31992L0061

Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 225 vom 10/08/1992 S. 0072 - 0100
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0154


RICHTLINIE 92/61/EWG DES RATES vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Binnenmarkt schrittweise bis spätestens 31. Dezember 1992 verwirklicht wird. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

In jedem Mitgliedstaat müssen die zwei- und dreirädrigen Fahrzeuge bestimmten zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den Verkehr gebracht werden. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die verschiedenen Fahrzeugtypen.

Es ist erforderlich, die für diese Fahrzeuge (Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge) geltenden Begriffsbestimmungen genau und einheitlich festzulegen, insbesondere die Begriffsbestimmungen des Kleinkraftrades, da in den zwölf Mitgliedstaaten für diesen Fahrzeugtyp etwa fünfzehn verschiedene Begriffsbestimmungen bestehen. Diese zahlreichen Begriffsbestimmungen, die praktisch ebenso vielen Fahrzeugklassen entsprechen, stellen erhebliche Handelshemmnisse dar, da die Produktion dem Land, in dem sie in Verkehr gebracht wird, angepasst werden muß. Daraus ergibt sich eine Zersplitterung des Marktes für Kleinkrafträder.

Nach Prüfung der Teile und Merkmale dieser Fahrzeuge wurden unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Technologien lediglich die in Anhang I aufgeführten als für Regelungszwecke geeignet angesehen. Auf der Grundlage der technischen Fortschritte und Entwicklungen sind, falls erforderlich, zusätzliche Teile und Merkmale den in Anhang I aufgeführten hinzuzufügen.

Aufgrund technologischer Neuerungen und des technischen Fortschritts ist es angezeigt, spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zu prüfen, welche Teile und Merkmale insbesondere unter dem Gesichtspunkt der passiven Sicherheit zu den in Anhang I aufgeführten Teilen und Merkmalen hinzugefügt werden sollen.

Die für die einzelnen Teile und Merkmale dieser Fahrzeuge geltenden harmonisierten technischen Vorschriften werden in Einzelrichtlinien zusammengefasst. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp.

Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterzogen wurde. Ferner soll es den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen. Ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug kann in Verkehr gebracht, verkauft und zugelassen werden, um im gesamten Gebiet der Gemeinschaft benutzt zu werden.

Unbeschadet des Artikels 169 des Vertrages ist es zweckmässig, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen, um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern, die über die Übereinstimmung der Produktion mit dem Typ, für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde, entstehen könnten.

Da auch solche Fahrzeuge, die einem genehmigten Typ entsprechen, unter Umständen Nachteile aufweisen könnten, die die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden, ist es zweckmässig, ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, dieser Gefahr vorzubeugen.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt vorsieht.

Für die Bauteile und technischen Einheiten dieser Fahrzeuge müssen vergleichbare Verfahren gelten.

Die Sicherheit im Strassenverkehr, der Schutz der Umwelt und der Verbraucherschutz erfordern unter anderem für die Fahrzeuge und Bauteile, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, von einem hohen Niveau ausgehende Bau- und Fertigungsvorschriften. Da durch diese Vorschriften zugleich die Einheitlichkeit des Marktes gewährleistet sein soll, ist als Grundlage eine vollständige Harmonisierung notwendig -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder technische Einheiten.

Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:

- Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h,

- fußgängergeführte Fahrzeuge,

- Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind,

- Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Strasse oder im Gelände bestimmt sind,

- Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bereits in Betrieb waren,

- landwirtschaftliche Maschinen oder landwirtschaftliche oder sonstige Zugmaschinen,

- hauptsächlich für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen,

sowie für deren Bauteile oder technische Einheiten, sofern diese nicht zum Einbau in Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie bestimmt sind.

(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 werden in die nachstehenden Klassen unterteilt:

- Kleinkrafträder, d. h. zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 cm³ bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h;

- Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

- dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für vierrädrige Kraftfahrzeuge mit folgenden Merkmalen:

a) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzuendungsmotoren von 50 cm³ oder weniger (bzw. einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen), eingestuft als Kleinkrafträder.

b) Vierrädrige Kraftfahrzeuge - ausser solchen nach Buchstabe a) - mit einer Leermasse von 400 kg oder weniger (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von 15 kW oder weniger, eingestuft als dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Für unter Buchstabe b) genannte Kraftfahrzeuge gilt diese Richtlinie erst ab dem 1. Juli 1994, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfuellt sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1. "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die der gleichen Klasse angehören (zweirädriges Kleinkraftrad; dreirädriges Kleinkraftrad; Kraftrad; Kraftrad mit Beiwagen; dreirädriges Kraftfahrzeug, vierrädriges Kraftfahrzeug) und von demselben Hersteller produziert wurden, das gleiche Fahrgestell und die gleiche vom Hersteller zugeordnete Typenbezeichnung haben.

Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben;

2. "Variante" Fahrzeuge des gleichen Typs, die Unterschiede aufweisen können hinsichtlich

- der Form des Aufbaus,

- der Masse in fahrbereitem Zustand und der technisch zulässigen Hoechstmasse (Unterschied von über 20 %),

- der Funktionsweise der Antriebsmaschine (Fremdzuendung, Selbstzuendung, Elektroantrieb, Hybridantrieb),

- des Arbeitsverfahrens (2- oder 4-Takt),

- des Hubraums (Unterschied von über 30 %),

- der Anzahl und der Anordnung der Zylinder,

- der Leistung (Unterschied von über 30 %),

- der Betriebsweise (bei elektrischem Antrieb),

- der Anzahl und Leistung der Antriebsbatterien.

Bei den Varianten kann es Versionen geben;

3. "Version" Fahrzeuge des gleichen Typs und gegebenenfalls der gleichen Variante, die Unterschiede aufweisen hinsichtlich

- der Kraftübertragung (automatisches oder nicht automatisches Getriebe, Übersetzungsverhältnisse, Betätigungsweise der Gangschaltung usw.),

- des Hubraums (Unterschied geringer oder gleich 30 %),

- der Leistung (Unterschied geringer oder gleich 30 %),

- der Masse in fahrbereitem Zustand und der technisch zulässigen Hoechstmasse (Unterschied geringer oder gleich 20 %),

- anderer geringfügiger vom Hersteller angebrachter Änderungen und der im Anhang II aufgeführten wesentlichen Merkmale;

4. "Technische Einheit" das Element oder Wesensmerkmal, das die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muß und den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll. Für technische Einheiten kann gesondert, jedoch nur in Verbindung mit einem oder mehreren bestimmten Fahrzeugtypen eine Bauartgenehmigung erteilt werden;

5. "Bauteil" das Element oder Wesensmerkmal, das die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muß und den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll. Für Bauteile kann unabhängig von einem Fahrzeug eine Bauartgenehmigung erteilt werden. Bei einer technischen Einheit oder einem Bauteil kann es sich um - ersteingebaute oder ersatzweise eingebaute - Originalteile des Typs (der Typen), mit dem (denen) das Fahrzeug bei Erteilung der Betriebserlaubnis ausgerüstet war, oder um für den Austausch bestimmte Nicht-Originalteile handeln;

6. "Betriebserlaubnis" eine Verwaltungsmaßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, daß ein Fahrzeugtyp sowohl den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien als auch der Nachprüfung der vom Hersteller nach der im Anhang I enthaltenen umfassenden Liste zu machenden Angaben entspricht;

7. "Bauartgenehmigung" eine Verwaltungsmaßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, daß eine technische Einheit (Bauartgenehmigung für eine technische Einheit) oder ein Bauteil (Bauartgenehmigung für ein Bauteil) den technischen Vorschriften der einschlägigen Einzelrichtlinie gemäß der umfassenden Liste in Anhang I genügt. Die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung kann im Fall von Änderungen, Varianten oder Versionen Erweiterungen umfassen;

8. "Doppelrad" zwei auf einer Achse montierte Räder, bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn kleiner als 460 mm ist. Ein solches Doppelrad wird als ein Rad angesehen;

9. "Fahrzeug mit Hybridantrieb" Fahrzeuge, die über zwei unterschiedliche Antriebssysteme verfügen, z. B. über einen elektrischen Antrieb und über einen Verbrennungsmotor;

10. "Hersteller" die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Betriebserlaubnis- oder Bauartgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Es ist nicht von Bedeutung, daß sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs beteiligt ist, das Gegenstand des Betriebserlaubnisverfahrens ist, oder daß sie direkt an allen Herstellungsphasen des Bauteils oder der technischen Einheit beteiligt ist, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist;

11. "Technischer Dienst" die Organisation oder Stelle, die offiziell als Prüflabor anerkannt worden ist und die Prüfungen oder Kontrollen für die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats durchführt. Diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden.

KAPITEL II Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. der Bauartgenehmigung

Artikel 3

Der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis oder der Bauartgenehmigung wird vom Hersteller in einem Mitgliedstaat gestellt. Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis sind ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs II und dem Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ein Beschreibungsbogen nach einem Anhang oder einer Anlage zu der für die technische Einheit oder das betreffende Bauteil geltenden Einzelrichtlinie sowie die in diesem Bogen bezeichneten Unterlagen beizufügen. Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer technischen Einheit oder eines Bauteils kann der entsprechende Antrag jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, die Bauartgenehmigung für technische Einheiten oder die Bauartgenehmigung für Bauteile, wenn diese nachstehende Bedingungen erfuellen:

a) Der Fahrzeugtyp erfuellt die technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien und entspricht den Angaben des Herstellers gemäß der umfassenden Liste nach Anhang I.

b) Die technische Einheit oder das Bauteil genügt den technischen Vorschriften der einschlägigen Einzelrichtlinie und entspricht den Angaben des Herstellers gemäß der umfassenden Liste nach Anhang I.

(2) Vor Erteilung der Betriebserlaubnis oder der Bauartgenehmigung treffen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Produktion oder die Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt - die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VI eingehalten werden, damit die neu hergestellten, in Verkehr gebrachten, verkauften, zum Verkehr zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge mit dem Typ übereinstimmen, für den die Betriebserlaubnis erteilt worden ist, und die neu hergestellten, in Verkehr gebrachten und verkauften technischen Einheiten und Bauteile mit dem Typ übereinstimmen, für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde.

(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden tragen - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Produktion oder die Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt - dafür Sorge, daß die Vorschriften des Anhangs VI auf Dauer eingehalten sind.

(4) Liegen einem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis eine oder mehrere von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Bauartgenehmigungsbescheinigungen bei, so ist der die Betriebserlaubnis erteilende Mitgliedstaat gehalten, diese anzuerkennen; dadurch entfällt für die Bauteile bzw. technischen Einheiten, für die die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe b).

(5) Jeder Mitgliedstaat ist für die von ihm erteilten Bauartgenehmigungen verantwortlich. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp erteilt hat, führen die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion durch, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Bauartgenehmigungen für die Bauteile oder technischen Einheiten erteilt haben.

Artikel 5

(1) Für jeden Fahrzeugtyp, für den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Betriebserlaubnis erteilt, fuellt diese alle entsprechenden Rubriken des Betriebserlaubnisbogens nach Anhang III aus.

(2) Für jeden Typ einer technischen Einheit oder eines Bauteils, für den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Bauartgenehmigung erteilt, fuellt diese Behörde die Rubriken der Bauartgenehmigungsbescheinigung aus, die in einem Anhang oder in einer Anlage zu der jeweiligen für die technische Einheit oder das Bauteil geltenden Einzelrichtlinie beigefügt ist.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der Betriebserlaubnisbescheinigung für jeden Fahrzeugtyp, für den sie die Betriebserlaubnis erteilen oder verweigern.

(2) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats wenden die Bestimmungen des Absatzes 1 hinsichtlich der Bauartgenehmigungsbescheinigungen für jeden Typ einer technischen Einheit oder eines Bauteils an, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder verweigern.

Artikel 7

(1) Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV-A ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch zum Zweck der Besteuerung des Fahrzeugs oder zur Ausstellung der Zulassungsunterlagen verlangen, daß die Übereinstimmungsbescheinigung Angaben enthält, die nicht in Anhang IV-A erwähnt sind, vorausgesetzt, sie sind ausdrücklich im Beschreibungsbogen aufgeführt.

(2) Für jede technische Einheit oder jedes Bauteil, bei denen es sich nicht um Originalteile handelt, die aber in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt worden sind, wird vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV-B ausgestellt. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei technischen Einheiten oder bei den Bauteilen um Originalteile handelt.

(3) Können eine technische Einheit oder ein Bauteil, für die eine Bauartgenehmigung erteilt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Bestandteilen des Fahrzeugs ihre Funktion erfuellen oder einem besonderen technischen Merkmal entsprechen und kann somit die Einhaltung einer oder mehrerer technischer Vorschriften nur nachgeprüft werden, wenn die technische Einheit oder das Bauteil in Verbindung mit anderen - simulierten oder tatsächlich vorhandenen - Bestandteilen des Fahrzeugs funktionieren, so ist die Gültigkeit der Bauartgenehmigung für die technische Einheit oder das Bauteil entsprechend einzuschränken. In diesem Fall sind die sich auf die Verwendung beziehenden Einschränkungen und die etwaigen Einbauvorschriften in der Bauartgenehmigungsbescheinigung für eine technische Einheit oder ein Bauteil zu erwähnen. Bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ist die Einhaltung dieser Einschränkungen und Vorschriften nachzuprüfen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 hat der Inhaber einer nach Artikel 4 erteilten Bauartgenehmigung für eine technische Einheit oder ein Bauteil auf allen in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten technischen Einheiten oder Bauteilen seine Fabrik- oder Handelsmarke, die Typenbezeichnung und - sofern dies in der Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist - das Genehmigungszeichen nach Artikel 8 anzubringen. In letzterem Fall braucht er die in Absatz 2 genannte Bescheinigung nicht auszustellen.

(5) Der Inhaber einer Bauartgenehmigungsbescheinigung, die Verwendungseinschränkungen nach Absatz 3 enthält, hat zu allen hergestellten technischen Einheiten oder Bauteilen ausführliche Angaben zu diesen Einschränkungen und etwaige Einbauvorschriften mitzuliefern.

(6) Der Inhaber einer Bauartgenehmigung für eine nichtoriginale technische Einheit, die für einen oder mehrere Fahrzeugtypen erteilt wurde, muß für jede technische Einheit ausführliche Angaben mitliefern, mit denen sich diese Fahrzeuge bestimmen lassen.

Artikel 8

(1) Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muß ein Betriebserlaubniszeichen tragen, das sich zusammensetzt aus:

- der Betriebserlaubnisnummer,

- dem Buchstaben "e", gefolgt von der Nummer oder dem Zeichen des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt hat,

- den Identifizierungsnummern des Fahrzeugs mit einem numerischen oder alphanumerischen Code.

(2) Jede technische Einheit und jedes Bauteil, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, müssen, sofern die entsprechende Einzelrichtlinie das vorsieht, ein Genehmigungszeichen tragen, das den Bestimmungen nach Anhang V entspricht.

Die in diesem Genehmigungszeichen enthaltenen Angaben dürfen jedoch durch Zusatzangaben ergänzt werden, mit denen sich bestimmte spezifische Merkmale der betreffenden technischen Einheit oder des betreffenden Bauteils feststellen lassen; diese Zusatzangaben sind gegebenenfalls in den für diese technischen Einheiten oder Bauteile geltenden Einzelrichtlinien näher zu erläutern.

Artikel 9

(1) Der Hersteller ist für den Bau jedes Fahrzeugs oder die Fertigung jeder technischen Einheit oder jedes Bauteils in Übereinstimmung mit dem Typ, für den die Betriebserlaubnis bzw. die Bauartgenehmigung erteilt wurde, verantwortlich. Die endgültige Einstellung der Produktion sowie jede Änderung der im Beschreibungsbogen enthaltenen Angaben sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die diese Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung ausgestellt haben, vom Inhaber der Betriebserlaubnis oder der Bauartgenehmigung mitzuteilen.

(2) Sind die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats der Auffassung, daß eine derartige Änderung des Produkts keine Änderung der vorhandenen Betriebserlaubnisbescheinigung bzw. der Bauartgenehmigungsbescheinigung oder die Ausstellung einer neuen Bescheinigung erforderlich macht, so unterrichten sie den Hersteller entsprechend.

(3) Stellen die zuständigen Behörden des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats fest, daß durch eine Änderung der Angaben auf dem Beschreibungsbogen erneute Nachprüfungen oder neue Versuche gerechtfertigt sind, so unterrichten sie den Hersteller entsprechend und nehmen die Prüfungen vor. Falls die Nachprüfungen und Versuche eine Änderung der Betriebserlaubnisbescheinigung oder der Bauartgenehmigungsbescheinigung oder die Ausstellung einer neuen Bescheinigung erfordern, übermitteln diese Behörden den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten diese neuen Unterlagen innerhalb eines Monats nach deren Ausstellung.

(4) Wird die Betriebserlaubnisbescheinigung bzw. die Bauartgenehmigungsbescheinigung wegen des Entzugs oder der endgültigen Einstellung der Fertigung des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer technischen Einheit oder eines Bauteils ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis bzw. die Bauartgenehmigung erteilt hat, dies den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats mit.

Artikel 10

(1) Stellt der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß Fahrzeuge, technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die entsprechenden Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Betriebserlaubnis oder der Bauartgenehmigung gehen können.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Fahrzeuge, technische Einheiten oder Bauteile nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann er den Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung erteilt hat, ersuchen, die festgestellten Abweichungen zu überprüfen. Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung erteilt hat, führt die verlangte Kontrolle binnen sechs Monaten ab Eingang des Ersuchens durch. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung erteilt hat, die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung und die Gründe hierfür.

(4) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um eine Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend hierüber unterrichtet. Erforderlichenfalls führt sie geeignete Konsultationen durch, um zu einer Lösung zu gelangen.

Artikel 11

Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit von Bedingungen oder Bestimmungen für die Bauartgenehmigung von Fahrzeugen, von Bauteilen und technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien mit internationalen oder Drittland-Regelungen anerkennen.

Artikel 12

Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Fahrzeuge, technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden, so kann er für die Dauer von höchstens sechs Monaten in seinem Gebiet deren Verkauf, Verkehrszulassung oder Benutzung verbieten. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

Artikel 13

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung verweigert oder entzogen, der Verkauf oder die Benutzung eines Fahrzeugs, einer technischen Einheit oder eines Bauteils untersagt wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens zu dem in Artikel 18 genannten Termin die Namen und Anschriften

a) der Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Gebiete, für die diese zuständig sind, sowie

b) der Technischen Dienste, die sie als Prüflaboratorien anerkannt haben, unter Angabe der Prüfumfänge, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist. Die benannten Dienste müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

i) Ein Hersteller kann nicht als Technischer Dienst anerkannt werden, ausser in Fällen, in denen dies in den Einzelrichtlinien ausdrücklich vorgesehen ist.

ii) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt es nicht als aussergewöhnlich, wenn ein Technischer Dienst mit Zustimmung der Genehmigungsbehörden Einrichtungen ausserhalb der eigenen Prüfstelle benützt.

(2) Es wird davon ausgegangen, daß der benannte Technische Dienst der harmonisierten Norm genügt; die Kommission kann jedoch gegebenenfalls die Mitgliedstaaten um Unterlagen zur Stützung dieser Annahme ersuchen.

Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.

KAPITEL III Bedingungen für den freien Warenverkehr und Übergangsbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Verkehrszulassung und die Benutzung neuer Fahrzeuge nicht verbieten, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen. Nur bei Fahrzeugen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, ist eine Erstzulassung möglich.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, den Verkauf und die Benutzung neuer technischer Einheiten und Bauteile nicht verbieten, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen. Nur technische Einheiten und Bauteile, die dieser Richtlinie entsprechen, dürfen in den Mitgliedstaat zur Benutzung in den Verkehr gebracht und zum ersten Mal verkauft werden.

(3) Die spezifischen Anforderungen für die in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fahrzeuge werden nach dem in Artikel 16 genannten Verfahren festgelegt.

In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften für diesen Fahrzeugtyp beibehalten.

(4) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 gilt folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten, die für Kleinkrafträder hinsichtlich des Vorhandenseins von Pedalen und/oder des Antriebssystems sowie der Massenbegrenzung besondere nationale Vorschriften besitzen, können diese höchstens drei Jahre lang nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie weiterhin anwenden;

b) die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, technische Einheiten und Bauteile von der Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften der Einzelrichtlinien befreien, wenn diese bestimmt sind für

- die Herstellung von Kleinserien von jährlich höchstens 200 Einheiten je Fahrzeugtyp, Bauteiletyp oder Typ einer technischen Einheit,

- die Streitkräfte, Organe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, den Katastrophenschutz und öffentliche Arbeiten.

Diese Ausnahmeregelungen sind den anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach ihrer Gewährung mitzuteilen;

c) die nationalen Betriebserlaubnisse und Bauartgenehmigungen, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien - welche die entsprechenden nationalen Vorschriften ersetzen - erteilt wurden, bleiben im Gebiet der Mitgliedstaaten, die diese erteilt haben, für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren nach dem Zeitpunkt gültig, an dem die nationalen Vorschriften durch diese Richtlinie bzw. die entsprechenden Einzelrichtlinien ersetzt werden.

Der gleiche Zeitraum von vier Jahren wird auch auf Fahrzeugtypen, technische Einheiten und Fahrzeugteile erstreckt, die den nationalen Vorschriften derjenigen Mitgliedstaaten entsprechen, die vor Anwendung dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien andere Rechtssysteme anwandten als die der Betriebserlaubnis oder der Bauartgenehmigung.

Unter diese Ausnahmeregelung fallende Fahrzeuge können während dieses Zeitraums in den Verkehr gebracht, verkauft, in Betrieb genommen und zeitlich unbegrenzt benutzt werden.

Das Inverkehrbringen, der Verkauf und die Verwendung von technischen Einheiten und Bauteilen, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind, ist zeitlich unbegrenzt.

(5) Das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrages Anforderungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Benutzer bei der Verwendung der betreffenden Fahrzeuge für erforderlich halten, wird durch diese Richtlinie nicht berührt, sofern dafür keine Änderungen an den Fahrzeugen notwendig werden.

KAPITEL IV Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt

Artikel 16

Änderungen, die zur Anpassung an den technischen Fortschritt

- der Anhänge I bis VI,

- der Bestimmungen der Einzelrichtlinien nach Anhang I, die jeweils ausdrücklich in jeder dieser Richtlinien zu bezeichnen sind,

erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG (¹) erlassen.

Artikel 17

Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 festgelegten Termin erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie.

Die Kommission legt nach entsprechenden Konsultationen ihre Schlußfolgerungen hinsichtlich möglicher Änderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls zusammen mit Änderungsvorschlägen vor.

KAPITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(¹) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).

(1) ABl. Nr. C 110 vom 25. 4. 1991, S. 3.(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 31, und ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992.(3) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992, S. 31.

ANHANG I

Die Teile und technischen Merkmale eines Fahrzeugs sind in der nachstehenden Aufstellung (umfassende Liste) mit der Angabe "Ü" versehen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Herstellerangaben überprüft werden muß, und mit der Angabe "ER", wenn ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften überprüft werden muß.

Rubrik

Nr.

Rubrik

Angabe

1.

Fabrikmarke

Ü

2.

Typ/Variante/Version

Ü

3.

Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers

Ü

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Fahrzeugherstellers

Ü

5.

Fahrzeugklasse (*)

Ü

6.

Anzahl der Räder und ihre Anordnung im Fall von dreirädrigen Fahrzeugen

Ü

7.

Schemazeichnung des Rahmens

Ü

8.

Name und Anschrift des Motorherstellers (falls nicht mit dem Fahrzeughersteller identisch)

Ü

9.

Fabrikmarke und Bezeichnung des Motors

Ü

10.

Zuendung

Ü

11.

Arbeitsverfahren des Motors (**)

Ü

12.

Kühlung des Motors

Ü

13.

Schmiersystem des Motors (**)

Ü

14.

Anzahl und Anordnung der Zylinder (oder Kammern bei einem Kreiskolbenmotor)

Ü

15.

Bohrung, Hub, Hubraum oder Brennkammerinhalt (bei Kreiskolbenmotoren) (**)

Ü

16.

Vollständiges Steuerungsdiagramm des Motors (**)

Ü

17.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (**)

Ü

18.

Maximales Drehmoment und Nennleistung des Motors

- bei Fremdzuendungs- oder Selbstzuendungsmotoren

ER

- bei Elektromotoren

Ü

19.

Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe bei Kleinkrafträdern und Krafträdern

ER

20.

Kraftstoffbehälter (**)

ER

21.

Antriebsbatterie(n)

Ü

22.

Vergaser oder anderes System der Kraftstoffzuführung (Typ und Fabrikmarke) (**)

Ü

23.

Elektrische Anlage (Nennspannung)

Ü

24.

Lichtmaschine (Art und Nennleistung) (**)

Ü

25.

Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit

ER

26.

Massen und Abmessungen

ER

27.

Anhängeeinrichtungen und deren Anbringung

ER

28.

Maßnahmen gegen Luftverunreinigungen (**)

ER

Rubrik

Nr.

Rubrik

Angabe

29.

Bereifung

ER

30.

Kraftübertragung

Ü

31.

Bremsanlage

ER

32.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen am Fahrzeug

ER

33.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, deren zwingend vorgeschriebenes oder wahlweises Vorhandensein in den Anbauvorschriften nach Abschnitt 32 festgelegt ist

ER

34.

Vorrichtung für Schallzeichen

ER

35.

Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens

ER

36.

Elektromagnetische Verträglichkeit

ER

37.

Schallpegel und Auspuffanlage (**)

ER

38.

Rückspiegel

ER

39.

Äussere Fahrzeugteile

ER

40.

Ständer (ausgenommen Fahrzeuge mit drei oder mehr Rädern)

ER

41.

Einrichtungen zum Schutz gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

ER

42.

Sicherheitsglas, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für dreirädrige Mopeds sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

ER

43.

Haltegriffe für Soziusfahrer von zweirädrigen Fahrzeugen

ER

44.

Verankerungen für Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte für dreirädrige Mopeds sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

ER

45.

Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler bei Krafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen

Ü

46.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrolleuchten

ER

47.

Amtlich vorgeschriebene Beschriftungen (Inhalt, Anbringungsstelle und -art)

ER

(*) Bei Fahrzeugen mit Hybridantrieb, die aufgrund der Auslegung der beiden Antriebsarten sowohl von der Definition des Kleinkraftrads als auch von der des Kraftrads bzw. Dreirad- oder Vierradfahrzeugs erfasst werden, gelten die letztgenannten Begriffsbestimmungen.

(**) Elektrisch angetriebene Fahrzeuge unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Rubrik. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Hybridantrieb, bei denen der Antrieb zum einen elektrisch und zum anderen mittels Verbrennungsmotor erfolgt.

Hinweis

In Einzelrichtlinien werden spezielle Vorschriften für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung vorgesehen, d. h. für Kleinkrafträder, die mit Pedalen und einem Hilfsmotor mit einer Leistung bis zu 1 kW ausgerüstet sind und deren bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt. Diese besonderen Vorschriften erstrecken sich insbesondere auf die Teile und Merkmale der Rubriken Nrn. 18, 19, 29, 32, 33, 34, 41, 43 und 46 dieses Anhangs.

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN (a) (Muster)

Die nachstehenden Angaben zu dem Fahrzeug, der technischen Einheit oder dem Bauteil, wofür eine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung beantragt wird, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Beigefügte Fotografien müssen ebenfalls hinreichende Einzelheiten enthalten. Bei mikroprozessorgesteuerten Funktionen sind sachdienliche Angaben über ihre Funktionsweise zu machen. Jeder Beschreibungsbogen muß eine vom Antragsteller zugeteilte fortlaufende Nummer tragen.

A. ANGABEN ÜBER KLEINKRAFTRÄDER, KRAFTRÄDER SOWIE DREIRÄDRIGE UND VIERRÄDRIGE FAHRZEUGE

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke: .

0.2. Typ (gegebenenfalls Varianten und Versionen angeben: jede Variante bzw. Version muß anhand eines numerischen oder alphanumerischen Codes zu identifizieren sein): .

0.3. Typenmerkmale, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennmerkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.6. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

0.7. Anbringungsstelle und Anbringungsart der amtlich vorgeschriebenen Fahrzeugangaben am Fahrgestell: .

0.7.1. Die Baureihe dieses Typs beginnt mit der Nummer: .

0.8. Anbringungsstelle und Anbringungsart des Bauartgenehmigungszeichens für die Bauteile und technischen Einheiten: .

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines Fahrzeugtyps: .

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: .

1.3. Anzahl der Achsen und Räder (gegebenenfalls Anzahl der Gleisketten oder Rollbänder): .

1.4. Lage und Anordnung des Motors: .

2. Massen (in kg) (d)

2.1. Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: .

2.1.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.2. Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand einschließlich Fahrer: .

2.2.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.3. Technisch zulässige Hoechstmasse nach Angabe des Herstellers: .

2.3.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.3.2. Technisch zulässige Achslast je Achse: .

2.4. Anfahrvermögen an Steigungen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Hoechstmasse: .

2.5. Zulässige Anhängelast (falls zutreffend): .

3. Antriebsmaschine (e)

3.0. Hersteller: .

3.1. Fabrikmarke: .

3.1.1. Typ (auf dem Motor angegeben oder sonstige Kennmerkmale): .

3.2. Fremdzuendungsmotor oder Selbstzuendungsmotor

3.2.1. Besondere Angaben zum Motor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzuendung/Selbstzuendung, Viertakt/Zweitakt (¹)

3.2.1.2. Anzahl, Anordnung und Zuendfolge der Zylinder: .

3.2.1.2.1. Bohrung: . . . . . . mm (f)

3.2.1.2.2. Hub: . . . . . . mm (f)

3.2.1.3. Hubvolumen: . . . . . . cm³ (g)

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (²): .

3.2.1.5. Zeichnungen des Zylinderkopfes, des (der) Kolben(s), der Kolbenringe und des (der) Zylinder(s): .

3.2.1.6. Leerlaufdrehzahl (²): . . . . . . min-1

3.2.1.7. Hoechstleistung: . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.1.8. Grösstes Drehmoment: . . . . . . Nm bei . . . . . . min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Kraftstoffgemisch/Flüssiggas/andere Arten (¹)

3.2.3. Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Fassungsvermögen (²): .

3.2.3.2. Zeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe des verwendeten Materials: .

3.2.3.3. Zeichnung, aus der die Lage des Kraftstoffbehälters am Fahrzeug deutlich ersichtlich ist: .

3.2.4. Kraftstoffzuführung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (¹)

3.2.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.1.2. Typ(en): .

3.2.4.1.3. Anzahl: .

3.2.4.1.4. Einstellelemente (²)

entweder

3.2.4.1.4.1. Düsen: .

3.2.4.1.4.2. Schwimmerstand: .

3.2.4.1.4.3. Masse des Schwimmers: .

3.2.4.1.4.4. Schwimmernadel: .

oder

3.2.4.1.4.5. Kurve der Kraftstoffzufuhr in Abhängigkeit von Luftstrom und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind: .

3.2.4.1.5. Kaltstartsystem: manuell/automatisch (¹)

3.2.4.1.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: .

Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (¹)

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

entweder

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.3.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.3.3. Maximale Kraftstoffzufuhr (¹) (²): . . . . . . m³ je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: . . . . . . min-1 oder Mengenkennfeld: .

3.2.4.2.3.4. Einspritzzeitpunkt (²): .

3.2.4.2.3.5. Kurve der Einspritzzeitpunktverstellung (²): .

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Motor (¹)

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: .

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: . . . . . . min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nullast: . . . . . . min-1

3.2.4.2.4.3. Leerlaufdrehzahl: . . . . . . min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1. Länge: . . . . . . mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: . . . . . . mm

3.2.4.2.6. Einspritzdüse(n)

entweder

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.6.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa

oder Kennlinie (²): .

3.2.4.2.7. Kaltstartsystem (falls vorhanden)

entweder

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.7.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: .

3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe (falls vorhanden)

entweder

3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.8.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.8.3. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

entweder

3.2.4.3.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.3.2. Arbeitsverfahren: Einspritzung in den Ansaugkrümmer (Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung) (¹)/Direkteinspritzung/andere Verfahren (¹) (genau angeben): .

oder

3.2.4.3.2.1. Fabrikmarke(n) der Einspritzpumpe: .

3.2.4.3.2.2. Typ(en) der Einspritzpumpe: .

3.2.4.3.3. Einspritzdüsen: Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa

oder Kernfeld (²): .

3.2.4.3.4. Einspritzzeitpunkt: .

3.2.4.3.5. Kaltstartsystem

3.2.4.3.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.3.5.2. Grenzwert des Betriebsbereichs/Einstellwerte (¹) (²): .

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe: ja/nein (¹)

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: . . . . . . V, Anschluß an Masse: positiv/negativ (¹)

3.2.5.2. Lichtmaschine

3.2.5.2.1. Typ: .

3.2.5.2.2. Nennleistung: . . . . . . W

3.2.6. Zuendung

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.6.2. Typ(en): .

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: .

3.2.6.4. Zuendverstellkurve oder spezifischer Arbeitspunkt (²): .

3.2.6.5. Statische Zuendzeitpunkteinstellung (²): . . . . . . Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Unterbrecherkontaktabstand (²): . . . . . . mm

3.2.6.7. Schließwinkel der Zuendung (²): Grad .

3.2.6.8. Funkentstörung: .

3.2.6.8.1. Verfahren und Zeichnung der Funkentstöranlage: .

3.2.6.8.2. Nennwerte der Gleichstromwiderstände und bei Widerstandzuendkabeln des Nennwiderstandes je Meter: .

3.2.7. Kühlung (Flüssigkeitskühlung/Luftkühlung) (¹)

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: .

3.2.7.2. Bei Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlfluessigkeit: .

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (¹)

3.2.7.3. Bei Luftkühlung

3.2.7.3.1. Gebläse: ja/nein (¹)

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Ladeluftverdichter: ja/nein (¹)

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.1.2. Typ(en): .

3.2.8.1.3. Beschreibung des Systems (Beispiel: höchster Ladedruck . . . . . . kPa, Abblasventil - sofern vorhanden - usw.)

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (¹)

3.2.8.3. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): .

3.2.8.3.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (mit Zeichnungen und/oder Fotografien): .

3.2.8.3.2. Luftfilter, Zeichnungen: oder .

3.2.8.3.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.3.2.2. Typ(en): .

3.2.8.3.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: oder .

3.2.8.3.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.3.3.2. Typ(en): .

3.2.9. Auspuffanlage

3.2.9.1. Zeichnung der gesamten Auspuffanlage: .

3.2.10. Mindestquerschnittsfläche der Ansaug- und Auslassöffnungen: .

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel bezogen auf die Totpunkte oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Systemen: .

3.2.11.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche (¹):

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen): .

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt): .

3.2.12.2.1. Beschreibung und/oder Zeichnungen: .

3.2.13. Anbringungsstelle des Absorptionsbeiwerts (nur bei Selbstzuendungsmotoren): .

3.3. Bei Elektromotoren

3.3.1. Bauart (Wicklungsart, Erregungsart): .

3.3.1.1. Grösste Stundenleistung: . . . . . . kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: . . . . . . Volt

3.3.2. Batterie

3.3.2.1. Anzahl der Zellen: .

3.3.2.2. Masse: . . . . . . kg

3.3.2.3. Kapazität: . . . . . . Ah (Amperestunden)

3.3.2.4. Lage: .

3.4. Bei anderen Motoren oder Motorkombinationen spezifische Angaben über deren Bauelemente: .

3.5. Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangabe

3.5.1. Kühlsystem

3.5.1.1. Flüssigkeitskühlung

Hoechsttemperatur an der Austrittsstelle: . . . . . . oC

3.5.1.2. Luftkühlung

3.5.1.2.1. Bezugspunkt: .

3.5.1.2.2. Hoechsttemperatur am Bezugspunkt: . . . . . . oC

3.6. Schmiersystem

3.6.1. Beschreibung des Systems

3.6.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters (falls vorhanden): .

3.6.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlaß/Mischung mit dem Kraftstoff usw.) (¹): .

3.6.2. Schmiermittel dem Kraftstoff beigemischt

3.6.2.1. Mischungsverhältnis: .

3.6.3. Ölkühler: ja/nein (¹)

3.6.3.1. Zeichnung(en): . . . . . . oder .

3.6.3.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.6.3.1.2. Typ(en): .

4. Kraftübertragung (h)

4.1. Systemzeichnung der Kraftübertragung: .

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): .

4.3. Kupplung (Art): .

4.4. Schaltgetriebe

4.4.1. Art: automatisch/mechanisch (¹)

4.4.2. Betätigungsart: handgeschaltet/fußgeschaltet (¹)

4.5. Übersetzungsverhältnisse

N

R1

R2

R3

Rt

Kleinstwert

1

2

3

. . .

Hoechstwert

Rückwärtsgang

N = Getriebegang/Getriebestufe.

R1 = Übersetzungsverhältnis im ersten Gang (Verhältnis zwischen Motordrehzahl und der Drehgeschwindigkeit der Getriebeantriebswelle).

R2 = Übersetzungsverhältnis im zweiten Gang (Verhältnis zwischen der Drehgeschwindigkeit der Getriebeantriebswelle und der Drehgeschwindigkeit der zweiten Getriebewelle).

R3 = Letztes Übersetzungsverhältnis (Verhältnis zwischen der Drehgeschwindigkeit der Getriebeantriebswelle und der Drehgeschwindigkeit der Antriebsräder).

Rt = Gesamtübersetzung.

4.6. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Gang, in dem diese erreicht wird (in km/h) (i):

.

4.7. Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler: ja/nein (1)

4.7.1. Fabrikmarke(n): .

4.7.2. Typ(en): .

5. Radaufhängung

5.1. Zeichnung der Radaufhängung: .

5.2. Reifen (Reifenklasse, Reifengrösse und maximale Tragfähigkeit) und Felgen der Normalausrüstung: .

5.2.1. Nennwert für den Abrollumfang: .

5.2.2. Vom Hersteller empfohlener Reifendruck: . . . . . . kPa

5.2.3. Reifen-Felgenkombination(en): .

6. Lenkung

6.1. Lenkanlage und Betätigungseinrichtung

6.1.1. Typ der Lenkanlage: .

7. Bremsanlage

7.1. Schema der Bremsanlage: .

7.2. Bremsen vorn und hinten, Scheibenbremse und/oder Trommelbremse (2)

7.2.1. Fabrikmarke(n): .

7.2.2. Typ(en): .

7.3. Zeichnungen der Einzelteile der Bremse

7.3.1. Bremsbacken und/oder Bremszangen (3)

7.3.2. Bremsbeläge und/oder Bremsklötze (4)

7.3.3. Handhebel und/oder Bremspedal (5)

7.3.4. Bremsfluessigkeitsbehälter (falls vorhanden): .

7.4. Andere Einrichtungen (falls vorhanden): Zeichnung und Beschreibung: .

8. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

8.1. Aufstellung aller Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke(n), Modell, Genehmigungszeichen, grösste Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Lichtfarbe, entsprechende Kontrolleuchte): .

8.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: .

8.3. Warnblinkanlage (falls vorhanden): .

8.4. Zusätzliche Einrichtungen für Sonderfahrzeuge: .

9. Ausrüstung

9.1. Anhängeeinrichtung (falls vorhanden)

9.1.1. Typ(en): Haken/Zugöse/andere Einrichtungen (6)

9.1.2. Fotografien und/oder Zeichnungen, die Anbaulage und Konstruktion der Anhängeeinrichtung(en) zeigen: .

9.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigeleuchten

9.2.1. Fotografien und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole, der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigeleuchten: .

9.3. Vorgeschriebene Beschriftungen/Fahrzeugdaten

9.3.1. Fotografien und/oder Zeichnungen, aus denen die Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Beschriftungen und der Fahrgestellnummer ersichtlich sind: .

9.3.2. Fotografien und/oder Zeichnungen, aus denen der amtliche Teil der Beschriftungen ersichtlich ist (mit Angabe der Abmessungen): .

9.3.3. Fotografien und/oder Zeichnungen der Fahrgestellnummer (mit Angabe der Abmessungen): .

9.4. Schutzvorrichtung(en) gegen eine unzulässige Benutzung

9.4.1. Art der Vorrichtung(en): .

9.4.2. Kurzbeschreibung der verwendeten Vorrichtung(en): .

9.5. Vorrichtung(en) für Schallzeichen

9.5.1. Kurzbeschreibung der verwendeten Vorrichtung(en) und Bestimmung: .

9.5.2. Fabrikmarke(n): .

9.5.3. Typ(en): .

9.5.4. Name und Anschrift des (der) Hersteller(s): .

9.5.5. Genehmigungszeichen: .

9.5.6. Zeichnung zur Darstellung der Anbringungsstelle der Vorrichtung(en) für Schallzeichen im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: .

9.5.7. Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem die Vorrichtung(en) für Schallzeichen angebracht werden soll(en): .

9.6. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen am Kraftrad (gegebenenfalls unterschiedliche Varianten angeben; je nach Fall können Zeichnungen verwendet werden): .

9.6.1. Neigungswinkel gegenüber der Senkrechten: .

äZAàB. NUR FÜR ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER UND KRAFTRÄDER

BEIZUBRINGENDE ANGABEN

1. Ausrüstung

1.1. Rückspiegel (nachstehende Angaben sind für jeden einzelnen Rückspiegel beizubringen)

1.1.1. Fabrikmarke: .

1.1.2. Genehmigungszeichen: .

1.1.3. Variante: .

1.1.4. Zeichnung(en), aus der (denen) die Anordnung des (der) Rückspiegel(s) am Fahrzeug hervorgeht: .

1.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem der Rückspiegel angebracht ist: .

1.2. Ständer

1.2.1. Mittel- und/oder Seitenständer

1.2.2. Zeichnung, aus der die Anordnung des Ständers (der Ständer) am Fahrzeug hervorgeht: .

1.3. Befestigung von Beiwagen bei Krafträdern (falls vorhanden): .

1.3.1. Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Konstruktion: .

1.4. Haltegriff für Soziusfahrer

1.4.1. Typ: Halteriemen und/oder Haltegriffe

1.4.2. Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle: .

äZAàC. NUR FÜR DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER SOWIE DREIRÄDRIGE UND VIERRÄDRIGE FAHRZEUGE BEIZUBRINGENDE ANGABEN

1. Abmessungen und Massen (in mm und kg) (gegebenenfalls auf Skizze verweisen)

1.1. Bei der Ausrüstung eines Fahrgestells ohne Aufbau einzuhaltende Abmessungen

1.1.1. Länge: .

1.1.2. Breite: .

1.1.3. Höhe unbelastet: .

1.1.4. Überstand vorn: .

1.1.5. Überstand hinten: .

1.1.6. Grenzen, innerhalb deren sich der Schwerpunkt eines mit Aufbau ausgerüsteten Fahrzeugs befinden muß: .

1.2. Massen (d)

1.2.1. Hoechste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: .

2. Ausrüstungen

2.1. Aufbau

2.1.1. Art des Aufbaus: .

2.1.2. Maßstäbliche Innenansicht (Übersichtszeichnung): .

2.1.3. Maßstäbliche Aussenansicht (Übersichtszeichnung): .

2.1.4. Werkstoffe und Bauweise: .

2.1.5. Türen für die Insassen, Schlösser und Scharniere: .

2.1.6. Anordnung, Abmessungen, Öffnungsrichtung und grösster Öffnungswinkel der Türen: .

2.1.7. Zeichnung der Schlösser und Scharniere und ihrer Lage in den Türen: .

2.1.8. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: .

2.2. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

2.2.1. Windschutzscheibe

2.2.1.1. Verwendete Werkstoffe: .

2.2.2. Sonstige Scheiben

2.2.2.1. Verwendete Werkstoffe: .

2.3. Scheibenwischer der Windschutzscheibe

2.3.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): .

2.4. Scheibenwascher der Windschutzscheibe

2.4.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): .

2.5. Entfrostungs- und Trocknungseinrichtungen

2.5.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): .

2.6. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel gesondert anzugeben)

2.6.1. Fabrikmarke: .

2.6.2. Genehmigungszeichen: .

2.6.3. Variante: .

2.6.4. Zeichnung(en), aus der (denen) die Anordnung der Rückspiegel am Fahrzeug hervorgeht: .

2.6.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem der Rückspiegel angebracht ist: .

2.7. Sitze

2.7.1. Anzahl: .

2.7.2. Lage: .

2.7.3. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (j)

2.7.3.1. Fahrersitz: .

2.7.3.2. Übrige Sitzplätze: .

2.7.4. Nomineller Rückenlehnenwinkel

2.7.4.1. Fahrersitz: .

2.7.4.2. Übrige Sitzplätze: .

2.7.5. Sitzverstellbereich (gegebenenfalls)

2.7.5.1. Fahrersitz: .

2.7.5.2. Übrige Sitzplätze: .

2.8. Innenraumheizung (falls vorhanden)

2.8.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps mit Bezug auf das Heizsystem, sofern bei diesem die Abwärme der Motorkühlfluessigkeit genutzt wird: .

2.8.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps mit Bezug auf das Heizsystem, falls die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich: .

2.8.2.1. Schematische Gesamtdarstellung des Heizsystems, aus der dessen Lage im Fahrzeug sowie die Anordnung der Schalldämpferanlage ersichtlich sind (einschließlich Angaben über die Lage der Trennstellen): .

2.8.2.2. Eine Anordnungszeichnung des Wärmetauschers für Heizsysteme, bei denen die Abgase als Wärmequelle genutzt werden, oder der Teile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizsystemen, die die Motorkühlluft als Wärmequelle nutzen): .

2.8.2.3. Schnittzeichnung des Wärmeaustauschers bzw. der Teile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angaben der Wandstärken, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: .

2.8.2.4. Zu den sonstigen wesentlichen Bauteilen des Heizsystems wie Ventilator sind Angaben über Bauart sowie technische Daten zu machen: .

2.9. Sicherheitsgurte

2.9.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte sowie Angabe der Plätze, wo diese Ausrüstungsteile angebracht werden können: .

D/P

Vollständiges Genehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Vordersitze

.

.

.

Rücksitze

.

.

.

Mittlerer Rücksitz bzw. mittlerer Vordersitz

.

.

.

Sonderausstattung (beispielsweise höhenverstellbare Sitze, Gurtstraffer usw.)

.

.

.

D = Fahrerseite

P = Beifahrerseite vorn

2.10. Gurtverankerungen

2.10.1. Anzahl und Stelle der Gurtverankerungen: .

2.10.2. Fotografien und/oder Zeichnungen des Aufbaus, aus denen die Anbringungsstelle und Abmessungen der vorhandenen und effektiven Gurtverankerungen einschließlich des R-Punktes hervorgehen: .

2.10.3. Zeichnungen der Gurtverankerungen und Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen diese befestigt sind (mit Angabe der Werkstoffe): .

2.10.4. Bezeichnung der Gurttypen (7)(), die an den Verankerungen, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, angebracht werden dürfen:

Befestigungsstelle der Verankerung

am

Fahrzeugaufbau

an der

Sitzstruktur

Vorn

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

Hinten

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

2.10.5. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, wenn sich ein Verankerungspunkt in der Rückenlehne befindet oder eine Energievernichtungsvorrichtung vorhanden ist: .

"B" für Beckengurt. "S" für besondere Gurttypen; in diesem Fall ist die Beschaffenheit dieser Typen unter "Anmerkungen" zu beschreiben. "Ar", "Br" oder "Sr" für Gurte mit Aufrollvorrichtung. "Are", "Bre" oder "Sre" für Gurte mit Aufrollvorrichtung und Energieaufnahmevorrichtung an zumindest einer Verankerung. Fußnoten

(8) Unzutreffendes streichen.

(9) Toleranzwert(e) angeben.

(a) Bei allen Einrichtungen, für die eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, darf die Beschreibung durch Verweisung auf diese Genehmigung ersetzt werden. Desgleichen erübrigt sich die Beschreibung bei allen Teilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jeder Rubrik, wo Zeichnungen oder Fotografien beizubringen sind, bitte die Nummern der entsprechenden Anlagen angeben.

(b) Werden für einen Typ Identifizierungskennmerkmale verwendet, so dürfen diese nur an den Fahrzeugen, technischen Einheiten oder Bauteilen erscheinen, für die nach der entsprechenden Einzelverordnung eine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Enthält das Typenkennmerkmal Schriftzeichen, die zur Beschreibung der von diesem Beschreibungsbogen betroffenen Typen von Fahrzeugen, technischen Einheiten oder Bauteilen nicht von Bedeutung sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(c) Klasseneinteilung nach folgenden Kategorien:

- zweirädriges Kleinkraftrad,

- dreirädriges Kleinkraftrad und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

- Kraftrad,

- Kraftrad mit Beiwagen,

- dreirädriges und vierrädriges Kraftfahrzeug.

(d) 1. Leermasse: Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs mit nachstehender Ausrüstung:

- ausschließlich zu der in Frage kommenden normalen Verwendung erforderlichen Zusatzausrüstung,

- vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung,

- aufgrund der Rechtsvorschriften erforderliche Instrumente und Einrichtungen, für die die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird,

- angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs.

Anmerkung: Kraftstoff und Kraftstoff/Ölgemisch sind von der Messung ausgenommen; Elemente wie Batteriefluessigkeit, Hydraulikfluessigkeit, Kühlfluessigkeit und Motoröl sind dagegen einzubeziehen.

2. Masse in fahrbereitem Zustand: Leermasse, zuzueglich nachstehender Massen:

- Kraftstoff: Kraftstoffbehälter zu 90 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefuellt,

- normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für das normale Funktionieren mitgelieferten Zubehör (Werkzeugtasche, Gepäckträger, Windschutzscheibe, Schutzausrüstung usw.).

Anmerkung: Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben werden, gilt folgendes:

a) Werden Kraftstoff und Öl vorgemischt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, daß sie auch ein solches Kraftstoff/Ölvorgemisch beinhaltet.

b) Erfolgt die Zuführung von Kraftstoff und Öl getrennt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, daß hierunter ausschließlich das Benzin verstanden wird. Das Öl ist in diesem Fall bereits bei der Bestimmung der Leermasse berücksichtigt.

3. Technisch zulässige Hoechstmasse: Die vom Hersteller für bestimmte Benutzungsbedingungen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Materialfestigkeit, Tragfähigkeit der Reifen usw. errechnete Masse.

4. Grösste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: Die durch Subtraktion der unter 2 definierten Masse mit Fahrer von der unter 3 definierten Masse.

5. Die Masse des Fahrers wird pauschal mit 75 kg angenommen.

(e) Im Fall nicht herkömmlicher Motoren und Systeme hat der Hersteller Angaben zu machen, die denen dieser Rubrik gleichwertig sind.

(f) Dieser Wert ist auf den nächsten Zehntelmillimeter aufzurunden bzw. abzurunden.

(g) Dieser Wert ist mit ð = 3,1416 zu errechnen und auf den nächstliegenden cm³-Wert aufzurunden bzw. abzurunden.

(h) Die verlangten Angaben sind gegebenenfalls für alle Varianten beizubringen.

(i) Eine Abweichung von 5 % ist zulässig.

(j) Der "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist der vom Hersteller angegebene Bezugspunkt, der

- im Verhältnis zur Struktur des Fahrzeugs bestimmte Koordinaten hat;

- der theoretischen Lage des Drehpunktes Rumpf/Oberschenkel (H-Punkt) bei jeder vom Fahrzeughersteller für die einzelnen Sitzplätze angegebenen tiefsten und am weitesten zurückgeschobenen normalen Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht;

- bei allen nicht vorn gelegenen Sitzplätzen, an denen der "H-Punkt" nicht mit Hilfe des "dreidimensionalen Bezugssystems" oder anderer Bestimmungsverfahren festgelegt werden kann, nach Zustimmung der zuständigen Behörden als Bezugsgrösse gelten kann.

(1)() "A" für Dreipunktgurt.

ANHANG III

BETRIEBSERLAUBNISBOGEN (Muster)

A. VERFAHRENSWEISE Bei der Ausstellung eines Betriebserlaubnisbogens im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens ist folgendermassen vorzugehen:

1. Auf der Grundlage der Angaben im Beschreibungsbogen werden die in Abschnitt B des Betriebserlaubnisbogens vorgesehenen Rubriken ausgefuellt.

2. Die Richtigkeit der entsprechenden Angaben im Beschreibungsbogen wird überprüft, wenn hinter der betreffenden Rubrik des Betriebserlaubnisbogens der Vermerk Ü steht; sind die Angaben richtig, wird das erste der beiden folgenden Kästchen angekreuzt; sind die Angaben nicht richtig, wird das zweite dieser beiden Kästchen angekreuzt.

3. Die Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den Vorschriften der jeweils geltenden Einzelrichtlinie wird nachgeprüft, wenn hinter der betreffenden Rubrik der Vermerk ER steht; wird die Übereinstimmung festgestellt, ist wiederum das erste Kästchen anzukreuzen. Herrscht dagegen keine Übereinstimmung, ist das zweite Kästchen anzukreuzen.

4. Nach Durchführung der unter 2 und 3 genannten Nachprüfungen wird die Betriebserlaubnisbescheinigung gemäß Abschnitt C ausgefuellt.

B. BETRIEBSERLAUBNISBOGEN Nr.

A. Nummer

der Rubrik

Rubrik

Angabe

Ja

Nein

1.

Allgemeines

1.1.

Fabrikmarke:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

1.2.

Typ (gegebenenfalls Varianten und Versionen):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

1.3.

Name und Anschrift des Herstellers:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

1.4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.

Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

2.1.

Fahrzeugklasse:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.2.

Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit:

ER

& {Èq};

& {Èq};

2.3.

Räder:

2.3.1.

Anzahl:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.3.2.

Symmetrische oder asymmetrische Anordnung (bei Dreiradfahrzeugen):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.4.

Struktur des Rahmens:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

3.

Massen und Abmessungen

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.

Motor

4.1.

Name und Anschrift des Motorherstellers (wenn vom Fahrzeughersteller verschieden):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.2.

Fabrikmarke:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.3.

Ausführungsart (Fremdzuendungsmotor oder Selbstzuendungsmotor und/oder Elektromotor):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.

Fremdzuendungsmotor oder Selbstzuendungsmotor:

4.4.1.

Arbeitsverfahren:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.2.

Kühlung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.3.

Schmierung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.4.

Anzahl und Anordnung der Zylinder oder Brennkammern (bei Kreiskolbenmotoren):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

A. Nummer

der Rubrik

Rubrik

Angabe

Ja

Nein

4.4.5.

Bohrung, Hub, Hubvolumen bzw. Volumen der Brennkammern (bei Kreiskolbenmotoren):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.6.

Vollständiges Steuerungsdiagramm:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.7.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Kolben und Kolbendichtungen)

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.8.

Nettohöchstleistung und grösstes Drehmoment des Motors:

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.4.9.

Kraftstoffbehälter:

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.4.10.

Vergaser oder anderes Kraftstoffzufuhrsystem:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.11.

Elektrische Anlage (Nennspannung):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.12.

Lichtmaschine (Art und Hoechstleistung):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.13.

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung:

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.5.

Elektrische Antriebsmaschine:

4.5.1.

Betriebs-Nennspannung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.5.2.

Antriebsbatterie(n):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.5.3.

Nettohöchstleistung und grösstes Drehmoment:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.5.4.

Kühlung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

5.

Kraftübertragung

Ü

& {Èq};

& {Èq};

6.

Reifen

ER

& {Èq};

& {Èq};

7.

Bremsanlage

ER

& {Èq};

& {Èq};

8.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

ER

& {Èq};

& {Èq};

9.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.

Verschiedenes

10.1.

Vorrichtung für Schallzeichen:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.2.

Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.3.

Elektrische und elektromagnetische Störungsquellen:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.4.

Schallpegel und Auspuffanlage, ausgenommen Elektrofahrzeuge:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.5.

Rückspiegel:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.6.

Äussere Fahrzeugteile:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.7.

Ständer (ausser drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge)

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.8.

Vorrichtungen zum Schutz gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.9.

Sicherheitsglas, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.10.

Haltegriffe für Soziusfahrer auf zweirädrigen Fahrzeugen:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.11.

Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.12.

Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler für Krafträder und dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

10.13.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigeleuchten:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.14.

Vorgeschriebene Angaben am Fahrzeug (Inhalt, Anbringungsstelle und -art):

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.15.

Maßnahmen gegen unbefugten Eingriff an Kleinkrafträdern und Krafträdern:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.16.

Anhängeeinrichtungen und ihre Anbringung:

ER

& {Èq};

& {Èq};

C. BESCHEINIGUNG ÜBER DEN BETRIEBSERLAUBNISBOGEN Nr.

Hiermit wird bescheinigt, daß die im Beschreibungsbogen Nr. . . . . . . enthaltenen Angaben des Herstellers dem in Nr. 1 dieses Betriebserlaubnisbogens aufgeführten und als Prototyp einer Fahrzeugbaureihe vorgeführten Kleinkraftrad/Kraftrad/dreirädrigen Kraftfahrzeug/vierrädrigen Kraftfahrzeug (1) entspricht.

Aufgrund der durchgeführten Nachprüfungen wird festgestellt, daß das hier beschriebene und als Prototyp einer Fahrzeugbaureihe vorgeführte Fahrzeug den in diesem Betriebserlaubnisbogen eingetragenen Angaben (Ü und ER) entspricht/nicht entspricht (2).

Ort: . , Datum: .

. (Unterschrift)

. (Dienstposten)

(1) Unzutreffendes streichen.

ANHANG IV

A. ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGE AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS (Muster)

Hiermit wird durch . (Name und Vorname)

bescheinigt, daß das Kleinkraftrad/Kraftrad/dreirädrige Kraftfahrzeug/vierrädrige Kraftfahrzeug (¹)

1. Fabrikmarke: .

2. Typ: .

2.1. gegebenenfalls: Version(en) (die Version muß anhand eines numerischen oder alphanumerischen Codes zu identifizieren sein): .

2.2. gegebenenfalls: Variante(n) (die Variante muß anhand eines numerischen oder alphanumerischen Codes zu identifizieren sein): .

3. Hoechstleistung in kW: .

4. Hoechstleistung bei Umdrehungen/Minute: .

5. Hubvolumen in cm³: .

6. Hoechstgeschwindigkeit in km/h: .

7. Geräusch in dB (A): .

7.1. Standgeräusch (Motordrehzahl): .

7.2. Fahrgeräusch: .

8. Motortyp und Zyklus (gegebenenfalls): .

9. Leermasse des Fahrzeugs in kg: .

10. Originalbereifung des Fahrzeugs: Grösse(n) in mm und gegebenenfalls Fabrikmarke der Reifen: .

.

11. Fahrgestellnummer innerhalb der Baureihe des Typs: .

mit dem am . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . genehmigten, im Betriebserlaubnisbogen Nr.: .

und im Beschreibungsbogen Nr.: .

beschriebenen Typ übereinstimmt.

Ort: . ,

Datum: .

.

(Unterschrift)

.

(Position) (¹) Unzutreffendes streichen.

B. ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR TECHNISCHE EINHEITEN ODER BAUTEILE, BEI DENEN ES SICH NICHT UM ORIGINALTEILE AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS HANDELT (Muster)

Hiermit wird durch . (Name und Vorname)

bescheinigt, daß die technische Einheit (das Bauteil) .

1. Fabrikmarke: .

2. Typ: .

3. Nummer innerhalb der Baureihe des Typs: .

mit dem am . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . genehmigten, im Bauartgenehmigungsbogen Nr.: .

und im Beschreibungsbogen Nr.: .

beschriebenen Typ übereinstimmt.

Ort: . ,

Datum: .

.

(Unterschrift)

.

(Position)

ANHANG I

Die Teile und technischen Merkmale eines Fahrzeugs sind in der nachstehenden Aufstellung (umfassende Liste) mit der Angabe "Ü" versehen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Herstellerangaben überprüft werden muß, und mit der Angabe "ER", wenn ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften überprüft werden muß.

Rubrik

Nr.

Rubrik

Angabe

1.

Fabrikmarke

Ü

2.

Typ/Variante/Version

Ü

3.

Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers

Ü

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Fahrzeugherstellers

Ü

5.

Fahrzeugklasse (*)

Ü

6.

Anzahl der Räder und ihre Anordnung im Fall von dreirädrigen Fahrzeugen

Ü

7.

Schemazeichnung des Rahmens

Ü

8.

Name und Anschrift des Motorherstellers (falls nicht mit dem Fahrzeughersteller identisch)

Ü

9.

Fabrikmarke und Bezeichnung des Motors

Ü

10.

Zuendung

Ü

11.

Arbeitsverfahren des Motors (**)

Ü

12.

Kühlung des Motors

Ü

13.

Schmiersystem des Motors (**)

Ü

14.

Anzahl und Anordnung der Zylinder (oder Kammern bei einem Kreiskolbenmotor)

Ü

15.

Bohrung, Hub, Hubraum oder Brennkammerinhalt (bei Kreiskolbenmotoren) (**)

Ü

16.

Vollständiges Steuerungsdiagramm des Motors (**)

Ü

17.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (**)

Ü

18.

Maximales Drehmoment und Nennleistung des Motors

- bei Fremdzuendungs- oder Selbstzuendungsmotoren

ER

- bei Elektromotoren

Ü

19.

Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe bei Kleinkrafträdern und Krafträdern

ER

20.

Kraftstoffbehälter (**)

ER

21.

Antriebsbatterie(n)

Ü

22.

Vergaser oder anderes System der Kraftstoffzuführung (Typ und Fabrikmarke) (**)

Ü

23.

Elektrische Anlage (Nennspannung)

Ü

24.

Lichtmaschine (Art und Nennleistung) (**)

Ü

25.

Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit

ER

26.

Massen und Abmessungen

ER

27.

Anhängeeinrichtungen und deren Anbringung

ER

28.

Maßnahmen gegen Luftverunreinigungen (**)

ER

Rubrik

Nr.

Rubrik

Angabe

29.

Bereifung

ER

30.

Kraftübertragung

Ü

31.

Bremsanlage

ER

32.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen am Fahrzeug

ER

33.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, deren zwingend vorgeschriebenes oder wahlweises Vorhandensein in den Anbauvorschriften nach Abschnitt 32 festgelegt ist

ER

34.

Vorrichtung für Schallzeichen

ER

35.

Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens

ER

36.

Elektromagnetische Verträglichkeit

ER

37.

Schallpegel und Auspuffanlage (**)

ER

38.

Rückspiegel

ER

39.

Äussere Fahrzeugteile

ER

40.

Ständer (ausgenommen Fahrzeuge mit drei oder mehr Rädern)

ER

41.

Einrichtungen zum Schutz gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

ER

42.

Sicherheitsglas, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für dreirädrige Mopeds sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

ER

43.

Haltegriffe für Soziusfahrer von zweirädrigen Fahrzeugen

ER

44.

Verankerungen für Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte für dreirädrige Mopeds sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

ER

45.

Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler bei Krafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen

Ü

46.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrolleuchten

ER

47.

Amtlich vorgeschriebene Beschriftungen (Inhalt, Anbringungsstelle und -art)

ER

(*) Bei Fahrzeugen mit Hybridantrieb, die aufgrund der Auslegung der beiden Antriebsarten sowohl von der Definition des Kleinkraftrads als auch von der des Kraftrads bzw. Dreirad- oder Vierradfahrzeugs erfasst werden, gelten die letztgenannten Begriffsbestimmungen.

(**) Elektrisch angetriebene Fahrzeuge unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Rubrik. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Hybridantrieb, bei denen der Antrieb zum einen elektrisch und zum anderen mittels Verbrennungsmotor erfolgt.

Hinweis

In Einzelrichtlinien werden spezielle Vorschriften für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung vorgesehen, d. h. für Kleinkrafträder, die mit Pedalen und einem Hilfsmotor mit einer Leistung bis zu 1 kW ausgerüstet sind und deren bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt. Diese besonderen Vorschriften erstrecken sich insbesondere auf die Teile und Merkmale der Rubriken Nrn. 18, 19, 29, 32, 33, 34, 41, 43 und 46 dieses Anhangs.

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN (a) (Muster)

Die nachstehenden Angaben zu dem Fahrzeug, der technischen Einheit oder dem Bauteil, wofür eine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung beantragt wird, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Beigefügte Fotografien müssen ebenfalls hinreichende Einzelheiten enthalten. Bei mikroprozessorgesteuerten Funktionen sind sachdienliche Angaben über ihre Funktionsweise zu machen. Jeder Beschreibungsbogen muß eine vom Antragsteller zugeteilte fortlaufende Nummer tragen.

A. ANGABEN ÜBER KLEINKRAFTRÄDER, KRAFTRÄDER SOWIE DREIRÄDRIGE UND VIERRÄDRIGE FAHRZEUGE

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke: .

0.2. Typ (gegebenenfalls Varianten und Versionen angeben: jede Variante bzw. Version muß anhand eines numerischen oder alphanumerischen Codes zu identifizieren sein): .

0.3. Typenmerkmale, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): .

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennmerkmale: .

0.4. Fahrzeugklasse (c): .

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: .

0.6. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

0.7. Anbringungsstelle und Anbringungsart der amtlich vorgeschriebenen Fahrzeugangaben am Fahrgestell: .

0.7.1. Die Baureihe dieses Typs beginnt mit der Nummer: .

0.8. Anbringungsstelle und Anbringungsart des Bauartgenehmigungszeichens für die Bauteile und technischen Einheiten: .

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines Fahrzeugtyps: .

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: .

1.3. Anzahl der Achsen und Räder (gegebenenfalls Anzahl der Gleisketten oder Rollbänder): .

1.4. Lage und Anordnung des Motors: .

2. Massen (in kg) (d)

2.1. Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: .

2.1.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.2. Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand einschließlich Fahrer: .

2.2.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.3. Technisch zulässige Hoechstmasse nach Angabe des Herstellers: .

2.3.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: .

2.3.2. Technisch zulässige Achslast je Achse: .

2.4. Anfahrvermögen an Steigungen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Hoechstmasse: .

2.5. Zulässige Anhängelast (falls zutreffend): .

3. Antriebsmaschine (e)

3.0. Hersteller: .

3.1. Fabrikmarke: .

3.1.1. Typ (auf dem Motor angegeben oder sonstige Kennmerkmale): .

3.2. Fremdzuendungsmotor oder Selbstzuendungsmotor

3.2.1. Besondere Angaben zum Motor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzuendung/Selbstzuendung, Viertakt/Zweitakt (¹)

3.2.1.2. Anzahl, Anordnung und Zuendfolge der Zylinder: .

3.2.1.2.1. Bohrung: . . . . . . mm (f)

3.2.1.2.2. Hub: . . . . . . mm (f)

3.2.1.3. Hubvolumen: . . . . . . cm³ (g)

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (²): .

3.2.1.5. Zeichnungen des Zylinderkopfes, des (der) Kolben(s), der Kolbenringe und des (der) Zylinder(s): .

3.2.1.6. Leerlaufdrehzahl (²): . . . . . . min-1

3.2.1.7. Hoechstleistung: . . . . . . kW bei . . . . . . min-1

3.2.1.8. Grösstes Drehmoment: . . . . . . Nm bei . . . . . . min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Kraftstoffgemisch/Flüssiggas/andere Arten (¹)

3.2.3. Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Fassungsvermögen (²): .

3.2.3.2. Zeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe des verwendeten Materials: .

3.2.3.3. Zeichnung, aus der die Lage des Kraftstoffbehälters am Fahrzeug deutlich ersichtlich ist: .

3.2.4. Kraftstoffzuführung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (¹)

3.2.4.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.1.2. Typ(en): .

3.2.4.1.3. Anzahl: .

3.2.4.1.4. Einstellelemente (²)

entweder

3.2.4.1.4.1. Düsen: .

3.2.4.1.4.2. Schwimmerstand: .

3.2.4.1.4.3. Masse des Schwimmers: .

3.2.4.1.4.4. Schwimmernadel: .

oder

3.2.4.1.4.5. Kurve der Kraftstoffzufuhr in Abhängigkeit von Luftstrom und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind: .

3.2.4.1.5. Kaltstartsystem: manuell/automatisch (¹)

3.2.4.1.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

3.2.4.2.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: .

Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (¹)

3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

entweder

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.3.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.3.3. Maximale Kraftstoffzufuhr (¹) (²): . . . . . . m³ je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: . . . . . . min-1 oder Mengenkennfeld: .

3.2.4.2.3.4. Einspritzzeitpunkt (²): .

3.2.4.2.3.5. Kurve der Einspritzzeitpunktverstellung (²): .

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Motor (¹)

3.2.4.2.4. Regler

3.2.4.2.4.1. Typ: .

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: . . . . . . min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nullast: . . . . . . min-1

3.2.4.2.4.3. Leerlaufdrehzahl: . . . . . . min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen

3.2.4.2.5.1. Länge: . . . . . . mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: . . . . . . mm

3.2.4.2.6. Einspritzdüse(n)

entweder

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.6.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa

oder Kennlinie (²): .

3.2.4.2.7. Kaltstartsystem (falls vorhanden)

entweder

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.7.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.7.3. Beschreibung: .

3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe (falls vorhanden)

entweder

3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.4.2.8.2. Typ(en): .

oder

3.2.4.2.8.3. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzuendungsmotoren): ja/nein (¹)

entweder

3.2.4.3.1. Beschreibung des Systems: .

3.2.4.3.2. Arbeitsverfahren: Einspritzung in den Ansaugkrümmer (Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung) (¹)/Direkteinspritzung/andere Verfahren (¹) (genau angeben): .

oder

3.2.4.3.2.1. Fabrikmarke(n) der Einspritzpumpe: .

3.2.4.3.2.2. Typ(en) der Einspritzpumpe: .

3.2.4.3.3. Einspritzdüsen: Öffnungsdruck (²): . . . . . . kPa

oder Kernfeld (²): .

3.2.4.3.4. Einspritzzeitpunkt: .

3.2.4.3.5. Kaltstartsystem

3.2.4.3.5.1. Arbeitsverfahren: .

3.2.4.3.5.2. Grenzwert des Betriebsbereichs/Einstellwerte (¹) (²): .

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe: ja/nein (¹)

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: . . . . . . V, Anschluß an Masse: positiv/negativ (¹)

3.2.5.2. Lichtmaschine

3.2.5.2.1. Typ: .

3.2.5.2.2. Nennleistung: . . . . . . W

3.2.6. Zuendung

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.6.2. Typ(en): .

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: .

3.2.6.4. Zuendverstellkurve oder spezifischer Arbeitspunkt (²): .

3.2.6.5. Statische Zuendzeitpunkteinstellung (²): . . . . . . Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Unterbrecherkontaktabstand (²): . . . . . . mm

3.2.6.7. Schließwinkel der Zuendung (²): Grad .

3.2.6.8. Funkentstörung: .

3.2.6.8.1. Verfahren und Zeichnung der Funkentstöranlage: .

3.2.6.8.2. Nennwerte der Gleichstromwiderstände und bei Widerstandzuendkabeln des Nennwiderstandes je Meter: .

3.2.7. Kühlung (Flüssigkeitskühlung/Luftkühlung) (¹)

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: .

3.2.7.2. Bei Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlfluessigkeit: .

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (¹)

3.2.7.3. Bei Luftkühlung

3.2.7.3.1. Gebläse: ja/nein (¹)

3.2.8. Einlaßsystem

3.2.8.1. Ladeluftverdichter: ja/nein (¹)

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.1.2. Typ(en): .

3.2.8.1.3. Beschreibung des Systems (Beispiel: höchster Ladedruck . . . . . . kPa, Abblasventil - sofern vorhanden - usw.)

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (¹)

3.2.8.3. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): .

3.2.8.3.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (mit Zeichnungen und/oder Fotografien): .

3.2.8.3.2. Luftfilter, Zeichnungen: oder .

3.2.8.3.2.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.3.2.2. Typ(en): .

3.2.8.3.3. Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: oder .

3.2.8.3.3.1. Fabrikmarke(n): .

3.2.8.3.3.2. Typ(en): .

3.2.9. Auspuffanlage

3.2.9.1. Zeichnung der gesamten Auspuffanlage: .

3.2.10. Mindestquerschnittsfläche der Ansaug- und Auslassöffnungen: .

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel bezogen auf die Totpunkte oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Systemen: .

3.2.11.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche (¹):

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen): .

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt): .

3.2.12.2.1. Beschreibung und/oder Zeichnungen: .

3.2.13. Anbringungsstelle des Absorptionsbeiwerts (nur bei Selbstzuendungsmotoren): .

3.3. Bei Elektromotoren

3.3.1. Bauart (Wicklungsart, Erregungsart): .

3.3.1.1. Grösste Stundenleistung: . . . . . . kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: . . . . . . Volt

3.3.2. Batterie

3.3.2.1. Anzahl der Zellen: .

3.3.2.2. Masse: . . . . . . kg

3.3.2.3. Kapazität: . . . . . . Ah (Amperestunden)

3.3.2.4. Lage: .

3.4. Bei anderen Motoren oder Motorkombinationen spezifische Angaben über deren Bauelemente: .

3.5. Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangabe

3.5.1. Kühlsystem

3.5.1.1. Flüssigkeitskühlung

Hoechsttemperatur an der Austrittsstelle: . . . . . . oC

3.5.1.2. Luftkühlung

3.5.1.2.1. Bezugspunkt: .

3.5.1.2.2. Hoechsttemperatur am Bezugspunkt: . . . . . . oC

3.6. Schmiersystem

3.6.1. Beschreibung des Systems

3.6.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters (falls vorhanden): .

3.6.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlaß/Mischung mit dem Kraftstoff usw.) (¹): .

3.6.2. Schmiermittel dem Kraftstoff beigemischt

3.6.2.1. Mischungsverhältnis: .

3.6.3. Ölkühler: ja/nein (¹)

3.6.3.1. Zeichnung(en): . . . . . . oder .

3.6.3.1.1. Fabrikmarke(n): .

3.6.3.1.2. Typ(en): .

4. Kraftübertragung (h)

4.1. Systemzeichnung der Kraftübertragung: .

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): .

4.3. Kupplung (Art): .

4.4. Schaltgetriebe

4.4.1. Art: automatisch/mechanisch (¹)

4.4.2. Betätigungsart: handgeschaltet/fußgeschaltet (¹)

4.5. Übersetzungsverhältnisse

N

R1

R2

R3

Rt

Kleinstwert

1

2

3

. . .

Hoechstwert

Rückwärtsgang

N = Getriebegang/Getriebestufe.

R1 = Übersetzungsverhältnis im ersten Gang (Verhältnis zwischen Motordrehzahl und der Drehgeschwindigkeit der Getriebeantriebswelle).

R2 = Übersetzungsverhältnis im zweiten Gang (Verhältnis zwischen der Drehgeschwindigkeit der Getriebeantriebswelle und der Drehgeschwindigkeit der zweiten Getriebewelle).

R3 = Letztes Übersetzungsverhältnis (Verhältnis zwischen der Drehgeschwindigkeit der Getriebeantriebswelle und der Drehgeschwindigkeit der Antriebsräder).

Rt = Gesamtübersetzung.

4.6. Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Gang, in dem diese erreicht wird (in km/h) (i):

.

4.7. Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler: ja/nein (1)

4.7.1. Fabrikmarke(n): .

4.7.2. Typ(en): .

5. Radaufhängung

5.1. Zeichnung der Radaufhängung: .

5.2. Reifen (Reifenklasse, Reifengrösse und maximale Tragfähigkeit) und Felgen der Normalausrüstung: .

5.2.1. Nennwert für den Abrollumfang: .

5.2.2. Vom Hersteller empfohlener Reifendruck: . . . . . . kPa

5.2.3. Reifen-Felgenkombination(en): .

6. Lenkung

6.1. Lenkanlage und Betätigungseinrichtung

6.1.1. Typ der Lenkanlage: .

7. Bremsanlage

7.1. Schema der Bremsanlage: .

7.2. Bremsen vorn und hinten, Scheibenbremse und/oder Trommelbremse (2)

7.2.1. Fabrikmarke(n): .

7.2.2. Typ(en): .

7.3. Zeichnungen der Einzelteile der Bremse

7.3.1. Bremsbacken und/oder Bremszangen (3)

7.3.2. Bremsbeläge und/oder Bremsklötze (4)

7.3.3. Handhebel und/oder Bremspedal (5)

7.3.4. Bremsfluessigkeitsbehälter (falls vorhanden): .

7.4. Andere Einrichtungen (falls vorhanden): Zeichnung und Beschreibung: .

8. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

8.1. Aufstellung aller Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke(n), Modell, Genehmigungszeichen, grösste Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Lichtfarbe, entsprechende Kontrolleuchte): .

8.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: .

8.3. Warnblinkanlage (falls vorhanden): .

8.4. Zusätzliche Einrichtungen für Sonderfahrzeuge: .

9. Ausrüstung

9.1. Anhängeeinrichtung (falls vorhanden)

9.1.1. Typ(en): Haken/Zugöse/andere Einrichtungen (6)

9.1.2. Fotografien und/oder Zeichnungen, die Anbaulage und Konstruktion der Anhängeeinrichtung(en) zeigen: .

9.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigeleuchten

9.2.1. Fotografien und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole, der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigeleuchten: .

9.3. Vorgeschriebene Beschriftungen/Fahrzeugdaten

9.3.1. Fotografien und/oder Zeichnungen, aus denen die Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Beschriftungen und der Fahrgestellnummer ersichtlich sind: .

9.3.2. Fotografien und/oder Zeichnungen, aus denen der amtliche Teil der Beschriftungen ersichtlich ist (mit Angabe der Abmessungen): .

9.3.3. Fotografien und/oder Zeichnungen der Fahrgestellnummer (mit Angabe der Abmessungen): .

9.4. Schutzvorrichtung(en) gegen eine unzulässige Benutzung

9.4.1. Art der Vorrichtung(en): .

9.4.2. Kurzbeschreibung der verwendeten Vorrichtung(en): .

9.5. Vorrichtung(en) für Schallzeichen

9.5.1. Kurzbeschreibung der verwendeten Vorrichtung(en) und Bestimmung: .

9.5.2. Fabrikmarke(n): .

9.5.3. Typ(en): .

9.5.4. Name und Anschrift des (der) Hersteller(s): .

9.5.5. Genehmigungszeichen: .

9.5.6. Zeichnung zur Darstellung der Anbringungsstelle der Vorrichtung(en) für Schallzeichen im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: .

9.5.7. Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem die Vorrichtung(en) für Schallzeichen angebracht werden soll(en): .

9.6. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen am Kraftrad (gegebenenfalls unterschiedliche Varianten angeben; je nach Fall können Zeichnungen verwendet werden): .

9.6.1. Neigungswinkel gegenüber der Senkrechten: .

äZAàB. NUR FÜR ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER UND KRAFTRÄDER

BEIZUBRINGENDE ANGABEN

1. Ausrüstung

1.1. Rückspiegel (nachstehende Angaben sind für jeden einzelnen Rückspiegel beizubringen)

1.1.1. Fabrikmarke: .

1.1.2. Genehmigungszeichen: .

1.1.3. Variante: .

1.1.4. Zeichnung(en), aus der (denen) die Anordnung des (der) Rückspiegel(s) am Fahrzeug hervorgeht: .

1.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem der Rückspiegel angebracht ist: .

1.2. Ständer

1.2.1. Mittel- und/oder Seitenständer

1.2.2. Zeichnung, aus der die Anordnung des Ständers (der Ständer) am Fahrzeug hervorgeht: .

1.3. Befestigung von Beiwagen bei Krafträdern (falls vorhanden): .

1.3.1. Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Konstruktion: .

1.4. Haltegriff für Soziusfahrer

1.4.1. Typ: Halteriemen und/oder Haltegriffe

1.4.2. Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle: .

äZAàC. NUR FÜR DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER SOWIE DREIRÄDRIGE UND VIERRÄDRIGE FAHRZEUGE BEIZUBRINGENDE ANGABEN

1. Abmessungen und Massen (in mm und kg) (gegebenenfalls auf Skizze verweisen)

1.1. Bei der Ausrüstung eines Fahrgestells ohne Aufbau einzuhaltende Abmessungen

1.1.1. Länge: .

1.1.2. Breite: .

1.1.3. Höhe unbelastet: .

1.1.4. Überstand vorn: .

1.1.5. Überstand hinten: .

1.1.6. Grenzen, innerhalb deren sich der Schwerpunkt eines mit Aufbau ausgerüsteten Fahrzeugs befinden muß: .

1.2. Massen (d)

1.2.1. Hoechste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: .

2. Ausrüstungen

2.1. Aufbau

2.1.1. Art des Aufbaus: .

2.1.2. Maßstäbliche Innenansicht (Übersichtszeichnung): .

2.1.3. Maßstäbliche Aussenansicht (Übersichtszeichnung): .

2.1.4. Werkstoffe und Bauweise: .

2.1.5. Türen für die Insassen, Schlösser und Scharniere: .

2.1.6. Anordnung, Abmessungen, Öffnungsrichtung und grösster Öffnungswinkel der Türen: .

2.1.7. Zeichnung der Schlösser und Scharniere und ihrer Lage in den Türen: .

2.1.8. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: .

2.2. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

2.2.1. Windschutzscheibe

2.2.1.1. Verwendete Werkstoffe: .

2.2.2. Sonstige Scheiben

2.2.2.1. Verwendete Werkstoffe: .

2.3. Scheibenwischer der Windschutzscheibe

2.3.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): .

2.4. Scheibenwascher der Windschutzscheibe

2.4.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): .

2.5. Entfrostungs- und Trocknungseinrichtungen

2.5.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): .

2.6. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel gesondert anzugeben)

2.6.1. Fabrikmarke: .

2.6.2. Genehmigungszeichen: .

2.6.3. Variante: .

2.6.4. Zeichnung(en), aus der (denen) die Anordnung der Rückspiegel am Fahrzeug hervorgeht: .

2.6.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem der Rückspiegel angebracht ist: .

2.7. Sitze

2.7.1. Anzahl: .

2.7.2. Lage: .

2.7.3. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (j)

2.7.3.1. Fahrersitz: .

2.7.3.2. Übrige Sitzplätze: .

2.7.4. Nomineller Rückenlehnenwinkel

2.7.4.1. Fahrersitz: .

2.7.4.2. Übrige Sitzplätze: .

2.7.5. Sitzverstellbereich (gegebenenfalls)

2.7.5.1. Fahrersitz: .

2.7.5.2. Übrige Sitzplätze: .

2.8. Innenraumheizung (falls vorhanden)

2.8.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps mit Bezug auf das Heizsystem, sofern bei diesem die Abwärme der Motorkühlfluessigkeit genutzt wird: .

2.8.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps mit Bezug auf das Heizsystem, falls die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich: .

2.8.2.1. Schematische Gesamtdarstellung des Heizsystems, aus der dessen Lage im Fahrzeug sowie die Anordnung der Schalldämpferanlage ersichtlich sind (einschließlich Angaben über die Lage der Trennstellen): .

2.8.2.2. Eine Anordnungszeichnung des Wärmetauschers für Heizsysteme, bei denen die Abgase als Wärmequelle genutzt werden, oder der Teile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizsystemen, die die Motorkühlluft als Wärmequelle nutzen): .

2.8.2.3. Schnittzeichnung des Wärmeaustauschers bzw. der Teile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angaben der Wandstärken, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: .

2.8.2.4. Zu den sonstigen wesentlichen Bauteilen des Heizsystems wie Ventilator sind Angaben über Bauart sowie technische Daten zu machen: .

2.9. Sicherheitsgurte

2.9.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte sowie Angabe der Plätze, wo diese Ausrüstungsteile angebracht werden können: .

D/P

Vollständiges Genehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Vordersitze

.

.

.

Rücksitze

.

.

.

Mittlerer Rücksitz bzw. mittlerer Vordersitz

.

.

.

Sonderausstattung (beispielsweise höhenverstellbare Sitze, Gurtstraffer usw.)

.

.

.

D = Fahrerseite

P = Beifahrerseite vorn

2.10. Gurtverankerungen

2.10.1. Anzahl und Stelle der Gurtverankerungen: .

2.10.2. Fotografien und/oder Zeichnungen des Aufbaus, aus denen die Anbringungsstelle und Abmessungen der vorhandenen und effektiven Gurtverankerungen einschließlich des R-Punktes hervorgehen: .

2.10.3. Zeichnungen der Gurtverankerungen und Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen diese befestigt sind (mit Angabe der Werkstoffe): .

2.10.4. Bezeichnung der Gurttypen (7)(), die an den Verankerungen, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, angebracht werden dürfen:

Befestigungsstelle der Verankerung

am

Fahrzeugaufbau

an der

Sitzstruktur

Vorn

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

Hinten

Rechter Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

Mittelsitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

rechts

links

Linker Sitz

"

Y

y

Y

x

untere Verankerungen

obere Verankerung

"

y

x

aussen

innen

2.10.5. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, wenn sich ein Verankerungspunkt in der Rückenlehne befindet oder eine Energievernichtungsvorrichtung vorhanden ist: .

"B" für Beckengurt. "S" für besondere Gurttypen; in diesem Fall ist die Beschaffenheit dieser Typen unter "Anmerkungen" zu beschreiben. "Ar", "Br" oder "Sr" für Gurte mit Aufrollvorrichtung. "Are", "Bre" oder "Sre" für Gurte mit Aufrollvorrichtung und Energieaufnahmevorrichtung an zumindest einer Verankerung. Fußnoten

(8) Unzutreffendes streichen.

(9) Toleranzwert(e) angeben.

(a) Bei allen Einrichtungen, für die eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, darf die Beschreibung durch Verweisung auf diese Genehmigung ersetzt werden. Desgleichen erübrigt sich die Beschreibung bei allen Teilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jeder Rubrik, wo Zeichnungen oder Fotografien beizubringen sind, bitte die Nummern der entsprechenden Anlagen angeben.

(b) Werden für einen Typ Identifizierungskennmerkmale verwendet, so dürfen diese nur an den Fahrzeugen, technischen Einheiten oder Bauteilen erscheinen, für die nach der entsprechenden Einzelverordnung eine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Enthält das Typenkennmerkmal Schriftzeichen, die zur Beschreibung der von diesem Beschreibungsbogen betroffenen Typen von Fahrzeugen, technischen Einheiten oder Bauteilen nicht von Bedeutung sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(c) Klasseneinteilung nach folgenden Kategorien:

- zweirädriges Kleinkraftrad,

- dreirädriges Kleinkraftrad und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

- Kraftrad,

- Kraftrad mit Beiwagen,

- dreirädriges und vierrädriges Kraftfahrzeug.

(d) 1. Leermasse: Masse des zum normalen Gebrauch fahrbereiten Fahrzeugs mit nachstehender Ausrüstung:

- ausschließlich zu der in Frage kommenden normalen Verwendung erforderlichen Zusatzausrüstung,

- vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung,

- aufgrund der Rechtsvorschriften erforderliche Instrumente und Einrichtungen, für die die Leermasse des Fahrzeugs gemessen wird,

- angemessener Füllstand an Flüssigkeiten zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens sämtlicher Teile des Fahrzeugs.

Anmerkung: Kraftstoff und Kraftstoff/Ölgemisch sind von der Messung ausgenommen; Elemente wie Batteriefluessigkeit, Hydraulikfluessigkeit, Kühlfluessigkeit und Motoröl sind dagegen einzubeziehen.

2. Masse in fahrbereitem Zustand: Leermasse, zuzueglich nachstehender Massen:

- Kraftstoff: Kraftstoffbehälter zu 90 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefuellt,

- normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für das normale Funktionieren mitgelieferten Zubehör (Werkzeugtasche, Gepäckträger, Windschutzscheibe, Schutzausrüstung usw.).

Anmerkung: Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben werden, gilt folgendes:

a) Werden Kraftstoff und Öl vorgemischt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, daß sie auch ein solches Kraftstoff/Ölvorgemisch beinhaltet.

b) Erfolgt die Zuführung von Kraftstoff und Öl getrennt, ist die Bezeichnung "Kraftstoff" so auszulegen, daß hierunter ausschließlich das Benzin verstanden wird. Das Öl ist in diesem Fall bereits bei der Bestimmung der Leermasse berücksichtigt.

3. Technisch zulässige Hoechstmasse: Die vom Hersteller für bestimmte Benutzungsbedingungen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Materialfestigkeit, Tragfähigkeit der Reifen usw. errechnete Masse.

4. Grösste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: Die durch Subtraktion der unter 2 definierten Masse mit Fahrer von der unter 3 definierten Masse.

5. Die Masse des Fahrers wird pauschal mit 75 kg angenommen.

(e) Im Fall nicht herkömmlicher Motoren und Systeme hat der Hersteller Angaben zu machen, die denen dieser Rubrik gleichwertig sind.

(f) Dieser Wert ist auf den nächsten Zehntelmillimeter aufzurunden bzw. abzurunden.

(g) Dieser Wert ist mit ð = 3,1416 zu errechnen und auf den nächstliegenden cm³-Wert aufzurunden bzw. abzurunden.

(h) Die verlangten Angaben sind gegebenenfalls für alle Varianten beizubringen.

(i) Eine Abweichung von 5 % ist zulässig.

(j) Der "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist der vom Hersteller angegebene Bezugspunkt, der

- im Verhältnis zur Struktur des Fahrzeugs bestimmte Koordinaten hat;

- der theoretischen Lage des Drehpunktes Rumpf/Oberschenkel (H-Punkt) bei jeder vom Fahrzeughersteller für die einzelnen Sitzplätze angegebenen tiefsten und am weitesten zurückgeschobenen normalen Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht;

- bei allen nicht vorn gelegenen Sitzplätzen, an denen der "H-Punkt" nicht mit Hilfe des "dreidimensionalen Bezugssystems" oder anderer Bestimmungsverfahren festgelegt werden kann, nach Zustimmung der zuständigen Behörden als Bezugsgrösse gelten kann.

(1)() "A" für Dreipunktgurt.

ANHANG III

BETRIEBSERLAUBNISBOGEN (Muster)

A. VERFAHRENSWEISE Bei der Ausstellung eines Betriebserlaubnisbogens im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens ist folgendermassen vorzugehen:

1. Auf der Grundlage der Angaben im Beschreibungsbogen werden die in Abschnitt B des Betriebserlaubnisbogens vorgesehenen Rubriken ausgefuellt.

2. Die Richtigkeit der entsprechenden Angaben im Beschreibungsbogen wird überprüft, wenn hinter der betreffenden Rubrik des Betriebserlaubnisbogens der Vermerk Ü steht; sind die Angaben richtig, wird das erste der beiden folgenden Kästchen angekreuzt; sind die Angaben nicht richtig, wird das zweite dieser beiden Kästchen angekreuzt.

3. Die Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den Vorschriften der jeweils geltenden Einzelrichtlinie wird nachgeprüft, wenn hinter der betreffenden Rubrik der Vermerk ER steht; wird die Übereinstimmung festgestellt, ist wiederum das erste Kästchen anzukreuzen. Herrscht dagegen keine Übereinstimmung, ist das zweite Kästchen anzukreuzen.

4. Nach Durchführung der unter 2 und 3 genannten Nachprüfungen wird die Betriebserlaubnisbescheinigung gemäß Abschnitt C ausgefuellt.

B. BETRIEBSERLAUBNISBOGEN Nr.

A. Nummer

der Rubrik

Rubrik

Angabe

Ja

Nein

1.

Allgemeines

1.1.

Fabrikmarke:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

1.2.

Typ (gegebenenfalls Varianten und Versionen):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

1.3.

Name und Anschrift des Herstellers:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

1.4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.

Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

2.1.

Fahrzeugklasse:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.2.

Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit:

ER

& {Èq};

& {Èq};

2.3.

Räder:

2.3.1.

Anzahl:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.3.2.

Symmetrische oder asymmetrische Anordnung (bei Dreiradfahrzeugen):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

2.4.

Struktur des Rahmens:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

3.

Massen und Abmessungen

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.

Motor

4.1.

Name und Anschrift des Motorherstellers (wenn vom Fahrzeughersteller verschieden):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.2.

Fabrikmarke:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.3.

Ausführungsart (Fremdzuendungsmotor oder Selbstzuendungsmotor und/oder Elektromotor):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.

Fremdzuendungsmotor oder Selbstzuendungsmotor:

4.4.1.

Arbeitsverfahren:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.2.

Kühlung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.3.

Schmierung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.4.

Anzahl und Anordnung der Zylinder oder Brennkammern (bei Kreiskolbenmotoren):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

A. Nummer

der Rubrik

Rubrik

Angabe

Ja

Nein

4.4.5.

Bohrung, Hub, Hubvolumen bzw. Volumen der Brennkammern (bei Kreiskolbenmotoren):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.6.

Vollständiges Steuerungsdiagramm:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.7.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Kolben und Kolbendichtungen)

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.8.

Nettohöchstleistung und grösstes Drehmoment des Motors:

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.4.9.

Kraftstoffbehälter:

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.4.10.

Vergaser oder anderes Kraftstoffzufuhrsystem:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.11.

Elektrische Anlage (Nennspannung):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.12.

Lichtmaschine (Art und Hoechstleistung):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.4.13.

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung:

ER

& {Èq};

& {Èq};

4.5.

Elektrische Antriebsmaschine:

4.5.1.

Betriebs-Nennspannung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.5.2.

Antriebsbatterie(n):

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.5.3.

Nettohöchstleistung und grösstes Drehmoment:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

4.5.4.

Kühlung:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

5.

Kraftübertragung

Ü

& {Èq};

& {Èq};

6.

Reifen

ER

& {Èq};

& {Èq};

7.

Bremsanlage

ER

& {Èq};

& {Èq};

8.

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

ER

& {Èq};

& {Èq};

9.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.

Verschiedenes

10.1.

Vorrichtung für Schallzeichen:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.2.

Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.3.

Elektrische und elektromagnetische Störungsquellen:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.4.

Schallpegel und Auspuffanlage, ausgenommen Elektrofahrzeuge:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.5.

Rückspiegel:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.6.

Äussere Fahrzeugteile:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.7.

Ständer (ausser drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge)

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.8.

Vorrichtungen zum Schutz gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.9.

Sicherheitsglas, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.10.

Haltegriffe für Soziusfahrer auf zweirädrigen Fahrzeugen:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.11.

Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.12.

Geschwindigkeitsanzeiger und Kilometerzähler für Krafträder und dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge:

Ü

& {Èq};

& {Èq};

10.13.

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigeleuchten:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.14.

Vorgeschriebene Angaben am Fahrzeug (Inhalt, Anbringungsstelle und -art):

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.15.

Maßnahmen gegen unbefugten Eingriff an Kleinkrafträdern und Krafträdern:

ER

& {Èq};

& {Èq};

10.16.

Anhängeeinrichtungen und ihre Anbringung:

ER

& {Èq};

& {Èq};

C. BESCHEINIGUNG ÜBER DEN BETRIEBSERLAUBNISBOGEN Nr.

Hiermit wird bescheinigt, daß die im Beschreibungsbogen Nr. . . . . . . enthaltenen Angaben des Herstellers dem in Nr. 1 dieses Betriebserlaubnisbogens aufgeführten und als Prototyp einer Fahrzeugbaureihe vorgeführten Kleinkraftrad/Kraftrad/dreirädrigen Kraftfahrzeug/vierrädrigen Kraftfahrzeug (1) entspricht.

Aufgrund der durchgeführten Nachprüfungen wird festgestellt, daß das hier beschriebene und als Prototyp einer Fahrzeugbaureihe vorgeführte Fahrzeug den in diesem Betriebserlaubnisbogen eingetragenen Angaben (Ü und ER) entspricht/nicht entspricht (2).

Ort: . , Datum: .

. (Unterschrift)

. (Dienstposten)

(1) Unzutreffendes streichen.

ANHANG IV

A. ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGE AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS (Muster)

Hiermit wird durch . (Name und Vorname)

bescheinigt, daß das Kleinkraftrad/Kraftrad/dreirädrige Kraftfahrzeug/vierrädrige Kraftfahrzeug (¹)

1. Fabrikmarke: .

2. Typ: .

2.1. gegebenenfalls: Version(en) (die Version muß anhand eines numerischen oder alphanumerischen Codes zu identifizieren sein): .

2.2. gegebenenfalls: Variante(n) (die Variante muß anhand eines numerischen oder alphanumerischen Codes zu identifizieren sein): .

3. Hoechstleistung in kW: .

4. Hoechstleistung bei Umdrehungen/Minute: .

5. Hubvolumen in cm³: .

6. Hoechstgeschwindigkeit in km/h: .

7. Geräusch in dB (A): .

7.1. Standgeräusch (Motordrehzahl): .

7.2. Fahrgeräusch: .

8. Motortyp und Zyklus (gegebenenfalls): .

9. Leermasse des Fahrzeugs in kg: .

10. Originalbereifung des Fahrzeugs: Grösse(n) in mm und gegebenenfalls Fabrikmarke der Reifen: .

.

11. Fahrgestellnummer innerhalb der Baureihe des Typs: .

mit dem am . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . genehmigten, im Betriebserlaubnisbogen Nr.: .

und im Beschreibungsbogen Nr.: .

beschriebenen Typ übereinstimmt.

Ort: . ,

Datum: .

.

(Unterschrift)

.

(Position) (¹) Unzutreffendes streichen.

B. ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR TECHNISCHE EINHEITEN ODER BAUTEILE, BEI DENEN ES SICH NICHT UM ORIGINALTEILE AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS HANDELT (Muster)

Hiermit wird durch . (Name und Vorname)

bescheinigt, daß dietechnische Einheit (das Bauteil) .

1. Fabrikmarke: .

2. Typ: .

3. Nummer innerhalb der Baureihe des Typs: .

mit dem am . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . genehmigten, im Bauartgenehmigungsbogen Nr.: .

und im Beschreibungsbogen Nr.: .

beschriebenen Typ übereinstimmt.

Ort: . ,

Datum: .

.

(Unterschrift)

.

(Position)

ANHANG V

GENEHMIGUNGSZEICHEN 1. Das Genehmigungszeichen besteht aus:

1.1. einem Rechteck, in dem zunächst der Kleinbuchstabe "e" und dann die dem Land, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, entsprechende Nummer oder Buchstabenfolge gemäß nachstehender Aufstellung stehen:

- 1 für Deutschland,

- 2 für Frankreich,

- 3 für Italien,

- 4 für die Niederlande,

- 6 für Belgien,

- 9 für Spanien,

- 11 für das Vereinigte Königreich,

- 13 für Luxemburg,

- 18 für Dänemark,

- 21 für Portugal,

- EL für Griechenland,

- IRL für Irland;

1.2. der Bauartgenehmigungsnummer, wie sie in dem für die betreffende technische Einheit oder das betreffende Bauteil ausgestellten Bauartgenehmigungsbogen steht.

Die Bauartgenehmigungsnummer steht in der Nähe oder unter dem in 1.1 genannten Rechteck. Die Ziffern, aus denen die Bauartgenehmigungsnummer besteht, sind auf ein und derselben Seite des Buchstabens "e" und in derselben Richtung angeordnet. Zur Vermeidung von Verwechselungen mit anderen Schriftzeichen ist die Verwendung römischer Ziffern in der Bauartgenehmigungsnummer zu vermeiden.

2. Das Genehmigungszeichen ist so auf der technischen Einheit oder dem Bauteil anzubringen, daß es noch nach dem Einbau in das Fahrzeug gut lesbar und dauerhaft ist.

3. Ein Beispiel für ein Genehmigungszeichen ist aus der Anlage ersichtlich.

Anlage

ANHANG VI

BESTIMMUNGEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1. Für die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Fahrzeuge, technischen Einheiten, Bauteile und wesentlichen Merkmale mit dem Typ, für den die Betriebserlaubnis (Fahrzeug) oder die Bauartgenehmigung (technische Einheit, Bauteil oder wesentliches Merkmal) erteilt wurde, gelten folgende Bestimmungen:

1.1. Der Inhaber der Betriebserlaubnis oder der Bauartgenehmigung muß

1.1.1. für Verfahren für die wirksame Qualitätskontrolle der Produkte sorgen;

1.1.2. Zugang zu den Kontrolleinrichtungen haben, die zur Überprüfung der Übereinstimmung jedes Fahrzeugs oder jeder technischen Einheit bzw. jedes Bauteils oder jeden wesentlichen Merkmals, für die die Betriebserlaubnis bzw. die Bauartgenehmigung erteilt wurden, erforderlich sind;

1.1.3. gewährleisten, daß Aufzeichnungen von den Prüfergebnissen angefertigt werden und daß dazugehörige Unterlagen für eine Frist von 12 Monaten nach Einstellung der Produktion verfügbar bleiben;

1.1.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung auswerten, um die Beständigkeit der technischen Merkmale des Produktes zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei den zulässigen Toleranzen bei einer industriellen Produktion Rechnung zu tragen ist;

1.1.5. gewährleisten, daß für jeden Produkttyp die in der Einzelrichtlinie vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

1.1.6. gewährleisten, daß erneut Stichproben genommen und geprüft werden, sobald sich erweist, daß Muster oder Prüfstücke die vorgesehene Art von Prüfung nicht bestehen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der jeweiligen Produktion wieder herzustellen.

1.2. Die zuständigen Behörden, die die Betriebserlaubnis bzw. die Bauartgenehmigung erteilt haben, können jederzeit die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen, die in jeder Produktionsstätte zur Anwendung kommen.

1.2.1. Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfer die Prüfbücher und Aufzeichnungen der Produktionsüberwachung vorgelegt.

1.2.2. Der Inspektor kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl von Proben wird entsprechend den Ergebnissen der herstellereigenen Prüfung festgelegt.

1.2.3. Erweist sich die Qualität als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der in Anwendung von 1.2.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, wählt der Inspektor Stichproben aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis bzw. die Bauartgenehmigung durchgeführt hat.

1.2.4. Die zuständigen Behörden können alle für das (die) betreffende(n) Produkt(e) geltenden, in der (den) Einzelrichtlinie(n) vorgeschriebenen Prüfungen durchführen.

1.2.5. Von den zuständigen Behörden wird eine Überprüfung pro Jahr genehmigt. Ist eine andere Zahl von Überprüfungen erforderlich, so wird dies in jeder Einzelrichtlinie festgelegt. Führt eine dieser Überprüfungen zu Beanstandungen, so ergreift die zuständige Behörde alle notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion möglichst bald wieder herzustellen.