32000D0365

2000/365/EG: Beschluß des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 131 vom 01/06/2000 S. 0043 - 0047


Beschluß des Rates

vom 29. Mai 2000

zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden

(2000/365/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im folgenden "Schengen-Protokoll" genannt),

in Anbetracht des Antrags der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit Schreiben vom 20. Mai 1999, vom 9. Juli 1999 und vom 6. Oktober 1999 an den Präsidenten des Rates, einige in diesen Schreiben angeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,

nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1999 zu dem Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat eine besondere Position im Hinblick auf Bereiche, die unter Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen; dies wurde in dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des von Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam beigefügt worden sind, anerkannt.

Der Schengen-Besitzstand wurde als kohärentes Ganzes konzipiert und wird auch als solches angewendet; er ist von allen Staaten, die dem Grundsatz der Abschaffung der Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen zustimmen, in vollem Umfang zu übernehmen und anzuwenden.

Das Schengen-Protokoll sieht in Anbetracht der genannten besonderen Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für dieses die Möglichkeit vor, sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu beteiligen.

Das Vereinigte Königreich wird den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den in diesem Beschluß aufgeführten Artikeln des Schengener Übereinkommens von 1990 für einen Mitgliedstaat ergeben.

In Anbetracht der obengenannten besonderen Position des Vereinigten Königreichs finden die die Grenzen betreffenden Bestimmungen des Schengener Übereinkommens von 1990 nach diesem Beschluß weder auf das Vereinigte Königreich noch auf die in Artikel 5 aufgeführten Gebiete Anwendung.

In Anbetracht der schwerwiegenden Fragen, die in den Artikeln 26 und 27 des Schengener Übereinkommens von 1990 geregelt werden, werden das Vereinigte Königreich und Gibraltar diese Artikel anwenden.

Das Vereinigte Königreich hat beantragt, daß alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Einrichtung und den Betrieb des Schengen-Informationssystems (nachstehend "SIS" genannt), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschreibungen nach Artikel 96 des Schengener Übereinkommens von 1990 und der sonstigen Bestimmungen über diese Ausschreibungen, auf es Anwendung finden.

Der Rat vertritt die Auffassung, daß bei einer Teilanwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich die Kohärenz der Bereiche, die diesen Besitzstand bilden, zu wahren ist.

Der Rat erkennt daher das Recht des Vereinigten Königreichs an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Teilanwendung zu stellen, weist aber gleichzeitig darauf hin, daß zu prüfen ist, wie sich eine solche Anwendung der Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb des SIS durch das Vereinigte Königreich auf die Auslegung der sonstigen relevanten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auswirkt und welche finanziellen Folgen dies hat.

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(1) eingesetzte Gemischte Ausschuß wurde gemäß Artikel 5 jenes Übereinkommens über die Ausarbeitung dieses Beschlusses unterrichtet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung:

a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakte und Gemeinsame Erklärungen:

i) Artikel 26 und 27;

Artikel 39 und 40;

Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen;

Artikel 44;

Artikel 46 und 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c);

Artikel 48 bis 51;

Artikel 52 und 53;

Artikel 54 bis 58;

Artikel 59;

Artikel 61 bis 66;

Artikel 67 bis 69;

Artikel 71 bis 73;

Artikel 75 und 76;

Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dieser Ziffer Anwendung finden, im Zusammenhang stehen;

Schlußakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2;

ii) die folgenden Bestimmungen über das SIS, soweit sie nicht mit Artikel 96 im Zusammenhang stehen:

Artikel 92;

Artikel 93 bis 95;

Artikel 97 bis 100;

Artikel 101, Absatz 2 ausgenommen;

Artikel 102 bis 108;

Artikel 109 bis 111, was die im nationalen Teil des SIS des Vereinigten Königreichs gespeicherten personenbezogenen Daten anbelangt;

Artikel 112 und 113;

Artikel 114, was die im nationalen Teil des SIS des Vereinigten Königreichs gespeicherten personenbezogenen Daten anbelangt;

Artikel 115 bis 118;

iii) sonstige Bestimmungen über das SIS:

Artikel 119.

b) Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakten und Gemeinsame Erklärungen:

i) am 27. November 1990 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik: Artikel 2 und 4 und Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 3, soweit sie mit Artikel 2 im Zusammenhang steht;

ii) am 25. Juni 1991 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien: Artikel 2 und 4 und Schlußakte, Teil III, Erklärung 2;

iii) am 25. Juni 1991 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik: Artikel 2, 4, 5 und 6;

iv) am 6. November 1992 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik: Artikel 2, 3, 4 und 5 und Schlußakte, Teil III, Erklärung 2;

v) am 28. April 1995 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich: Artikel 2 und 4;

vi) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 2, 4 und 6 und Schlußakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3;

vii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 2, 4 und 5 und Schlußakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3;

viii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 2, 4 und 5 und Schlußakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3.

c) Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a) auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden:

i) SCH/Com-ex (93) 14 (Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln);

SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75);

SCH/Com-ex (98) 26 def (Einsetzung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen) vorbehaltlich einer internen Regelung für die Modalitäten der Teilnahme von Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich an den Reisen der Besuchsteams im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates;

SCH/Com-ex (98) 51 rev 3 (grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen);

SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit);

SCH/Com-ex (99) 1 rev 2 (Standard im Betäubungsmittelbereich);

SCH/Com-ex (99) 6 (Telekommunikation);

SCH/Com-ex (99) 8 rev 2 (Entlohnung von Informanten);

SCH/Com-ex (99) 11 rev 2 (Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften);

SCH/Com-ex (99) 18 (Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen);

ii) SCH/Com-ex (97) 2 rev 2 (Vergabe der Vorstudie zum SIS II);

SCH/Com-ex (97) 18 (Anteil Norwegens und Islands an den Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS);

SCH/Com-ex (97) 24 (Entwicklung des SIS);

SCH/Com-ex (97) 35 (C. SIS Finanzregelung);

SCH/Com-ex (98) 11 (C.SIS mit 15/18 Anschlüssen);

SCH/Com-ex (99) (SIRENE Handbuch).

d) Erklärungen des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a) auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden:

i) SCH/Com-ex (96) decl 6 rev 2 (Erklärung zur Auslieferung).

ii) SCH/Com-ex (97) decl 13 rev 2 (Entführung von Minderjährigen);

SCH/Com-ex (99) decl 2 rev (SIS-Struktur).

Artikel 2

(1) Die in Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 genannten Beamten sind im Falle des Vereinigten Königreichs Beamte der Polizeikräfte des Vereinigten Königreichs und Beamte der Zoll- und Steuerbehörden.

(2) Die in Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 genannte Behörde ist im Falle des Vereinigten Königreichs der National Criminal Intelligence Service.

Artikel 3

Das in Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 genannte zuständige Ministerium ist im Falle von England, Wales und Nordirland das Innenministerium und im Falle von Schottland die schottische Regionalregierung (Scottish Executive).

Artikel 4

Die Delegation, die die nationale Kontrollinstanz des Vereinigten Königreichs in der gemäß Artikel 115 des Übereinkommens von 1990 errichteten Gemeinsamen Kontrollinstanz vertritt, kann nicht an Abstimmungsverfahren in der Gemeinsamen Kontrollinstanz über Angelegenheiten teilnehmen, die sich auf die Anwendung oder Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beziehen, die auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung finden.

Artikel 5

(1) Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, welche der in Artikel 1 genannten Bestimmungen es auf die Kanalinseln und die Isle of Man anwenden will. Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustandekommt.

(2) Folgende der in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen finden auf Gibraltar Anwendung:

a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakte und Gemeinsame Erklärungen:

Artikel 26 und 27;

Artikel 39;

Artikel 44, soweit er nicht mit der Nacheile und der grenzüberschreitenden Observation im Zusammenhang steht;

Artikel 46 und 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c);

Artikel 48 bis 51;

Artikel 52 und 53;

Artikel 54 bis 58;

Artikel 59;

Artikel 61 bis 63;

Artikel 65 und 66;

Artikel 67 bis 69;

Artikel 71 bis 73;

Artikel 75 und 76;

Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf Gibraltar gemäß diesem Buchstaben Anwendung finden, im Zusammenhang stehen;

Schlußakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2.

b) Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakten und Gemeinsame Erklärungen:

i) am 27. November 1990 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik: Artikel 4;

ii) am 25. Juni 1991 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien: Artikel 4 und Schlußakte, Teil III, Erklärung 2;

iii) am 25. Juni 1991 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik: Artikel 4, 5 und 6;

iv) am 6. November 1992 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik: Artikel 3, 4 und 5 und Schlußakte, Teil III, Erklärung 2;

v) am 28. April 1995 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich: Artikel 4;

vi) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 4 und 6 und Schlußakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3;

vii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 4 und 5 und Schlußakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3;

viii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 4 und 5 und Schlußakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3.

c) Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses:

SCH/Com-ex (93) 14 (Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln);

SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75);

SCH/Com-ex (98) 51 rev 3 (grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen);

SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit);

SCH/Com-ex (99) 1 rev 2 (Standard im Betäubungsmittelbereich);

SCH/Com-ex (99) 6 (Telekommunikation);

SCH/Com-ex (99) 8 rev 2 (Entlohnung von Informanten);

SCH/Com-ex (99) 11 rev 2 (Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften);

SCH/Com-ex (99) 18 (Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen).

d) Erklärung des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses:

SCH/Com-ex (96) decl 6 rev 2 (Erklärung über die Auslieferung).

(3) Artikel 8 Absatz 3 findet auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete Anwendung.

Artikel 6

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 werden die in Artikel 1 genannten Bestimmungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Beschluß des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen in allen diesen Mitgliedstaaten und anderen Staaten erfuellt sind. Der Rat kann beschließen, je nach Bereich unterschiedliche Daten für die Inkraftsetzung der verschiedenen Bestimmungen festzulegen.

(2) Bevor die in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen gemäß Absatz 1 in Kraft gesetzt werden, beschließt der Rat die rechtlichen und technischen Modalitäten, einschließlich der Datenschutzbestimmungen, für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Bestimmungen, auf die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii), Buchstabe c) Ziffer ii) und Buchstabe d) Ziffer ii) verwiesen wird.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Inkraftsetzung der in Artikel 5 genannten Bestimmungen hinsichtlich der betroffenen Gebiete.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden vom Rat einstimmig gefaßt, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Scheugen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

(5) Die Bestimmungen von Artikel 75 des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 und die Bestimmungen des Beschlusses SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75) sind im Vereinigten Königreich unmittelbar anwendbar.

Artikel 7

(1) Für das Vereinigte Königreich sind verbindlich

a) der Beschluß 1999/323/EG des Rates vom 3. Mai 1999 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte bestimmter vom Generalsekretär des Rates zu verwaltender Verträge in bezug auf das SIS(2) sowie etwaige Änderungen dieses Beschlusses;

b) der Beschluß 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet")(3), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind.

(2) Das Vereinigte Königreich übernimmt sämtliche Kosten der technischen Vorkehrungen für seine partielle Beteiligung am SIS-Betrieb.

Artikel 8

(1) Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gilt die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an den Präsidenten des Rates nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls, daß es sich an allen Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1 beteiligen will, als unwiderruflich erfolgt. Diese Beteiligung erstreckt sich insoweit auf die in Artikel 5 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Gebiete, als die Vorschläge und Initiativen auf den Bestimmungen des Scheugen-Besitzstands beruhen, an die sich diese Gebiete binden.

(3) Maßnahmen auf der Grundlage des Scheugen-Besitzstands nach Artikel 1, die vor Annahme des Ratsbeschlusses nach Artikel 6 angenommen wurden, werden für das Vereinigte Königreich zu dem Zeitpunkt bzw. zu den Zeitpunkten wirksam, zu dem bzw. zu denen der Rat nach Artikel 6 beschließt, den Besitzstand nach Artikel 1 für das Vereinigte Königreich in Kraft zu setzen, es sei denn, in der Maßnahme selbst ist ein späterer Zeitpunkt vorgesehen.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Costa

(1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 51.

(3) ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.