32002R0187

Verordnung (EG) Nr. 187/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle

Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0040 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 187/2002 der Kommission

vom 31. Januar 2002

zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2001(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4) Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt, außer wenn in den zwei Wochen vor der folgenden Festsetzung keine Notierung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugsbörse vorliegt.

(5) Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung zur Folge -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 anwendbaren Zölle werden in Anhang I unter Zugrundelegung der im Anhang II derselben Verordnung angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(4) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 8.

ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geltenden Zölle

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ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(Zeitraum vom 16. Januar 2002 bis 30. Januar 2002)

1. Durchschnitt der zwei Wochen vor der Festsetzung:

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2. Fracht/Kosten: Golf von Mexiko-Rotterdam: 20,02 EUR/t. Große Seen-Rotterdam: 31,18 EUR/t.

3.

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