11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1454 DER KOMMISSION

vom 10. August 2017

zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 muss die Kommission die technischen Formate für die Berichterstattung festlegen, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung zu vereinfachen und zu straffen.

(2)

Diese Durchführungsverordnung schränkt daher die Übermittlung von Freitext ein, vereinfacht die Datenerhebung zur Ableitung von Schlüsselindikatoren und begünstigt die Bezugnahme auf bereits auf nationaler Ebene veröffentlichte Informationen bei gleichzeitiger Nutzung der Vorzüge der Anwendung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Bezug auf Geodaten und die Sicherstellung der Kohärenz mit verwandten Politikbereichen wie den Richtlinien 2000/60/EG (3), 2008/56/EG (4) und 2009/147/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6).

(3)

Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG müssen die öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten Geodatensätze im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen für Metadaten, Netzdienste und die Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (7), einschließlich der Bestimmungen in Anhang IV Abschnitt 18 (Verteilung der Arten) der Verordnung, zur Verfügung stellen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Formate, in denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 übermitteln müssen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(2)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten an die Kommission zu verwendende technische Formate

GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN

Mitgliedstaat

 

Berichtszeitraum

 

ABSCHNITT A

Zu jeder invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung und zu jeder invasiven gebietsfremden Art von regionaler Bedeutung, die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zu übermittelnde Angaben

Angaben zu Art, Verteilung, Ausbreitung und Reproduktionsmustern

1.

Wissenschaftliche Bezeichnung der Art

 

2.

Gebräuchliche Bezeichnung der Art (fakultativ)

 

3.

Kommt die Art im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor?

Ja

Nein

Derzeit nicht bekannt

4.

Verteilung der Art, einschließlich Angaben zu ihren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern (nur auszufüllen, wenn Frage 3 mit „Ja“ beantwortet wurde)

 

5.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu den für diese Art erteilten Genehmigungen

Nur für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung auszufüllen

6.

Wurden im Berichtszeitraum für diese Art Genehmigungen erteilt?

Ja

Nein

7.

Nur auszufüllen, wenn Frage 6 mit „Ja“ beantwortet wurde

Kalenderjahr

 

Zweck der Genehmigung

Zahl der erteilten Genehmigungen

Gesamtzahl oder Volumen der mit den erteilten Genehmigungen genehmigten Exemplare

Genehmigungen für Forschungszwecke

 

 

Genehmigungen für die Ex-situ-Erhaltung

 

 

Genehmigungen für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung zur Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit

 

 

Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Zulassung durch die Kommission (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

 

 

8.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu Kontrollen

Nur auszufüllen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und wenn Frage 6 mit „Ja“ beantwortet wurde

9.

Kalenderjahr

 

Zweck der Genehmigung

Zahl der kontrollierten Einrichtungen

Zahl oder Volumen der genehmigten Exemplare, die den Genehmigungen im Besitz der kontrollierten Einrichtungen entsprechen

Zahl der kontrollierten Einrichtungen, die als nicht konform mit den Bedingungen der Genehmigungen erachtet wurden

Zahl oder Volumen der genehmigten Exemplare, die den Genehmigungen im Besitz der kontrollierten, als nicht konform mit den Bedingungen der Genehmigungen erachteten Einrichtungen entsprechen

Genehmigungen für Forschungszwecke

 

 

 

 

Genehmigungen für die Ex-situ-Erhaltung

 

 

 

 

Genehmigungen für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung zur Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit

 

 

 

 

Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Zulassung durch die Kommission (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

 

 

 

 

10.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung dieser Art

(Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

11.

War die Art im Berichtszeitraum Gegenstand von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung?

Ja

Nein

12.

Nur auszufüllen, wenn Frage 11 mit „Ja“ beantwortet wurde

Maßnahme(n)

Beginn

 

Geschätzte Dauer oder Ende der Anwendung der Maßnahme(n)

 

Teil des Mitgliedstaats

 

Biogeografische Region(en)

 

Untereinheit(en) des Einzugsgebiets

 

Meeresunterregion(en)

 

Verwendete(s) Verfahren

Mechanische/physikalische Verfahren

Chemische Verfahren

Biologische Verfahren

Andere Verfahren

Wirksamkeit der Maßnahme(n)

Beseitigt

Population ist rückläufig

Population ist stabil

Population wächst weiter

Populationsentwicklung ist unbekannt

Mitbetroffene Nichtzielarten

 

Wirkung pro Art

 

 

 

 

 

13.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu den für diese Art getroffenen Managementmaßnahmen

(Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

14.

War die Art im Berichtszeitraum Gegenstand von Managementmaßnahmen?

Ja

Nein

15.

Nur auszufüllen, wenn Frage 14 mit „Ja“ beantwortet wurde

Maßnahme(n)

Beginn

 

Geschätzte Dauer oder Ende der Anwendung der Maßnahme(n)

 

Ziel der Maßnahme(n)

Beseitigung

Kontrolle

Eindämmung

Teil des Mitgliedstaats

 

Biogeografische Region(en)

 

Untereinheit(en) des Einzugsgebiets

 

Meeresunterregion(en)

 

Verwendete(s) Verfahren

Mechanische/physikalische Verfahren

Chemische Verfahren

Biologische Verfahren

Andere Verfahren

Wirksamkeit der Maßnahme(n)

Beseitigt

Population ist rückläufig

Population ist stabil

Population wächst weiter

Populationsentwicklung ist unbekannt

Mitbetroffene Nichtzielarten

 

Wirkung pro Art

 

 

 

 

 

16.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zur Wirkung auf diese Art

(fakultativ)

17.

Bemerkungen zur Wirkung auf die Art im Berichtszeitraum

 

ABSCHNITT B

Zu jeder invasiven gebietsfremden Art von Bedeutung für einen Mitgliedstaat zu übermittelnde Angaben

1.

Hat der Mitgliedstaat eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für den Mitgliedstaat erstellt?

Falls ja, müssen die nachstehenden Fragen 2 bis 5 in Bezug auf jede Art auf dieser Liste beantwortet werden.

Ja

Nein

2.

Wissenschaftliche Bezeichnung der Art

 

3.

Gebräuchliche Bezeichnung der Art (fakultativ)

 

4.

Kommt die Art im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor?

Ja

Nein

Derzeit nicht bekannt

5.

Verteilung der Art, einschließlich Angaben zu ihren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern (nur auszufüllen, wenn Frage 4 mit „Ja“ beantwortet wurde, fakultativ)

 

6.

Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Bezug auf die Art getroffene Maßnahme(n)

Beschränkung der vorsätzlichen Verbringung in das Hoheitsgebiet

Beschränkung der vorsätzlichen Haltung, auch unter Verschluss

Beschränkung der vorsätzlichen Zucht, auch unter Verschluss

Beschränkung der vorsätzlichen Beförderung, es sei denn, im Rahmen der Beseitigung

Beschränkung des vorsätzlichen Inverkehrbringens

Beschränkung der vorsätzlichen Verwendung oder des vorsätzlichen Tauschs

Beschränkung der vorsätzlichen Zulassung von Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung, auch bei Haltung unter Verschluss

Beschränkung der vorsätzlichen Freisetzung in die Umwelt

Ausnahmen vom Genehmigungssystem gemäß Artikel 8

Gegenstand der Aktionspläne gemäß Artikel 13

Einbeziehung in das Überwachungssystem gemäß Artikel 14

Amtliche Kontrolle zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung

Gegenstand des Frühwarnsystems

Gegenstand der sofortigen Beseitigung nach Früherkennung

Gegenstand von Managementmaßnahmen bei weiter Verbreitung

Wiederherstellungsmaßnahmen

7.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


ABSCHNITT C

Horizontale Angaben

1.

Hyperlink zu Online-Informationen über erteilte Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

2.

Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

3.

Von Maßnahmen betroffene prioritäre Pfade

 

Einbezogene Arten

 

 

 

 

 

4.

Beschreibung des Überwachungssystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

5.

Beschreibung des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

6.

Beschreibung der zur Unterrichtung der Öffentlichkeit getroffenen Maßnahmen

 

7.

Kosten der zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 getroffenen Maßnahmen

 

8.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 

Anweisungen zur Zusammenstellung der zu übermittelnden Informationen

Die Mitgliedstaaten müssen zu allen Fragen, mit Ausnahme der als fakultativ gekennzeichneten, Informationen übermitteln.

ABSCHNITT A

Alle Fragen in Abschnitt A sind für jede invasive gebietsfremde Art zu beantworten, die in der am Ende des letzten Kalenderjahrs des Berichtszeitraums geltenden Unionsliste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geführt wurde.

Für jede Art von regionaler Bedeutung, die zum selben Zeitpunkt Gegenstand eines rechtskräftigen Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist, sind lediglich die Fragen 1 bis 5 sowie 11 bis 17 zu beantworten.

Frage 1

Tragen Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der Art ein.

Frage 2

Fakultativ: Tragen Sie die übliche Bezeichnung der Art in der Landessprache ein.

Frage 3

Geben Sie an, ob die Art als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorhanden gilt (gegebenenfalls ohne Regionen in äußerster Randlage).

Frage 4

Falls Frage 3 mit „Ja“ beantwortet wird, übermitteln Sie im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG eine Datei mit Daten zur Verteilung der Art. Die Datei muss die Objektarten im Sinne von Abschnitt 18 des Anhangs IV („Verteilung der Arten“) der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie verwenden. Die Angaben zu Reproduktions- und Ausbreitungsmustern erfolgen anhand geeigneter Codelisten.

Frage 5

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 1 bis 4 für erforderlich halten.

Frage 6

Geben Sie an, ob im Berichtszeitraum für die Art Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und/oder Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilt wurden.

Frage 7

Nur auszufüllen, wenn Frage 6 mit „Ja“ beantwortet wurde

Geben Sie für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums die Zahl der Genehmigungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, aufgeschlüsselt nach Zweckkategorien mit der entsprechenden Gesamtzahl oder dem entsprechende Gesamtvolumen der Exemplare, an, für die diese Genehmigungen gelten, einschließlich der Messeinheit (Anzahl Exemplare, kg Saaten usw.).

Frage 8

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 6 und 7 für erforderlich halten.

Frage 9

Übermitteln Sie für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums die ausgefüllte Tabelle mit den gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlichen Kontrollen.

Frage 10

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antwort auf die Frage 9 für erforderlich halten. Führen Sie insbesondere aus, warum keine Kontrollen durchgeführt wurden und welche Maßnahmen eventuell geplant sind.

Frage 12

Zur Bereitstellung der Angaben können eigenständige Populationen von Arten, die Gegenstand derselben Maßnahme(n) zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zusammengefasst werden. Sind verschiedene Populationen Gegenstand unterschiedlicher Maßnahmen, so sind diese Angaben für jede einzelne Population zu übermitteln.

Geben Sie den Beginn der Maßnahme(n) an.

Geben Sie die geschätzte Dauer oder das tatsächliche Ende der Anwendung der Maßnahme(n) an, wenn die Maßnahme(n) im Berichtszeitraum abgeschlossen wurde/wurden.

Geben Sie den Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats an, in dem die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden (Region/Land oder andere geeignete Verwaltungseinheit).

Geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG die biogeografische(n) Region(en) in diesem Teil des Hoheitsgebiets an.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG die Untereinheit(en) des Einzugsgebiets an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG die Meeresunterregion(en) an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Geben Sie die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) von Nichtzielarten an, auf die sich die Maßnahme(n) negativ ausgewirkt hat/haben.

Geben Sie für jede betroffene Nichtzielart die Art der beobachteten negativen Auswirkungen an. Diese können direkt (z. B. unbeabsichtigter Fang von Nichtzielarten) oder indirekt (z. B. Auswirkung auf Nichtzielarten, die sich von vergifteten Zielarten ernähren) sein. Wenn sich die beobachteten negativen Auswirkungen auf eine Gruppe von Taxa beziehen, können die Angaben für die Gruppe übermittelt werden.

Frage 13

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 11 und 12 für erforderlich halten. Führen Sie insbesondere aus, warum keine Maßnahmen getroffen wurden und welche Maßnahmen eventuell geplant sind.

Frage 15

Zur Bereitstellung der Angaben können eigenständige Populationen von Arten, die Gegenstand derselben Managementmaßnahme(n) gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zusammengefasst werden. Sind verschiedene Populationen Gegenstand unterschiedlicher Maßnahmen, so sind diese Angaben für jede einzelne Population zu übermitteln.

Geben Sie den Beginn der Maßnahme(n) an.

Geben Sie die geschätzte Dauer oder das tatsächliche Ende der Anwendung der Maßnahme(n) an, wenn die Maßnahme(n) im Berichtszeitraum abgeschlossen wurde/wurden.

Geben Sie das Ziel der Managementmaßnahme(n) an.

Geben Sie den Teil des Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an, in dem die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden (Region/Land oder andere geeignete Verwaltungseinheit).

Geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG die biogeografische(n) Region(en) in diesem Teil des Hoheitsgebiets an.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG die Untereinheit(en) des Einzugsgebiets an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang der Richtlinie 2008/56/EG die Meeresunterregion(en) an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Geben Sie die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) von Nichtzielarten an, auf die sich die Maßnahme(n) negativ ausgewirkt hat/haben.

Geben Sie für jede betroffene Nichtzielart die Art der beobachteten negativen Auswirkungen an. Diese können direkt (z. B. unbeabsichtigter Fang von Nichtzielarten) oder indirekt (z. B. Auswirkung auf Nichtzielarten, die sich von vergifteten Zielarten ernähren) handeln. Wenn sich die beobachteten negativen Auswirkungen auf eine Gruppe von Taxa beziehen, können die Angaben für die Gruppe übermittelt werden.

Frage 16

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 14 und 15 für erforderlich halten. Führen Sie insbesondere aus, warum keine Maßnahmen getroffen wurden und welche Maßnahmen eventuell geplant sind.

Frage 17

Fakultativ: Geben Sie an, wie sich die Art auf die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemleistungen auswirkt. Dies umfasst u. a. die Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete und gefährdete Lebensräume. Übermitteln Sie darüber hinaus Angaben zu den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Art und zu ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit.

ABSCHNITT B

Abschnitt B ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für jede invasive gebietsfremde Art von Bedeutung für den Mitgliedstaat auszufüllen.

Frage 2

Tragen Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der Art ein.

Frage 3

Fakultativ: Tragen Sie die übliche Bezeichnung der Art in der Landessprache ein.

Frage 4

Geben Sie an, ob die Art als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vertreten gilt (gegebenenfalls ohne Regionen in äußerster Randlage).

Frage 5

Fakultativ: Vgl. Frage 4 in Abschnitt A.

Frage 6

Soweit zutreffend, geben Sie an, welche Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Art getroffen werden.

Frage 7

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 1 bis 6 für erforderlich halten.

ABSCHNITT C

Frage 1

Übermitteln sie den Hyperlink zu Online-Informationen über erteilte Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.

Frage 2

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage), in der die Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beschrieben sind.

Frage 3

Geben Sie unter Verwendung der nachstehenden Codes an, für welche prioritären Pfade Maßnahmen getroffen wurden und welche invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung durch jeden prioritären Pfad erfasst wurden:

Pfad

Code

1.

Freisetzung in die Umwelt

Biologische Bekämpfung

1.1

Erosionsschutz/Stabilisierung der Dünen (Windschutzpflanzungen, Hecken usw.)

1.2

Fischfang in der natürlichen Umwelt (einschließlich Sportfischerei)

1.3

Jagd

1.4

Verbesserung der Landschaft/Flora/Fauna in der freien Natur

1.5

Einbringung für Erhaltungszwecke oder für die Bewirtschaftung wildlebender Pflanzen und Tiere

1.6

Freisetzung in die Natur zur Nutzung (anders als oben angeführt z. B. Pelzgewinnung, Beförderung, medizinische Verwendung)

1.7

Sonstige vorsätzliche Freisetzung

1.8

2.

Aus geschlossenen Einrichtungen entwichen

Landwirtschaft (einschließlich Rohstoffe für Biokraftstoffe)

2.1

Aquakultur/Marikultur

2.2

Botanischer Garten/Zoo/Aquarien (ohne Heimaquarien)

2.3

Haustier/Aquarium-/Terrarium-Arten (einschließlich Lebendfutter für solche Arten)

2.4

Nutztiere (einschließlich wenig beaufsichtigter Tiere)

2.5

Forstwirtschaft (einschließlich Aufforstung oder Wiederaufforstung)

2.6

Pelztierfarmen

2.7

Gartenbau

2.8

Andere Zierzwecke als Gartenbau

2.9

Forschung und Ex-situ-Zucht (in Einrichtungen)

2.10

Lebendfutter und Lebendköder

2.11

Sonstige aus geschlossenen Einrichtungen entwichene Arten

2.12

3.

Beförderung — Kontaminant

Baumschulmaterial von Kontaminanten

3.1

Kontaminierte Köder

3.2

Futterkontaminant (einschließlich Lebendfutter)

3.3

Kontaminant auf Tieren (ausgenommen Parasiten oder von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.4

Parasiten auf Tieren (einschließlich von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.5

Kontaminant auf Pflanzen (ausgenommen Parasiten oder von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.6

Parasiten auf Pflanzen (einschließlich von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.7

Saatgutkontaminant

3.8

Holzhandel

3.9

Beförderung von Substrat (Boden, Pflanzen usw.)

3.10

4.

Beförderung — Blinde Passagiere

Angel-/Fischereiausrüstung

4.1

Container/Massengut

4.2

Trittbrettfahrer im oder am Flugzeug

4.3

Trittbrettfahrer am Schiff/Boot (ausgenommen Ballastwasser und Ablagerungen am Schiffsrumpf)

4.4

Maschinen/Anlagen

4.5

Personen und ihr Gepäck/ihre Ausrüstung (namentlich Reiseverkehr)

4.6

Organisches Verpackungsmaterial, insbesondere Verpackungsmaterial aus Holz

4.7

Ballastwasser von Schiffen/Booten

4.8

Ablagerungen an Schiffen/Booten

4.9

Fahrzeuge (Pkw, Zug usw.)

4.10

Sonstige Beförderungsmittel

4.11

5.

Korridore

Untereinander verbundene Wasserstraßen/Becken/Meere

5.1

Tunnel und Landbrücken

5.2

6.

Ohne Einfluss von außen

Natürliche grenzüberschreitende Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten, die über die Pfade 1 bis 5 eingeschleppt wurden

6.1

Frage 4

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage), in der das Überwachungssystem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beschrieben wird.

Frage 5

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) in der das System der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beschrieben wird, mit einer Beschreibung der in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorgesehenen Verfahren, die den Austausch relevanter Informationen sowie die wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden bei den Überprüfungen gewährleisten.

Frage 6

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) in der beschrieben wird, welche Maßnahmen als Folge des Auftretens einer invasiven gebietsfremden Art getroffen wurden und zu welchen Maßnahmen gegebenenfalls die Bürger aufgefordert wurden.

Frage 7

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) mit den Kosten, die durch die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entstanden sind, soweit diese bekannt sind. Dabei sind die Kosten so detailliert wie möglich nach spezifischen Maßnahmen aufzuschlüsseln (z. B. Aufbau von Kapazitäten, Betrieb eines Überwachungssystems, Durchführung amtlicher Kontrollen, Durchführung der sofortigen Beseitigungs- oder Managementmaßnahmen). Außerdem sollten, soweit verfügbar, Angaben zur Kostenerstattung und zum Nutzen der getroffenen Maßnahmen (Kosten verhinderter Schäden, verhinderte Schädigung der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Ökosystemleistungen, Beitrag zu anderen Zielen der EU, verhinderte Schädigung der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Wirtschaft) enthalten sein.

Frage 8

Fakultativ: Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) mit sonstigen, über das in diesem Formblatt verlangte hinausgehenden Angaben, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 übermitteln will.