32004R0037

Verordnung (EG) Nr. 37/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0003 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 37/2004 der Kommission

vom 9. Januar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG-Marokko ist am 22. Dezember 2003 geschlossen worden. Das neue Abkommen gilt ab dem 1. Januar 2004, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5 des neuen Landwirtschaftsprotokolls Nr. 1, in der Folge das "neue Protokoll Nr. 1", das die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft regelt. Diese Artikel sind ab dem 1. Oktober 2003 im Zusammenhang mit den Zugeständnissen für Tomaten anwendbar.

(2) Das neue Protokoll Nr. 1 sieht neue Zollzugeständnisse und Änderungen der bestehenden Zugeständnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 vor, von denen einige unter Gemeinschaftskontingente und Referenzmengen fallen.

(3) Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die die bestehenden Zollzugeständnisse innerhalb von Referenzmengen gelten, sieht das neue Protokoll Nr. 1 Zollbefreiungen im Rahmen von Zollkontingenten beziehungsweise Zollbefreiungen ohne mengenmäßige Beschränkung vor.

(4) Zur Durchführung der in dem neuen Protokoll Nr. 1 vorgesehenen Zollzugeständnisse muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

(5) Bei der Berechnung der Zollkontingente für das Jahr 1 der Anwendung mit Ausnahme für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 sollte bei Kontingenten, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens beginnt, die Kontingentsmenge im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt werden.

(6) Um die Verwaltung bestimmter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bestehender Zollkontingente zu erleichtern, sollten die Mengen, die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführt wurden, auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, geändert durch diese Verordnung, eröffneten Zollkontingente angerechnet werden.

(7) In dem neuen Abkommen ist festgelegt, dass die Zollkontingente für frische oder gekühlte Tomaten ab dem 1. Oktober 2003 gelten. Die Mengen, die ab dem 1. Oktober 2003 im Rahmen der bestehenden Zollkontingente für frische oder gekühlte Tomaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, sollten daher auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, geändert durch diese Verordnung, eröffneten Zollkontingente angerechnet werden.

(8) Gemäß dem neuen Protokoll Nr. 1 hängt die Menge des zusätzlichen Zollkontingents für frische oder gekühlte Tomaten, das vom 1. November bis zum 31. Mai gilt, jedes Jahr von der Gesamtmenge an Tomaten mit Ursprung in Marokko ab, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Mai des vorausgegangenen Jahres in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden. Daher sollte die Kommission jedes Jahr vor dem 1. November die vom 1. Oktober des letzten Jahres bis 31. Mai in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen prüfen und Durchführungsbestimmungen für die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Menge des zusätzlichen Zollkontingents annehmen.

(9) Für die Zollkontingente für frische oder gekühlte Tomaten sollte im Einklang mit dem neuen Protokoll Nr. 1 festgelegt werden, dass während jeder Einfuhrsaison vom 1. Oktober bis zum 31. Mai ungenutzte Mengen der monatlichen Zollkontingente an zwei spezifischen Daten auf das für diese Einfuhrsaison geltende zusätzliche Zollkontingent übertragen werden können.

(10) Im Einklang mit dem neuen Protokoll Nr. 1 sollten die Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht werden.

(11) Da diese Verordnung ab dem Anwendungsdatum des neuen Abkommens gelten soll, sollte sie so schnell wie möglich in Kraft treten.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1. Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a

Spezielle Vorschriften für die Zollkontingente für Tomaten mit Ursprung in Marokko

Für die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai (in der Folge 'Einfuhrsaison') in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 werden die Ziehungen aus den monatlichen Zollkontingenten der laufenden Nr. 09.1104 vom 1. Oktober bis 31. Dezember bzw. vom 1. Januar bis 31. März jedes Jahr am 15. Januar und am zweiten Werktag nach dem 1. April gestoppt. Am folgenden Arbeitstag der Kommission bestimmen die Kommissionsdienststellen die ungenutzten Mengen dieser Zollkontingente und stellen sie im Rahmen des zusätzlichen Zollkontingents für diese Einfuhrsaison unter der laufenden Nummer 09.1112 zur Verfügung.

Von da an werden alle rückwirkenden Ziehungen eines dieser gestoppten monatlichen Zollkontingente und alle nachfolgenden Rückübertragungen ungenutzter Mengen auf eines dieser gestoppten monatlichen Zollkontingente im Rahmen des für diese Einfuhrsaison geltenden zusätzlichen Zollkontingents getätigt."

2. Anhang II wird durch den Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

(1) Für Kontingentszeiträume, die am 1. Januar 2004 noch gültig sind, werden die Mengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1115, 09.1122, 09.1130, 09.1133, 09.1135, 09.1136 und 09.1137 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, auf die entsprechenden Zollkontingente im Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 747/2001, geändert durch diese Verordnung, angerechnet.

(2) Die Mengen an Tomaten des KN-Codes 0702 00 00, die ab dem 1. Oktober 2003 im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1116, 09.1189 and 09.1190 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, werden auf die für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente ab dem im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, geändert durch diese Verordnung, genannten Datum angerechnet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2004, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zollkontingente.

Die Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.1104 für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 gelten ab dem 1. Oktober 2003.

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1112 für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 gilt ab 1. November 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2004

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 30).

ANHANG

"ANHANG II

MAROKKO

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"