16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung und den Abschluss der Übereinkunft über das „Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und der „Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft

(2009/954/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Initiative der Europäischen Kommission beschlossen G8-Mitglieder, China, Indien, Südkorea und die Kommission im Juni 2008 die Gründung einer Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (International Partnership for Energy Efficiency Cooperation, IPEEC), die Maßnahmen erleichtern soll, die zu hohen Energieeffizienz-Gewinnen führen. Die IPEEC wird ein Forum für Diskussionen, Konsultationen und Informationsaustausch sein. Die IPEEC steht anderen Ländern und zwischenstaatlichen Organisationen offen.

(2)

Am 24. Mai 2009 wurde das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz („das Mandat“) von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in Rom unterzeichnet.

(3)

Im Mandat werden die Kooperationsaktivitäten der IPEEC beschrieben und ihre Organisation sowie die Kriterien für die Aufnahme etwaiger neuer Mitglieder festgelegt; ferner sind in ihm allgemeine Bestimmungen u. a. über die Finanzierung der Partnerschaft und die Rechte des geistigen Eigentums enthalten.

(4)

Nach Nummer 4.2 des Mandats steht die IPEEC zwischenstaatlichen Organisationen offen, deren Mitgliedschaft von der Unterzeichnung des Mandats abhängt.

(5)

Die Verwaltungsaufgaben der IPEEC würden am besten durch ein Sekretariat wahrgenommen. Am 24. Mai und am 22. Juni 2009 wurde eine Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der IPEEC bei der Internationalen Energieagentur („die Vereinbarung“) von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in Rom unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die IEA erfolgte am 18. Juni 2009.

(6)

Die Vereinbarung beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Organisation des Sekretariats und enthält Bestimmungen über die Personalausstattung des Sekretariats und die Einstellungsverfahren sowie über Fragen im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Haushaltsverfahren.

(7)

In Nummer 16 der Vereinbarung ist geregelt, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die der IPEEC beitreten will, zur Unterzeichnung der Vereinbarung aufgefordert wird.

(8)

Die Unterzeichnung des Mandats und der Vereinbarung durch die Europäische Gemeinschaft ist angebracht.

(9)

Die Europäische Gemeinschaft sollte der IPEEC einen Beitrag zu deren Verwaltungsausgaben zahlen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das diesem Beschluss als Anhang I beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

2.   Die Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur, die diesem Beschluss als Anhang II beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind),

das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und

die Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

Die unterzeichneten nationalen staatlichen Stellen (gemeinsam die „Mitglieder“) beschließen folgendes Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bildet und mit dem eine flexible und fruchtbare internationale Zusammenarbeit zur Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen unterstützt werden soll. Die IPEEC wird dem Meinungsaustausch dienen und sich um eine Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Gremien bemühen, um Synergieeffekte zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.

1.   Ziele der IPEEC

Hauptziel der IPEEC ist es, Maßnahmen zu erleichtern, die hohe Energieeffizienz-Gewinne ermöglichen. Die Mitglieder können solche Maßnahmen auf freiwilliger Basis ergreifen, wenn diese ihnen ihres Erachtens unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, technologischen und sonstigen Rahmenbedingungen einen Mehrwert bringen. Die IPEEC fördert weltweit die Energieeffizienz, indem sie ein hochrangiges Forum für Gespräche, Konsultationen und Informationsaustausch bietet. Sie entwickelt oder beschließt keine Standards oder Energieeffizienzziele für ihre Mitglieder.

2.   Kooperationsaktivitäten der IPEEC

2.1.

Die IPEEC kann Kooperationsaktivitäten zwischen den Mitgliedern in folgenden Bereichen durchführen:

2.1.1.

Unterstützung der laufenden Arbeiten ihrer Mitglieder zur Förderung von Energieeffizienz, einschließlich der Erstellung nationaler Indikatoren für die Energieeffizienz, der Zusammenstellung vorbildlicher Vorgehensweisen sowie der Stärkung der nationalen Bemühungen bei der Datenerhebung;

2.1.2.

Informationsaustausch über Maßnahmen, die die Energieeffizienz auf sektoraler und sektorübergreifender Ebene erheblich verbessern können wie etwa, aber nicht beschränkt auf Standards, Codes und Normen sowie Energieeffizienz-Zeichen für Gebäude, energiebetriebene Produkte und Dienstleistungen, um die Marktdurchdringung von vorbildlichen Vorgehensweisen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der einzelnen Mitglieder zu beschleunigen; Methoden zur Messung des Energieverbrauchs und Verfahren für die Erstellung von Energiebilanzen und die Durchführung von Überprüfungen, Zertifizierungsprotokolle und sonstige Instrumente zur Optimierung der Energieeffizienz während der gesamten Lebensdauer von Gebäuden, Industrieverfahren, relevante Produkte, Geräte und Anlagen; Schaffung des Umfelds und der Instrumente für die Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie Erarbeitung von Grundsätzen für die Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz; Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die Verbreitung von energieeffizienten Produkten, Dienstleistungen und Technologien zu fördern; Programme, die den öffentlichen Einrichtungen dabei helfen, beim Erwerb und bei der Nutzung von Gebäuden, Fahrzeugen, Produkten und Dienstleistungen vermehrt auf die Energieeffizienz zu achten; Maßnahmen zur verstärkten Sensibilisierung der Verbraucher und Akteure mittels Verbreitung klarer, glaubwürdiger und zugänglicher Informationen über die Energieeffizienz, damit sie sachkundige Entscheidungen treffen können; Leitlinien für vorbildliche Vorgehensweisen zur Evaluierung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz; Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor zur Förderung der Erforschung und Entwicklung, des Vertriebs und der Verbreitung energieeffizienter Technologien, um die Einführung, die Verbreitung und den Transfer solcher Technologien zu beschleunigen, sowie Maßnahmen, um die Verbreitung und den Transfer von vorbildlichen Vorgehensweisen und von energieeffizienten Technologien sowie den Aufbau entsprechender Kapazitäten in Entwicklungsländern zu beschleunigen;

2.1.3.

Entwicklung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor zur Verbesserung der Energieeffizienz in wichtigen energieverbrauchenden Sektoren, wobei auf relevanten Initiativen aufzubauen ist;

2.1.4.

Förderung gemeinsamer Forschung und Entwicklung im Bereich von Schlüsseltechnologien für Energieeffizienz, insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch die Mitglieder;

2.1.5.

Erleichterung der Verbreitung energieverbrauchsrelevanter Produkte und Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, sowie

2.1.6.

sonstige Tätigkeiten, mit denen die Ziele der IPEEC, die von den Mitgliedern gemeinsam festgelegt werden, erreicht werden können.

3.   Organisation der IPEEC

3.1.

Die Mitglieder setzen hiermit folgende Ausschüsse ein: einen Politischen Ausschuss, in den jedes Mitglied einen hochrangigen Vertreter entsendet, sowie einen Exekutivausschuss, in den jedes Mitglied einen Vertreter der mittleren Ebene entsendet.

3.2.

Der Politische Ausschuss hat den allgemeinen Rahmen und die allgemeine Politik der IPEEC, einschließlich der Finanzierungsvereinbarungen, festzulegen, die Fortschritte der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen sowie die Arbeit des Exekutivausschusses und des Sekretariats zu bewerten und dem Exekutivausschuss Leitlinien vorzugeben. Der Politische Ausschuss sollte pro Jahr mindestens eine Sitzung abhalten, deren Termin und Ort seine Mitglieder festlegen.

3.3.

Der Exekutivausschuss hat die Organisation der jährlichen Sitzungen des Politischen Ausschusses zu überwachen, das Arbeitsprogramm und den Haushalt eines jeden Jahrs zu prüfen und anzunehmen, die Anträge auf Mitgliedschaft zu prüfen, für die Arbeit des Sekretariats Leitlinien vorzugeben und diese Arbeit zu überwachen und Vorschläge für die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen zu erarbeiten und diese Tätigkeiten zu überwachen. Der Exekutivausschuss sollte pro Jahr mindestens zwei Sitzungen abhalten, deren Termin und Ort der Exekutivausschuss festlegt.

3.4.

Der Politische Ausschuss und der Exekutivausschuss sollten ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.5.

Der Exekutivausschuss kann erforderlichenfalls die Einsetzung von Arbeitsgruppen genehmigen, die sich aus Vertretern einiger oder aller Mitglieder zusammensetzen und die sich mit einzelnen Projekten zu befassen haben.

3.6.

Ein Vertreter einer jeden Arbeitsgruppe, der von der Gruppe benannt wird, hat dem Exekutivausschuss auf dessen Ersuchen schriftlich oder mündlich Bericht über den Stand des betreffenden Projekts zu erstatten. Die Arbeitsgruppen sollten so oft wie nötig zusammenkommen, um die Fortschritte ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu prüfen, sachdienliche Ansätze für ihre künftige Arbeit zu ermitteln und dem Exekutivausschuss und dem Politischen Ausschuss Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen zu unterbreiten.

3.7.

Der Politische Ausschuss und der Exekutivausschuss sollten unter ihren jeweiligen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren wählen.

3.8.

Die IPEEC kann erforderlichenfalls Ministertagungen abhalten. Auf diesen Ministertagungen werden die Fortschritte bei den Kooperationstätigkeiten der IPEEC bewertet und allgemeine Leitlinien für Prioritäten der künftigen Tätigkeiten vorgegeben.

3.9.

Hauptkoordinator für die Kommunikationsarbeit und die Tätigkeiten der IPEEC ist das IPEEC-Sekretariat. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: (1.) Organisation der Sitzungen des Politischen Ausschusses und des Exekutivausschusses; (2.) Organisation spezieller Tätigkeiten wie Videokonferenzen und Workshops; (3.) Entgegennahme neuer Anträge auf Mitgliedschaft und deren Weiterleitung an den Exekutivausschuss; (4.) Koordinierung der Kommunikationsarbeit über die IPEEC-Tätigkeiten und deren Stand, einschließlich der Einrichtung und der Pflege einer IPEEC-Website; (5.) Ausübung der Funktion einer Informations-Clearingstelle für die IPEEC; (6.) Archivierung der Unterlagen des Politischen Ausschusses und des Exekutivausschusses; (7.) Erstellung eines Jahresberichts unter Aufsicht des Exekutivausschusses sowie (8.) Wahrnehmung sonstiger vom Exekutivausschuss übertragener Aufgaben. Dem Sekretariat obliegen Verwaltungsaufgaben.

3.10.

Um für Nachhaltigkeit und Kohärenz der IPEEC-Tätigkeiten zu sorgen, wird ein spezielles Sekretariat eingerichtet. Das IPEEC-Sekretariat wird bei der Internationalen Energieagentur (IEA) angesiedelt, damit die IPEEC die Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der IEA nutzen kann. An der Sekretariatsarbeit können sich alle Mitglieder der IPEEC beteiligen. Das Sekretariat hat dem Exekutivausschuss Bericht zu erstatten und seine Anweisungen zu befolgen. Es wird durch freiwillige Beiträge (finanzielle Beiträge und Sachleistungen) aller Mitglieder unterstützt.

3.11.

Zusätzlich zu den von ihm beschäftigten Mitarbeitern kann das Sekretariat auf Beschluss des Exekutivausschusses die Dienste von Personen in Anspruch nehmen, die bei den Mitgliedern beschäftigt sind und von diesen dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitarbeiter sind von ihren jeweiligen Arbeitergebern zu entlohnen und unterliegen deren Beschäftigungsbedingungen.

3.12.

Jedes Mitglied hat selbst zu bestimmen, in welcher Form es sich an den IPEEC-Tätigkeiten beteiligt.

4.   Mitgliedschaft

4.1.

Dieses Verwaltungsmandat begründet keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen zwischen den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat die in diesem Mandat beschriebenen Tätigkeiten in Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften, denen es unterliegt, und den internationalen Abkommen, denen es oder seine Regierung beigetreten ist, sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchzuführen.

4.2.

Die IPEEC steht sonstigen nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Organisationen offen. Über ihren Beitritt hat der Politische Ausschuss einvernehmlich zu befinden. Die Mitgliedschaft in der IPEEC hängt von der Unterzeichnung des IPEEC-Mandats ab. Die Länder der Mitglieder sind in Anhang A aufgelistet. Anhang A kann mit Einvernehmen des Politischen Ausschusses abgeändert werden.

4.3.

Auf Einladung des Exekutivausschusses können technische oder sonstige Experten von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern an den Arbeitsgruppen teilnehmen.

5.   Finanzierung

5.1.

Vorbehaltlich von Nummer 3.11 kann jedes Mitglied in Einklang mit seinen geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen die IPEEC finanziell oder mit anderen Mitteln unterstützen. Jede Arbeitsgruppe wird von den Mitgliedern, die sich an ihren Tätigkeiten beteiligen, gemäß ihren geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen finanziert.

5.2.

Jedes Mitglied hat folgende Kosten für die Sitzungen des Politischen Ausschusses, des Exekutivausschusses und seiner Arbeitsgruppen zu tragen:

Reise- und Aufenthaltskosten seines Vertreters;

Unterbringungskosten seines Vertreters sowie

sonstige damit verbundene Kosten.

5.3.

Vor der Annahme des Arbeitsprogramms und des Haushalts eines jeden Jahres sollte jedes Mitglied seinen Beitrag zur IPEEC mitteilen.

5.4.

Dieses Mandat begründet keinerlei materielle oder prozedurale Rechte oder Ansprüche, die per Gesetz oder nach billigem Ermessen gegen die Mitglieder, ihre Beamten, Angestellten oder sonstige Personen geltend gemacht werden können. Kein Mitglied sollte ein anderes Mitglied aufgrund seiner im Rahmen dieses Mandats durchgeführten Tätigkeiten auf Schadenersatz verklagen. Dieses Mandat ist nicht für Personen außerhalb des Mitgliederkreises bestimmt und kommt bei solchen Personen auch nicht zur Anwendung.

6.   Offene Forschung und geistiges Eigentum

6.1.

Das von der IPEEC, nicht aber von den Arbeitsgruppen geschaffene geistige Eigentum sollte — sofern vom Exekutivausschuss nicht anders festgelegt — zugänglich sein und keinen besonderen Schutz genießen.

6.2.

Das geistige Eigentum, das während der Umsetzung von Projekten im Rahmen von Arbeitsgruppen geschaffen oder bereitgestellt wird, sollte angemessen und wirksam geschützt werden. Die Gewährung von Rechten für dieses geistige Eigentum und die Behandlung von eigentumsbezogenen Informationen sollten durch spezielle Umsetzungsvereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedern geregelt werden.

7.   Beginn, Verlängerung, Änderung, Rücknahme und Beendigung des Mandats

7.1.

Dieses Mandat beginnt am 24. Mai 2009 und dauert 10 Jahre, es sei denn, die Mitglieder verlängern oder beenden es.

7.2.

Dieses Mandat kann jederzeit schriftlich und einvernehmlich von den Mitgliedern geändert werden.

7.3.

Ein Mitglied kann aus der IPEEC ausscheiden. In diesem Fall sollte das betreffende Mitglied die anderen Mitglieder mindestens 90 Tage im Voraus hiervon in Kenntnis setzen.

Anhang A: Föderative Republik Brasilien, Volksrepublik China, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Russische Föderation, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Edison LΟΒΑΟ

Minister für Bergbau und Energie der Föderativen Republik Brasilien

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Cassie DOYLE

Stellvertretende Ministerin für Natürliche Ressourcen Kanadas

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

XIE Ji

Vertreter der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Jean-Louis BORLOO

Ministre d’État, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen Frankreichs

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Bernd PFAFFENBACH

Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Claudio SCAJOLA

Minister für Wirtschaftsentwicklung Italiens

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Toshihiro NIKAI

Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie Japans

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Young Hak KIM

Vertreter des Ministeriums für wissensbasierte Wirtschaft der Republik Korea

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Georgina KESSEL MARTINEZ

Ministerin für Energie Mexikos

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Sergej SCHMATKO

Minister für Energie der Russischen Föderation

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Ed MILIBAND

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Steven CHU

Minister für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

[Beobachter]

(gezeichnet)

Andris PIEBALGS

Mitglied der Europäischen Kommission, zuständig für Energie

Datum: 24. Mai 2009


ANHANG II

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (IPEEC) BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

Das Sekretariat der Internationalen Energieagentur (die „IEA“) sowie die nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatliche Organisationen, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (gemeinsam die „IPEEC-Mitglieder“) — angesichts der Tatsache, dass die IPEEC-Mitglieder das Mandat der IPEEC (das „Mandat“) am 24. Mai 2009 unterzeichnet haben; in Anbetracht dessen, dass die IPEEC im Hinblick auf ihre Finanzierung und ihr Arbeitsprogramm unabhängig ist; in der Erkenntnis, dass die Verwaltungsaufgaben der IPEEC am besten durch ein Sekretariat (das „IPEEC-Sekretariat“) sowie möglicherweise spezielle Einheiten für bestimmte Arbeitsgruppen wahrgenommen würden; in der Erwägung, dass die Erreichung der Ziele der IPEEC wie auch der lEA durch den gegenseitigen Nutzen einer Vernetzung der IEA und des IPEEC-Sekretariats gefördert würde, und in der Erwägung, dass in diesem Kontext genau festzulegen ist, wie das IPEEC-Sekretariat bei der IEA einzurichten ist —

BESCHLIESSEN FOLGENDES:

Allgemeine Grundsätze

1.

Das IPEEC-Sekretariat wird seine Aufgaben im Wesentlichen unter der Leitung des Exekutivausschusses (wie im Mandat definiert) wahrnehmen. Das Arbeitsprogramm des IPEEC-Sekretariats wird vom Exekutivausschuss festgelegt.

2.

Die IPEEC-Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass die IEA keine finanzielle Verantwortung für die IPEEC und das IPEEC-Sekretariat übernimmt. Sofern die IPEEC-Mitglieder nichts anderes beschließen, werden alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats, einschließlich der durch die Beendigung des Mandats entstehenden Kosten, durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten finanziert.

3.

Unter der Voraussetzung, dass ausreichend freiwillige Beiträge verfügbar sind, hat das IPEEC-Sekretariat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Mandat beschrieben sind.

4.

Das IPEEC-Sekretariat oder eine seiner Einheiten kann ähnliche Aufgaben auch für eine bestimmte Arbeitsgruppe (wie im Mandat definiert) wahrnehmen, sofern die an dieser Arbeitsgruppe teilnehmenden IPEEC-Mitglieder hierzu ausreichend freiwillige Beiträge entrichten.

Einstellungsverfahren und Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats

5.

Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Abstimmung mit ihm hat die IEA das Personal für das IPEEC-Sekretariat gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bewerber aus den Ländern der IPEEC-Mitglieder einzustellen.

6.

Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Einklang mit den Gesetzen des Gastgeberlandes der IEA und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA kann sich das IPEEC-Sekretariat Mitarbeiter von den IPEEC-Mitgliedern ausleihen. Jedes IPEEC-Mitglied, das dem IPEEC-Sekretariat einen Mitarbeiter ausleiht, bleibt für die Zahlung des Gehalts und der Leistungen für diesen Mitarbeiter verantwortlich, einschließlich, aber nicht zwangsläufig beschränkt auf die Kosten für die Reise und den Umzug des Mitarbeiters zur IEA sowie für die Rückreise und den Wegzug von der IEA zu Beginn und zu Ende seiner Tätigkeit beim IPEEC-Sekretariat. Die IEA und die anderen IPEEC-Mitglieder tragen keinerlei finanzielle Verantwortung für solche Kosten.

7.

Alle IPEEC-Beschäftigten und alle bei den IPEEC-Mitgliedern ausgeliehenen Mitarbeiter sind nur im IPEEC-Sekretariat tätig. Für die IEA verrichten sie keinerlei Arbeiten.

8.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die IEA dafür zu sorgen, dass dem IPEEC-Sekretariat Büroräume bereitgestellt werden, die nach den IEA-Standards ausgestattet sind. Das Personal des IPEEC-Sekretariats sollte Zugang zu den Unterstützungsdiensten haben, die die IEA ihrem Personal zur Verfügung stellt, einschließlich, aber nicht zwangsläufig beschränkt auf rechtliche, persönliche und finanzielle Hilfe sowie in Bezug auf Veröffentlichungen und Medien, Informationstechnologie, Sicherheit, Reinigung und Instandhaltung, Dienstreisen und die Nutzung von Versammlungsräumen.

Finanzierung und Haushaltsverfahren

9.

Die Arbeit des IPEEC-Sekretariats und dessen Einrichtung bei der IEA sind in vollem Umfang durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten zu finanzieren. Die Personalausstattung und der Haushalt des IPEEC-Sekretariats werden vom Exekutivausschuss in Abstimmung mit dem IEA-Sekretariat festgelegt.

10.

Die IPEEC-Mitglieder beabsichtigen, die Höhe ihrer jeweils zu zahlenden etwaigen finanziellen Beiträge und den Zeitpunkt ihrer Entrichtung gemeinsam festzulegen. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Beiträge für die Unterstützung der IEA bei der Einrichtung des IPEEC-Sekretariats gemäß den für freiwillige Beiträge geltenden Finanzbestimmungen und -verfahren der IEA an die IEA zu zahlen sind. Die IPEEC-Mitglieder werden gebeten, ein Musterschreiben zu verwenden, das die IEA zur Erleichterung der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Verfügung stellt.

11.

Stellt die IEA im Voraus fest, dass die IPEEC-Ausgaben die Beiträge der IPEEC-Mitglieder möglicherweise übersteigen, hat die IEA den Exekutivausschuss davon in Kenntnis zu setzen, dass die Beiträge für das IPEEC-Sekretariat zur weiteren Wahrnehmung der geplanten Aufgaben offenbar nicht ausreichen werden. Der Exekutivausschuss sollte die IEA dabei unterstützen, die Ausgaben des IPEEC-Sekretariats zu reduzieren und/oder der IEA zusätzliche Mittel bereitstellen, damit das IPEEC-Sekretariat über ausreichend Mittel für die weitere Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb der IEA verfügt. Wenn die IPEEC-Mitglieder die notwendige Unterstützung und/oder ausreichende zusätzliche Mittel nicht bereitstellen oder wenn die IEA diese Unterstützung für unzureichend hält, kann die IEA beschließen, das IPEEC-Sekretariat nicht länger zu beherbergen.

12.

Sind die freiwilligen Beiträge für das IPEEC-Sekretariat bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht aufgebraucht, sind sie gemäß den Standardverfahren der IEA automatisch auf das darauffolgende Jahr zu übertragen, vorausgesetzt die IEA beherbergt im darauffolgenden Jahr weiterhin das IPEEC-Sekretariat.

Datum des Beginns der Tätigkeiten sowie Durchführung, Änderung, Fortsetzung und Beendigung der Vereinbarung

13.

Die Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung sollten am [Datum] beginnen. Dessen ungeachtet erkennen die IPEEC-Mitglieder an, dass das IPEEC-Sekretariat mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben erst beginnen darf, wenn die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder gesichert sind, um die Tätigkeiten des IPEEC-Sekretariats, deren Kosten die IEA auf 1,3 Mio. EUR veranschlagt, bis zum 31. Dezember 2010 finanzieren zu können.

14.

Das IEA-Sekretariat und der Exekutivausschuss sollten so oft wie erforderlich zusammenkommen, um über Fragen der praktischen Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung zu beraten.

15.

Die Vereinbarung kann schriftlich im Einvernehmen zwischen der IEA und dem Exekutivausschuss geändert werden.

16.

Wenn eine nationale staatliche Stelle oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Beginn der Tätigkeiten der IPEEC beitreten will, wird sie zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung aufgefordert und für die Zwecke dieser Vereinbarung als Mitglied betrachtet. Jedes neue IPEEC-Mitglied ist vorbehaltlich der vorstehenden Nummern 5 bis 8 befugt, Mitarbeiter in das IPEEC-Sekretariat zu entsenden.

17.

Diese Vereinbarung kann von der IEA oder vom Exekutivausschuss jederzeit beendet werden. In diesem Fall sollten sie dies einander mindestens zwölf Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

18.

Scheidet ein IPEEC-Mitglied aus der IPEEC in Einklang mit dem Mandat aus, gilt die darin vorgesehene Austrittsanzeige dieses IPEEC-Mitglieds als Austrittsanzeige gemäß dieser Vereinbarung. Dessen ungeachtet sollten die IPEEC-Mitglieder dafür sorgen, dass das IPEEC-Sekretariat die IEA umgehend schriftlich von einem solchen Austritt in Kenntnis setzt. Die IEA hat einem IPEEC-Teilnehmer, der aus der IPEEC ausscheidet, die von ihm zuvor entrichteten freiwilligen Beiträge nicht zu erstatten.

19.

Haben der Exekutivausschuss und die IEA bis zum 30. Juni eines Jahres nicht die Beendigung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten beschlossen, fordert die IEA erforderlichenfalls alle IPEEC-Mitglieder über den Exekutivausschuss auf, Mittel einzubringen, damit das IPEEC-Sekretariat für das darauffolgende Kalenderjahr über ausreichend Mittel verfügt. Erhält die IEA nicht ausreichend Mittel bis zum 30. September dieses Jahres, kann sie beschließen, das IPEEC-Sekretariat nicht länger zu beherbergen.

20.

Wird das IPEEC-Sekretariat aufgrund einer Änderung oder Beendigung dieser Vereinbarung nicht weiter von der IEA beherbergt, haben die IPEEC-Mitglieder und/oder sonstigen vom Exekutivausschuss zugelassenen Einheiten die Kosten für das Ausscheiden der bezahlten Mitarbeiter des IPEEC-Sekretariats aus der IEA sowie alle anderen Kosten in direktem Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abwicklung dieser Vereinbarung in vollem Umfang zu tragen und für den Haushalt des IPEEC-Sekretariats freiwillige Beiträge in der Höhe bereitzustellen, die zu diesem Zweck erforderlich sind und die von der IEA und vom Exekutivausschuss einvernehmlich festgelegt werden; solche Beiträge sind gemäß den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen IPEEC-Mitglieder zu entrichten. Besteht bei Beendigung der Unterbringung des IPEEC-Sekretariats bei der IEA ein Überschuss an freiwilligen Beiträgen, hat die IEA die nicht in Anspruch genommenen Mittel unter den IPEEC-Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beiträge zu dem betreffenden Haushalt aufzuteilen. Diese Nummer gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung.

21.

Diese Vereinbarung erlegt den IPEEC-Mitgliedern oder der IEA keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen auf und dient auch nicht diesem Zweck.

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Botschafter Richard H. JONES

Vertreter der Internationalen Energieagentur

Datum: 18. Juni 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Andre CORREA DO LAGO

Vertreter des Ministeriums für auswärtige Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Kevin STRINGER

Vertreter des Ministeriums für Natürliche Ressourcen Kanadas

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

XIE Ji

Vertreter der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Pierre-Marie ABADIE

Vertreter des Ministers für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen Frankreichs

Datum: 22. Juni 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Detlef DAUKE

Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Daniele MANCINI

Vertreter des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Italiens

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Тогu ISHIDA

Vertreter des Ministers für Wirtschaft, Handel und Industrie Japans

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Tae Hyun CHOI

Vertreter des Ministeriums für wissensbasierte Wirtschaft der Republik Korea

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Aldo FLORES

Vertreter des Ministeriums für Energie Mexikos

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Sergej MICHAILOW

Vertreter des Ministeriums für Energie der Russischen Föderation

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Graham WHITE

Vertreter des Ministeriums für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

David SANDALOW

Vertreter des Energieministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika

Datum: 24. Mai 2009