31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2009 DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die gemeinsame Einfuhrregelung

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrages, insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nur durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.

(3)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, nachstehend „WTO“ genannt, unterzeichnet. Anhang I A dieses Übereinkommens enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und ein Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

(4)

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen entspricht der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994, insbesondere diejenigen des Artikels XIX, zu erläutern und zu verstärken. Es schreibt die Beseitigung der Schutzmaßnahmen vor, die sich diesen Regeln entziehen, wie die Maßnahmen zur Selbstbeschränkung der Ausfuhren, zur Vereinbarung einer geregelten Vermarktung oder ähnliche Maßnahmen bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr.

(5)

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfasst auch Kohle- und Stahlwaren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, auch für diese Waren unbeschadet der Durchführungsbestimmungen eines spezifisch Kohle- und Stahlwaren betreffenden Übereinkommens.

(6)

Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (3), fallen, sind Gegenstand einer Sonderbehandlung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(7)

Die Kommission sollte durch die Mitgliedstaaten von jeder Gefahr unterrichtet werden, die sich aus der Entwicklung der Einfuhren ergibt und die die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung oder die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

(8)

Die Kommission sollte in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.

(9)

Im Fall von vorherigen gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

(10)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

(11)

Es obliegt der Kommission und dem Rat, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Gemeinschaft notwendig sind. Dieses Interesse sollte als Ganzes, einschließlich insbesondere der Interessen der Gemeinschaftshersteller, der Verwender und der Verbraucher, betrachtet werden.

(12)

Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Mitglied der WTO ist, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, es sei denn, die internationalen Verpflichtungen ermöglichen eine Abweichung von dieser Regel.

(13)

Die Begriffe „bedeutende Schädigung“, „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ und „Gemeinschaftshersteller“ sollten definiert werden, und für die Feststellung der Schädigung sollten genaue Kriterien festgelegt werden.

(14)

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen zu treffen.

(15)

Es sind genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, den Zugang der Ausfuhrländer und der betroffenen Parteien zu den eingegangenen Informationen und die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorzusehen.

(16)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchungen lassen die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis unberührt.

(17)

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

(18)

Wenn die Schutzmaßnahmen in Form eines Kontingents getroffen werden, darf dessen Höhe in der Regel nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(19)

Falls das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der Anteil jedes Landes im Einvernehmen mit diesen Ländern oder unter Berücksichtigung der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum festgesetzt werden. Im Fall einer bedeutenden Schädigung und eines unverhältnismäßig starken Anstiegs der Einfuhren sollte von diesen Regeln unter Einhaltung der Verpflichtung zur Konsultation im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abgewichen werden können.

(20)

Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, ihre schrittweise Liberalisierung und ihre Überprüfung vorgesehen werden.

(21)

Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen gegenüber einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, keine Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen.

(22)

Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können sich als angemessener erweisen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

(23)

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung vereinheitlicht werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem dieser Verordnung beigefügten Muster erfüllt werden.

(24)

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Überwachungsdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von

a)

Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen;

b)

Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) aufgeführt sind.

(2)   Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

KAPITEL II

Gemeinschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren

Artikel 2

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 10 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden.

(2)   Konsultationen müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung bei der Kommission, auf jeden Fall aber vor der Einführung gemeinschaftlicher Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen stattfinden.

Artikel 4

(1)   Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3)   Die Konsultationen betreffen insbesondere

a)

die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware;

b)

die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

(4)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstage betragen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

KAPITEL III

Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren

Artikel 5

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 ist vor der Anwendung einer Schutzmaßnahme ein gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren durchzuführen.

(2)   Ziel der Untersuchung ist, aufgrund der in Artikel 10 genannten Faktoren festzustellen, ob den betreffenden Gemeinschaftsherstellern durch die Einfuhren der betreffenden Ware eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(3)   Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Eine „bedeutende Schädigung“ ist eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller.

b)

Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.

c)

Die „Gemeinschaftshersteller“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft insgesamt oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

Artikel 6

(1)   Wenn bei Abschluss der in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Diese Bekanntmachung enthält

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

c)

die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.

Die Kommission leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein.

(2)   Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Anhörung des Ausschusses für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4)   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 geäußert haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlands können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden.

Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

(5)   Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(6)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

(7)   Gelangt die Kommission nach den in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

Artikel 7

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

(2)   Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird die Untersuchung nach Anhörung des Ausschusses innerhalb eines Monats beendet.

Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.

Artikel 8

(1)   Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 11 bis 15 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 16, 17 und 18 nicht entgegen.

Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen,

a)

wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und

b)

wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht.

Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

(2)   Vorläufige Schutzmaßnahmen bestehen darin, die Zölle gegenüber ihrem bestehenden Niveau, unabhängig davon, ob dieses über oder bei null liegt, zu erhöhen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

(3)   Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.

(4)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) findet Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekannt geben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen seitens der Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 10

(1)   Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie der den Gemeinschaftsherstellern dadurch entstandenen oder drohenden bedeutenden Schädigung erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

a)

Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

b)

Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer erheblichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware;

c)

Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, die in der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerbestände,

Absatz,

Marktanteil,

Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

Gewinne,

Kapitalrendite,

Cash-flow,

Beschäftigung;

d)

andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betreffenden Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

(2)   Wird die Gefahr einer bedeutenden Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann.

Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

b)

die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren für die Gemeinschaft bestimmt sind.

KAPITEL IV

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 11

(1)   Drohen Einfuhrtrends bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Gemeinschaftsherstellung zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden:

a)

durch eine nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung nach Maßgabe der Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Beschlusses oder

b)

durch eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung nach Artikel 12.

(2)   Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 7 gefasst.

(3)   Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie getroffen worden sind.

Artikel 12

(1)   Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

(2)   Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I erstellt.

Soweit in dem Beschluss zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich Folgendes:

a)

den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer);

c)

die Bezeichnung der Waren unter Angabe

ihrer Handelsbezeichnung,

des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur,

ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)

die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

e)

den cif-Preis der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Euro;

f)

die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnende Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“

(3)   Das Überwachungsdokument ist, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Gemeinschaft gültig.

(4)   Die Feststellung, dass der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, die im Überwachungsdokument angegeben ist, steht der Abfertigung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann, nachdem sie die im Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf.

(5)   Überwachungsdokumente können nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Sie können längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte berücksichtigt werden.

(6)   Der Ursprung der gemeinschaftlich überwachten Waren muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem Beschluss nach Artikel 11 verlangt wird. Dieser Absatz lässt sonstige Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses unberührt.

(7)   Gilt für die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

(8)   Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(9)   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6 Inch). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(10)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht.

Artikel 13

Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft begrenzte Überwachung vorsehen.

Artikel 14

(1)   Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

(2)   Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Fall der gemeinschaftlichen oder regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben:

a)

im Fall der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des cif-Preises berechneten Beträge, für die im vorausgegangenen Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind;

b)

in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht.

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern aufgeteilt.

Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

(2)   Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

KAPITEL V

Schutzmaßnahmen

Artikel 16

(1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass den Gemeinschaftsherstellern eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die Frist verkürzen, innerhalb deren die Überwachungsdokumente im Sinne des Artikels 12 verwendet werden dürfen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme erteilt werden;

b)

die Einfuhrregelung für die Ware dahin gehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

Die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b sind unmittelbar anwendbar.

(2)   Gegenüber WTO-Mitgliedern werden die Maßnahmen nach Absatz 1 nur ergriffen, wenn die beiden Voraussetzungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(3)   Bei der Festsetzung eines Kontingents werden insbesondere berücksichtigt:

a)

die Zweckmäßigkeit einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme;

b)

der Umfang der zu normalen Bedingungen vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels geschlossenen Verträge, wenn sie der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat notifiziert worden sind;

c)

der Umstand, dass die Verwirklichung des mit der Einführung des Kontingents angestrebten Ziels nicht in Frage gestellt werden darf.

Die Höhe des Kontingents liegt nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, es sei denn, dass zur Vermeidung oder zur Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung eine andere Höhe erforderlich ist.

(4)   Wird das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt, so kann die Aufteilung mit den Lieferländern vereinbart werden, die ein wesentliches Interesse daran haben, die betreffende Ware zur Einfuhr in die Gemeinschaft zu liefern.

Ist dies nicht möglich, so wird das Kontingent auf die Lieferländer je nach ihrem Anteil an den Gemeinschaftseinfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums aufgeteilt, wobei besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, zu berücksichtigen sind.

Vorausgesetzt, die Verpflichtung der Gemeinschaft, Konsultationen im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abzuhalten, wird erfüllt, kann jedoch im Fall einer bedeutenden Schädigung von dieser Aufteilungsmethode abgewichen werden, wenn die Einfuhren aus einem Lieferland oder mehreren Lieferländern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums unverhältnismäßig stark gestiegen sind.

(5)   Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Nach Artikel 18 können sie auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.

Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 11 und 12 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

(6)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

(7)   Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 17

Erfordern es die Interessen der Gemeinschaft, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Maßgabe des Kapitels III ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Artikel 16 Absätze 2 bis 5 findet Anwendung.

Artikel 18

Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 10, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach den Artikeln 11 und 16 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Gemeinschaftsebene.

Diese Maßnahmen müssen befristet sein, und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 11 bzw. Artikel 16 beschlossen.

Artikel 19

Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Gemeinschaftseinfuhren der betreffenden Ware 3 v. H. nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 v. H. zusammen nicht mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft entfallen.

Artikel 20

(1)   Die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen muss auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung der Gemeinschaftshersteller erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf einschließlich der Geltungsdauer einer eventuell getroffenen vorläufigen Maßnahme in der Regel vier Jahre nicht überschreiten.

(2)   Diese ursprüngliche Geltungsdauer kann, außer für die in Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, verlängert werden, wenn festgestellt wird,

a)

dass eine Verlängerung erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und

b)

dass die Gemeinschaftshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.

(3)   Die Verlängerungsmaßnahmen werden nach Maßgabe des Kapitels III und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren erlassen. Die verlängerten Maßnahmen dürfen nicht restriktiver sein als diejenigen am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.

(4)   Beträgt die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.

(5)   Der gesamte Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme einschließlich des Anwendungszeitraums vorläufiger Maßnahmen, der ursprüngliche Anwendungszeitraum und seine eventuelle Verlängerung darf acht Jahre nicht überschreiten.

Artikel 21

(1)   Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, finden im Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt. Bei Schutzmaßnahmen, deren Geltungsdauer drei Jahre überschreitet, hält die Kommission spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums der Maßnahme Konsultationen ab. Diese haben den Zweck,

a)

die Auswirkungen der Maßnahme zu untersuchen;

b)

zu prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen;

c)

zu prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

(2)   Ist die Kommission im Anschluss an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a)

Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, dass diese Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit;

b)

in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutz- oder Überwachungsmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 22

(1)   Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer Schutzmaßnahme waren, dürfen in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zwei Jahre sein.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewandt werden, wenn

a)

seit Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und

b)

eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor Einführung der Maßnahme nicht mehr als zweimal auf diese Ware angewandt wurde.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Wenn die Interessen der Gemeinschaft es erfordern, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.

Artikel 24

(1)   Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

(2)   Unbeschadet anderslautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

a)

Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;

b)

besondere devisenrechtliche Förmlichkeiten;

c)

Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die sie aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern beabsichtigen.

In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Artikel 25

(1)   Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen. Sie wird ergänzend angewandt.

(2)   Die Artikel 11 bis 15 und 22 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Waren, bei denen die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.

Die Artikel 16, 18 und 21 bis 24 gelten nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

Artikel 26

Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 in der durch die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2)  Siehe Anhang II.

(3)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 26)

Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates

(ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53)

 

Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates

(ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 7)

Nur Artikel 1 und Anhang I

Verordnung (EG) Nr. 2315/96 des Rates

(ABl. L 314 vom 4.12.1996, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 3 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 des Rates

(ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 3 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 des Rates

(ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1)

Nur Artikel 2


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 3285/94

Vorliegende Verordnung

Titel I

Kapitel I

Artikel 1

Artikel 1

Titel II

Kapitel II

Artikel 2, 3 und 4

Artikel 2, 3 und 4

Titel III

Kapitel III

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Einleitungssatz, einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Einleitungssatz, letzte Worte, und Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 2, einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Titel IV

Kapitel IV

Artikel 11 bis 15

Artikel 11 bis 15

Titel V

Kapitel V

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a, einleitender Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1, einleitender Satz

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 17, 18 und 19

Artikel 17, 18 und 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2, einleitender Satz

Artikel 20 Absatz 2, einleitender Satz

Artikel 20 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absätze 3 bis 5

Artikel 20 Absätze 3 bis 5

Artikel 21 und 22

Artikel 21 und 22

Titel VI

Kapitel VI

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a, einleitender Satz

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Satz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III