15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


BESCHLUSS 2014/137/EU DES RATES

vom 14. März 2014

über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (2) (im Folgenden „Grönland-Vertrag“) findet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung mehr auf Grönland. Statt dessen ist das zu einem Mitgliedstaat gehörende Grönland als eines der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union assoziiert.

(2)

In der Präambel des Grönland-Vertrags heißt es, dass eine Regelung eingeführt werden sollte, die enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Union und Grönland beibehält und die gegenseitigen Interessen, insbesondere die Entwicklungserfordernisse Grönlands, berücksichtigt, und dass die Regelung für die ÜLG im Vierten Teil des AEUV einen geeigneten Rahmen für diese Beziehungen darstellt.

(3)

Ziel der Assoziierung ist gemäß Artikel 198 AEUV die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland.

(4)

Die Bestimmungen für die Anwendung der in den Artikeln 198 bis 202 AEUV genannten Grundsätze sind in dem Beschluss 2013/755/EU (3) festgelegt.

(5)

Der Rat hat in Anerkennung der geostrategischen Bedeutung Grönlands für die Union und in Anerkennung des Geistes der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Union gewährten Status eines überseeischen Gebiets in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2003 über die Halbzeitbewertung des Vierten Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands festgestellt, dass die künftigen Beziehungen zwischen der Union und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit von struktur- und sektorbezogenen Reformen in Grönland erweitert und vertieft werden sollten. Des Weiteren brachte der Rat seine Entschlossenheit zum Ausdruck, die künftigen Beziehungen der Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu gründen, die ein spezielles Fischereiabkommen umfassen werde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln sei.

(6)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (4), abgeschlossen durch die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates (5), spiegelt den Geist der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Gemeinschaft gewährten Status eines überseeischen Gebiets wider.

(7)

In der am 27. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Autonomen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits aus dem Jahr 2006 wird auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und betont, dass ihre Partnerschaft und Zusammenarbeit ausgebaut werden sollten.

(8)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits werden unter anderem durch den Beschluss 2006/526/EG des Rates (6) geregelt, der am 31. Dezember 2013 ausgelaufen ist.

(9)

Die Union muss umfassende Partnerschaften mit neuen Akteuren auf der internationalen Bühne aufbauen, um eine stabile und integrative internationale Ordnung zu fördern, gemeinsame globale kollektive Ziele zu verfolgen und die Kerninteressen der Union zu verteidigen und das Wissen über die Union in Drittländern und den ÜLG zu fördern.

(10)

Die Partnerschaft gemäß diesem Beschluss sollte der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits die Möglichkeit bieten, ihre engen Beziehungen aufrechtzuerhalten und auf globale Herausforderungen zu reagieren und dabei gleichzeitig eine proaktive Agenda zu entwickeln und ihre beiderseitigen Interessen zu verfolgen. Auch sollte die Partnerschaft eine Verbindung zu den Zielen aufweisen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „ Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Strategie „Europa 2020“) ausgeführt sind, und so mit der Strategie Europa 2020 im Einklang stehen und die in Mitteilungen der Kommission, beispielsweise in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“, festgelegten internen Politiken und Ziele fördern, und sie sollte die Zusammenarbeit im Rahmen der Arktis-Politik der Europäischen Union erleichtern.

(11)

Die Finanzhilfe der Union sollte schwerpunktmäßig in Gebieten erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.

(12)

Die Partnerschaft nach diesem Beschluss sollte über einen Rahmen verfügen, der regelmäßige Gespräche über Themen ermöglicht, die für die Union und Grönland von Interesse sind, beispielsweise globale Fragen, bei denen ein Meinungsaustausch und eine mögliche Konvergenz von Gedanken und Ansichten beiden Parteien zugute kommen könnte. Insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen sowie Forschung und Innovation erfordern einen Dialog und eine verstärkte Zusammenarbeit.

(13)

Die im Rahmen der neuen Partnerschaft geleistete finanzielle Unterstützung der Union sollte der Entwicklung Grönlands eine europäische Perspektive verleihen; sie sollte auf Grundlage der gemeinsamen Werte und der gemeinsamen Geschichte der Partner zum Ausbau der engen und dauerhaften Verbindungen mit Grönland beitragen und gleichzeitig Grönlands Stellung als vorgelagerter Außenposten der Union stärken.

(14)

Die finanzielle Unterstützung der Union für den Zeitraum 2014-2020 sollte sich auf einen oder höchstens zwei Kooperationsbereiche konzentrieren, damit die Partnerschaft größtmögliche Wirkung entfaltet und darüber hinaus Größenvorteile, Synergieeffekte und eine größere Effizienz und Außenwirkung des Handelns der Union erzielt werden.

(15)

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Beschluss sollte sicherstellen, dass der Zufluss der Mittel auf der Grundlage der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit gewährt und flexibel gehandhabt wird und der Situation Grönlands Rechnung trägt. Dazu sollte, soweit möglich und zweckmäßig, Budgethilfe eingesetzt werden.

(16)

Die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) festgelegt.

(17)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.

(18)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Programmierungsdokumente und Finanzierungsmaßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommen werden. In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere, da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen und finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(19)

Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegt und sollten gegebenenfalls für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gelten.

(20)

Es ist angezeigt, einen reibungslosen und ununterbrochenen Übergang zwischen dem Beschluss 2006/526/EG und dem vorliegenden Beschluss zu gewährleisten und die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses an die Geltungsdauer des Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (11) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand, allgemeine Ziele und Geltungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits (im Folgenden „Partnerschaft“) festgelegt.

(2)   Ziel der Partnerschaft ist die Erhaltung der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen den Partnern und die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung Grönlands.

Die Partnerschaft trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und den Fragen der Exploration und Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, Rechnung und gewährleistet diesbezüglich eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten politischen Dialog.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze der Partnerschaft

(1)   Die Partnerschaft erleichtert die Konsultationen und den politischen Dialog über die in diesem Beschluss genannten spezifischen Ziele und Bereiche der Zusammenarbeit.

(2)   Die Partnerschaft legt insbesondere den Rahmen für den politischen Dialog über Gegenstände von gemeinsamem Interesse fest und bildet somit die Grundlage für eine umfassende Zusammenarbeit und einen breit angelegten Dialog unter anderem in folgenden Bereichen:

a)

globale Fragen unter anderem zu Energie, Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Seeverkehr, Forschung und Innovation,

b)

die Arktis betreffende Fragen.

(3)   Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck werden die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen auf Grundlage der Kooperationspolitik der Union, die unter anderem in Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen, die gemäß Artikel 4 angenommen werden, festgelegt ist, sowie im Einklang mit den nach Artikel 4 angenommenen Kooperationsstrategien programmiert.

(4)   Die Maßnahmen der Zusammenarbeit werden in enger Abstimmung zwischen der Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission beschlossen. Diese Abstimmung erfolgt in voller Übereinstimmung mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jeder Partei. Zu diesem Zweck obliegt die Durchführung dieses Beschlusses der Regierung Grönlands und der Kommission gemäß ihren Aufgaben und Zuständigkeiten.

Artikel 3

Spezifische Ziele und Hauptbereiche der Zusammenarbeit

(1)   Die Partnerschaft hat folgende spezifische Ziele:

a)

Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissenschaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen dieser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozentualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statistischen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.

b)

Beitrag zur Kapazität der grönländischen Verwaltung zur Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen, vor allem in neuen Bereichen von gemeinsamem Interesse, die im Programmierungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannt werden. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Indikatoren wie der Zahl des Verwaltungspersonals mit abgeschlossener Ausbildung und dem prozentualen Anteil der (langfristig) in Grönland ansässigen Beamten gemessen.

(2)   Die wichtigsten Bereiche der Partnerschaft sind:

a)

allgemeine und berufliche Bildung, Tourismus und Kultur,

b)

natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen,

c)

Energie, Klima, Umwelt und biologische Vielfalt,

d)

die Arktis betreffende Fragen,

e)

der soziale Sektor, Arbeitskräftemobilität, Systeme des sozialen Schutzes, Fragen der Lebensmittelsicherheit und der Ernährungssicherheit und

f)

Forschung und Innovation in Bereichen wie Energie, Klimawandel, Katastrophenresilienz, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen und nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen.

ABSCHNITT 2

PROGRAMMIERUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 4

Programmierung

(1)   Im Rahmen der Partnerschaft übernimmt die Regierung Grönlands die Verantwortung für die Formulierung und Verabschiedung der sektorspezifischen Maßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Hauptbereichen der Zusammenarbeit. Sie sorgt ferner für eine angemessene Weiterverfolgung.

Auf dieser Grundlage legt die Regierung Grönlands ein von ihr ausgearbeitetes indikatives Programmierungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands (im Folgenden „PDSD“) vor. Das PDSD zielt darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Grönland zu bilden, der mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union in Einklang steht.

(2)   Bei der Ausarbeitung und der Umsetzung des PDSD werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe eingehalten: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die nationalen Systeme, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit.

(3)   Das PDSD ist gestützt auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren und stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der Zivilgesellschaft, den lokalen Behörden und anderen Akteuren, um in ausreichendem Maße deren Einbindung und Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD sicherzustellen.

Das PDSD wird dem Bedarf und den Besonderheiten Grönlands angepasst; unter anderem werden die Auswirkungen des Klimawandels und die sozioökonomische Entwicklung berücksichtigt.

(4)   Ein Entwurf des PDSD ist Gegenstand eines Gedankenaustauschs zwischen der Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission.

Für die endgültige Ausarbeitung des PDSD ist die Regierung Grönlands zuständig. Nach der endgültigen Ausarbeitung wird die Kommission das PDSD bewerten, um festzustellen, ob das PDSD den Zielen des vorliegenden Beschlusses und den einschlägigen Politiken der Union entspricht und ob es alle Elemente enthält, die für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses erforderlich sind. Die Regierung Grönlands stellt alle im Hinblick auf diese Bewertung erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Durchführbarkeitsstudien, zur Verfügung.

(5)   Das PDSD wird im Einklang mit dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 8 Absatz 2 verwiesen wird, angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen.

Das Prüfverfahren gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. Die Kommission teilte diese nichtwesentlichen Änderungen dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen eines Monats nach dem Erlass des entsprechenden Beschlusses mit.

(6)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 7 genannten Halbzeitbewertungsberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen jenes Berichts Rechnung getragen.

Artikel 5

Durchführung

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die Unionshilfe im Einklang mit der Verordnung(EU) Nr. 236/2014 und dem allgemeinen Zweck und Umfang, den Zielsetzungen und den allgemeinen Grundsätzen dieses Beschlusses durchgeführt.

Artikel 6

Vergabe

Es gelten die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren, die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 niedergelegt sind und für das mit der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geschaffene Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit gelten.

Artikel 7

Halbzeitüberprüfung des PDSD und Evaluierung der Durchführung dieses Beschlusses

(1)   Die Regierung Grönlands, die Regierung Dänemarks und die Kommission führen bis zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, ein.

(2)   Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erstellt die Kommission im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmenarten mithilfe von Leistungs- und Erfolgsindikatoren, mit denen die Effizienz der Ressourcennutzung gemessen wird, bis 30. Juni 2018 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele und den europäischen Mehrwert dieses Beschlusses. Außerdem behandelt der Bericht Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz der durch diesen Beschluss begründeten Zusammenarbeit, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den langfristigen Wirkungen des Beschlusses 2006/526/EG Rechnung.

(3)   Die Kommission verlangt von Grönland, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe in Bezug auf die für das Monitoring und die Evaluierung der gemäß diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Grönland-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 9

Umfang und Art der Finanzierung

(1)   Im Rahmen der von der Regierung Grönlands festgelegten sektorspezifischen Politik kann für folgende Tätigkeiten finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden:

a)

Reformen und Projekte in Einklang mit dem PDSD,

b)

institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung der Aspekte Umwelt und Klimawandel und

c)

Programme für technische Zusammenarbeit.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union erfolgt hauptsächlich in Form von Budgethilfe.

Artikel 10

Finanzieller Bezugsrahmen

Der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 217 800 000 EUR.

ABSCHNITT 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  Stellungnahme vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1.

(3)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(4)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1).

(6)  Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208vom 29.7.2006, S. 28).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 884).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl L 77 vom 15.3.2014, S. 44).