31999D0437

1999/437/EG: Beschluß des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlaß bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1999 S. 0031 - 0033


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Mai 1999

zum Erlaß bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(1999/437/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt worden ist (nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 1999 wurde auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend "Übereinkommen" genannt) geschlossen.

(2) Es ist erforderlich, zu einigen Bestimmungen des Übereinkommens Durchführungsvorschriften festzulegen.

(3) Durch das Übereinkommen wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit allen Fragen betreffend die Anwendung und Weiterentwicklung der Bestimmungen der Union befaßt werden muß, zu deren Umsetzung und Anwendung Island und Norwegen sich nach Artikel 2 des Übereinkommens verpflichtet haben.

(4) Es ist Sache der Europäischen Union festzulegen, in welchen Bereichen die im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren - insbesondere die Verfahren der Beratungen im Gemischten Ausschuß - auf die Weiterentwicklung der derzeitigen Bestimmungen der Union Anwendung finden.

(5) Jede Änderung der so festgelegten Bereiche kann vom Rat auf der Rechtsgrundlage, auf die sich auch der vorliegende Beschluß stützt, beschlossen werden.

(6) Die Anwendung der in dem Übereinkommen genannten Verfahren läßt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie jedes andere Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen bzw. jedes mit diesen Staaten auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossene Übereinkommen unberührt.

(7) Dieser Beschluß läßt die Anwendung oder die Auslegung sowohl des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt worden ist, als auch andere Bestimmungen des Schengener Protokolls unberührt.

(8) Es sollte ein Verfahren dafür festgelegt werden, wie sich der Rat vor einem Beschluß des Gemischten Ausschusses über die Beendigung oder die Fortsetzung des Übereinkommens konzertiert, damit die Mitglieder des Rates zu einem gemeinsamen Standpunkt gelangen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verfahren des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend "Übereinkommen" genannt) werden auf die Vorschläge und Initiativen zur Weiterentwicklung der Bestimmungen angewandt, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu einem der folgenden Bereiche gehören:

A. Überschreiten der Außengrenzen der Staaten, die die Abschaffung der Kontrollen an ihren Binnengrenzen beschlossen haben, durch Personen, einschließlich der Vorschriften und Modalitäten, an die sich die betreffenden Staaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an den Außengrenzen halten müssen, Überwachung der Grenzbereiche und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen auf dem Gebiet der Grenzkontrollen.

B. Visa für kurzfristige Aufenthalte und insbesondere die Vorschriften über das einheitliche Visum, die Liste der Staaten, deren Angehörige für die betreffenden Staaten der Visumpflicht unterliegen, und der Staaten, deren Angehörige von der Visumpflicht befreit sind, sowie Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der einheitlichen Visa und Zusammenarbeit und Konsultation zwischen den zuständigen Stellen für die Erteilung dieser Visa.

C. Freizügigkeit während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten für Angehörige von Drittstaaten im Hoheitsgebiet der Staaten, die beschlossen haben, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abzuschaffen, und Rückführung von Personen dieser Kategorie, die illegal eingereist sind.

D. Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten in den Fällen, in denen ein Staat einem Ausländer, der in einem anderen Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat oder auszustellen beabsichtigt.

E. Sanktionen für Beförderungsunternehmen und für die Verantwortlichen der Einschleusung illegaler Einwanderer.

F. Schutz der personenbezogenen Daten, die zwischen den unter den Buchstaben A und B genannten Stellen ausgetauscht werden.

G. Das Schengener Informationssystem (SIS), einschließlich der Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit der dazugehörigen Daten, sowie die Bestimmungen über die Funktionsweise der nationalen Stellen des SIS und der Austausch von Auskünften zwischen diesen nationalen Stellen (SIRENE-System) sowie die Auswirkungen der Ausschreibungen von Personen im SIS, nach denen gefahndet wird, um sie mit dem Ziel der Auslieferung festzunehmen.

H. Alle in den Artikeln 39 bis 43, 46, 47, 73 und 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen abgedeckten Arten der polizeilichen Zusammenarbeit in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten praktizierten Form.

I. Die in den Artikeln 48 bis 63 und 65 bis 69 des unter Buchstabe H genannten Übereinkommens von 1990 aufgeführten Modalitäten der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam geltenden Form.

Artikel 2

Unterbreitet ein Mitgliedstaat oder die Kommission dem Rat eine Initiative oder einen Vorschlag, die/der seines bzw. ihres Erachtens in einen von Artikel 1 erfaßten Bereich fällt, so gibt der Mitgliedstaat bzw. die Kommission dies in dem jeweils vorgelegten Dokument an.

Artikel 3

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission beruft der Vorsitz eine Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten ein, damit eine Aussprache darüber stattfinden kann, ob eine Initiative oder ein Vorschlag unter einen von Artikel 1 erfaßten Bereich fällt.

Artikel 4

(1) Die vom Rat anzunehmenden Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung der Bestimmungen, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist, darstellen und die in einen der von Artikel 1 erfaßten Bereiche fallen, enthalten einen entsprechenden Hinweis.

(2) Werden Rechtsakte im Sinne von Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so müssen sie einen Hinweis darauf enthalten, daß sie in einen Bereich fallen, für den nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist.

Artikel 5

Bevor die die Mitglieder des Rates vertretenden Delegationen an einer Beschlußfassung nach Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 11 des Übereinkommens in dem durch das Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß teilnehmen, treten sie im Rat zusammen, um festzustellen, ob ein Gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

ERKLÄRUNGEN

I. Erklärung des Rates

"Die Liste in Artikel 1 des Beschlusses dient dem alleinigen Zweck der Bestimmung der Bereiche, hinsichtlich deren bei der weiteren Entwicklung des Schengen-Besitzstands im Rahmen der Europäischen Union die Verfahren nach Artikel 4 des zwischen dem Rat, Island und Norwegen geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung dieser zwei Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beachtet werden müssen.

Diese Liste ist keine Aufzählung der Bereiche, die den gesamten Schengen-Besitzstand bilden, wie er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden und von den durch die Schengener Übereinkommen gebundenen Mitgliedstaaten jeweils für sich und in ihrem Verhältnis untereinander umzusetzen und anzuwenden ist. Der hierfür geltende Schengen-Besitzstand ist durch den Rat in dessen Beschluß vom 20. Mai 1999 bestimmt worden.

Die genannte Liste stellt auch nicht eine Aufzählung der Bereiche dar, die den gesamten Schengen-Besitzstand bilden, wie er von Island und Norwegen selbst und im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den durch die Schengener Übereinkommen gebundenen Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des obengenannten Übereinkommens umzusetzen und anzuwenden ist.

Die Erstellung dieser Liste darf somit nicht zur Folge haben, daß der im Anhang zu dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannte derzeitige Schengen-Besitzstand in seiner Integrität beeinträchtigt wird."

II. Erklärung der Kommission

"Die Kommission erklärt, daß sie im Gemischten Ausschuß allen vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkten nachkommen wird."