31993R0302

Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/1993 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0071


VERORDNUNG (EWG) Nr. 302/93 DES RATES vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Dublin am 25. und 26. Juni 1990

- die ihm vom Europäischen Ausschuß zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs (CELAD) unterbreiteten "Leitlinien für einen Europäischen Plan zur Drogenbekämpfung" und insbesondere die Empfehlung bestätigt, "von Experten eine Untersuchung über die bereits bestehenden Informationsquellen, ihre Zuverlässigkeit und Nützlichkeit sowie über die Notwendigkeit und eventuelle Tragweite einer Drogenbeobachtungsstelle (Drugs Monitoring Centre) und die finanziellen Folgen ihrer Einrichtung durchführen zu lassen." Dabei sei davon auszugehen, "daß eine solche Beobachtungsstelle sich nicht nur mit den sozialen und medizinischen, sondern auch mit den sonstigen Aspekten der Drogensucht einschließlich des Handels und der Strafverfolgung zu befassen hat";

- auf die Verantwortung hingewiesen, die jedem Mitgliedstaat bei der Entwicklung eines geeigneten Programms zur Reduzierung der Drogennachfrage zukommt, und die Ansicht vertreten, daß effiziente Maßnahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats im Verbund mit einem gemeinsamen Vorgehen der Zwölf und der Gemeinschaft in den kommenden Jahren ein vorrangiges Ziel sein sollten.

Die Ergebnisse der genannten Untersuchung über die Durchführbarkeit der Beobachtungsstelle und des Europäischen Plans zur Drogenbekämpfung sind dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Rom am 13. und 14. Dezember 1990 unterbreitet worden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Luxemburg am 28. und 29. Juni 1991 "die Schaffung einer europäischen Drogenbeobachtungsstelle mit der Maßgabe gebilligt, daß die tatsächlichen Modalitäten dieser Einrichtung, wie beispielsweise ihr Umfang, ihr institutioneller Aufbau und ihre EDV-Ausstattung, noch zu erörtern sind, und den CELAD beauftragt, die einschlägigen Arbeiten in Verbindung mit der Kommission und den anderen zuständigen politischen Gremien fortzusetzen und rasch zum Abschluß zu bringen."

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung von Maastricht am 9. und 10. Dezember 1991 "die Organe der Gemeinschaft ersucht, alles daran zu setzen, daß der Rechtsakt zur Errichtung der Europäischen Drogen-Beobachtungsstelle vor dem 30. Juni 1992 erlassen werden kann."

Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluß 90/611/EWG (4) das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend "Wiener Übereinkommen" genannt, abgeschlossen und eine Zuständigkeitserklärung (5) in bezug auf Artikel 27 dieses Übereinkommens hinterlegt.

Der Rat hat die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (6) erlassen, um seitens der Gemeinschaft das System zur Überwachung des Handels mit Stoffen im Sinne von Artikel 12 des Wiener Übereinkommens zu verwirklichen.

Der Rat hat am 10. Juni 1991 die Richtlinie 91/308/EWG (7) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche erlassen, die insbesondere auf die Bekämpfung des Handels mit Betäubungsstoffen abstellt.

Auf europäischer Ebene werden objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen benötigt, die dazu beitragen sollen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen und -aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtübersicht zu vermitteln und so einen Wertzugewinn zu verschaffen.

Die Drogenproblematik umfasst vielfältige, komplexe und eng verknüpfte Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind. Die Beobachtungsstelle ist daher mit einer umfassenden Informationsaufgabe zu betrauen, damit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik vermittelt wird. Dieser Informationsauftrag darf der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei rechtlichen Maßnahmen in bezug auf Drogenangebot und -nachfrage nicht vorgreifen.

Organisation und Arbeitsverfahren der Beobachtungsstelle müssen dem objektiven Charakter der angestrebten Ergebnisse angemessen sein, d. h. Vergleichbarkeit und Kompatibilität der Quellen und Verfahren für die Gewinnung von Informationen über die Drogen gewährleisten.

Die bei der Beobachtungsstelle gesammelten Informationen gelten vorrangigen Bereichen, die in bezug auf Inhalt, Tragweite und Durchführungsmodalitäten noch festzulegen sind.

In den ersten drei Jahren wird der Drogennachfrage und ihrer Reduzierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

In ihrer Entschließung vom 16. Mai 1989 betreffend ein Europäisches Datennetz über die gesundheitlichen Auswirkungen des Drogenmißbrauchs (8) haben der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten die Kommission ersucht, etwaige Initiativen in bezug auf ein Europäisches Datennetz über die gesundheitlichen Auswirkungen des Drogenmißbrauchs zu ergreifen.

Es empfiehlt sich, ein europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht einzurichten, dessen Koordination und Organisation auf der Ebene der Gemeinschaft von der Europäischen Beobachtungsstelle wahrgenommen würde.

Dem Übereinkommen 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) ist Rechnung zu tragen.

Es existieren bereits nationale, europäische und internationale Organisationen und Einrichtungen, die Informationen der genannten Art liefern, und es ist wichtig, daß die Beobachtungsstelle ihre Funktionen in enger Zusammenarbeit mit diesen Stellen wahrnehmen kann.

Die Beobachtungsstelle muß Rechtspersönlichkeit erhalten.

Es muß sichergestellt werden, daß die Beobachtungsstelle ihren Informationsauftrag einhält; zu diesem Zweck ist dem Gerichtshof eine entsprechende Zuständigkeit zu erteilen.

Es ist sinnvoll, die Möglichkeit einer Öffnung der Beobachtungsstelle für Drittländer, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielsetzungen der Beobachtungsstelle teilen, in der Form vorzusehen, daß zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft Abkommen geschlossen werden können.

Die vorliegende Verordnung könnte nach Ablauf von drei Jahren gegebenenfalls angepasst werden, um insbesondere je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft eine etwaige Ausweitung der Aufgaben der Beobachtungsstelle zu beschließen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Mit dieser Verordnung wird die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), nachstehend "Beobachtungsstelle" genannt, errichtet.

(2) Zweck der Beobachtungsstelle ist, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 genannten Bereichen objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen zu liefern.

(3) Die aufbereiteten oder produzierten Informationen statistischer, dokumentarischer und technischer Art sollen dazu beitragen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Maßnahmen und Aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik zu vermitteln.

(4) Die Beobachtungsstelle darf keinerlei Maßnahmen treffen, die über den Bereich der Information und der Informationsaufbereitung hinausgehen.

(5) Die Beobachtungsstelle sammelt keine Daten, die die Identifizierung von Personen oder kleinen Gruppen von Personen ermöglichen. Sie enthält sich jeder Informationstätigkeit zu konkreten und namentlich benannten Fällen.

Artikel 2

Aufgaben

Um das in Artikel 1 genannte Ziel zu erreichen, nimmt die Beobachtungsstelle in ihren Tätigkeitsbereichen folgende Aufgaben wahr:

A. Sammlung und Analyse der vorhandenen Daten

1. Sie sammelt, speichert und analysiert Daten (Forschungsdaten inbegriffen), die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, sowie Daten aus gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen nicht regierungsamtlichen Quellen sowie von zuständigen internationalen Organisationen.

2. Sie führt Umfragen, Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien sowie die für die Zwecke ihrer eigenen Aufgaben erforderlichen Pilotaktionen durch; sie veranstaltet Sachverständigensitzungen und setzt dafür im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein; sie gründet einen offenen Fonds für wissenschaftliche Dokumentation, den sie zur Verfügung stellt, und fördert Informationstätigkeiten.

3. Sie bietet ein organisatorisches und technisches System an, das Informationen über Programme oder ähnliche bzw. ergänzende Aktionen in den Mitgliedstaaten liefern kann.

4. Im Benehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten richtet sie das in Artikel 5 genannte Netz ein und übernimmt dessen Koordination.

5. Sie erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Entscheidungsträgern, den Forschern, den beteiligten Berufsgruppen und den mit der Drogenbekämpfung befassten Personen in Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.

B. Methodische Verbesserung des Datenvergleichs

6. Sie gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf europäischer Ebene, indem sie gemeinsame Indikatoren und Kriterien erarbeitet, die unverbindlich sind, deren Beachtung sie jedoch im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verwendeten Meßmethoden empfehlen kann.

7. Sie erleichtert und strukturiert den Austausch von qualitativen und quantitativen Informationen (Datenbank).

C. Verbreitung der Daten

8. Sie stellt der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den zuständigen Organisationen die von ihr erarbeiteten Informationen zur Verfügung.

9. Sie gewährleistet eine weite Verbreitung der Arbeiten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft selbst sowie gegebenenfalls von Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführt worden sind.

10. Sie gewährleistet eine weite Verbreitung verläßlicher, nichtvertraulicher Informationen; anhand der von ihr gesammelten Daten veröffentlicht sie einen Jahresbericht über den Stand der Drogenproblematik.

D. Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Drittländern

11. Sie liefert einen Beitrag zur Verbesserung der Koordination zwischen den in ihre Tätigkeitsbereiche fallenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen.

12. Unbeschadet der Verpflichtungen in bezug auf die Informationsübermittlung, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe ergeben, fördert sie die Einbeziehung der in den Mitgliedstaaten gesammelten und von der Gemeinschaft gelieferten Informationen über Drogen und Drogensucht in die internationalen Programme zur Drogenüberwachung und -kontrolle, insbesondere in die von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen beschlossenen Programme.

13. Sie arbeitet aktiv mit den in Artikel 12 genannten Einrichtungen zusammen.

Artikel 3

Arbeitsmethode

(1) Die Beobachtungsstelle erfuellt ihre Aufgaben Zug um Zug entsprechend den im Rahmen der ein- und dreijährigen Arbeitsprogramme festgelegten Zielen mit den verfügbaren Mitteln.

(2) Zur Vermeidung von Doppelarbeit trägt die Beobachtungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten der Arbeit Rechnung, die von anderen bestehenden oder noch zu schaffenden Einrichtungen und Stellen, insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL), bereits geleistet wurde, und sorgt für einen Wertzugewinn.

Artikel 4

Vorrangige Bereiche

Die in Artikel 1 und 2 festgelegten Ziele und Aufgaben der Beobachtungsstelle werden nach der im Anhang aufgeführten Prioritätenrangfolge verfolgt bzw. wahrgenommen.

Artikel 5

Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX)

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über ein computergestütztes Netz, das die Infrastruktur für das Sammeln und den Austausch von Information und Dokumentation bildet, das "Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht" (REITOX); dieses Netz stützt sich unter anderem auf ein eigenes EDV-System, das die einzelstaatlichen Drogeninformationsnetze, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Fachzentren und die Informationssysteme der internationalen oder europäischen Organisationen und Einrichtungen, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, miteinander verbindet.

(2) Um eine möglichst baldige und möglichst wirksame Einrichtung von REITOX zu ermöglichen, haben die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Beobachtungsstelle die wichtigsten Strukturen, aus denen sich ihr nationales Informationsnetz - gegebenenfalls einschließlich der nationalen Beobachtungsstellen - für die in Artikel 4 genannten Tätigkeitsbereiche zusammensetzt, mitzuteilen und die Fachzentren anzugeben, die ihres Erachtens einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten.

(3) Die Fachzentren werden mit der Zustimmung des Mitgliedstaates, in dem sie gelegen sind, durch einstimmigen Beschluß nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Mitglieder des Verwaltungsrates für einen Zeitraum benannt, der die Dauer jedes einzelnen in Artikel 8 Absatz 3 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms nicht übersteigt. Eine Wiederbenennung ist möglich.

(4) Die Beobachtungsstelle kann mit den in Absatz 3 genannten staatlichen oder nichtstaatlichen Fachzentren mit Zustimmung des Mitgliedstaates, in dem sie gelegen sind, im Hinblick auf die Durchführung von Aufgaben, die sie ihnen gegebenenfalls übertragen kann, vertragliche Bindungen (insbesondere in Form der Auftragsweitergabe) eingehen. Sie kann ferner mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten mit Einrichtungen, die nicht dem REITOX angehören, auf Ad-hoc-Basis für spezifische Aufgaben Verträge abschließen.

(5) Die Zuweisung bestimmter Aufgaben an die Fachzentren ist in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle festzuschreiben.

Artikel 6

Schutz und Vertraulichkeit der Daten

(1) Soweit aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe des nationalen Rechts auch personenbezogene Daten, die keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen, an die Beobachtungsstelle übermittelt werden, ist die Verwendung dieser Daten nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Dies gilt entsprechend im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten durch die Beobachtungsstelle an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen und sonstige europäische Einrichtungen.

(2) Die der Beobachtungsstelle gelieferten oder von ihr mitgeteilten Daten über Drogen und Drogensucht können unter Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten bzw. die Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach ihrem nationalen Recht als vertraulich eingestuft sind.

Artikel 7

Rechtsfähigkeit

Die Beobachtungsstelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 8

Verwaltungsrat

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über einen Verwaltungsrat, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und zwei auf dem Gebiet der Drogen besonders qualifizierten Wissenschaftlern zusammensetzt, die das Europäische Parlament aufgrund ihrer besonderen Qualifikation auf diesem Gebiet benennt.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sich von einem stellvertretenden Mitglied unterstützen oder vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben. Der Verwaltungsrat kann Vertreter der internationalen Organisationen, mit denen die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 12 zusammenarbeitet, als Beobachter ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird unter den Verwaltungsratsmitgliedern für eine Dauer von drei Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst, ausser in den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen - für die Einstimmigkeit erforderlich ist - und den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(3) Auf der Grundlage eines vom Direktor der Beobachtungsstelle vorgelegten Entwurfs beschließt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission und des Rates ein dreijähriges Arbeitsprogramm. Das erste dreijährige Programm wird binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einstimmig beschlossen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, ob die späteren Dreijahresprogramme mit der in Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Mehrheit oder einstimmig angenommen werden müssen.

(4) Im Rahmen des dreijährigen Arbeitsprogramms beschließt der Verwaltungsrat alljährlich das jährliche Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission. Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach demselben Verfahren angepasst werden.

(5) Der Verwaltungsrat nimmt alljährlich spätestens am 31. Januar einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der Beobachtungsstelle an. Der Direktor übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Direktor

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden. Der Direktor ist verantwortlich für

- die Ausarbeitung und Durchführung der Beschlüsse und Programme des Verwaltungsrates,

- die laufende Verwaltung,

- die Erstellung der Arbeitsprogramme,

- die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans,

- die Erarbeitung und Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen Berichte,

- sämtliche Personalfragen,

- die Wahrnehmung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Funktionen und Aufgaben.

(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Amtsführung ab und nimmt an dessen Sitzungen teil.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Beobachtungsstelle.

Artikel 10

Wissenschaftlicher Ausschuß

(1) Dem Verwaltungsrat und dem Direktor steht ein Wissenschaftlicher Ausschuß zur Seite, dessen Aufgabe es ist, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zu allen die Tätigkeit der Beobachtungsstelle betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Direktor ihm vorlegen, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses werden veröffentlicht.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuß setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Der Verwaltungsrat kann bis zu sechs weitere Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Qualifikation benennen.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.

Artikel 11

Haushalt

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle werden für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, veranschlagt und in den Haushaltsplan der Beobachtungsstelle eingesetzt.

(2) Der Direktor erstellt den Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 15. Februar jeden Jahres. Der Vorentwurf des Haushaltsplans deckt die Verwaltungsausgaben und das für das folgende Haushaltsjahr vorgesehene Arbeitsprogramm ab. Der Direktor legt diesen Vorentwurf zusammen mit dem Stellenplan dem Verwaltungsrat vor.

(3) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(4) Die Einnahmen der Beobachtungsstelle umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuß der Gemeinschaft aus einer spezifischen Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission), Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 12 beziehungsweise Artikel 13 genannten Organisationen, Einrichtungen und Drittländer.

(5) Die Ausgaben der Beobachtungsstelle umfassen insbesondere

- die Bezuege des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Kosten für Verwaltung

- und die Kosten für die Unterstützung der an das REITOX angeschlossenen einzelstaatlichen Informationsnetze sowie die durch Vertragsabschlüsse mit den Fachzentren entstehenden Kosten.

(6) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und übermittelt ihn der Kommission, die auf dieser Grundlage die entsprechenden Voranschläge in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einsetzt, mit dem sie den Rat gemäß Artikel 203 des Vertrages befasst.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den endgültigen Haushaltsplan der Beobachtungsstelle vor Beginn des Haushaltsjahres fest und passt ihn erforderlichenfalls an den Gemeinschaftszuschuß und die übrigen Finanzmittel der Beobachtungsstelle an.

(8) Der Direktor führt den Haushaltsplan aus.

(9) Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben der Beobachtungsstelle sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen werden von dem Finanzkontrolleur der Kommission wahrgenommen.

(10) Spätestens am 31. März jedes Jahres legt der Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle für das abgelaufene Haushaltsjahr vor.

Der Rechnungshof prüft sie gemäß Artikel 206a des Vertrages.

(11) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

(12) Auf die Beobachtungsstelle findet die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments und des Verwaltungsrates Ausnahmen von der Haushaltsordnung genehmigen, wenn die besonderen Erfordernisse der Funktionsweise der Beobachtungsstelle dies gebieten.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Einrichtungen

Unbeschadet der Beziehungen, die die Kommission nach Artikel 229 des Vertrages unterhalten kann, bemüht sich die Beobachtungsstelle aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und sonstigen, insbesondere europäischen Regierungs- und Nichtregierungseinrichtungen, die auf dem Gebiet der Drogen zuständig sind.

Artikel 13

Öffnung gegenüber Drittländern

(1) Die Beobachtungsstelle steht denjenigen Drittländern, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen, auf der Grundlage von zwischen ihnen und der Gemeinschaft nach Artikel 235 des Vertrages geschlossenen Abkommen offen.

(2) Der Verwaltungsrat kann beschließen, daß von Drittländern vorgeschlagene Sachverständige an den in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehenen Ad-hoc-Arbeitsgruppen teilnehmen, sofern die Betroffenen sich verpflichten, die Bestimmungen des Artikels 6 einzuhalten.

Artikel 14

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Beobachtungsstelle Anwendung.

Artikel 15

Personalstatut

Für das Personal der Beobachtungsstelle gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Beobachtungsstelle übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Anwendungsmodalitäten fest.

Artikel 16

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Beobachtungsstelle geschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Beobachtungsstelle den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Ersatz derartiger Schäden zum Gegenstand haben.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach den für das Personal der Beobachtungsstelle geltenden Vorschriften.

Artikel 17

Zuständigkeit des Gerichtshofs

Für Entscheidungen über Klagen gegen die Beobachtungsstelle ist nach Maßgabe des Artikels 173 des Vertrages der Gerichtshof zuständig.

Artikel 18

Bericht

Im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Leistungen der Beobachtungsstelle vor, dem sie insbesondere je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung ihrer Aufgaben beifügt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Behörden über den Sitz der Beobachtungsstelle in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zuBrüssel am 8. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. C 43 vom 18. 2. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 54.

(3) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 56.

(5) ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 57.

(6) ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92 (ABl. Nr. L 96 vom 10. 4. 1992, S. 1).

(7) ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77.

(8) ABl. Nr. C 185 vom 22. 7. 1989, S. 1.

ANHANG

A. Die Beobachtungsstelle führt ihre Arbeit unter Beachtung der im Vertrag festgelegten jeweiligen Befugnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Drogenbereich durch.

Die Beobachtungsstelle sammelt Informationen in folgenden vorrangigen Bereichen:

1. Drogennachfrage und ihre Reduzierung:

2. nationale und gemeinschaftliche Strategien und Politiken (insbesondere Politiken, Aktionspläne, Rechtsvorschriften, Maßnahmen sowie internationale, bilaterale und gemeinschaftliche Übereinkünfte);

3. internationale Zusammenarbeit und Geopolitik des Angebots (insbesondere Kooperationsprogramme, Informationen über Erzeuger- und Transitländer);

4. Überwachung des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und Vorprodukten entsprechend den derzeitigen oder künftigen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Rechtsakten der Gemeinschaft (1);

5. Folgen der Drogenproblematik für die Erzeuger-, Verbraucher- und Transitländer - soweit die vom Vertrag erfassten Bereiche berührt werden -, einschließlich insbesondere der Geldwäsche, entsprechend den derzeitigen oder künftigen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft (2).

B. Die Kommission stellt der Beobachtungsstelle die Informationen und statistischen Daten, über die sie aufgrund ihrer Befugnisse verfügt, zur Verteilung zur Verfügung.

C. Während der ersten drei Jahre gilt der Drogennachfrage und ihrer Reduzierung besondere Aufmerksamkeit.

(1) - Mit derzeit geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften sind insbesondere die Übereinkommen der Vereinten Nationen gemeint, soweit die Gemeinschaft Vertragspartei ist oder werden könnte. - Mit derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft ist insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen gemeint. - Es handelt sich nur um die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu liefern haben.

(2) - Mit derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft ist hinsichtlich der Geldwäsche die Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche gemeint. - Es handelt sich nur um die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu liefern haben.