31993R0696

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 076 vom 30/03/1993 S. 0001 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 696/93 DES RATES vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen voraus, die für die Festlegung der Einheiten sowie die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten anwendbar sind, damit die Unternehmen, Finanzinstitute, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare Informationen erhalten.

Statistische Informationen über die Wirtschaft sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchgeführt werden kann; die Anwendung der Normen wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unter Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Einrichtungen erfolgen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Definitionen statistischer Einheiten verwenden, werden integrierte statistische Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können.

Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, um spezifischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, andere statistische Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft beibehalten oder in ihre nationalen Systematiken einführen können.

Welche statistische Einheit für eine bestimmte Erhebung oder Analyse zu verwenden ist, wird in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

Die Verwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (4) vorgesehenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) und des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erfordert die Definition statistischer Einheiten für die Register, die Erhebungen, die Darstellung und die statistische Analyse.

Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 eingesetzte Ausschuß ist für die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung der statistischen Einheiten gemäß der NACE Rev. 1 zuständig; die Definition dieser Einheiten muß daher von anderer Seite vorgenommen werden.

Es ist unerläßlich, daß die nach der NACE Rev. 1 klassifizierten statistischen Einheiten in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Gesichtspunkten definiert werden, um die Vergleichbarkeit zwischen den einzelstaatlichen und den entsprechenden gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.

Es ist wünschenswert, die Zahl der statistischen Einheiten der Wirtschaft zu begrenzen.

Um der internationalen Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken willen müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane statistische Einheiten verwenden, die direkt mit der in der Einführung zur "Internationalen Standard Industrial Classification" (ISIC Rev. 3) der Vereinten Nationen gegebenen Beschreibung einerseits und den Dokumenten zum System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (SNA) der Vereinten Nationen andererseits in Verbindung stehen.

Zur Wirtschaft zählen alle an der Produktion beteiligten Einheiten sowie alle wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen, die von diesen Einheiten durchgeführt werden.

Die strikte und umfassende Verwendung dieser Einheiten macht eine Übergangszeit erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Verzeichnis der statistischen Einheiten (im folgenden "statistische Einheiten der Wirtschaft" genannt) zusammen mit den hierzu verwendeten Kriterien, den Definitionen der Einheiten sowie Erläuterungen gemäß dem Anhang eingeführt.

Artikel 2

Die Definitionen der statistischen Einheiten der Wirtschaft werden von den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Festlegung der Einheiten verwendet, um die statistischen Informationen über die Wirtschaft und insbesondere die mit der NACE Rev. 1 zusammenhängenden Informationen zu erheben, zu übermitteln, zu veröffentlichen und zu analysieren.

Artikel 3

Vom 1. Januar 1994 an verwenden die Mitgliedstaaten für die in Artikel 2 genannten Zwecke die in Artikel 1 vorgesehenen Definitionen, wenn es sich um statistische Informationen handelt, die sich auf die Zeit nach diesem Datum beziehen.

Artikel 4

(1) Während einer Übergangszeit, die am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1995 endet, kann ein Mitgliedstaat für auf diesen Zeitraum bezogene Statistiken andere als die in Artikel 1 vorgesehenen statistischen Einheiten der Wirtschaft verwenden. In diesem Fall sind die für die Kommission bestimmten statistischen Daten für die Übergangszeit in möglichst exakter Abstimmung auf die im Anhang zu dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen zu übermitteln.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission ausnahmsweise, wenn ordnungsgemäß belegte technische oder operationelle Gründe vorliegen, die Übergangszeit bis höchstens zum 31. Dezember 1997 verlängern.

Artikel 5

Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 4 kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Verwendung anderer statistischer Einheiten der Wirtschaft gestatten, sofern diese Einheiten nach dem in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, die insbesondere die statistischen Einheiten der Wirtschaft, die verwendeten Kriterien und die im Anhang aufgeführten Definitionen betreffen, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.

Artikel 7

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet.

(3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 8

Statistische Einheiten der Wirtschaft, die in einer eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft erwähnt sind, sind nach Maßgabe der Begriffe und der Terminologie dieser Verordnung zu interpretieren.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) ABl. Nr. C 267 vom 16. 10. 1992, S. 3.(2) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992 und Beschluß vom 10. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 60.(4) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.(5) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG

DIE STATISTISCHEN EINHEITEN DER WIRTSCHAFT IN DER GEMEINSCHAFT

ABSCHNITT I

Verzeichnis der Einheiten

Das Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft lautet wie folgt:

A. Unternehmen;

B. institutionelle Einheit;

C. Unternehmensgruppe;

D. fachliche Einheit (FE);

E. homogene Produktionseinheit (HPE);

F. örtliche Einheit;

G. fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (örtliche FE);

H. homogene Produktionseinheit auf örtlicher Ebene (örtliche HPE).

ABSCHNITT II

Verwendete Kriterien

Die in dieser Verordnung aufgeführten statistischen Einheiten werden auf der Grundlage dreier Kriterien definiert. Die relative Bedeutung dieser drei Kriterien ist je nach Einheit unterschiedlich.

A. Rechtliche, buchungstechnische oder organisatorische Kriterien

1. Um bestimmte Einheiten definieren zu können, die im wirtschaftlichen Bereich beschrieben und identifiziert werden, muß auf Kriterien rechtlicher bzw. institutioneller Art zurückgegriffen werden. Manchmal müssen bestimmte rechtlich getrennte Einheiten zusammengefasst werden, da sie in organisatorischer Hinsicht nicht ausreichend autonom sind. Um bestimmte Einheiten definieren zu können, sind ausserdem Kriterien buchungstechnischer oder finanzieller Art unverzichtbar.

2. Zur Bildung der Einheit "Unternehmen" sind diejenigen rechtlichen Einheiten zu verwenden, die insgesamt oder teilweise eine Produktionstätigkeit ausüben.

3. Rechtliche Einheiten sind:

- juristische Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche Personen oder Einrichtungen ihre Besitzer oder ihre Mitglieder sind, oder

- natürliche Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbständig ausüben.

4. Die rechtliche Einheit ist stets, alleine oder zuweilen auch zusammen mit anderen rechtlichen Einheiten, der rechtliche Träger der statistischen Einheit "Unternehmen".

B. Geographisches Kriterium

1. Eine Einheit kann räumlich festgestellt sein. Hierbei wird zwischen lokaler, regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und weltweiter Ebene unterschieden.

2. Die örtliche Ebene entspricht der kleinsten Verwaltungseinheit: "commune" bzw. "gemeente" in Belgien, "kommune" in Dänemark, "Gemeinde" in Deutschland, "demos" oder "koinotis" in Griechenland, "municipio" in Spanien, "commune" in Frankreich, "DED/ward" in Irland, "commune" in Italien, "commune" in Luxemburg, "gemeente" in den Niederlanden, "concelho" in Portugal und "ward" im Vereinigten Königreich.

3. Die regionalen Ebenen werden in der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) definiert. Diese unterscheidet die Ebenen I, II und III.

4. Sowohl die Beobachtungseinheiten als auch die Analyseeinheiten werden so definiert, daß prioritär für jeden Mitgliedstaat Daten erstellt und die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten zu Angaben für die Gemeinschaft oder für grössere Wirtschaftsräume zusammengefasst werden können.

5. Die Regeln hinsichtlich der geographischen Kriterien müssen sehr streng sein, um Konsolidierungen zu ermöglichen und Mehrfacherfassungen und Auslassungen zu vermeiden.

C. Tätigkeitskriterium

1. Die Produktionstätigkeit oder Wirtschaftstätigkeit (im folgenden als "Tätigkeit" bezeichnet) ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Mitteln (Ausrüstungen, Arbeitskräfte, Fabrikationsprozesse, Informationsnetz, Erzeugnisse), die zur Erzeugung bestimmter Waren oder Dienstleistungen führen. Eine Tätigkeit ist durch den Input von Erzeugnissen (Waren oder Dienstleistungen), einen Produktionsprozeß und die produzierten Erzeugnisse gekennzeichnet.

2. Die Tätigkeiten werden mit Bezug auf eine spezifische Ebene der NACE Rev. 1 bestimmt.

3. Werden mehrere Tätigkeiten in ein und derselben Einheit ausgeführt, so werden die Tätigkeiten - bei denen es sich nicht um Hilfstätigkeiten handelt - nach der von ihnen erzeugten Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten geordnet. Es wird zwischen der Haupttätigkeit und den Nebentätigkeiten unterschieden.

4. Wenn bei fehlenden Angaben über die Wertschöpfungen andere Kriterien wie z. B. Beschäftigung, Lohn- und Gehaltssumme, Umsatz und Sachanlagen in Betracht gezogen werden müssen, sind diese Elemente so zu verwenden, daß die bestmögliche Annäherung an die Klassifizierung erreicht wird, die bei Zugrundelegung dieser Wertschöpfungen erreicht worden wäre.

5. Die Einheiten werden nach ihren Tätigkeiten klassifiziert. Macht eine Tätigkeit mehr als 50 % der Wertschöpfung aus, so bestimmt sie die Klassifizierung der Einheit. In den übrigen Fällen sind die Klassifizierungsregeln anzuwenden. Die Klassifizierung erfolgt in Stufen von oben nach unten, beginnend mit der höchsten Aggregationsebene, die dem Abschnitt (1 Buchstabe) entspricht; es folgen die Abteilung (2 Ziffern), die Gruppe (drei Ziffern) und schließlich die Klasse (4 Ziffern). Auf jeder Ebene muß die Klassifizierung mit der vorhergehenden Ebene kompatibel sein. Zuständig in diesem Bereich ist der mit Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm.

6. Mit den Haupt- und Nebentätigkeiten sind Hilfstätigkeiten verbunden, wie z. B. Verwaltung, Buchführung, EDV, Überwachung, Einkauf, Verkauf und Verkaufsförderung, Lagerung, Reparatur, Transport und Kantinen.

Bei diesen Hilfstätigkeiten innerhalb einer Einheit handelt es sich um Tätigkeiten, die ausgeuebt werden, um die Produktion von für Dritte bestimmten Waren und Dienstleistungen durch diese Einheit zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Produkte der Hilfstätigkeiten werden als solche nicht an Dritte geliefert.

7. Der Begriff der Hilfstätigkeit wird in Abschnitt IV unter Buchstabe B ausgeführt.

ABSCHNITT III

Definitionen der statistischen Einheiten der Wirtschaft und spezifische Erläuterungen zu den einzelnen Einheiten

A. Unternehmen

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

Erläuterung:

Das so definierte Unternehmen ist eine wirtschaftliche Grösse, die daher unter bestimmten Umständen der Vereinigung mehrerer rechtlicher Einheiten entsprechen kann. Bestimmte rechtliche Einheiten sind nämlich ausschließlich zugunsten einer anderen rechtlichen Einheit tätig, und ihre Existenz hat lediglich verwaltungstechnische (z. B. steuerliche) Gründe, ohne daß die Einheiten in wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsam wären. Zu dieser Kategorie zählt auch ein Grossteil der rechtlichen Einheiten ohne Beschäftigte. Häufig sind die Tätigkeiten dieser rechtlichen Einheiten als Hilfstätigkeiten zu den Tätigkeiten der rechtlichen Muttereinheit anzusehen, der sie angehören und der sie angeschlossen sein müssen, um die für die Wirtschaftsanalyse verwendete Grösse "Unternehmen" zu bilden.

B. Institutionelle Einheit

Die institutionelle Einheit ist ein elementares wirtschaftliches Entscheidungszentrum. Sie zeichnet sich durch Einmaligkeit des Verhaltens sowie durch Entscheidungsfreiheit bei der Ausübung ihrer Hauptfunktion aus. Eine Einheit gilt als institutionelle Einheit, wenn sie Entscheidungsfreiheit bei der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzt und über eine vollständige Rechnungsführung verfügt.

- Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion heisst, daß sie für ihre Entscheidungen und Handlungen verantwortlich und haftbar ist.

- Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung bedeutet, daß die Einheit sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen für den Berichtzeitraum hervorgeht, als auch eine Bilanz ihrer Aktiva und Passiva besitzt.

Erläuterungen

1. Im Sektor Kapitalgesellschaften entspricht das Unternehmen der institutionellen Einheit des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG. Es gibt ferner analoge institutionelle Einheiten in den Sektoren Staat und Private Organisationen. Die institutionelle Einheit im Sektor Private Haushalte umfasst alle Tätigkeiten der privaten Haushalte, während der Begriff Unternehmen ausschließlich ihren Produktionstätigkeiten vorbehalten ist.

2. In Anwendung dieser Regeln gilt für Institutionen, die nicht eindeutig die beiden vorgenannten Merkmale einer institutionellen Einheit besitzen, folgendes:

a) Private Haushalte genießen Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Tätigkeit und sind daher institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollständige Rechnungsführung besitzen.

b) Institutionen ohne vollständige Rechnungsführung sind den institutionellen Einheiten zuzuordnen, in deren Rechnung ihre Teilbuchführung enthalten ist.

c) Institutionen mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne Entscheidungsbefugnis für die Ausübung ihrer Hauptfunktion, sind in die Einheiten einzubeziehen, von denen sie beherrscht werden.

d) Institutionen, die der Definition der institutionellen Einheit entsprechen, werden auch dann als solche betrachtet, wenn sie ihre Rechnungsführung in keiner Form veröffentlichen.

e) Zu einer Unternehmensgruppe gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie de facto oder de jure einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Dachgesellschaft (Holding) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung der Gruppe wahrnimmt. Die Holdinggesellschaft selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den von ihr kontrollierten Einheiten.

3. Als institutionelle Einheiten sind anzusehen:

- Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung und Entscheidungsfreiheit:

a) Kapitalgesellschaften,

b) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,

c) öffentliche Unternehmen mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht,

d) Organisationen ohne Erwerbscharakter mit eigener Rechtspersönlichkeit,

e) öffentliche Körperschaften;

- Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen vereinbarungsgemäß Entscheidungsfreiheit zugeschrieben wird:

f) Quasi-Kapitalgesellschaften, das sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und öffentliche Unternehmen, die nicht unter die Buchstaben a), b) oder c) fallen, soweit ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten sich von dem ihrer Eigentümer unterscheidet und dem einer Kapitalgesellschaft nahekommt;

- Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen, denen jedoch vereinbarungsgemäß Entscheidungsfreiheit unterstellt wird:

g) private Haushalte.

C. Unternehmensgruppe

Die Unternehmensgruppe vereinigt Unternehmen, die rechtlich-finanzielle Bedingungen untereinander haben. In der Unternehmensgruppe kann es - insbesondere, was die Produktions-, Verkaufs-, Gewinnpolitik usw. anbetrifft - mehrere Entscheidungszentren geben. Sie kann gewisse Aspekte der finanziellen Unternehmensleitung und des Steuerwesens vereinen. Sie bildet eine wirtschaftliche Einheit, die Entscheidungen treffen kann, die sich vor allem auf die miteinander verbundenen Einheiten beziehen, aus denen sie sich zusammensetzt.

Erläuterungen

1. Für bestimmte Beobachtungen und Analysen ist es bisweilen sinnvoll und notwendig, die Bindungen zwischen bestimmten Unternehmen zu prüfen und die eng miteinander verbundenen Unternehmen zu einer Gesamtheit zusammenzufassen. Zahlreiche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Begriff der Unternehmensgruppe sind noch nicht abgeschlossen. Bei der vorstehenden Definition wurde vom Begriff der "rechnungslegenden Einheit" ausgegangen, wie er von der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1) eingeführt wurde.

Diese Richtlinie wurde erstmals auf die konsolidierten Abschlüsse des Geschäftsjahres angewandt, das im Laufe des Jahres 1990 beginnt. Mit der Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60) wurde der Anwendungsbereich der Siebten Richtlinie erweitert.

2. Gemäß der Siebten Richtlinie wird davon ausgegangen, daß es sich um eine Gruppe handelt, sobald 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte von einem anderen Unternehmen gehalten oder kontrolliert werden. Die Verfahren, die bei der Kontrolle der Befugnisse zur Ernennung der Unternehmensleitung angewandt werden, müssen als Kriterium berücksichtigt werden. Abgesehen von der Mehrheitsbeteiligung soll die tatsächlich ausgeuebte Kontrolle berücksichtigt werden.

3. Diese Definition ist ohne Aufbereitung für die statistische Analyse nicht verwendbar, denn die "rechnungslegenden Einheiten" bilden keine disjunktiven und additiven Unternehmensgruppen. Somit muß eine von der "rechnungslegenden Einheit" abgeleitete statistische Einheit "Unternehmensgruppe" anhand folgender Schritte definiert werden:

- Berücksichtigt werden die rechnungslegenden Einheiten mit dem höchsten Konsolidierungsgrad: "Gruppenoberhaupt."

- Aus der "Unternehmensgruppe" werden die Einheiten ausgewählt, deren Buchführung global in die Abschlüsse des konsolidierenden Unternehmens integriert ist.

- Hinzugefügt werden die Einheiten mit Mehrheitsbeteiligung, deren Abschlüsse in Anwendung eines der Kriterien der Siebten Richtlinie - unterschiedliche Art der Tätigkeit oder vergleichsweise kleine Grösse - nicht in der globalen Konsolidierung enthalten sind.

- Zeitlich begrenzte Verbindungen unter einem Jahr werden nicht berücksichtigt.

4. Die Unternehmensgruppe ist ein Unternehmenszusammenschluß unter der Kontrolle des "Gruppenoberhaupts". Das "Gruppenoberhaupt" ist eine juristische Muttereinheit, die von keiner anderen rechtlichen Einheit (direkt oder indirekt) kontrolliert wird. Jedes Tochterunternehmen eines anderen Tochterunternehmens gilt als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens. Ferner sei darauf hingewiesen, daß es bei Genossenschaften oder Gegenseitigkeitsgesellschaften spezifische Gruppen gibt, bei denen die Anteile des Mutterunternehmens von den Tochtergesellschaften gehalten werden.

5. Die Unternehmensgruppen bestehen häufig aus sehr verschiedenartig verknüpften Einheiten (Eigentum, Kontrolle, Verwaltung usw.). In vielen Fällen haben diese Einheiten Verbindungen zu Einheiten der Tochterunternehmen und deren Tochterunternehmen. Die Einheit "Unternehmensgruppe" zeichnet sich häufig durch komplexe Beziehungen aus; sie ist oftmals auch in ihren Tätigkeiten sehr heterogen. Innerhalb der Unternehmensgruppen sind Untergruppen erkennbar.

6. Es ist nützlich, sämliche Verbindungen (sowohl Mehrheits- als auch Minderheitsbeteiligungen) festzustellen, die über das Netz der Tochterunternehmen und deren Tochterunternehmen vom "Gruppenoberhaupt" bis zum kontrollierten Unternehmen reichen. Auf diese Weise kann der gesamte Organisationsplan der Gruppe festgestellt werden.

7. Angesichts der Auswirkungen der einzelnen Richtlinien zur Rechnungslegung muß man sich stets bemühen, bei den elementaren Einheiten, welche die Gruppe bilden, einen Unterschied zwischen den Einheiten, die zu den "nichtfinanziellen Unternehmen" gehören, und denjenigen, die unter die "finanziellen Einrichtungen" einzuordnen sind, zu machen. Bei letzteren gilt es, zwischen den Einheiten, die zu den "Kreditinstituten" gehören, und denjenigen, die den "Versicherungsunternehmen" zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Die Gruppen haben weltweite Verbindungen, jedoch müssen sie für das Wirtschaftsgebiet jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für das Wirtschaftsgebiet der Gemeinschaft analysiert werden.

8. Die Einheit "Unternehmensgruppe" ist vor allem für finanzielle Analysen und Analysen der Unternehmensstrategie von Nutzen, sie ist jedoch zu heterogen und ändert sich zu häufig, als daß sie zur zentralen Beobachtungs- und Analyseeinheit, die weiterhin das Unternehmen sein wird, werden könnte. Sie dient der Sammlung und Darstellung bestimmter Informationen.

D. Fachliche Einheit

Die fachliche Einheit (FE) fasst innerhalb eines Unternehmens sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Tätigkeit auf der Ebene der (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 1 beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht. Das Unternehmen muß über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen.

Erläuterungen

1. Da es auf der Ebene der Unternehmen verschiedenartige horizontale und vertikale Integrationsformen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gibt, wurde die FE als Beobachtungseinheit geschaffen, um die Gleichartigkeit der Ergebnisse statistischer Erhebungen nach Tätigkeiten und damit auch die internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Eine Einheit, die lediglich Hilfstätigkeiten für ein Unternehmen ausübt, dem sie angehört, kann nicht als gesonderte FE betrachtet werden. Tatsächlich entspricht die "FE" der praktischen Definition in Ziffer 96 der Einführung zur ISIC Rev. 3.

2. Die in einer bestimmten Position der NACE Rev. 1 eingeordneten FE können wegen der diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Umgekehrt umfassen die in Abhängigkeit von der Haupttätigkeit in einer bestimmten Position der Systematik klassifizierten FE nicht die gesamte Produktion homogener Gruppen bestimmter Produkte, da diese Produkte im Rahmen von Nebentätigkeiten einer FE, die sich auf eine andere Systematikposition beziehen, erzeugt werden können.

3. Die internen Rechnungslegungen der Unternehmen (z. B. Nutzen- oder Kostenzentren) haben sich aufgrund von Kriterien entwickelt, die häufig dem Tätigkeitsbegriff nahekommen. Sie ermöglichen es, Informationen auf der Ebene der FE zu liefern und sie somit beobachtbar zu machen.

4. Alle Kosten für Hilfstätigkeiten des Unternehmens müssen der Haupttätigkeit oder den Nebentätigkeiten und somit den innerhalb des Unternehmens beobachteten FE zugeordnet werden.

E. Homogene Produktionseinheit

Die homogene Produktionseinheit (HPE) ist durch eine einheitliche Tätigkeit, nämlich durch Gütereingänge, einen Produktionsprozeß und durch einen Produktionsausstoß homogener Güter gekennzeichnet. Die Güter, die die Eingänge und den Produktionsausstoß darstellen, sind in bezug auf eine Gütersystematik gleichzeitig durch ihre Beschaffenheit, ihren Verarbeitungsgrad und die angewandte Produktionstechnik gekennzeichnet. Die homogene Produktionseinheit kann einer institutionellen Einheit oder einem Teil einer solchen entsprechen; sie kann jedoch nie zwei verschiedenen institutionellen Einheiten angehören.

Erläuterungen

1. Für eine genaue Analyse des Produktionsprozesses verwendet das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen homogene Produktionseinheiten, die die Untersuchung technisch-wirtschaftlicher Beziehungen ermöglichen. In der Praxis werden diese - vor allem für die Input-Output-Tabellen verwendeten - Analyseeinheiten, da sie in der Regel nicht direkt beobachtet werden können, anhand von für Beobachtungseinheiten erhobenen Daten rekonstituiert.

2. Die meisten Beobachtungseinheiten haben gemischte oder nebeneinanderlaufende Tätigkeiten. Unter Umständen führen sie eine Haupttätigkeit, Nebentätigkeit - d. h. in andere Produktionsbereiche gehörende Tätigkeiten - und Hilfstätigkeiten wie z. B. Verwaltung, Einkauf, Verkauf an den Handel, Lagerung und Reparaturen aus. Wenn eine Beobachtungseinheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausführt, wird sie in eine entsprechende Zahl homogener Produktionseinheiten untergliedert, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik einzuordnen sind als die Haupttätigkeit. Hilfstätigkeiten einer Beobachtungseinheit hingegen werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt, denen sie zuarbeiten.

3. Die homogene Produktionseinheit wird unabhängig vom Standort der Tätigkeit definiert. In der ISIC Rev. 3 wird die "homogene Produktionseinheit" so definiert, daß sie der "HPE auf örtlicher Ebene" entspricht. Ziffer 112 der Einführung zur ISIC Rev. 3 ist dabei durch Ziffer 104 bedingt.

F. Örtliche Einheit

Die örtliche Einheit ist ein an einem räumlich festgestellten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Werk, Verkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus). An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeuebt, für die - mit Ausnahmen - eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten.

Erläuterungen

1. Wenn eine Person an mehreren Orten (zu Wartungs- oder Überwachungsarbeiten) oder zu Hause arbeitet, dann gilt der Ort als für sie maßgebliche örtliche Einheit, von dem aus sie Anweisungen erhält und die Arbeit organisiert wird. Es muß sich genau feststellen lassen, wie viele Beschäftigte den einzelnen örtlichen Einheiten zuzurechnen sind. Jede rechtliche Einheit muß jedoch, wenn sie rechtlicher Träger eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens ist, eine örtliche Einheit als Sitz haben, auch wenn dort niemand arbeitet. Andererseits kann eine örtliche Einheit nur Hilfstätigkeiten umfassen.

2. Der Begriff des räumlich festgestellten Orts ist eng eingegrenzt: zwei Produktionseinheiten desselben Unternehmens, die sich an verschiedenen Orten befinden (selbst wenn beide Orte in derselben kleinsten Verwaltungseinheit eines Mitgliedstaats liegen) sind als zwei örtliche Einheiten zu betrachten. Es kann jedoch vorkommen, daß dieselbe örtliche Einheit räumlich in mehreren aneinandergrenzenden Verwaltungseinheiten liegt. In diesem Falle ist vereinbarungsgemäß die Postanschrift maßgebend.

3. Die Grenzen des Geländes gelten als Grenzen des Standorts, wobei z. B. das dieses Gelände durchquerende öffentliche Strassen- und Wegenetz nicht in jedem Fall die Grenzführung unterbricht. Die Definition ist nahezu identisch mit der Definition unter Ziffer 101 der ISIC Rev. 3, sofern es sich um einen Standort im eigentlichen Sinne handelt, weicht jedoch von der Definition unter Ziffer 102 ab, weil sich der "eigentliche Sinn" nicht in Abhängigkeit von der jeweiligen Statistik ändern kann; ausserdem ist normalerweise das Kriterium der Beschäftigung anzuwenden.

4. Für die Regionalkonten verwendet das ESVG-REG (regionale Entsprechung des ESVG) die gleiche Definition der örtlichen Einheit.

G. Fachliche Einheit auf örtlicher Ebene

Die fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (örtliche FE) ist der Teil einer fachlichen Einheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet.

Erläuterungen

1. Jede FE muß zumindest eine "örtliche FE" haben; die FE kann jedoch aus dem Zusammenschluß der Teile einer oder mehrerer örtlicher Einheiten entstanden sein. Eine örtliche Einheit kann dagegen unter bestimmten Umständen nur eine Gesamtheit von Hilfstätigkeiten umfassen. In diesem Fall ist eine ergänzende Klassifizierung der örtlichen Einheit möglich. Andererseits muß jedes Unternehmen zumindest eine "örtliche FE" haben.

2. Die "örtliche FE" entspricht der praktischen Definition des "establishment" in Ziffer 106 der Einführung zur ISIC Rev. 3.

H. Homogene Produktionseinheit auf örtlicher Ebene

Die homogene Produktionseinheit auf örtlicher Ebene (örtliche HPE) ist der Teil einer homogenen Produktionseinheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet.

ABSCHNITT IV

Ergänzende Erläuterungen

A. Öffentliche Körperschaften und private Organisationen

1. Im Bereich der öffentlichen Körperschaften ist die geeignete statistische Einheit für die Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sehr variabel (z. B. Zentralstaat, Sozialversicherung oder lokale Gebietskörperschaft der Region, der Provinz, des Departements, der Grafschaft, der Gemeinde, der Stadt). Die verschiedenen Körperschaften planen, kontrollieren und verwalten gemeinsam die Finanzen der sie konstituierenden Institutionen (diese Organe können z. B. Ministerien sein, Generaldirektionen, Direktionen, Büros, Agenturen, Ämter usw.). Einige dieser Körperschaften - insbesondere die lokalen Gebietskörperschaften - werden jedoch wahrscheinlich, was die Art der Tätigkeit anbelangt, weitaus heterogener sein als die Kapitalgesellschaften.

2. Häufig sind die Tätigkeiten dieser Körperschaften dem Abschnitt L der NACE Rev. 1 "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" zuzuordnen, andere hingegen üben im wesentlichen Tätigkeiten aus, die anderen Abschnitten zuzurechnen sind: "Erziehung und Unterricht" (Abschnitt M), "Gesundheits-, Veterinär-und Sozialwesen" (Abschnitt N), "Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen" (Abschnitt O) oder andere.

3. Sollen Datenreihen über Grössen des privaten Sektors mit Daten über diese nach der Art der Wirtschaftstätigkeit klassifizierten öffentlichen Körperschaften und privaten Organisationen kombiniert werden, so müssen die für ihre Festlegung und Klassifizierung verwendeten statistischen Einheiten Grössen entsprechen, die den statistischen Einheiten, wie sie im privaten Sektor definiert sind, möglichst nahekommen. Daher sind alle im privaten Sektor verwendeten Kriterien analog auch auf die öffentlichen Körperschaften anwendbar. Das gleiche gilt für die privaten Organisationen.

B. Hilfstätigkeiten

1. Eine Tätigkeit muß als Hilfstätigkeit gelten, wenn sie folgende Bedingungen ausnahmslos erfuellt:

a) Sie darf nur die jeweilige Einheit selbst "bedienen", d. h. die erzeugten Waren oder Dienstleistungen dürfen nicht am Markt gehandelt werden.

b) Sie muß, was ihre Art und ihre Bedeutung anbetrifft, in den vergleichbaren Produktionseinheiten vorkommen.

c) Sie muß Dienstleistungen produzieren oder ausnahmesweise Verbrauchsgüter, die nicht in die Zusammensetzung des Enderzeugnisses der Einheit (wie z. B. Kleinwerkzeug oder Gerüste) eingehen.

d) Sie muß zu den laufenden Kosten der Einheit selbst beitragen, also nicht zur Entstehung von Bruttoanlagevermögen führen.

2. Die Unterscheidung zwischen Hilfstätigkeit und Haupt- oder Nebentätigkeit kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden:

- Die Produktion von Kleinwerkzeug zur Verwendung in der Einheit ist eine Hilfstätigkeit (Beachtung sämtlicher Kriterien).

- Die Beförderung auf eigene Rechnung ist im allgemeinen eine Hilfstätigkeit (Beachtung sämtlicher Kriterien).

- Der Verkauf der eigenen Produktion ist eine Hilfstätigkeit, denn der allgemeinen Regel zufolge kann man nicht produzieren ohne zu verkaufen. Gibt es jedoch innerhalb des produzierenden Unternehmens eine Einzelhandelsverkaufsstelle (Direktverkauf an den Endverbraucher), die z. B. eine örtliche Einheit darstellt, kann diese Verkaufsstelle - ausnahmsweise und für bestimmte Analysen - mit einer Einheit einer wirtschaftlichen Tätigkeit gleichgesetzt werden. Diese Beobachtungseinheit wird dann doppelt klassifiziert und zwar einmal nach der Tätigkeit (Haupt- oder Nebentätigkeit), der sie innerhalb des Unternehmens zuzuordnen ist, und dann nach ihrer eigenen Tätigkeit (Einzelhandel).

3. Dementsprechend lautet die allgemeine Regel, daß angesichts der Tatsache, daß die Produktionsprozesse normalerweise nicht ohne die Unterstützung einer bestimmten Zahl von Hilfstätigkeiten ablaufen können, eben diese nicht als getrennte Einheiten behandelt werden dürfen, selbst wenn sie in einer gesonderten rechtlichen Einheit oder an einem gesonderten Standort ausgeführt werden und Gegenstand einer getrennten Rechnungsführung sind. Ferner müsste die Hilfstätigkeit auch bei der Bestimmung des Tätigkeitscodes der Einheit, zu der die Hilfstätigkeiten gehören, ausser acht gelassen werden. Das beste Beispiel für eine Einheit, die Hilfstätigkeiten ausführt, ist die Zentralverwaltung bzw. der "Sitz" eines Unternehmens.

4. In Anbetracht der unter Nummer 1 gegebenen Definition dürfen folgende Tätigkeiten nicht als Hilfstätigkeiten angesehen werden:

a) Die Produktion von Waren oder die Durchführung von Arbeiten, die zur Bildung des Anlagevermögens beitragen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Erstellung von Anlagen für eigene Rechnung. Diese Vorgehensweise entspricht der in der NACE Rev. 1 verwendeten Methode, bei der die für die Erstellung von Anlagen auf eigene Rechnung zuständigen Einheiten, wenn Daten über sie vorliegen, dem Baugewerbe zugeordnet werden.

b) Die Produktion, die zwar für die Haupttätigkeit oder die Nebentätigkeiten verbraucht, zu einem erheblichen Teil jedoch vermarktet wird.

c) Die Produktion von Waren, die später zu einem integrierten Bestandteil der Produktion der Haupt- oder Nebentätigkeit werden, wie z. B. die Tätigkeit einer Abteilung, die für die Verpackung der in dem Unternehmen erzeugten Waren Kisten, Behältnisse usw. herstellt.

d) Die Produktion von Energie (integriertes Kraftwerk oder integrierte Kokerei), und zwar unabhängig davon, ob die produzierte Energie vollständig im Rahmen der Haupt- oder Nebentätigkeiten verbraucht wird oder nicht.

e) Der Kauf von Waren zwecks Wiederverkauf ohne Weiterverarbeitung.

f) Forschung und Entwicklung. Diese Tätigkeiten sind nicht sehr verbreitet und erbringen keine Dienstleistungen für die laufende Produktion.

In allen diesen Fällen müssen diese Tätigkeiten, sofern getrennte Daten über sie vorliegen, als getrennte Tätigkeiten behandelt und infolgedessen als FE betrachtet werden.

5. Werden Hilfstätigkeiten zugunsten einer einzigen Einheit ausgeführt, bilden diese Tätigkeiten und die dafür aufgewendeten Mittel einen integrierten Bestandteil der Tätigkeiten und Mittel der Einheit, aus der sie hervorgehen. Werden die Tätigkeiten der statistischen Einheit und die entsprechenden Hilfstätigkeiten nicht in ein und demselben geographischen Gebiet durchgeführt - es handelt sich hier um für statistische Erhebungen abgegrenzte Gebiete - könnte es jedoch interessant sein, für die Daten, die nach den genannten geographischen Gebieten klassifiziert werden müssen, zusätzliche getrennte Informationen über diese Einheiten einzuholen, obwohl letztere nur Hilfstätigkeiten ausführen.

6. Werden Hilfstätigkeiten im wesentlichen zugunsten von zwei oder mehr fachlichen Einheiten ausgeführt, müssen die Kosten dieser Hilfstätigkeiten auf alle fachlichen Einheiten verteilt werden, denen sie zugeordnet werden können. Liegen Angaben über die Verteilung der für jede Tätigkeit getrennt ausweisbaren Kosten vor, müssen die Kosten auf dieser Grundlage umgelegt werden. Gibt es jedoch keine Angaben dieser Art, müssen die Kosten der Hilfstätigkeit anteilsmässig nach dem Produktionswert, nach Abzug des Werts der Vorleistungen und ausschließlich der Kosten der Hilfstätigkeiten an sich auf die Haupt- und Nebentätigkeiten verteilt werden. Gestaltet sich die Anwendung dieser Methode zu schwierig, können die Kosten der Hilfstätigkeit einfach anteilsmässig nach dem Produktionswert aufgeteilt werden.

7. Sind die Hilfstätigkeiten so ausgerichtet, daß sie zwei oder mehr Einheiten eines mehrere Einheiten umfassenden Unternehmens dienen, können sie an einem gesonderten Ort eine Gruppe von Hilfstätigkeiten bilden. In diesem Fall könnte es, vor allem da es sinnvoll ist, bestimmte Tätigkeiten vollständig zu erfassen, selbst wenn diese unabhängig oder von Einheiten, die nur Hilfstätigkeiten ausführen (z. B. EDV-Tätigkeiten), durchgeführt werden, interessant sein, zusätzliche Klassifikationen zu schaffen. Zu diesem Zweck können diese Einheiten ausser nach der Tätigkeit der Einheit, zu der sie gehören, auch noch nach ihrer eigenen Tätigkeit klassifiziert werden.

8. Unter Umständen kann eine Tätigkeit, die ursprünglich eine Hilfstätigkeit war, anfangen, Dienstleistungen zu liefern, die an andere Einheiten verkauft werden sollen. Diese Entwicklung kann so weit gehen, daß die Tätigkeit nicht mehr als Hilfstätigkeit angesehen werden kann, sondern als eine der Haupt- oder Nebentätigkeiten einer Einheit behandelt werden muß. Die einzige Möglichkeit, eine bestimmte Tätigkeit als Hilfstätigkeit oder als Haupt- oder Nebentätigkeit zu definieren, besteht darin, ihre Bedeutung innerhalb des gesamten Unternehmens einzuschätzen.

C. Tabelle nach Tätigkeit und Standort