31993R2018

Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

Amtsblatt Nr. L 186 vom 28/07/1993 S. 0001 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0044


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2018/93 DES RATES vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78(1) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht.

Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3881/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangtätigkeiten durch die Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben(2) , ist keine ausreichende Grundlage für alle statistischen Informationen, die die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO gemäß Artikel 6 Absatz 3 des NAFO-Übereinkommens liefern muß. Sie ist daher aufzuheben.

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die insbesondere über den durch den Beschluß 72/279/EWG(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(4) einzuhalten.

Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umlandungen anzugeben.

Artikel 2

(1) Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:

a) das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks;

b) die in Buchstabe a) genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggrösse und hauptsächlich gewünschter Fischart.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a) sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sei. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten.

Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.

Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, müssen keine Angaben gemacht werden.

Hat ein Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.

(3) Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggrösse zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.

(4) Die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrössen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrössen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, können gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren abgeändert werden.

Artikel 3

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik anderes vorschreiben, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermässigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben zu diesen Stichprobenverfahren sowie über den Anteil der mit diesem Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu unterbreitenden Bericht aufzunehmen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format einreichen.

Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Artikel 5

Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Artikel 6

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im folgenden "Ausschuß" genannt) diesen entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 7

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Daten über die Fänge und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; dabei geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3) Falls sich aus den in Absatz 1 erwähnten Berichten zur Methodik ergibt, daß ein Mitgliedstaat diese Verordnung nicht unmittelbar erfuellen kann und daß Änderungen in den Erhebungstechniken und -methoden erforderlich sind, kann die Kommission zusammen mit dem Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen, innerhalb der die Ziele dieser Verordnung erreicht werden müssen.

(4) Die Berichte zur Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 3881/91 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident S. BERGSTEIN

(1) ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

ANHANG I

LISTE DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WURDEN Die Mitgliedstaaten haben die Fanggewichte für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Arten anzugeben. Angaben zu den Fanggewichten für die übrigen Arten sind fakultativ, soweit es die Kenntlichmachung der einzelnen Arten betrifft. Wo jedoch keine Angaben zu den einzelnen Arten vorgelegt werden, sind die Daten in zusammengefasste Kategorien einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu nicht in der Liste aufgeführten Arten unterbreiten, sofern diese Arten eindeutig kenntlich gemacht sind.

Anmerkung: "n.n.b." ist die Abkürzung für "nicht näher bestimmt".

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND Unterzone 0

Abteilung 0 A

Abteilung 0 B

Unterzone 1

Abteilung 1 A

Abteilung 1 B

Abteilung 1 C

Abteilung 1 D

Abteilung 1 E

Abteilung 1 F

Abteilung 1 NK (unbekannt)

Unterzone 2

Abteilung 2 G

Abteilung 2 H

Abteilung 2 J

Abteilung 2 NK (unbekannt)

Unterzone 3

Abteilung 3 K

Abteilung 3 L

Abteilung 3 M

Abteilung 3 N

Abteilung 3 O

Abteilung 3 P

Unterabteilung 3 P n

Unterabteilung 3 P s

Abteilung 3 NK (unbekannt)

Unterzone 4

Abteilung 4 R

Abteilung 4 S

Abteilung 4 T

Abteilung 4 V

Unterabteilung 4 V n

Unterabteilung 4 V s

Abteilung 4 W

Abteilung 4 X

Abteilung 4 NK (unbekannt)

Unterzone 5

Abteilung 5 Y

Abteilung 5 Z

Unterabteilung 5 Z e

Teilgebiet 5 Z c

Teilgebiet 5 Z u

Unterabteilung 5 Z w

Abteilung 5 NK (unbekannt)

Unterzone 6

Abteilung 6 A

Abteilung 6 B

Abteilung 6 C

Abteilung 6 D

Abteilung 6 E

Abteilung 6 F

Abteilung 6 G

Abteilung 6 H

Abteilung 6 NK (unbekannt)

Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks

ANHANG III

BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR ZWECKE DER FISCHEREISTATISTIKEN UND VON BESTIMMUNGEN IM NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN Unterzone 0 Der Teil des NAFO-Übereinkommensgebietes, das im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61°00& prime; nördlicher Breite und 59°00& prime; westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompaßlinie zu einem Punkt 60°12& prime; nördlicher Breite und 57°13& prime; westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt:

/* Tabellen: S. ABl. */

Breite; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61°00& prime; nördlicher Breite und 65°00& prime; westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompaßlinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61°55& prime; nördlicher Breite und 66°20& prime; westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem achtzigsten Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78°10& prime; nördlicher Breite verläuft.

Die Unterzone umfasst zwei Abteilungen:

Abteilung 0 A

der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 66°15& prime; nördlicher Breite;

Abteilung 0 B

der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 66°15& prime; nördlicher Breite.

Unterzone 1 der Teil des Übereinkommens östlich einer Kompaßlinie, die einen Punkt 60°12& prime; nördlicher Breite und 57°13& prime; westlicher Länge mit einem Punkt 52°15& prime; nördlicher Breite und 42°00& prime; westlicher Länge verbindet.

Die Unterzone 1 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 1 A

der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 68°50& prime; nördlicher Breite (Christianshaab);

Abteilung 1 B

der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 66°15& prime; nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und dem Breitenkreis 68°50& prime; nördlicher Breite (Christianshaab);

Abteilung 1 C

der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 64°15& prime; nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthaab) und dem Breitenkreis 66°15& prime; nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak);

Abteilung 1 D

der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 62°30& prime; nördlicher Breite (Gletscher vo Frederikshaab) und dem Breitenkreis 64°15& prime; nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthaab);

Abteilung 1 E

der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 60°45& prime; nördlicher Breite (Cape Desolation) und dem Breitenkreis 62°30& prime; nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshaab);

Abteilung 1 F

der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 60°45& prime; nördlicher Breite (Cape Desolation).

Unterzone 2 der Teil des Übereinkommensbereichs östlich des Längenkreises 64°30& prime; westlicher Länge im Gebiet der Hudson-Strasse, südlich der Unterzone 0, südlich und westlich der Unterzone 1 und nördlich des Breitenkreises 52°15& prime; nördlicher Breite.

Die Unterzone 2 umfasst drei Abteilungen:

Abteilung 2 G

der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 57°40& prime; nördlicher Breite (Cape Mugford);

Abteilung 2 H

der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 55°20& prime; nördlicher Breite (Hopedale) und dem Breitenkreis 57°40& prime; nördlicher Breite (Cape Mugford);

Abteilung 2 J

der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 55°20& prime; nördlicher Breite (Hopedale).

Unterzone 3 der Teil des Übereinkommensbereichs südlich des Breitenkreises 52°15& prime; nördlicher Breite; östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste von Neufundland aus genau nördlich zu 52°15& prime; nördlicher Breite verläuft; nördlich des Breitenkreises 39°00& prime; nördlicher Breite; und östlich und nördlich einer Kompaßlinie, die 39°00& prime; nördlicher Breite und 50°00& prime; östlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung verläuft, um einen Punkt in 43°30& prime; nördlicher Breite und 55°00& prime; westlicher Länge in Richtung eines Punktes 47°50& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge zu durchlaufen, bis sie eine gerade Linie schneidet, die Cape Ray an der Küste von Neufundland mit Cape North auf Cape Breton Island verbindet; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der genannten Linie bis Cape Ray.

Die Unterzone 3 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 3 K

der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 49°15& prime; nördlicher Breite (Cape Freels, Neufundland);

Abteilung 3 L

der Teil der Unterzone, der sich zwischen der Küste von Neufundland von Cape Freels bis Cape St. Mary und einer Linie erstreckt, die an Cape Freels beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zum Längenkreis 46°30& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 46°00& prime; nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 54°30& prime; westlicher Länge und von dort entlang einer Kompaßlinie bis Cape St. Mary (Neufundland);

Abteilung 3 M

der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 49°15& prime; nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 46°30& prime; westlicher Länge erstreckt;

Abteilung 3 N

der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46°00& prime; nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 46°30& prime; und 51°00& prime; westlicher Länge erstreckt;

Abteilung 3 O

der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46°00& prime; nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 51°00& prime; und 54°30& prime; westlicher Länge erstreckt;

Abteilung 3 P

der Teil der Unterzone, der sich südlich der Küste von Neufundland und westlich einer Linie erstreckt, die von Cape St. Mary (Neufundland) zu einem Punkt 46°00& prime; nördlicher Breite und 54°30& prime; westlicher Länge und von dort genau südlich bis zur Grenze der Unterzone verläuft.

Die Abteilung 3 P umfasst zwei Unterabteilungen:

3 P n: Unterabteilung Nordwest - der Teil der Abteilung 3 P, der sich nordwestlich einer Linie erstreckt, die vom Burgeo Island (Neufundland) in annähernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt 46°50& prime; nördlicher Breite und 58°50& prime; westlicher Länge verläuft;

3 P s: Unterabteilung Südost - der Teil der Abteilung 3 P südöstlich der für die Unterabteilung 3 P n geltenden Linie.

Unterzone 4 der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich des Breitenkreises 39°00& prime; nördlicher Breite, westlich der Unterzone 3 und östlich einer Linie, die am äussersten Punkt der Staatsgrenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Maman Channel in einem Punkt 44°46& prime;35,346& Prime; nördlicher Breite und 66°54& prime;11,253& Prime; westlicher Länge beginnt und von da wie folgt verläuft: genau südlich zum Breitenkreis 43°50& prime; nördlicher Breite; von dort genau westlich zum Längenkreis 67°24& prime;27,24& Prime;; von dort entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 42°53& prime;14& Prime; nördlicher Breite und 67°44& prime;35& Prime; westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42°31& prime;08& Prime; nördlicher Breite und 67°29& prime;05& Prime; westlicher Länge von dort entlang einer geodätischen Linie zu einem Punkt 42°20& prime; nördlicher Breite und 67°18& prime;13,15& Prime; westlicher Länge; von dort genau östlich zu einem Punkt 66°00& prime; westlicher Länge; von dort entlang einer Kompaßlinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42°00& prime; nördlicher Breite und 65°40& prime; westlicher Länge; und von dort genau südlich zum Breitenkreis 39°00& prime; nördlicher Breite.

Die Unterzone 4 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 4 R

der Teil der Unterzone zwischen der Küste von Neufundland vom Cape Bault zum Cape Ray und einer Linie, die am Cape Baule beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich zum Breitenkreis 52°15& prime; nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste von Labrador zum äussersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec, von dort entlang einer Kompaßlinie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 49°25& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich zu einem Punkt 47°50& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge, von dort entlang einer Kompaßlinie in südöstlicher Richtung zum Schnittpunkt der Grenze der Unterzone 3 mit der geraden Linie, die Cape North (Neuschottland) mit Cape Ray (Neufundland) verbindet, und von dort bis Cape Ray (Neufundland);

Abteilung 4 S

der Teil der Unterzone, zwischen der Südküste der Provinz Quebec vom äussersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49°25& prime; nördlicher Breite und 64°40& prime; westlicher Länge, von dort entlang einer Kompaßlinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47°50& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge und von dort entlang einer Kompaßlinie in nordöstlicher Richtung zum äussersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec;

Abteilung 4 T

der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Neuschottland, Neubraunschweig und Quebec, von Cape North bis Pointe-des Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49°25& prime; nördlicher Breite und 64°40& prime; westlicher Länge, von dort entlang einer Kompaßlinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47°50& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge und von dort entlang einer Kompaßlinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland);

Abteilung 4 V

der Teil der Unterzone, zwischen der Küste Neuschottlands von Cape North bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompaßlinie in östlicher Richtung zu einem Punkt 45°40& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60°00& prime; westlicher Länge zum Breitenkreis 44°10& prime; nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59°00& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39°00& prime; nördlicher Breite, von dort genau östlich zu einem Punkt, in welchem die Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 den Breitenkreis 39°00& prime; nördlicher Breite schneidet, von dort entlang der Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 und einer Linie, die sie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 47°50& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge verlängert, und von dort entlang einer Kompaßlinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

Die Abteilung 4 V umfasst zwei Unterabteilungen:

4 V n: Unterabteilung Nord - der Teil der Abteilung 4 V nördlich des Breitenkreises 45°40& prime; nördlicher Breite;

4 V s: Unterabteilung Süd - der Teil der Abteilung 4 V südlich des Breitenkreises 45°40& prime; nördlicher Breite.

Abteilung 4 W

der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Halifax bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompaßlinie in östlicher Richtung bis zu einem Punkt 45°40& prime; nördlicher Breite und 60°00& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60°00& prime; westlicher Länge zum Breitenkreis 44°10& prime; nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59°00& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39°00& prime; nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 63°20& prime; westlicher Länge, von dort genau nördlich zu einem Punkt dieses Längenkreises in 44°20& prime; nördlicher Breite und von dort entlang einer Kompaßlinie in nordwestlicher Richtung bis Halifax (Neuschottland).

Abteilung 4 X

der Teil der Unterzone zwischen der Westgrenze der Unterzone 4 und den Küsten von Neubraunschweig und Neuschottlands vom äussersten Punkt der Grenze zwischen Neubraunschweig und Maine bis Halifax und einer Linie, die in Halifax beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompaßlinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 44°20& prime; nördlicher Breite und 63°20& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39°00& prime; nördlicher Breite und von dort genau westlich zum Längenkreis 65°40& prime; westlicher Länge.

Unterzone 5 der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der Westgrenze der Unterzone 4, nördlich des Breitenkreises 39°00& prime; nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 71°40& prime; westlicher Länge.

Die Unterzone 5 umfasst zwei Abteilungen:

Abteilung 5 Y

der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und Neubraunschweig bis 70°00& prime; westlicher Länge am Cape Cod (ungefähr 42° nördlicher Breite) und einer Linie, die in einem Punkt von Cape Cod in 70° westlicher Länge (ungefähr 42° nördlicher Breite) beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich bis 42°20& prime; nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 67°18& prime;13,15& Prime; westlicher Länge an der Grenze zwischen den Unterzonen 4 und 5 und von dort entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten;

Abteilung 5 Z

der Teil der Unterzone südlich und östlich der Abteilung 5 Y.

Die Abteilung 5 Z umfasst zwei Teile:

5 Z e: östlicher Teil - der Teil der Abteilung 5 Z östlich des Längenkreises 70°00& prime; westlicher Länge.

Für statistische Zwecke wird die Unterabteilung 5 Z e in 2 Teilgebiete unterteilt:

Teilgebiet 5 Z c

der Teil der Unterabteilung 5 Z e, der nördlich der geodätischen Linie liegt, der den Punkt, an dem die geodätische Linie, die den Grenzverlauf zwischen den USA und Kanada zwischen 42°31& prime;08& Prime; nördlicher Breite und 67°28& prime;05& Prime; westlicher Länge und 40°27& prime;05& Prime; nördlicher Breite und 65°41& prime;49& Prime; westlicher Länge beschreibt, auf den Breitenkreis 42°00& prime; nördlicher Breite trifft, mit dem Punkt verbindet, an dem ihre Verlängerung auf den Längenkreis 65°40& prime; westlicher Länge tritt.

Teilgebiet 5 Z u

der Teil der Unterabteilung 5 Z e, der südlich der geodätischen Linie liegt, der den Punkt, an dem die geodätische Linie, die den Grenzverlauf zwischen den USA und Kanada zwischen 42°31& prime;08& Prime; nördlicher Breite und 67°28& prime;05& Prime; westlicher Länge und 40°27& prime;05& Prime; nördlicher Breite und 65°41& prime;49& Prime; westlicher Länge beschreibt, auf den Breitenkreis 42°00& prime; nördlicher Breite trifft, mit dem Punkt verbindet, an dem ihre Verlängerung auf den Längenkreis 65°40& prime; westlicher Länge trifft.

5 Y w: westlicher Teil - der Teil der Abteilung 5 Y westlich des Längenkreises 70°00& prime; westlicher Länge.

Unterzone 6 der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die in einem Punkt an der Küste von Rhode Island in 71°40& prime; westlicher Länge beginnt und dann wie folgt verläuft: genau südlich bis 39°00& prime; nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 42°00& prime; westlicher Länge, von dort genau südlich bis 35°00& prime; nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste Nordamerikas und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Nordamerikas zum Punkt 71°40& prime; westlicher Länge an der Küste von Rhode Island.

Unterzone 6 umfasst acht Abteilungen:

Abteilung 6 A

der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 39°00& prime; nördlicher Breite und westlich der Unterzone 5;

Abteilung 6 B

der Teil der Unterzone westlich 70°00& prime; westlicher Länge, südlich des Breitenkreises 39°00& prime; nördlicher Breite sowie nördlich und westlich einer Linie, die in westlicher Richtung entlang dem Breitenkreis 37°00& prime; nördlicher Breite bis 76°00& prime; westlicher Länge und von dort genau südlich zum Cape Henry (Virginia) verläuft;

Abteilung 6 C

der Teil der Unterzone westlich 70°00& prime; westlicher Länge, südlich der Unterabteilung 6 B;

Abteilung 6 D

der Teil der Unterzone östlich der Abteilungen 6 B und 6 C und westlich 65°00& prime; westlicher Länge;

Abteilung 6 E

der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6 D und westlich 60°00& prime; westlicher Länge;

Abteilung 6 F

der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6 E und westlich 55°00& prime; westlicher Länge;

Abteilung 6 G

der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6 F und westlich 50°00& prime; westlicher Länge;

Abteilung 6 H

der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6 G und westlich 42°00& prime; westlicher Länge.

ANHANG IV

FÜR FANGDATEN UND FISCHEREIAUFWAND ZU VERWENDENDE DEFINITIONEN UND CODES a) LISTE DER FISCHFANGGERÄTEKATEGORIEN

(gemäß der ISSCFG [Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten])

/* Tabellen: S. ABl. */

So weit möglich, sind drei Präzisionsniveaus des Fischereiaufwands anzugeben.

Kategorie A

/* Tabellen: S. ABl. */

Kategorie B Angaben zu "Anzahl der Fangtage": die Anzahl der Tage, an denen Fischfang betrieben wurde. Für die Fischfangarten, in denen Orten einen beträchtlichen Anteil am Fangvorgang hat, sind die Tage, an denen gesucht, aber kein Fischfang betrieben wurde, in die Anzahl der "Fangtage" aufzunehmen.

Kategorie C Die Angabe "Anzahl der Tage am Fangplatz" schließt neben den Fangtagen und den Suchtagen auch alle anderen Tage ein, an denen das Fahrzeug am Fangplatz war.

Anteil des geschätzten Aufwands (anteilmässiger Aufwand) Der Prozentanteil des Aufwands, der auf diese Weise geschätzt werden muß, ist anzugeben. Er wird wie folgt berechnet:

c) KATEGORIEN DER FAHRZEUGGRÖSSE (gemäß der ISSCFV [Internationale Statistische Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen])

/* Tabellen: S. ABl. */

Damit ist die Art gemeint, nach der in erster Linie gefischt wird. Diese muß nicht notwendigerweise mit der Art übereinstimmen, die den grössten Anteil am Fang hat. Die Art ist mit Hilfe des dreistelligen Buchstabenschlüssels anzugeben (siehe Anhang I).

ANHANG V

FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRAEGERN a) MAGNETTRAEGER

Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.

Disketten: MS-DOS, 3,5& Prime;, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25& Prime; 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

b) SATZAUFBAU

/* Tabellen: S. ABl. */

/* Tabellen: S. ABl. */

a) Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

b) Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

c) Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als "-1" zu registrieren.

d) Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als "-2" zu registrieren.

e) Ländercodes: (ISO-Codes):

Belgien BEL

Bundesrepublik Deutschland DEU

Dänemark DNK

Frankreich FRA

Griechenland GRC

Irland IRL

Italien ITA

Luxemburg LUX

Niederlande NLD

Portugal PRT

Spanien ESP

Vereinigtes Königreich GBR

England und Wales GBRA

Schottland GBRB

Nordirland GBRC