15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1844 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) hat die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt wurde, der am 1. Januar 2013 anlief und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „Doha-Änderung“). Die Union hat die Doha-Änderung durch den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates (2) (im Folgenden „der Ratifizierungsbeschluss“) gebilligt.

(2)

Die notwendige technische Umsetzung der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls sollte im Unionsregister und in den nationalen KP-Registern erfolgen. Im Interesse größtmöglicher Transparenz und um sicherzustellen, dass AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER von der Union und den Mitgliedstaaten richtig verbucht werden und ein Verwaltungs- und Kostenaufwand, auch in Bezug auf Erlösanteile und die IT-Entwicklung und -Wartung, weitestgehend vermieden wird, muss auch für Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie eine konsequente Erfüllung international vereinbarter Verbuchungspflichten gesorgt werden.

(3)

Mit dem Inkrafttreten der Doha-Änderung sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren jeweiligen KP-Registern eine Anzahl AAU-Einheiten in Höhe der Menge zu vergeben, die ihnen gemäß dem Ratifizierungsbeschluss zugeteilt wurde, und die Mengen hinzuzurechnen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 7bis des Kyoto-Protokolls ergeben.

(4)

Nach jeder Anpassung der einem Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nach oben muss dieser Mitgliedstaat am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums möglicherweise zusätzliche AAU erwerben, wenn er diese zusätzliche jährliche Emissionszuweisung verwendet hat, um gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG seine Emissionen abzudecken, oder sie an einen anderen Mitgliedstaat übertragen hat. Ein betroffener Mitgliedstaat kann auch seine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) gemäß Artikel 3 Nummer 13b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 verwenden, wenn seine Emissionen die ihm zugeteilte Menge überschreiten. Jeder daraus resultierende Erwerb von AAU würde bewirken, dass die Anforderung betreffend den Anteil an den Erlösen aus der ersten internationalen Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 Anwendung findet. Solche Fälle können gegebenenfalls als Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften im Sinne von Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angesehen werden.

(5)

Um Nettoübertragungen jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Form von AAU abwickeln zu können, sollte am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ein Verrechnungsprozess stattfinden.

(6)

Gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG können Betreiber ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber CER und ERU gegen Zertifikate austauschen. Ausgetauschte CER und ERU, die im ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum gültig waren, entsprechen potenziell den EU-EHS-Emissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum. Da der Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Kyoto-Verpflichtungszeitraum durch die Doha-Änderung begrenzt wird, sollten die Mitgliedstaaten der Union eine entsprechende Anzahl AAU mit Gültigkeit für den ersten Verpflichtungszeitraum übertragen, um diese potenziellen Emissionen abzudecken, und die Union sollte den Mitgliedstaaten die entsprechende Anzahl CER und ERU mit Gültigkeit für den ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum übertragen, die sie von Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern gegen Zertifikate erhalten hat.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, da vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ersten Kyoto-Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übergangsweise Übertragungen vorgenommen werden müssen.

(9)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls gelten, außer in Fällen, in denen Übertragungen übergangsweise vorgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender Artikel 73a eingefügt:

„Artikel 73a

Übertragung von innerhalb des EU-EHS ausgetauschten CER und ERU

(1)   Der Zentralverwalter informiert die nationalen Verwalter über die Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragen wurden. Der Zentralverwalter rechnet dieser Zahl im Verhältnis zu den zahlenmäßigen Begrenzungen der jeweiligen Mitgliedstaaten für den Übertrag von CER und ERU aus dem ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum einen Teil der Anzahl CER und ERU zu, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register im ersten Verpflichtungszeitraum verwaltet wurden, übertragen wurden.

(2)   Vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 überträgt der Zentralverwalter von den EU-Konten für internationale Gutschriften eine Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errechneten Gesamtzahl entsprechen, in die jeweiligen nationalen KP-Register.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL alle Transaktionen betreffend Einheiten, die gemäß Absatz 1 übertragen wurden, verhindert, mit Ausnahme

a)

der Löschung von Einheiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

b)

der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

c)

des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

d)

der Übertragung von Einheiten innerhalb ein und desselben KP-Registers.

(4)   Unmittelbar nach der Übertragung gemäß Absatz 2 überträgt jeder nationale Verwalter eine Anzahl AAU auf das relevante Konto der Vertragspartei im Unionsregister, die der Zahl der diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 zurückgegebenen Gutschriften entspricht.“

2.

Es werden die folgenden Artikel 73b bis 73g eingefügt:

„Artikel 73b

Vergabe und Hinterlegung von AAU

(1)   Vor der Ausbuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) trifft der Zentralverwalter folgende Maßnahmen:

a)

Er vergibt eine Anzahl AAU, die der Menge der der Union zugeteilten, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates (7) festgelegten Einheiten entspricht, an das EU-AAU-Konto im Unionsregister;

b)

er überträgt unverzüglich eine Anzahl AAU, die der Menge der gemäß der Entscheidung 2010/634/EU der Kommission (8) generierten allgemeinen Zertifikate entspricht, vom EU-AAU-Konto auf das EHS-AAU-Depot-Konto im Unionsregister.

(2)   Spätestens drei Monate nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 treffen die nationalen Verwalter folgende Maßnahmen:

a)

Sie vergeben eine Anzahl AAU, die der Menge der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegten Einheiten entspricht, auf ein Konto der Vertragspartei im KP-Register dieses Mitgliedstaats;

b)

sie übertragen unverzüglich eine Anzahl AAU in Höhe der Gesamtmenge AEA, die der jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für alle Jahre gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG entspricht, wie sie vor jeder Änderung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt wird, vom Konto der Vertragspartei auf das LTE-AAU-Depot-Konto im KP-Register dieses Mitgliedstaats.

(3)   Vor Abschluss der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL alle vom EHS-AAU-Depot-Konto oder den EHS-AAU-Depot-Konten ausgehenden AAU-Transaktionen verhindert, mit Ausnahme

a)

der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 88 Absatz 2 auf das LTE-Löschungskonto übertragenen Menge AEA entspricht;

b)

der Ausbuchung einer Anzahl AAU gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Höhe der Anzahl AEA, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde und der Menge der THG-Emissionen entspricht, die gemäß Artikel 77 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto erfasst wurde;

c)

der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragenen AEA entspricht, die über die gemäß Artikel 77 im LTE-Erfüllungskonto erfasste Menge an THG-Emissionen hinausgeht;

d)

von Übertragungen, die für die Zwecke der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f erforderlich sind;

e)

der Umwandlung von AAU in ERU, sofern eine Anzahl AEA in Höhe der Anzahl umzuwandelnder AAU zuzüglich der Anzahl ERU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen, gemäß Artikel 31 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde.

Artikel 73c

Übertragung und Verwendung von Einheiten

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL Transaktionen betreffend CER, ERU, tCER und lCER verhindert, die gemäß Artikel 81 verwendet wurden, mit Ausnahme

a)

der Übertragung von Einheiten vom LTE-Erfüllungskonto im Unionsregister in das relevante KP-Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 Absatz 3;

b)

der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;

c)

des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

(2)   Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL die Verwendung von CER, ERU, tCER oder lCER gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung verhindert, es sei denn, diese Einheiten sind für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültig.

Artikel 73d

Löschung von Einheiten

(1)   Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 löscht der Zentralverwalter alle noch im Abgabekonto für den Luftverkehr geführten CER und ERU.

(2)   Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 fordert der Zentralverwalter die nationalen Verwalter auf, CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und sich auf von ihnen verwalteten EHS-Konten im Unionsregister befinden, zu löschen oder er löscht sie selbst.

Artikel 73e

Ausbuchung von Einheiten

Soweit unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Emissionen über die der Union zugeteilte, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegte Menge Einheiten hinausgehen, bucht der Zentralverwalter AAU aus dem EU-PPSR-Konto aus.

Artikel 73f

Übertragung innerhalb des Unionsregisters

Der Zentralverwalter überträgt alle AAU aus dem zentralen EHS-Verrechnungskonto sowie gemäß Artikel 73a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übertragene AAU auf das gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete EU-PPSR-Konto.

Artikel 73g

Verrechnungsprozesse (Clearing)

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert, indem er im Zeitraum 2013-2020 zwischen den Mitgliedstaaten erfolgte Nettoübertragungen von AEA von den im selben Zeitraum zwischen den Mitgliedstaaten getätigten Nettozukäufen von AEA abzieht.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat einen negativen Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der betreffende nationale Verwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU vom LTE-AAU-Depot-Konto auf das zentrale LTE-Verrechnungskonto.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat nach Abschluss aller Übertragungen gemäß Absatz 2 einen positiven Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der Zentralverwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU auf ein Konto der Vertragspartei des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Vor der Übertragung gemäß Absatz 2 dieses Artikels überträgt der betreffende nationale Verwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13)."

(7)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1)."

(8)  Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34).“"

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 und 3 gelten jedoch ab dem Tag, an dem die Kommission eine Mitteilung über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).


ANHANG

Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 werden in Tabelle I-I im Abschnitt V „KP-Konten im konsolidierten System europäischer Register“ folgende Zeilen hinzugefügt:

Name des Kontotyps

Kontoinhaber

Kontoverwalter

Anzahl Konten dieses Typs

Nicht-Kyoto-Einheiten

Kyoto-Einheiten

Zertifikate

AEA

AAU

CER

ERU

lCER, tCER

RMU/ERU aus RMU

Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

V.   

KP-Konten im konsolidierten System europäischer Register

„EU-AAU-Konto

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

LTE-AAU-Depot-Konto

Mitgliedstaat

Verwalter des KP-Registers

1 je Register

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Abgabekonto für den Luftverkehr

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

PPSR-Konto

Vertragspartei des Kyoto-Protokolls

Verwalter des KP-Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter)

1 je Register

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Zentrales LTE-Verrechnungskonto

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein“