eine Reihe von Prüfungen, die an dem bereits in Verkehr gebrachten Produkt oder auf der Baustelle erfolgen können. Solche Prüfungen sind nun nicht mehr vorgeschrieben.

– Es werden Prüfungen im Beisein von Zeugen („Witness-Tests“) eingeführt, d. h. die Möglichkeit der Durchführung von Prüfungen im Werk des Herstellers, damit keine Stichproben der Produkte zum Labor der notifizierten Stelle transportiert werden müssen.

Methoden für kostengünstigere Prüfungen

– Es wird ein „weiches“ System eingeführt, nach dem die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung nur durch eine Spezifische Technische Dokumentation belegt werden muss, die der Hersteller für die Marktüberwachungsbehörden im Werk bereithält.

Über die Spezifische Technische Dokumentation stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

– Ohne Prüfungen: Unter bestimmten Voraussetzungen, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen oder durch eine Entscheidung der Kommission festgelegt werden, gilt das Produkt ohne Prüfungen als für die spezifische Verwendung geeignet oder als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend.

– Ohne weitere Prüfungen: Ähnlich gilt das Produkt auf der Grundlage einer Reihe von durch einen unabhängigen Dritten durchgeführten Prüfungen unter bestimmten Voraussetzungen, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen oder durch eine Entscheidung der Kommission festgelegt werden, ohne weitere Prüfung als für die spezifische Verwendung geeignet oder als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend.

– Gemeinsame Nutzung der Typprüfung: Ein Hersteller kann die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem unabhängigen Dritten durchgeführt wurden, nutzen, sofern sein Produkt die bestimmenden Faktoren des betreffenden Produkttyps aufweist, d. h. es wird dasselbe Ausgangsmaterial verwendet und es kommen vergleichbare Produktionssysteme zur Anwendung.

– Gestufter Typprüfungsprozess: Hersteller, die Bausätze oder Systeme montieren, können die Ergebnisse der Prüfungen nutzen, die die Anbieter solcher Bausätze oder Systeme durchgeführt haben, vorbehaltlich der Genehmigung und der Beachtung der entsprechenden Anleitung. Darüber hinaus sollten Prüfungen, die in vorgelagerten Produktionsstufen durchgeführt wurden, in nachgelagerten nicht wiederholt werden müssen, es sei denn die Leistungsmerkmale wären verändert. Diese Maßnahmen werden die Kosten für das Inverkehrbringen von Produkten beträchtlich senken, ohne jedoch die Sicherheit der Bauwerke zu beeinträchtigen. Davon werden vor allem innovative KMU profitieren.

Über diese konkreten Maßnahmen hinaus sind die Ersteller technischer Spezifikationen ausdrücklich angehalten, darin weniger aufwändige Bewertungsverfahren als Prüfungen zu verwenden, wenn dies möglich ist.

3.3.2. Besondere Bestimmungen

Behandlung individuell gefertigter Produkte

Auch der Einsatz individuell gefertigter Produkte wird durch die Verwendung der neuen Spezifischen Technischen Dokumentation vereinfacht. Auch diese Vereinfachungsmaßnahme gilt für alle Unternehmen, die solche Produkte herstellen; sie ist jedoch von besonderer Bedeutung für KMU und speziell für Handwerksbetriebe und Kleinstunternehmen.

Behandlung von Kleinstunternehmen

Außerdem sieht der Vorschlag eine besondere Behandlung von Kleinstunternehmen vor, die die Möglichkeit haben sollen, das für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geltende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation zu ersetzen, ohne dass ein unabhängiger Dritter beteiligt werden muss; ausgenommen sind lediglich Produkte, die eine äußerst wichtige Rolle für die Sicherheit der Bauwerke spielen.

3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung

Gemäß der Bauprodukte-Richtlinie ist der Weg zur CE-Kennzeichnung über die europäischen technischen Zulassungen nur jenen Produkten vorbehalten, für die es keine harmonisierten Normen gibt. Dieses System wurde häufig kritisiert, hauptsächlich wegen seiner Komplexität, der damit verbundenen Kosten und der mangelnden Transparenz.

Zunächst ist zu beachten, dass bei Fehlen einer harmonisierten Norm die Aufgabe, eine europäische technische Zulassung zu erteilen, im Wesentlichen darin besteht, eine neue technische Spezifikation zu schaffen, d. h. die Prüfungen oder anderen Bewertungsmethoden festzulegen, anhand derer die Leistung eines Produkts zu bewerten ist. Hierbei handelt es sich in der Tat um eine komplexe und schwierige Arbeit, die jedoch erforderlich ist, damit das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden darf. Dies ist in den Mitgliedstaaten seit Jahren gängige Praxis, was auch das Vorhandensein etablierter nationaler Gremien in diesem Bereich erklärt.

Die Konsultation der Interessengruppen hat ergeben, dass dieser Weg nach wie vor offen und gültig bleiben muss, dass jedoch Verbesserungen vonnöten sind. Ziel der Überarbeitung ist es daher, das System so weit wie möglich zu vereinfachen, indem die Verfahren einfacher gemacht werden, das System transparenter gestaltet wird und dem Hersteller bei der Entscheidung über den Inhalt der Bewertung eine wichtigere Rolle zuerkannt wird.

Die wichtigsten Änderungsvorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Europäischen Technischen Bewertungen werden als freiwilliger Weg zur CE-Kennzeichnung und als Alternative zur Verwendung harmonisierter Normen beibehalten. Eine Europäische Technische Bewertung könnte auch dann durchgeführt werden, wenn es für dasselbe Produkt eine harmonisierte Norm gibt, wodurch der Hersteller über mehr Flexibilität und Wahlfreiheit verfügt.

2. Zurzeit enthält die Bauprodukte-Richtlinie keine Kriterien zur sektorbezogenen Kompetenz der Technischen Bewertungsstellen. Der Vorschlag hingegen enthält ausdrücklich strenge Kriterien hierzu, jedoch auch zur Fachkompetenz in einem oder mehreren der 11 definierten Fachbereiche.

3. Nach dem derzeitigen System führen zwei Wege zu den europäischen technischen Zulassungen: die Leitlinien und das CUAP-Verfahren (Common Understanding of Assessment Procedure). Diese beiden Wege gehen der Einfachheit halber im Europäischen Bewertungsdokument auf.

4. Dem Hersteller kommt eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung des Europäischen Bewertungsdokuments zu, da er über die zu erfassenden Merkmale entscheidet. Er ist am Verfahren beteiligt und er unterzeichnet den endgültigen Vertrag erst dann, wenn er das genaue Arbeitsprogramm, die Zeitplanung und die Kosten des Verfahrens kennt.

5. In der Zeitplanung des vorgeschlagenen Verfahrens werden 4,5 Monate für die Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments anvisiert (zum Vergleich: das nicht in der Bauprodukte-Richtlinie vorgesehene CUAP-Verfahren nimmt schätzungsweise 14,5 Monate in Anspruch, die Ausarbeitung von Leitlinien mehr als 24 Monate).

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

In dem Verordnungsvorschlag ist die Aufhebung der Bauprodukte-Richtlinie vorgesehen. Bei der Aufhebung eines Rechtsakts gilt im Allgemeinen der Grundsatz der Parallelität der Form, also würde die Aufhebung einer Richtlinie in Form einer neuen Richtlinie erfolgen. Allerdings liegt hier aus folgenden Gründen ein Sonderfall vor:

· Die Binnenmarktziele lassen sich wirksamer durch eine Verordnung erreichen.

· Die Erfahrungen mit der geltenden Bauprodukte-Richtlinie haben gezeigt, dass es bei Inhalt und Zeitplan der Umsetzung in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gab, was sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Bauprodukte auswirkte.

· Durch die abweichende Umsetzung ergaben sich in der Praxis Probleme, was sich sehr gut am Beispiel der Situation der CE-Kennzeichnung zeigen lässt. Diese unterschiedliche Umsetzung führte dazu, dass die CE-Kennzeichnung in vier Mitgliedstaaten freiwillig und in den übrigen verpflichtend ist. In der Industrie herrscht große Unzufriedenheit darüber, man hat jedoch noch immer keinen Ausweg aus diesem Dilemma gefunden.

Daher wird ein unmittelbar geltendes Rechtsinstrument als wirksamstes Mittel zur Ersetzung der Bauprodukte-Richtlinie betrachtet. Da eine Verordnung unmittelbar anwendbar ist, wurde sie als bestgeeignete Rechtsform gewählt. Dem Problem einer abweichenden Auslegung und Umsetzung durch die Mitgliedstaaten dürfte dadurch vorgebeugt sein.

4.2. Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.

4.3. Subsidiarität

Der Vorschlag basiert ganz klar auf dem Grundsatz der Teilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bauwesen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Bauwerke des Hoch- und des Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, dass die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet und andere Grundanforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.

Ziel dieses gemeinschaftlichen Rechtsakts ist es, den Rahmen für die Vollendung des Binnenmarktes für Bauprodukte zu schaffen, eine Aufgabe, die laut EG-Vertrag der EU zukommt.

Die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bauwesen kann, soweit sie sich nicht durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten erreichen lässt, nur durch die Einführung einer gemeinsamen Fachsprache verwirklicht werden, mit Hilfe derer die Hersteller die Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte, die sie in Verkehr bringen, bezeichnen. Der Legislativvorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, die für die Einführung dieser harmonisierten Fachsprache erforderlichen Anforderungen aufzustellen.

4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag baut sehr weitgehend auf bestehenden Praktiken, Verfahren und Einrichtungen auf, die konsolidiert, präzisiert und vereinfacht werden, statt neue Maßnahmen und Einrichtungen einzuführen.

Die Stärkung der Kriterien für die Notifizierung von Stellen, die im Prozess der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Aufgaben eines unabhängigen Dritten ausführen, sowie die Schutzklauselbestimmungen folgen strikt dem Neuen Rechtsrahmen.

Ähnliches gilt für die Kriterien zur Benennung und Notifizierung der Technischen Bewertungsstellen, wobei hier einige Änderungen zur Berücksichtigung der besonderen Funktion dieser Stellen erforderlich waren.

2008/0098 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ZUR FESTLEGUNG HARMONISIERTER BEDINGUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON BAUPRODUKTEN

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission, [6]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, [7]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, [8]

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, [9]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte [10] zielte auf die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Bauproduktesektor ab und sollte den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt verbessern.

(4) Hierzu sah die Richtlinie 89/106/EWG die Erarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte sowie die Erteilung europäischer technischer Zulassungen vor.

(5) Die Richtlinie 89/106/EWG sollte ersetzt werden, um den jetzt geltenden Rahmen zu vereinfachen und zu präzisieren sowie Transparenz und Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu verbessern.

(6) Für die Erstellung von Leistungserklärungen sind vereinfachte Verfahren erforderlich, damit die finanzielle Belastung von KMU und insbesondere von Kleinstunternehmen gering gehalten werden kann.

(7) Die Verordnung […] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sowie der Beschluss […] des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten bieten einen bereichsübergreifenden Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten auf dem Binnenmarkt. Dieser Rechtsrahmen sollte daher in der vorliegenden Verordnung Berücksichtigung finden.

(8) Die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Bausektor lässt sich nur durch harmonisierte technische Spezifikationen erreichen, anhand derer die Leistung von Bauprodukten bewertet wird.

(9) Zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sollten diese harmonisierten technischen Spezifikationen Prüfungen, Berechnungsverfahren und andere Instrumente beinhalten, die in harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt sind.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anforderungen an Bauwerke sowie andere nationale Vorschriften in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen anpassen.

(11) Es ist erforderlich, Basisanforderungen an Bauwerke festzulegen, auf deren Grundlage Normungsaufträge und harmonisierte Normen vorbereitet sowie die Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte ausgearbeitet werden sollten.

(12) Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Niveaus der Basisanforderungen an bestimmte Bauwerke sowie von klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten in den harmonisierten technischen Spezifikationen gegebenenfalls Leistungsstufen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale vorgesehen werden, denen die Bauprodukte in den Mitgliedstaaten genügen müssen.

(13) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) sind als die Organisationen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen zuständig sind.

(14) Diese harmonisierten Normen sollten die geeigneten Instrumente zur harmonisierten Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten bereitstellen. Harmonisierte Normen sollten auf der Grundlage von durch die Kommission verabschiedeten Normungsaufträgen erstellt werden und die einschlägigen Familien von Bauprodukten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG abdecken.

(15) Die Verfahren der Richtlinie 89/106/EWG zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind, sollten vereinfacht werden, um sie transparenter zu machen und die Kosten für die Bauproduktehersteller zu reduzieren.

(16) Damit Hersteller und Importeure von Bauprodukten eine Leistungserklärung für jene Produkte ausstellen können, für die es keine harmonisierte Norm gibt, ist es erforderlich, eine Europäische Technische Bewertung vorzusehen.

(17) Um Herstellern und Importeuren zur Bewertung der Leistung eines Bauprodukts, das sie in Verkehr bringen wollen, mehr Flexibilität zu gewähren, sollten sie eine Europäische Technische Bewertung auch dann beantragen dürfen, wenn das Produkt von einer harmonisierten Norm erfasst ist.

(18) Hersteller und Importeure von Bauprodukten sollten beantragen dürfen, dass für ihre Produkte Europäische Technische Bewertungen auf der Grundlage der Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung gemäß der Richtlinie 89/106/EWG durchgeführt werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Leitlinien in Form Europäischer Bewertungsdokumente weiterhin gelten.

(19) Die Ausarbeitung der Entwürfe für Europäische Bewertungsdokumente und die Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen sollte Technischen Bewertungsstellen übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um sicherzustellen, dass die Technischen Bewertungsstellen über die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen, sollten die Anforderungen an ihre Benennung auf europäischer Ebene festgelegt werden. Daher ist es auch erforderlich, eine regelmäßige Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen durch solche Stellen anderer Mitgliedstaaten vorzusehen.

(20) Die Technischen Bewertungsstellen sollten eine Organisation gründen, die die Verfahren zur Erstellung der Entwürfe Europäischer Bewertungsdokumente und zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen koordiniert.

(21) Werden Bauprodukte in Verkehr gebracht, für die eine harmonisierte Norm gilt oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, sollte ihnen eine Leistungserklärung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Produkte in Übereinstimmung mit den entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen beigefügt werden.

(22) Der Hersteller sollte für diejenigen wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf eine Leistungserklärung verzichten dürfen, für die es dort, wo er das Produkt in Verkehr bringen will, keine einschlägigen Anforderungen gibt.

(23) Bestehen dort, wo der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen will, keine Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, sollte er das Produkt ohne Leistungserklärung in Verkehr bringen dürfen.

(24) Für die Erstellung von Leistungserklärungen sind vereinfachte Verfahren erforderlich, damit die finanzielle Belastung von KMU und insbesondere von Kleinstunternehmen möglichst gering gehalten werden kann.

(25) Um präzise und zuverlässige Leistungserklärungen zu gewährleisten, sollte anhand eines geeigneten Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts zum einen die Leistung des Bauprodukts bewertet und zum anderen die Herstellung im Werk kontrolliert werden.

(26) Angesichts der Besonderheit der Bauprodukte und des besonderen Schwerpunkts des Systems zu ihrer Bewertung eignen sich die Konformitätsbewertungsverfahren und Module, die im Beschluss (EG) … vorgesehen sind, nicht für diese Produkte. Daher sollten besondere Verfahren für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt werden.

(27) Aufgrund der von den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. … abweichenden Bedeutung der CE-Kennzeichnung für Bauprodukte sollten besondere Bestimmungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Bauprodukten und die Folgen dieser Anbringung unmissverständlich sind.

(28) Indem er die CE-Kennzeichnung an dem Bauprodukt anbringt oder anbringen lässt, sollte der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung übernehmen.

(29) Die CE-Kennzeichnung sollte an allen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß dieser Verordnung erstellt hat. Wurde keine Leistungserklärung erstellt, sollte die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

(30) Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung sein, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen bescheinigt. Daher sollten weder die Mitgliedstaaten noch öffentliche oder private Stellen, die als öffentliches Unternehmen oder aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Einrichtung handeln, für Bauprodukte, die diese Kennzeichnung tragen, zusätzliche Kennzeichnungen vorschreiben, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

(31) Zur Vermeidung unnötiger Prüfungen von Bauprodukten, deren Leistung bereits durch frühere stabile Prüfergebnisse oder andere vorhandene Daten hinreichend nachgewiesen wurde, sollte es dem Hersteller gestattet sein, unter den in den harmonisierten technischen Spezifikationen oder in einer Entscheidung der Kommission genannten Bedingungen eine bestimmte Leistungsstufe oder -klasse ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen zu erklären.

(32) Damit die Wiederholung bereits durchgeführter Prüfungen vermieden werden kann, sollte es dem Hersteller eines Bauprodukts gestattet sein, von Dritten gewonnene Prüfergebnisse zu verwenden.

(33) Damit die Kosten für das Inverkehrbringen von Produkten insbesondere für Kleinstunternehmen möglichst gering gehalten werden können, ist es erforderlich, vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vorzusehen, wenn die fraglichen Produkte keinen besonderen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(34) Für individuell entworfene und hergestellte Bauprodukte sollte der Hersteller vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verwenden dürfen, wenn die Übereinstimmung des in Verkehr gebrachten Produkts mit den geltenden Vorschriften nachgewiesen werden kann.

(35) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die nationalen technischen Vorschriften zugänglich sind, sodass sich die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, ein zuverlässiges und präzises Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Bauprodukte in Verkehr bringen wollen, verschaffen können. Daher sollten die Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […2008] zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG eingerichtet werden, auch Informationen über die Vorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten.

(36) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten eine effiziente Marktüberwachung betreiben. Die Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […2008] über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten bietet die Grundlagen für das Funktionieren einer solchen Marktüberwachung.

(37) Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und andere durch die Basisanforderungen an Bauwerke abgedeckte Belange auf ihrem Hoheitsgebiet sollte in einer Schutzklausel Rechnung getragen werden, die geeignete Schutzmaßnahmen vorsieht.

(38) Da es erforderlich ist, innerhalb der Gemeinschaft ein einheitliches Leistungsniveau der Stellen zu gewährleisten, die die Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten bewerten und überprüfen, und da solche Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, ist es angezeigt, Anforderungen festzulegen, die die um Notifizierung im Rahmen dieser Verordnung nachsuchenden Leistungsbewertungsstellen zu erfüllen haben. Ferner sollte die Verfügbarkeit geeigneter Informationen über derartige Stellen und ihre Überwachung geregelt werden.

(39) Damit ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gewährleistet ist, müssen außerdem Anforderungen an die Behörden festgelegt werden, die für die Notifizierung von Leistungsbewertungsstellen bei der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zuständig sind.

(40) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] beschlossen werden.

(42) Insbesondere sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, Folgendes festzulegen: Bedingungen, unter denen die Leistungserklärung über eine Website abrufbar sein kann; den Zeitraum, während dessen Hersteller, Importeure und Händler die technische Dokumentation aufbewahren und die Leistungserklärung verfügbar halten sollten; die Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten; das System zur Leistungsbewertung und zur Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung, das auf ein Bauprodukt oder eine Familie von Bauprodukten anzuwenden ist; das Format der Europäischen Technischen Bewertung; die Verfahren zur Begutachtung der Technischen Bewertungsstellen; ferner sollte die Kommission die Anhänge I bis V ändern dürfen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(43) Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, sollte sie erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Benennung Technischer Bewertungsstellen, die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen, die Einrichtung einer Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie eines Ständigen Ausschusses -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Vorschriften über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Bauprodukt“: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft so in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, dass der Ausbau des Produkts die Leistung des Bauwerks mindert und der Ausbau oder der Austausch des Produkts eine Baumaßnahme darstellt.

2. „Bauwerke“: Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus.

3. „Wesentliche Merkmale“: diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Basisanforderungen an Bauwerke beziehen.

4. „Harmonisierte technische Spezifikationen“: harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente.

5. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

6. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Gemeinschaftsmarkt.

7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt bzw. herstellen lässt.

8. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

9. „Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

10. „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Importeur, Händler und Bevollmächtigter.

11. „Bevollmächtigter“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

12. „harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der anerkannten europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind, auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurde.

13. „Europäisches Bewertungsdokument“: ein von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommenes Dokument.

14. „Akkreditierung“: Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. […].

15. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird.

16. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines auf dem Markt bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt.

17. „Produkttyp“: Leistung eines Bauprodukts, das unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird.

18. „werkseigene Produktionskontrolle“: die ständige interne Kontrolle der Produktion in einem Werk.

19. „Kleinstunternehmen“: ein Unternehmen, das der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [12] entspricht.

20. „Lebenszyklus“: die aufeinanderfolgenden und gekoppelten Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung.

Artikel 3

Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

21. Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Basisanforderungen an Bauwerke, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt.

KAPITEL II

Leistungserklärung

und CE-Kennzeichnung

Artikel 4

Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

1. Der Hersteller oder Importeur erstellt bei Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine Leistungserklärung, falls Folgendes zutrifft:

a) Für das Bauprodukt gilt eine harmonisierte Norm oder es wurde eine Europäische Technische Bewertung dafür ausgestellt, und

b) die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieses Produkts gelten dort, wo der Hersteller oder Importeur das Produkt in Verkehr bringen will.

Der Hersteller oder Importeur kann eine Leistungserklärung erstellen, auch wenn die Vorschrift nach Buchstabe b nicht gilt.

2. Die Leistungserklärung nach Absatz 1 erfasst mindestens die wesentlichen Merkmale, für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b bestehen.

3. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die vom Hersteller oder Importeur ausgestellte Leistungserklärung präzise und zuverlässig ist.

Artikel 5

Inhalt der Leistungserklärung

1. Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte in Übereinstimmung mit den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen an.

2. Die Leistungserklärung enthält folgende Informationen:

a) Produkttyp, für den sie erstellt wird;

b) die Liste der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, für die die Leistung erklärt wird, sowie die Leistungsstufen oder –klassen;

c) die Fundstelle der harmonisierten Norm, des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde.

Artikel 6

Form der Leistungserklärung

1. Ein Exemplar der Leistungserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das auf dem Markt bereitgestellt wird.

Wird jedoch einem einzigen Nutzer ein gesamtes Produktlos geliefert, braucht lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt zu werden.

2. Das Exemplar der Leistungserklärung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.

3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhalt der Leistungserklärung gemäß von der Kommission festgelegten Bedingungen auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

4. Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellt.

Artikel 7

Verwendung der CE-Kennzeichnung

1. Die CE-Kennzeichnung wird nur an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt hat.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht an den Bauprodukten angebracht werden.

Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung.

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten führen keine nationalen Maßnahmen ein bzw. ziehen jegliche Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung zurück.

3. Die Mitgliedstaaten verbieten oder behindern auf ihrem Hoheitsgebiet oder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass öffentliche oder private Stellen, die als öffentliches Unternehmen oder aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Einrichtung handeln, die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder durch zusätzliche Vorschriften noch durch Auflagen behindern, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

Artikel 8

Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

1. Die CE-Kennzeichnung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. ….

2. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht.

3. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, der Name oder das Kennzeichen des Herstellers, die einmalige Kennnummer des Bauprodukts sowie die Nummer der Leistungserklärung angeführt.

4. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

Artikel 9

Produktinfostellen

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... eingerichteten Produktinfostellen ebenfalls Informationen über technische Vorschriften oder etwaige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten.

KAPITEL III

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10

Pflichten der Hersteller

1. Die Hersteller erstellen die erforderliche technische Dokumentation und beschreiben darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit der geltenden Bescheinigung der erklärten Leistung.

Die Hersteller erstellen die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 7 und 8 an.

2. Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die Leistungserklärung während eines Zeitraums auf, den die Kommission für die einzelnen Bauproduktfamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung und der Bedeutung der Bauprodukte für die Bauwerke festlegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

3. Bei Serienfertigung sorgen die Hersteller durch entsprechende Verfahren dafür, dass die erklärte Leistung dauerhaft sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls angezeigt, Stichproben von in Verkehr befindlichen Bauprodukten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis von Beschwerden und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

4. Die Hersteller sorgen dafür, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

5. Die Hersteller geben ihren Namen, ihre eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.

6. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der erklärten Leistung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7. Die Hersteller händigen den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 11

Bevollmächtigte

1. Die Hersteller können schriftlich einen Bevollmächtigten bestellen.

Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.

2. Hat ein Hersteller einen Bevollmächtigten bestellt, nimmt dieser mindestens folgende Aufgaben wahr:

a) Bereithaltung der Leistungserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Überwachungsbehörden während des gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Zeitraums;

b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Aushändigung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen;

c) auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Bauprodukten verbunden sind.

Artikel 12

Pflichten der Importeure

1. Die Importeure beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt in der Gemeinschaft in Verkehr bringen.

2. Vor Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erstellt hat. Sie erstellen die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6. Außerdem vergewissern sie sich, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 4 und 5 erfüllt hat.

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde.

3. Die Importeure geben ihren Namen, ihre eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.

4. Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität mit der erklärten Leistung nicht beeinträchtigen.

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

6. Die Importeure halten während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 ein Exemplar der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 13

Pflichten der Händler

1. Die Händler beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.

2. Bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sich die Händler, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die den Nutzern in dem Mitgliedstaat, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird, leicht verständlich ist, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 4 und 5 bzw. von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, stellen das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Der Händler unterrichtet den Hersteller oder den Importeur darüber; stellt das Produkt eine Gefährdung dar, informiert er außerdem die Marktüberwachungsbehörden.

3. Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität mit der erklärten Leistung nicht beeinträchtigen.

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt der Leistungserklärung nicht entspricht, sorgen unverzüglich dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. Die Händler händigen den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 14

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann; entsprechend unterliegt er den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 10.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure sind in der Lage, während des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes zu nennen:

a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,

b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

KAPITEL IV

Harmonisierte Technische Spezifikationen

Artikel 16

Harmonisierte Normen

1. Harmonisierte Normen werden von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Normungsaufträgen angenommen, die die Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG verabschiedet.

2. Harmonisierte Normen enthalten die Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten.

Harmonisierte Normen enthalten gegebenenfalls Methoden zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, die weniger aufwändig sind als Prüfungen.

3. Die europäischen Normungsgremien legen in harmonisierten Normen die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigen dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts.

4. Die Kommission bewertet, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit dem dazugehörigen Auftrag übereinstimmen.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und legt fest, ab wann sie angewendet werden können.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Artikel 17

Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Auftrags nicht voll entspricht, kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt nach Konsultation des entsprechenden europäischen Normungsgremiums umgehend dazu Stellung.

2. Anhand der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen oder zu streichen ist.

3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.

Artikel 18 [17]

Leistungsstufen oder -klassen

1. Die Kommission kann in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten Leistungsklassen festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

2. Legt die Kommission keine Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten fest, können die europäischen Normungsgremien diese in harmonisierten Normen aufstellen.

Hat die Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt, verwenden die europäischen Normungsgremien diese in den harmonisierten Normen.

3. Die europäischen Normungsgremien können in harmonisierten technischen Spezifikationen die Bedingungen festlegen, unter denen ein Produkt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt.

4. Die Mitgliedstaaten dürfen die Leistungsstufen oder -klassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten nur in Übereinstimmung mit den Klassifizierungssystemen festlegen, die von den europäischen Normungsgremien in harmonisierten Normen oder von der Kommission festgelegt wurden.

Artikel 19 [18]

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Die Bewertung und die Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden gemäß einem der in Anhang V dargelegten Systeme durchgeführt.

2. Die Kommission legt gemäß den nachstehenden Kriterien fest, welches System für welches Bauprodukt oder für welche Bauproduktefamilie anzuwenden ist:

a) Bedeutung des Produkts im Hinblick auf die Basisanforderungen für Bauwerke;

b) Beschaffenheit des Produkts;

c) Einfluss der Veränderlichkeit der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten während der Lebensdauer des Produkts;

d) Fehleranfälligkeit bei der Herstellung des Produkts.

Dabei gibt die Kommission dem jeweils am wenigsten aufwändigen System, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, den Vorzug.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

3. Das auf diese Weise bestimmte System wird in den Aufträgen für harmonisierte Normen und in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben.

Artikel 20 [19]

Europäisches Bewertungsdokument

1. Beantragt ein Hersteller oder Importeur eine Europäische Technische Bewertung, wird das entsprechende Europäische Bewertungsdokument von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren angenommen.

2. In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts fest, die die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung betreffen.

3. In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die anzuwendende spezielle werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts.

Artikel 21 [20]

Europäische Technische Bewertung

1. Die Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt wird auf Antrag eines Herstellers oder Importeurs von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren ausgestellt.

2. Die Kommission legt das Format der Europäischen Technischen Bewertung fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

Technische Bewertungsstellen

Artikel 22 [21]

Benennung Technischer Bewertungsstellen

1. Die Mitgliedstaaten können für die in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereiche Technische Bewertungsstellen benennen.

Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschrift sowie die Produktbereiche mit, für die diese Stelle benannt wurde.

2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen unter Angabe des betreffenden Produktbereichs.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Artikel 23 [22]

Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

1. Die Technischen Bewertungsstellen erfüllen die in Anhang IV Tabelle 2 genannten Anforderungen.

2. Entspricht eine Technische Bewertungsstelle nicht mehr den in Absatz 1 genannten Anforderungen, zieht der Mitgliedstaat die Benennung dieser Stelle zurück.

3. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über seine nationalen Verfahren zur Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen und zur Überwachung ihrer Tätigkeit sowie über diesbezügliche Änderungen. Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 24 [23]

Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

1. Die Technischen Bewertungsstellen überprüfen, ob andere Technische Bewertungsstellen die jeweiligen Kriterien von Anhang IV Tabelle 2 erfüllen.

Die Begutachtung wird von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation organisiert und erfolgt alle vier Jahre in den in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereichen, für die die Technischen Bewertungsstellen benannt wurden.

2. Die Kommission legt Verfahren für die Durchführung der Begutachtung sowie geeignete Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

Die Begutachtung einer Technischen Bewertungsstelle darf nicht von einer Technischen Bewertungsstelle desselben Mitgliedstaats durchgeführt werden.

3. Die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation teilt allen Mitgliedstaaten sowie der Kommission die Ergebnisse der Begutachtung Technischer Bewertungsstellen mit.

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Beachtung der Vorschriften und das ordnungsgemäße Funktionieren der Begutachtung Technischer Bewertungsstellen.

Artikel 25 [24]

Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

1. Die Technischen Bewertungsstellen gründen eine Organisation für die technische Bewertung, nachstehend als „Organisation Technischer Bewertungsstellen“ bezeichnet.

2. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Koordinierung der Anwendung von Vorschriften und Verfahren gemäß Artikel 19 und Anhang II sowie Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung;

b) halbjährliche Information der Kommission über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung Europäischer Bewertungsdokumente sowie über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Auslegung der Vorschriften und Verfahren gemäß Artikel 19 und Anhang II;

c) Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;

d) Organisation der Begutachtung Technischer Bewertungsstellen;

e) Koordination der Technischen Bewertungsstellen.

3. Die Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe e unterstützen. Die Kommission kann zu diesem Zweck mit der Organisation Technischer Bewertungsstellen eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung abschließen.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Technischen Bewertungsstellen die Organisation Technischer Bewertungsstellen durch finanzielle und personelle Mittel unterstützen.

KAPITEL VI

VEREINFACHTE VERFAHREN

Artikel 26 [25]

Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

1. Bei der Bestimmung des Produkttyps kann der Hersteller die Typprüfung oder die Typberechnung durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der er Folgendes nachweist:

a) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gilt im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation bzw. der jeweiligen Entscheidung der Kommission ohne Prüfung oder Berechnung bzw. ohne weitere Prüfung oder Berechnung als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend.

b) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gehört zum selben Produkttyp wie ein anderes Bauprodukt, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen.

c) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System, das aus Bauteilen besteht, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen.

Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

2. Gehört ein Bauprodukt nach Absatz 1 zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 oder 2 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

Artikel 27 [26]

Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

1. Kleinstunternehmen können das für die Bewertung der erklärten Leistung von Bauprodukten anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen. Anhand der Spezifischen Technischen Dokumentation wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen.

2. Gehört ein Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 oder 2 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

Artikel 28 [27]

Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

1. Bei einem Bauprodukt, das nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt sowie in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird, kann der Hersteller das für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen und dadurch die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachweisen.

2. Gehört ein Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 oder 2 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

KAPITEL VII

Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29 [28]

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Artikel 30 [29]

Notifizierende Behörden

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzuführen und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung derjenigen Stellen erforderlich sind, die die Befugnis haben, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen, und die ferner für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 33, Verantwortung trägt.

2. Basiert die Notifizierung auf einer Akkreditierungsurkunde, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von ihren nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. […] ausgeführt werden.

3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nichtstaatliche Stelle delegiert, durch Unteraufträge an sie vergibt oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und die Anforderungen von Artikel 30 entsprechend erfüllen. Außerdem muss eine solche Stelle für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein.

4. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten der Stelle, an die diese Aufgaben delegiert oder der sie auf andere Weise übertragen wurden.

Artikel 31 [30]

Anforderungen an notifizierende Behörden

1. Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.

2. Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3. Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Leistungsbewertungsstelle von kompetenten Mitarbeitern getroffen wird, die nicht mit den Mitarbeitern identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

4. Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von notifizierten Stellen ausgeführt werden, noch Beratungsdienste auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder ausführen.

5. Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.

6. Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 32 [31]

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über seine nationalen Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Leistungsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 33 [32]

Anforderungen an notifizierte Stellen

1. Eine Leistungsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

2. Die Leistungsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

3. Bei einer Leistungsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einer Unternehmensorganisation und/oder einem Fachverband angehört, die der Unternehmen vertritt, die an Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung von Bauprodukten mitwirken, die sie bewertet, kann als solche Stelle gelten, solange ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen wird.

4. Die Leistungsbewertungsstelle, ihre höchste Führungsebene und die Mitarbeiter, die für die Erfüllung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, sind weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installationsbetrieb, Käufer, Besitzer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Bauprodukte noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien. Dies schließt nicht aus, dass bewertete Produkte verwendet werden, die im Rahmen der Arbeiten der notifizierten Stelle erforderlich sind oder zu persönlichen Zwecken benutzt werden.

Sie wirken weder direkt an Entwurf, Herstellung/Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Bauprodukte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie gehen keinen Tätigkeiten nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils und ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben schaden könnten, für die sie notifizierten wurden.

Die notifizierte Stelle sorgt dafür, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen.

5. Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die vom Ergebnis ihrer Arbeit betroffen sind.

6. Die notifizierte Stelle ist in der Lage, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die einer solchen Stelle gemäß Anhang V übertragen werden und für die diese notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der notifizierten Stelle selbst oder in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Der notifizierten Stelle muss jederzeit und für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bauprodukten, Merkmalen und Aufgaben, für die sie notifiziert wurde, Folgendes zur Verfügung stehen:

a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlich sind;

b) die erforderliche Beschreibung von Verfahren, nach denen die Bewertung der Leistung durchgeführt wird und die Transparenz und die Reproduzierbarkeit dieser Verfahren sichergestellt wird; sie verfügt über eine zweckmäßige Strategie und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c) die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Größe, des Sektors, der Struktur der Unternehmen, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnik und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Tätigkeit, für die sie notifiziert wurde, verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

7. Die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle notifiziert wurde, verfügen über:

a) eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in dem Bereich umfasst, für den die Stelle notifiziert wurde;

b) eine zufriedenstellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Autorität, um solche Tätigkeiten auszuführen;

c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung;

d) die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.

8. Die Unparteilichkeit der notifizierten Stelle, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

Die Vergütung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der notifizierten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9. Die notifizierte Stelle schließt eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.

10. Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang V Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

11. Die notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach dieser Verordnung eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur an.

Artikel 34

Konformitätsvermutung

Kann eine Leistungsbewertungsstelle nachweisen, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, ist bei ihr von einer Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 33 auszugehen, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 35 [33]

Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit den Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde.

2. Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

4. Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß Anhang V ausgeführten Arbeiten für die nationalen Behörden bereit.

Artikel 36 [34]

Prüfungen im Beisein von Zeugen

1. Ist dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang V durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar entweder in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors des Herstellers oder nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem privaten oder öffentlichen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors.

2. Vor der Durchführung solcher Prüfungen vergewissert sich die notifizierte Stelle, dass die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und dass dieses einsatzbereit ist.

Artikel 37 [35]

Anträge auf Notifizierung

1. Damit eine Stelle die Befugnis erhält, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt sie ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2. Dem Antrag legt sie eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- und/oder Überprüfungsverfahren, für die die Stelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. […], ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt.

3. Kann die Stelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt.

Artikel 38 [36]

Notifizierungsverfahren

1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt haben.

2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

Da es für die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten bereichsübergreifenden Notifizierungen kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in Papierform akzeptiert.

3. Eine Notifizierung enthält die vollständigen Angaben der auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation sowie - für die Zwecke des in Anhang V Punkt 1.4 genannten Systems - die wesentlichen Merkmale, für die die Stelle kompetent ist.

Für die nachstehenden wesentlichen Merkmale ist die Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation jedoch nicht erforderlich:

a) Brandverhalten;

b) Feuerbeständigkeit;

c) Verhalten bei einem Brand von außen;

d) Geräuschabsorbtion.

4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der notifizierten Stelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen nach Artikel 33 genügt.

5. Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, falls eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, und innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, falls keine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.

6. Jede später eintretende Änderung der Notifizierung wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet.

Artikel 39 [37]

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

1. Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Artikel 40 [38]

Änderungen der Notifizierung

1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 33 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet davon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

2. Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Dossiers entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 41 [39]

Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten Informationen vertraulich behandelt werden.

4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Artikel 42 [40]

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

1. Notifizierte Stellen übernehmen Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Übereinstimmung mit den in Anhang V festgelegten Systemen.

2. Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe, des Sektors und der Struktur der betroffenen Unternehmen sowie der relativen Komplexität der bei den Bauprodukten eingesetzten Technik und des Seriencharakters der Fertigung aus.

Hierbei lassen sie allerdings das Maß an Strenge walten, das gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Sicherheit der Bauwerke für das Produkt erforderlich ist.

3. Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder nimmt sie zurück.

4. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle Bescheinigungen ein, setzt sie aus oder nimmt sie zurück.

Artikel 43 [41]

Meldepflichten der notifizierten Stellen

1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:

a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen,

b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

c) jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Tätigkeiten zur Bewertung und/oder Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d) auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2. Die notifizierten Stellen übermitteln den anderen gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen, die als unabhängige Dritte in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ähnlichen Aufgaben nachgehen und dieselben Bauprodukte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse dieser Bewertungen und/oder Überprüfungen.

Artikel 44 [42]

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 45 [43]

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 29 notifizierten Stellen in Form von Gruppen notifizierter Stellen sowohl auf sektoraler als auch auf sektorübergreifender Ebene eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen unmittelbar oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppen beteiligen.

KAPITEL VIII

Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46 [44]

Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. … tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt die erklärte Leistung nicht erbringt und/oder die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Verordnung fallen, beurteilen sie ob das betreffende Produkt alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten auf jede erforderliche Art und Weise mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden informieren die zuständige notifizierte Stelle.

Für die oben genannten Maßnahmen gilt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. ....

2. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen.

5. Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Bauprodukts, die Herkunft des Bauprodukts, die Art der Gefahr, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Standpunkte der betroffenen Wirtschaftsakteure. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) Das Produkt erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht.

b) Die harmonisierten technischen Spezifikationen oder die Spezifische Technische Dokumentation sind mangelhaft.

6. Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Bauprodukts sowie über ihre Einwände, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen.

7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen das betreffende Bauprodukt, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unverzüglich angemessene beschränkende Maßnahmen gegen das betreffende Bauprodukt ergriffen werden, etwa die Rücknahme von ihrem Markt.

Artikel 47 [45]

Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 46 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, konsultiert sie unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

2. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Bauprodukt vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission davon. Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt gehalten, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Bauprodukts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b begründet, informiert die Kommission das betreffende europäische Normungsgremium (die betreffenden europäischen Normungsgremien) und befasst den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit der Frage. Der Ausschuss konsultiert das entsprechende europäische Normungsgremium und nimmt umgehend dazu Stellung.

Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Bauprodukts mit Mängeln des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation gemäß Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b begründet, erlässt die Kommission entsprechende Maßnahmen.

Artikel 48 [46]

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

1. Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 fest, dass ein Bauprodukt eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Bauprodukt bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

3. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus der Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Bauprodukts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

5. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

Artikel 49 [47]

Formale Nichtkonformität

1. Unbeschadet Artikel 46 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 7 oder Artikel 8 angebracht.

b) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht, obwohl dies gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlich ist.

c) Die Leistungserklärung wurde nicht erstellt, obwohl dies gemäß Artikel 4 erforderlich ist.

d) Die Leistungserklärung wurde nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt.

e) Die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig.

2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 50 [48]

Änderung der Anhänge

1. Die Kommission kann die Anhänge I bis V ändern.

2. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

Artikel 51 [49]

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als Ständiger Ausschuss für das Bauwesen bezeichnet wird.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 Buchstabe a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 52 [50]

Aufhebung

1. Die Richtlinie 89/106/EWG wird aufgehoben.

2. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 53 [51]

Übergangsbestimmungen

1. Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden, gelten als in Einklang mit dieser Verordnung.

2. Hersteller und Importeure können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgegeben wird.

3. Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden.

4. Hersteller und Importeure können europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden.

Artikel 54 [52]

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 3 bis 21, die Artikel 26 bis 28, die Artikel 46 bis 50, die Artikel 52 und 53 sowie die Anhänge I, II, III und V gelten ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Basisanforderungen an Bauwerke

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein.

Die Basisanforderungen an Bauwerke müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;

b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;

c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

2. Brandschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt,

b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,

c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

d) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

a) Freisetzung giftiger Gase,

b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,

c) Emission gefährlicher Strahlen,

d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Trinkwasser, Grundwasser, Meeresgewässer oder Boden,

e) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festen oder flüssigen Abfällen,

f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge oder Explosionsverletzungen.

5. Lärmschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Folgendes gewährleistet ist:

a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss recycelt werden können.

b) Das Bauwerk muss dauerhaft sein.

c) Für das Bauwerk müssen umweltfreundliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.

ANHANG II

Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

1. Eine Technische Bewertungsstelle führt in jenem Produktbereich, für den sie benannt wurde, Bewertungen durch und stellt die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus.

Vorschriften dieses Anhangs, die Hersteller betreffen, gelten auch für Importeure.

2. Die Ausarbeitung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments erfolgt gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.9.

2.1. Die Technische Bewertungsstelle, die einen Antrag auf die Europäische Technische Bewertung eines Bauprodukts erhalten hat (im Folgenden „zuständige Technische Bewertungsstelle“), unterrichtet die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle der Kommissionsentscheidung für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die die Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, beziehungsweise darüber, dass es keine entsprechende Kommissionsentscheidung gibt.

2.2. Die zuständige Technische Bewertungsstelle arbeitet mit dem Hersteller zusammen, um die betreffenden Angaben über das Produkt und seinen Verwendungszweck zu erhalten. Die zuständige Technische Bewertungsstelle teilt dem Hersteller mit, ob das Produkt ganz oder teilweise unter eine andere harmonisierte technische Spezifikation fällt. Die zuständige Technische Bewertungsstelle erstellt daraufhin einen ersten Vertrag, der mit dem Hersteller abzuschließen ist und in dem die Bedingungen für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms festgelegt sind.

2.3. Binnen eines Monats nach Abschluss des ersten Vertrags legt der Hersteller der zuständigen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier vor, in der das Produkt, sein Verwendungszweck und die von ihm angewandte werkseigene Fertigungskontrolle ausführlich beschrieben werden.

2.4. Binnen eines Monats nach Erhalt des technischen Dossiers erstellt die zuständige Technische Bewertungsstelle einen Entwurf des zweiten Vertrags und des Arbeitsprogramms mit ausführlicher Beschreibung aller Aspekte und Maßnahmen zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf die für den jeweiligen Verwendungszweck wesentlichen Merkmale und übermittelt sie dem Hersteller. Das Arbeitsprogramm umfasst mindestens die folgenden Teile:

a) Teil 1: das Bewertungsprogramm unter Angabe der Prüf-, Berechnungs- und Beschreibungsverfahren, Parameter und aller anderen Mittel, einschließlich der Bewertungskriterien, die für die Identifizierung des Produkts und für die Leistungsbewertung in Bezug auf die für den jeweiligen Verwendungszweck wesentlichen Merkmale für geeignet gehalten werden, sowie der Dauerhaftigkeitsaspekte im Hinblick auf die betreffenden wesentlichen Merkmale;

b) Teil 2: die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstinspektion des Werks, in dem das Produkt hergestellt wird, auf das sich der Antrag bezieht;

c) Teil 3: die Orte, an denen die Prüfungen durchgeführt werden;

d) Teil 4: der erwartete Zeit- und Kostenaufwand.

2.5. Nachdem die zuständige Technische Bewertungsstelle mit dem Hersteller den zweiten Vertrag, einschließlich des vereinbarten Arbeitsprogramms, abgeschlossen hat, übermittelt sie Teil 1 des Arbeitsprogramms zusammen mit dem Teil des technischen Dossiers, in dem das Produkt und sein Verwendungszweck beschrieben sind, an alle übrigen Technischen Bewertungsstellen, die für den selben Produktbereich gemäß Anhang IV Tabelle 1 benannt sind. Diese Technischen Bewertungsstellen bilden eine Arbeitsgruppe, die von der zuständigen Technischen Bewertungsstelle koordiniert wird.

Innerhalb von zwei Wochen, nachdem alle betroffenen Technischen Bewertungsstellen diese Unterlagen von der zuständigen Technischen Bewertungsstelle erhalten haben, erstellt die Arbeitsgruppe einen Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments, der die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der betreffenden wesentlichen Merkmale enthält und auf Teil 1 des Arbeitsprogramms sowie auf den einschlägigen und fundierten Fachbeiträgen ihrer Mitglieder beruht.

2.6. Die zuständige Technische Bewertungsstelle übermittelt anschließend allen anderen Technischen Bewertungsstellen den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments samt dem entsprechenden Teil des technischen Dossiers, der die Beschreibung des Produkts und seines Verwendungszwecks enthält.

Innerhalb von zwei Wochen übermitteln die anderen Technischen Bewertungsstellen der zuständigen Technischen Bewertungsstelle die einschlägigen Informationen über ihre nationalen Bauvorschriften sowie andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, denen das Produkt und sein Verwendungszweck gegebenenfalls unterliegen. Die zuständige Technische Bewertungsstelle unterrichtet die Mitglieder der Arbeitsgruppe und den Hersteller über den Inhalt dieser Beiträge.

2.7. Nachdem sie die Arbeitsgruppe konsultiert hat, nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle diese Beiträge in den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments auf, den sie anschließend der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen übermittelt. Diese leitet den endgültigen Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller weiter, der innerhalb einer Woche darauf reagiert; daraufhin nimmt die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Europäische Bewertungsdokument in vorläufiger Form an. Sie übermittelt dem Hersteller und der Kommission ein Exemplar des angenommenen vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments. Unterbreitet die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments ihre Anmerkungen dazu, überarbeitet die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Dokument entsprechend. Im Anschluss daran trifft die zuständige Technische Bewertungsstelle die Vorbereitungen für die Durchführung der Bewertung.

2.8. Die zuständige Technische Bewertungsstelle nimmt die Bewertung nach den Bestimmungen des angenommenen vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments vor und stellt anschließend die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus.

2.9. Sobald eine zuständige Technische Bewertungsstelle die erste Europäische Technische Bewertung auf der Grundlage eines bestimmten vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments ausgestellt hat, wird dieses Europäische Bewertungsdokument gegebenenfalls von der Organisation Technischer Bewertungsstellen auf der Grundlage eines Vorschlags der zuständigen Technischen Bewertungsstelle angepasst. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt dann das endgültige Europäische Bewertungsdokument an und übermittelt es der Kommission. Die Kommission veröffentlicht die Fundstelle des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

3. Wird nach Veröffentlichung der Fundstelle des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments im Amtsblatt der Europäischen Union eine Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt beantragt, dessen für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale jenen des Erstantrags ähneln, erfolgen die Vorbereitungen hierzu entsprechend dem endgültigen Europäischen Bewertungsdokument.

4. Ein Kommissionsvertreter kann als Beobachter an allen Sitzungen der in Ziffer 2.5 genannten Arbeitsgruppe teilnehmen.

5. Konnten sich die Technischen Bewertungsstellen und der Hersteller nicht auf das Europäische Bewertungsdokument verständigen, befasst die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Kommission mit dieser Frage, damit sie eine geeignete Lösung findet.

ANHANG III

Leistungserklärung

Nr. ………………..

1. Nr. …………………. (einmaliger Kenncode des Produkts)

2. Name oder Kennung und Anschrift des (Bevollmächtigten des) Herstellers:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

3. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

4. Produktkennung (zwecks Rückverfolgung):

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

5. Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht den in Nummer 7 aufgeführten Leistungsangaben.

6. Die notifizierte Stelle (Name, gegebenenfalls Kennnummer).................................

hat …………………………..... vorgenommen (Beschreibung ihrer Mitwirkung)

und folgende Bescheinigung ausgestellt (die Konformitätsbescheinigung für das Produkt, die Konformitätsbescheinigung für die werkseigene Fertigungskontrolle, gegebenenfalls die Prüfberichte):

........................................................................................................................

........................................................................................................................

7. Leistungserklärung (Liste, Stufen oder Klassen sowie Verweis auf die entsprechende harmonisierte technische Spezifikation/Spezifische Technische Dokumentation, die zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde)

Wesentliches Merkmal, für das die Leistung angegeben wird | Leistungsstufe oder –klasse | Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation / der Spezifischen Technischen Dokumentation |

| | |

| | |

| | |

Unterzeichnet für und im Namen von: ………………………….

............................................ ...............................................

(Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

ANHANG IV

Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle 1 - Produktbereiche

Bereichscode | Produktbereich | Bauproduktfamilien |

a | HOCH- UND TIEFBAU | Geotextilien und verwandte Erzeugnisse - Straßenausstattungen - Bodenbeläge, Pflaster und Straßenoberflächen - Zuschläge - Produkte für den Straßenbau - Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen - Bodenbettungen (einschließlich eingehängten Geschossplatten), Straßen und andere Verkehrsflächen - besonders dünne Asphaltbetonschichten - Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung - Bausätze für den Steinschlagschutz - Bausätze für flüssig aufgetragene Brückenfahrbahn-Wasserversiegelungen - Fahrbahnübergänge für Straßenbrücken |

b | Vorgefertigte gebäudeeinheiten, ganz oder in teilen | Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser - Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen - vorgefertigte Gebäudeeinheiten - Bausätze für Betonskelettbauten - Bausätze für Stahlskelettbauten |

C | tragende Baustoffe und -elemente | Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel - Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel - Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton - Metallbauprodukte und Zubehörteile - Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel - strukturelle Lagerungen - Betonfertigteile - vorgefertigte Treppenbausätze - leichte Verbundbalken und -stützen auf Holzbasis - Spannverfahren zur Vorspannung von Tragwerken - Verankerungsschrauben |

d | dacheindeckungen und gebäudehüllen | Bausätze für Vorhangfassaden – Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse – Außen- und Innentüren und -fenster, Dachluken und Oberlichter – Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen – Bausätze für vorgehängte Außenwandbekleidungen – Geklebte Glaskonstruktionen – Bausätze für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme – Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen – Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nicht tragende (selbsttragende) Verbundelemente |

E | Innen-/Aussenbauteile/-bausätze | Sanitäreinrichtungen – Holzwerkstoffe – Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse – Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen – Gipsprodukte – Bausätze für innere Trennwände – Bausätze für wasserdichte Boden- und Wandbeläge für Nassräume – Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme, bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und/oder aus Beton |

F | heizung/lüftung/dämmung | Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte - Raumerwärmungsanlagen – Wärmedämmprodukte – Außenseitige Wärmedämm-Verbundbausätze – Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern – Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht |

G | befestigungsmittel, Abdichtungen, klebstoffe | Bauklebstoffe – Querkraftdorne für tragende Verbindungen / Dübel – Dreidimensionale Bleche für Nagelverbindungen – Verankerungsbolzen / Schrauben – Wandplatten aus nichtrostendem Stahl – Wasserdichte Schichten/Lagen in Widerlagern/Pfeilern, Stützen und Brüstungen in Mauerwerksvorsatzschalen und -hohlwänden – Befestigungen für Außenwandverkleidungen und Flach- oder Schrägdächer – Anker für Sandwichelemente aus Beton – gas- und wasserdichte Rohrleitungsdichtungen für Wand- und Deckendurchführungen – Dichtungssätze, Dichtungsprofile und Dichtungsstreifen – Fugendichtungsmassen und -profile – Elastische Befestigungsbolzen – Zuganker – Punkthalter – Oberflächenimprägnierungen und -beschichtungen – Befestigungen zum Ausgleich von Ebenheitsabweichungen für Dächer, Wände und Innenanwendungen – Wasserabweisende Produkte bzw. Behandlungen |

H | Brandschutz und verwandte Produkte | Feueralarm-, Feuererkennungssysteme, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte – Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen |

I | Elektrische Anlagen | jegliches Bauprodukt im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen |

J | Gasanlagen | jegliches Bauprodukt im Zusammenhang mit Gasanlagen |

K | Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen | Bausatz für Bodenablauf mit wassergefülltem Geruchsverschluss mit mechanisch wirkender Tauchglocke – Bausatz für einen begehbaren Schacht mit Aufsatzringen und Deckel aus Kunststoff – Rohrsysteme für die Kalt- und Warmwasserinstallation, auch für Trinkwasser – Drucklose oder unter Druck stehende Rohrleitungssysteme für Abwasserrohre und -leitungen – Flexible Kupplungen für Abwasserleitungen und -kanäle für die Schwerkraft- und Druckentwässerung – Kompost-Toilette |

Tabelle 2 – Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Kompetenz | Beschreibung der Kompetenz | Anforderung |

1. Analyse der Risiken | Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke | Die Technische Bewertungsstelle muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein.Zusätzlich müssen die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle über Folgendes verfügen: a) Objektivität und soliden technischen Sachverstand; b) genaue Kenntnis der rechtlichen Vorschriften und sonstigen in den Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;c) generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;d) genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;e) genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;f) geeignete Sprachkenntnisse. |

2. Festlegung der technischen Kriterien | Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriftensowie in technische Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Bauprodukten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden | |

3. Festlegung der Bewertungsverfahren | Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik | |

4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen Fertigungskontrolle | Verstehen und Beurteilen des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses | Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Fertigungskontrolle verfügen. |

5. Bewertung des Produkts | Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren | Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll. |

6. Generelle Verwaltung | Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren | Die Technische Bewertungsstelle muss über Folgendes verfügen: a) nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;b) eine Strategie samt einschlägiger Verfahren für die Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und allen ihren Partnern;c) ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Erhaltung und Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;d) einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren;e) ein Verfahren für die objektive Behandlung von Beschwerden und Widersprüchen. |

ANHANG V

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) werkseigene Produktionskontrolle;

ii) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan.

b) Die notifizierte Stelle stellt die Konformitätsbescheinigung für das Produkt auf folgender Grundlage aus:

i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;

iii) laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle;

iv) Stichprobenprüfung (audit-testing) von im Werk entnommenen Proben.

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) werkseigene Produktionskontrolle;

ii) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b) Die notifizierte Stelle stellt die Konformitätsbescheinigung für das Produkt auf folgender Grundlage aus:

i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;

iii) laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) werkseigene Produktionskontrolle;

iii) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan.

b) Die notifizierte Stelle stellt die Konformitätsbescheinigung für die werkseigene Produktionskontrolle auf folgender Grundlage aus:

i) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;

ii) laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

a) Der Hersteller nimmt die werkseigene Produktionskontrolle vor.

b) Die notifizierte Stelle stellt anhand einer Typprüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Typberechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung den Produkttyp fest.

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii) werkseigene Produktionskontrolle.

b) Es fallen keine Aufgaben für die notifizierte Stelle an.

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind

Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, ist zwischen folgenden Stellen zu unterscheiden:

1) Zertifizierungsstelle: eine staatliche oder nichtstaatliche notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Zertifizierung entsprechend vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt;

2) Kontrollstelle: eine notifizierte Stelle, die über die Organisation, das Personal, die Kompetenz und die Integrität verfügt, um folgende Aufgaben nach festgelegten Kriterien durchzuführen: Bewertung der Qualitätsüberwachungsmaßnahmen der Hersteller, Empfehlung zu ihrer Annahme und anschließendes Audit sowie Auswahl und Bewertung der Bauprodukte nach bestimmten Kriterien im Werk;

3) Prüflabor: ein notifiziertes Labor, das die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder -produkten misst, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt.

[1] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates, ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

[2] Europäische Kommission (2005): KOM(2005) 535 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds, Brüssel.

[3] EC MEMO/05/394 und MEMO/06/426.

[4] KOM(2007) 36 endgültig.

[5] Durchgeführt von Risk & Policy Analysts Ltd (RPA), Vereinigtes Königreich.

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[12] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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