21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/12


RICHTLINIE (EU) 2017/2103 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (3) sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor, der eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Union, der legalen Wirtschaftstätigkeit und der Stabilität und Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI enthält gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des Drogenhandels, um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, weil die betreffende Handlung oder die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Mitgliedstaats strafbar sind.

(2)

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI gilt für Substanzen, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „VN-Übereinkommen“) erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die unionsweit Kontrollmaßnahmen nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI des Rates (4) unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(3)

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte auch für die Substanzen gelten, die Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (5) unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(4)

Neue psychoaktive Substanzen, die die Wirkung von Substanzen imitieren, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind, treten immer häufiger auf und breiten sich rasch in der Union aus. Bestimmte neue psychoaktive Substanzen stellen für die öffentliche Gesundheit und für die Gesellschaft ein hohes Risiko dar. Die Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) schafft einen Rahmen für den Austausch von Informationen über neue psychoaktive Substanzen und für ein Risikobewertungsverfahren auf der Grundlage eines Erstberichts und eines Risikobewertungsberichts, die erstellt wurden, um einschätzen zu können, ob eine neue psychoaktive Substanz hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft birgt. Um die Verfügbarkeit neuer psychoaktiver Substanzen, die für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft hohe Risiken bergen, wirksam zu verringern und die Abschreckung gegen den Handel mit diesen Substanzen in der Union und gegen die Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Handel zu verstärken, sollten diese Substanzen im Einklang mit dieser Richtlinie und gestützt auf verhältnismäßige strafrechtliche Bestimmungen in die Definition von Drogen aufgenommen werden.

(5)

Die neuen psychoaktiven Substanzen, die in die Definition von Drogen aufgenommen werden, sollten daher vom Anwendungsbereich des Strafrechts der Union betreffend den illegalen Drogenhandel erfasst sein. Dies würde zu einer Vereinfachung und klareren Fassung des Rechtsrahmens der Union beitragen, da für besonders schädliche neue psychoaktive Substanzen dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten würden wie für Substanzen, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Die Definition von Drogen im Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher geändert werden.

(6)

In dieser Richtlinie sollten die wesentlichen Elemente der Definition von Drogen sowie das Verfahren und die Kriterien für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in diese Definition festgelegt werden. Des Weiteren sollte, um in die Definition von Drogen psychoaktive Substanzen aufzunehmen, die gemäß Beschlüssen des Rates, die nach der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI und dem Beschluss 2005/387/JI angenommen wurden, bereits Kontrollmaßnahmen unterliegen, dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI ein Anhang mit einer Liste dieser psychoaktiven Substanzen beigefügt werden.

(7)

Um jedoch rasch dem Auftreten und der Verbreitung schädlicher neuer psychoaktiver Substanzen in der Union begegnen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Änderung dieses Anhangs zu erlassen, um neue psychoaktive Substanzen in die Definition von Drogen aufzunehmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Um dem Auftreten und der Verbreitung schädlicher neuer psychoaktiver Substanzen in der Union rasch begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2004/757/JI auf neue psychoaktive Substanzen, die hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft bergen, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttretens eines delegierten Rechtsakts anwenden, mit dem der Anhang dahingehend geändert wird, diese Substanzen in die Definition von Drogen aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten soweit möglich alle Anstrengungen unternehmen, um diese Frist zu verkürzen.

(9)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ausweitung der Anwendung der den illegalen Drogenhandel betreffenden Strafrechtsvorschriften der Union auf neue psychoaktive Substanzen, von denen hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft ausgeht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

(11)

Da diese Richtlinie gemeinsam mit der Verordnung (EU) 2017/2101 dazu dient, den durch den Beschluss 2005/387/JI eingeführten Mechanismus zu ersetzen, sollte dieser Beschluss aufgehoben werden.

(12)

Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der Begriff ‚Drogen‘ bezeichnet:

a)

eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist;

b)

sämtliche im Anhang aufgeführten Substanzen;“

b)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„4.

‚neue psychoaktive Substanz‘ eine Substanz in reiner Form oder als Zubereitung, die nicht unter das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und nicht unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe fällt, jedoch möglicherweise mit Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft verbunden ist, die denen ähnlich sind, die mit den Substanzen verbunden sind, die unter die genannten Übereinkommen fallen;

5.

‚Zubereitung‘ eine Mischung, die eine oder mehrere neue psychoaktive Substanzen enthält.“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1a

Verfahren für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Definition von Drogen

(1)   Auf der Grundlage einer Risikobewertung oder kombinierten Risikobewertung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und im Einklang mit den in Absatz 2 diese Artikels genannten Kriterien erlässt die Kommission unverzüglich einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 8a zur Änderung des Anhangs dieses Rahmenbeschlusses zum Zweck der Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz(en) und der Feststellung dass die neue(n) psychoaktive(n) Substanz(en) ein hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft auf Unionsebene darstellt bzw. darstellen und in die Definition von Drogen aufgenommen wird bzw. werden.

(2)   Bei der Entscheidung darüber, ob ein in Absatz 1 genannter delegierter Rechtsakt erlassen werden soll, berücksichtigt die Kommission, ob das Verwendungsausmaß oder die Konsummuster hinsichtlich der neuen psychoaktiven Substanz sowie ihre Verfügbarkeit und ihr Verbreitungspotenzial innerhalb der Union erheblich sind und ob der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte gesundheitliche Schaden in Verbindung mit ihrer akuten oder chronischen Toxizität sowie ihrem Missbrauchs- und Suchtpotenzial lebensbedrohlich ist. Der gesundheitliche Schaden gilt als lebensbedrohlich, wenn die neue psychoaktive Substanz voraussichtlich zum Tod führt oder voraussichtlich für tödliche Verletzungen, schwere Krankheiten, schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder eine erhebliche Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut, ursächlich ist.

Ferner berücksichtigt die Kommission, ob durch die neue psychoaktive Substanz für den Einzelnen und für die Gesellschaft ein ernster Schaden entsteht und insbesondere, ob die Auswirkungen der neuen psychoaktiven Substanz auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung dazu führen, dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung oder zu gewalttätigem oder asozialem Verhalten mit einer Schädigung des Konsumenten oder anderer Personen oder von Eigentum kommt, oder ob kriminelle Handlungen, einschließlich organisierter Kriminalität, in Verbindung mit der neuen psychoaktiven Substanz systematischen Charakter haben, mit erheblichen illegalen Erträgen verbunden sind oder erhebliche wirtschaftliche Kosten verursachen.

(3)   Hält die Kommission es innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des gemäß Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 angefertigten Risikobewertungsberichts oder des kombinierten Risikobewertungsberichts nicht für erforderlich, einen delegierten Rechtsakt zur Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz(en) in die Definition von Drogen zu erlassen, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Gründe hierfür erläutert.

(4)   In Bezug auf die neuen psychoaktiven Substanzen, die in den Anhang dieses Rahmenbeschlusses aufgenommen wurden, setzen die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Änderung des Anhangs, auf diese neuen psychoaktiven Substanzen anzuwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 1b

Nationale Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der ihnen in diesem Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen nationale Kontrollmaßnahmen, die sie für angebracht halten, auf ihrem Hoheitsgebiet beibehalten oder einführen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).“"

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. November 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

4.

Dem Rahmenbeschluss wird der Anhang dieser Richtlinie als Anhang angefügt.

Artikel 2

Umsetzung dieser Richtlinie

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 23. November 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI

(1)   Der Beschluss 2005/387/JI wird mit Wirkung vom 23. November 2018 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der Beschluss 2005/387/JI weiterhin für neue psychoaktive Substanzen, für die vor dem 23. November 2018 ein gemeinsamer Bericht gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses unterbreitet wurde.

(3)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß den Absätzen 4 bis 8 dieses Artikels zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, um diesem neue psychoaktive Substanzen gemäß Absatz 2 dieses Artikels hinzuzufügen.

(4)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. November 2017 übertragen.

(5)   Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(6)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(7)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(8)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 52.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(4)  Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI des Rates vom 16. Juni 1997 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1).

(5)  Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG

ANHANG

Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

1.

P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin gemäß dem Beschluss 1999/615/JI des Rates (1).

2.

Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane gemäß dem Beschluss 2002/188/JI des Rates (2).

3.

2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin und 2,4,5-Trimethoxyamphetamin gemäß dem Beschluss 2003/847/JI des Rates (3).

4.

1-Benzylpiperazin oder 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan oder N-Benzylpiperazin oder Benzylpiperazin gemäß dem Beschluss 2008/206/JI des Rates (4).

5.

4-Methylmethcathinon gemäß dem Beschluss 2010/759/EU des Rates (5).

6.

4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates (6).

7.

4-Methylamphetamin gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1874 des Rates (7).

8.

4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875 des Rates (8).

9.

5-(2-Aminopropyl)indol gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1876 des Rates (9).

10.

1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1070 des Rates (10).

11.

Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates (11).

12.

N-(1-Phenethylpiperidin-4-yl)-N-Phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates (12).


(1)  Beschluss 1999/615/JI des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA (ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/188/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 14).

(3)  Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 (ABl. L 321 vom 6.12.2003 S. 64).

(4)  Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) (ABl. L 63 vom 7.3.2008 S. 45).

(5)  Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron) (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 44).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 32).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1874 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 35).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 38).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1876 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 43).

(10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1070 des Rates vom 27. Juni 2016 über Kontrollmaßnahmen für 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) (ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 18).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates vom 27. Februar 2017 über Kontrollmaßnahmen für Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 210).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates vom 25. September 2017 über Kontrollmaßnahmen für N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 21).