32004R0808

Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/04/2004 S. 0049 - 0055


Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Lissabon hat im März 2000 für Europa das Ziel gesetzt, innerhalb des kommenden Jahrzehnts zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(2) Im Aktionsplan eEurope 2002, der im Juni 2000 vom Europäischen Rat in Feira verabschiedet wurde, wird ein Zielsetzungs- und Benchmarking-Prozess vorgegeben, der Europa so rasch wie möglich ans Netz führen soll.

(3) Der Europäische Rat von Sevilla hat im Juni 2002 die Zielsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 verabschiedet, in dem eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Bereitstellung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten und die stärkere Nutzung amtlicher Statistiken zur Informationsgesellschaft gefordert wird.

(4) Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, setzen Indikatoren voraus, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.

(5) Der eEurope-Leistungsvergleich (Benchmarking) als Teil der Umsetzung des Aktionsplans eEurope erfordert Indikatoren, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.

(6) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über den Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technologien (IKT) in Unternehmen.

(7) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über die Nutzung von IKT durch Einzelpersonen und Haushalte.

(8) Wegen des raschen Wandels im Bereich der Informationsgesellschaft muss es möglich sein, die zu erstellenden Statistiken an neue Entwicklungen anzupassen. Dies kann durch die Einführung von Modulen mit begrenzter Geltungsdauer und dadurch erreicht werden, dass die Möglichkeit der Änderung über Durchführungsmaßnahmen gegeben wird; dabei sind die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Aufwand für die Befragten, die technische und methodische Realisierbarkeit sowie die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu berücksichtigen.

(9) Maßgeblich für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken(2).

(10) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.

(12) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(4) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft zu schaffen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a) gilt für "Gemeinschaftsstatistiken" die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

b) gilt für "Erstellung von Statistiken" die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

c) ist "Bezugszeitraum" der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;

d) ist "Bezugsjahr" ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;

e) ist "Erhebungszeitraum" ein in den Durchführungsmaßnahmen festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen die Datenerhebung erfolgt.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1) Die zu erstellenden Statistiken umfassen die für den eEurope-Benchmarking-Prozess erforderlichen sowie die für die Strukturindikatoren nützlichen Informationen und andere Daten, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.

(2) Die Statistiken sind in Module gegliedert, wie sie in den Anhängen I und II definiert werden.

Artikel 4

Module

Gegenstand der Module dieser Verordnung sind folgende Bereiche:

- Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie in Anhang I definiert;

- Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft, wie in Anhang II definiert.

Artikel 5

Methodenhandbuch

Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodenhandbuch, das empfohlene Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Gemeinschaftsstatistiken enthält und das sie im Bedarfsfall an neue Durchführungsmaßnahmen anpasst.

Artikel 6

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen aggregierten Daten und Metadaten, einschließlich der vertraulichen aggregierten Daten, unter Wahrung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zur Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.

Artikel 7

Qualitätskriterien und Berichte

(1) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

(2) In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission (Eurostat) empfohlene gemeinsame Standards zur Sicherung der Qualität (gemäß einheitlichen Eurostat-Qualitätskriterien) der gelieferten Daten aus. Diese Standards werden im Methodenhandbuch veröffentlicht.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität der übermittelten Daten erforderlich sind.

(4) Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Endergebnisse legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen auf die in Absatz 2 genannten Standards gestützten Bericht zur Qualität der übermittelten Daten vor. In den Berichten sind die Fälle anzuführen, in denen von diesen Standards abgewichen wurde. Der Zeitraum wird bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.

(2) Die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse festgelegt.

(3) Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung festgelegt.

Artikel 9

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 10

Finanzierung

(1) Zumindest für das erste Jahr, in dem Gemeinschaftsstatistiken, wie sie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind, von den Mitgliedstaaten erstellt werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zu den durch die Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Statistiken entstehenden Kosten. Die Höhe des Finanzbeitrags darf 90 % dieser Kosten nicht übersteigen.

(2) Die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung des Finanzbeitrags sowie für seine Auszahlung und Kontrolle müssen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) entsprechen.

(3) Sofern die Haushaltsmittel dies zulassen, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren einen Finanzbeitrag zu den durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Kosten.

(4) Die Haushaltsbehörde genehmigt die für diesen Finanzbeitrag verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

(2) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

ANHANG I

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

a) Zweck

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Dieses Modul bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, den zeitlichen Rahmen und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung der Datenbereitstellung sowie alle notwendigen Pilotstudien.

b) Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte D bis K sowie der Abteilung 92 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV. 1.1) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt J erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

d) Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

- IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen;

- Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen;

- e-commerce- und e-business-Prozesse;

- IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Bedarf an IKT-Kenntnissen;

- Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-commerce- und e-business-Prozessen;

- IKT-Ausgaben und -Investitionen;

- IKT-Sicherheit;

- Auswirkungen des IKT-Einsatzes auf Unternehmen.

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

e) Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

- nach Größenklassen;

- nach NACE-Positionen;

- nach Regionen; die regionale Aufschlüsselung ist auf nicht mehr als drei Gruppierungen zu begrenzen.

f) Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten, so leitet die Kommission Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis fertig zu stellen sind. Diese Pilotstudien werden durchgeführt, um zu prüfen, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind.

ANHANG II

Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

a) Zweck

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft. Dieses Modul bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, den zeitlichen Rahmen und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung der Datenbereitstellung sowie alle notwendigen Pilotstudien.

b) Erfassungsbereich

In diesem Modul werden Statistiken zu Einzelpersonen und Haushalten erfasst.

c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

d) Erfasste Themen

Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

- Zugang zu IKT-Systemen und Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte;

- Nutzung des Internet für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte;

- IKT-Sicherheit;

- IKT-Kompetenz;

- Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet;

- Auswirkungen der IKT-Nutzung auf Einzelpersonen und/oder Haushalte.

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

e) Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

A. Für Statistiken zu Haushalten:

- nach Haushaltstyp.

B. Für Statistiken zu Einzelpersonen:

- nach Altersgruppen;

- nach Geschlecht;

- nach Bildungsniveau;

- nach Stellung im Erwerbsleben;

- nach Regionen.

f) Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten, so leitet die Kommission Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis fertig zu stellen sind. Diese Pilotstudien werden durchgeführt, um zu prüfen, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind.