23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 2010

über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union

(2010/631/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“), wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG (1) und 1999/802/EG (2) vom Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

(3)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (3), insbesondere in Kapitel V dieser Empfehlung, wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements durch die Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Abkommen mit an demselben Regionalmeer gelegenen Nachbarländern, einschließlich Drittstaaten, angeregt.

(4)

Die Europäische Union fördert weiter reichendes integriertes Management mithilfe horizontaler Instrumente, auch im Bereich des Umweltschutzes, und im Rahmen ihrer Forschungsprogramme durch Entwicklung einer soliden wissenschaftlichen Grundlage. Diese Tätigkeiten tragen deshalb zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei.

(5)

Das integrierte Küstenzonenmanagement ist ein Bestandteil der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat in Lissabon am 13. und 14. Dezember 2007 befürwortet, in der Mitteilung „Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik“ der Kommission detailliert beschrieben und später auch in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ zur integrierten Meerespolitik vom 16. November 2009 begrüßt wurde.

(6)

Mit Beschluss 2009/89/EG des Rates vom 4. Dezember 2008 (4) wurde das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen von Barcelona (im Folgenden „IKZM-Protokoll“) vom Rat vorbehaltlich des späteren Abschlusses des IKZM-Protokolls im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(7)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union der Regierung Spaniens notifiziert, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden ist.

(8)

Die starke Umweltbelastung und die Verschlechterung der Küstenressourcen in den Küstenzonen des Mittelmeerraums dauern an. Das IKZM-Protokoll bietet einen Regelungsrahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger aus Zivilgesellschaft und Wirtschaft. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um die Probleme effizienter anzugehen und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

(9)

Das IKZM-Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Union, u. a. wegen des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme, das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im IKZM-Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein, wie beispielsweise für die Ausweisung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

(10)

Das IKZM-Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „IKZM-Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der spanischen Regierung, die nach Artikel 37 des IKZM-Protokolls als Verwahrer fungiert, zu hinterlegen, um dem Einverständnis der Union Ausdruck zu verleihen, durch das IKZM-Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Das Datum des Inkrafttretens des IKZM-Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

(4)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 17.

(5)  Das IKZM-Protokoll wurde in ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 19 zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung veröffentlicht.