21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/138


VERORDNUNG (EU) 2018/1727 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. November 2018

betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates (2) als Einrichtung der Union mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern, insbesondere im Bereich der schweren organisierten Kriminalität. Eurojusts Rechtsrahmen wurde mit den Beschlüssen 2003/659/JI (3) und 2002/187/JI (4) des Rates geändert.

(2)

Nach Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise von Eurojust durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Demselben Artikel zufolge sind außerdem Vorkehrungen für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust zu treffen.

(3)

Gemäß Artikel 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.

(4)

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl ihrem Umfang als auch ihrer Art nach erheblich sind, sollte der Beschluss 2002/187/JI aus Gründen der Klarheit für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(5)

Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (5) nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA teilnehmen, bleibt daher weiterhin Eurojust in vollem Umfang für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Formen der schweren Kriminalität zuständig.

(6)

Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verweist auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, nach dem sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem EUV und dem AEUV ergeben, zu achten und zu unterstützen haben.

(7)

Eurojust sollte sich wenn erforderlich mit Fragen, die für die EUStA von Bedeutung sind, beschäftigen, um dadurch die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der EUStA zu erleichtern.

(8)

Da die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wird, muss die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EUStA und Eurojust in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union klar festgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt zu dem die EUStA ihre Aufgaben in Bezug auf Straftaten übernimmt, sollte Eurojust in der Lage sein, seine Zuständigkeit in Fällen auszuüben, in denen die EUStA zuständig ist, wenn diese Straftaten sowohl Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, als auch nicht an einer solchen Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmende Mitgliedstaaten betreffen. In solchen Fällen sollte Eurojust auf Ersuchen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf Ersuchen der EUStA handeln. Eurojust sollte in jedem Fall zuständig bleiben für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wenn die EUStA nicht zuständig ist oder wenn, obwohl die EUStA zuständig ist, sie ihre Zuständigkeit nicht ausübt. Die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA nicht teilnehmen, können weiterhin um Unterstützung durch Eurojust allen Fällen bezüglich Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ersuchen. Die EUStA und Eurojust sollten eine enge operative Zusammenarbeit in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen entwickeln.

(9)

Damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen und sein volles Potenzial zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität entfalten kann, sollten seine operativen Aufgaben gestärkt werden, indem die verwaltungstechnische Arbeitsbelastung der nationalen Mitglieder gesenkt wird; zudem sollte die europäische Dimension von Eurojust durch eine Beteiligung der Kommission im Verwaltungsrat und eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust gestärkt werden.

(10)

Daher sollten in dieser Verordnung die entsprechenden Einzelheiten für die Beteiligung der Parlamente, die Modernisierung der Struktur und die Vereinfachung des derzeitigen Rechtsrahmens von Eurojust festgelegt werden und Elemente, die sich als effizient bei der Erfüllung der Aufgaben von Eurojust erwiesen haben, beibehalten werden.

(11)

Es sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Formen der schweren Kriminalität, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, Eurojust zuständig ist. Außerdem sollte definiert werden, in welchen Fällen, in denen nicht zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Zu diesen Fällen können Ermittlungen und Strafverfolgungen gehören, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, wenn mit diesem Drittstaat ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn eine Beteiligung von Eurojust konkret erforderlich ist. Es kann sich bei solchen Strafverfolgungen auch um Fälle handeln, bei denen es um einen Mitgliedstaat geht und die Auswirkungen auf Unionsebene haben.

(12)

Seine operativen Aufgaben in Bezug auf konkrete Kriminalfälle sollte Eurojust auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder aus eigener Initiative entweder durch ein oder mehrere nationale Mitglieder oder durch das Kollegium wahrnehmen. Wird Eurojust aus eigener Initiative tätig, kann es bei der Koordinierung von Fällen, wie etwa durch die Unterstützung der nationalen Behörden bei deren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, eine proaktivere Rolle spielen. Dazu kann unter anderem gehören, dass Eurojust Mitgliedstaaten einbezieht, die ursprünglich nicht an dem Fall beteiligt waren, und dass Eurojust aufgrund von Informationen, die ihm von Europol, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der EUStA oder nationalen Behörden übermittelt wurden, Verbindungen zwischen Fällen feststellt. Dies ermöglicht Eurojust außerdem das Erstellen von Leitlinien, Strategiepapieren und Analysen im Zuge der Fallbearbeitung als Teil seiner strategischen Arbeit.

(13)

Eurojust sollte auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission auch unterstützend bei Ermittlungen mitwirken können, an denen allein dieser Mitgliedstaat beteiligt ist, die aber Auswirkungen auf Unionsebene haben. Zu solchen Ermittlungen gehören beispielsweise Fälle, an denen ein Mitglied eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union beteiligt ist. Diese Ermittlungen umfassen auch Fälle, an denen eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten beteiligt ist und die möglicherweise ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene erfordern.

(14)

Die schriftlichen Stellungnahmen von Eurojust sind für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich, sollten aber gemäß der vorliegenden Verordnung beantwortet werden.

(15)

Um zu gewährleisten, dass Eurojust grenzüberschreitende Untersuchungen in geeigneter Weise unterstützen und koordinieren kann, ist es erforderlich, dass alle nationalen Mitglieder über die notwendigen operativen Befugnisse in Bezug auf ihren Mitgliedstaat und im Einklang mit dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügen, damit sie untereinander und mit den nationalen Behörden kohärenter und effektiver zusammenarbeiten können. Den nationalen Mitgliedern sollten die Befugnisse gewährt werden, die erforderlich sind, damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen kann. Zu diesen Befugnissen sollten der Zugang zu relevanten Informationen in nationalen öffentlichen Registern, die direkte Kontaktaufnahme und der direkte Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden sowie die Beteiligung an gemeinsamen Ermittlungsgruppen gehören. Die nationalen Mitglieder können nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die Befugnisse behalten, die sich aus ihrer Eigenschaft als nationale Behörden ableiten. Mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde oder bei Dringlichkeit können auch die nationalen Mitglieder Ermittlungsmaßnahmen und kontrollierte Lieferungen anordnen sowie Rechtshilfeersuchen oder Entscheidungen betreffend die gegenseitige Anerkennung ausstellen oder erledigen. Da diese Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeübt werden müssen, sollten die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sein, um diese Maßnahmen im Einklang mit den Erfordernissen und Verfahren des nationalen Rechts zu überprüfen.

(16)

Eurojust sollte eine Verwaltungs- und Managementstruktur erhalten, die es ihm erlaubt, seine Aufgaben effektiver wahrzunehmen, die die für Agenturen der Union geltenden Grundsätze erfüllt, und die die Grundrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang achtet, wobei jedoch Eurojusts besondere Eigenheiten beibehalten und seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben gewahrt bleiben sollte. Zu diesem Zweck sollten die Aufgaben der nationalen Mitglieder, des Kollegiums und des Verwaltungsdirektors klar formuliert werden und es sollte ein Verwaltungsrat eingerichtet werden.

(17)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen klar zwischen den operativen und den Managementaufgaben des Kollegiums unterschieden wird, um den Verwaltungsaufwand der nationalen Mitglieder so weit wie möglich zu verringern, sodass sie sich auf Eurojusts operative Arbeit konzentrieren können. Die Managementaufgaben des Kollegiums sollten insbesondere die Annahme der Arbeitsprogramme von Eurojust, des Haushalts, des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Arbeitsvereinbarungen mit den Partnern umfassen. Das Kollegium sollte gegenüber dem Verwaltungsdirektor die Befugnis der Anstellungsbehörde ausüben. Das Kollegium sollte auch die Geschäftsordnung von Eurojust annehmen. Da diese Geschäftsordnung sich auf die justiziellen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken kann, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Billigung dieser Geschäftsordnung übertragen werden.

(18)

Zur Verbesserung der Strukturen von Eurojust und zur Verschlankung der Verfahren sollte ein Verwaltungsrat eingerichtet werden, der das Kollegium bei seinen Managementaufgaben unterstützt und einen verschlankten Entscheidungsprozess für nicht operative und strategische Fragen erlaubt.

(19)

Die Kommission sollte im Kollegium, wenn das Kollegium in Wahrnehmung seiner Managementaufgaben tätig wird, vertreten sein. Der Vertreter der Kommission im Kollegium sollte auch ihr Vertreter im Verwaltungsrat sein, um die Beaufsichtigung im nicht operativen Bereich von Eurojust zu gewährleisten und ihm strategische Leitung zur Verfügung stellen.

(20)

Um die effiziente Verwaltung der laufenden Geschäfte von Eurojust sicherzustellen, sollte der Verwaltungsdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Eurojust sein und dem Kollegium Rechenschaft ablegen. Der Verwaltungsdirektor sollte die Entscheidungen des Kollegiums und des Verwaltungsrates vorbereiten und durchführen. Der Verwaltungsdirektor sollte aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrung ernannt werden.

(21)

Ein Präsident und zwei Vizepräsidenten von Eurojust sollten vom Kollegium aus dem Kreis der nationalen Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei Wahl eines nationalen Mitglieds zum Präsidenten sollte der betreffende Mitgliedstaat eine andere entsprechend qualifizierte Person zu dem nationalen Verbindungsbüro entsenden und eine Entschädigung aus dem Haushalt von Eurojust beantragen können.

(22)

Entsprechend qualifizierte Personen sind Personen, die über die notwendigen Qualifikationen und die notwendige Erfahrung verfügen, um die Aufgaben wahrzunehmen, die zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens des nationalen Verbindungsbüros erforderlich sind. Sie können den Status eines Stellvertreters oder eines Assistenten des zum Präsidenten gewählten nationalen Mitglieds oder alternativ dazu eine eher verwaltungstechnische oder technische Funktion innehaben. Jeder Mitgliedstaat sollte diesbezüglich über seine eigenen Anforderungen entscheiden können.

(23)

Das Quorum und die Abstimmungsverfahren sollten in der Geschäftsordnung von Eurojust geregelt werden. Liegt wegen der Abwesenheit des nationalen Mitglieds und seines Stellvertreters ein außergewöhnlicher Fall vor, sollte der Assistent des betroffenen nationalen Mitglieds berechtigt sein, im Kollegium abzustimmen, wenn der Assistent den Status eines richterlichen Beamten hat, d. h. eines Staatsanwalts, Richters oder Vertreters einer Justizbehörde.

(24)

Da sich der Entschädigungsmechanismus auf den Haushalt auswirkt, sollten dem Rat in dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse zur Festlegung dieses Mechanismus übertragen werden.

(25)

Es ist erforderlich, innerhalb von Eurojust einen Koordinierungsdauerdienstmechanismus (KoDD) einzurichten, um Eurojust effizienter zu machen und in die Lage zu versetzen, ständig verfügbar zu sein und um in dringenden Fällen einzugreifen. Jeder Mitgliedstaat sollte gewährleisten, dass seine Vertreter im Koordinierungsdauerdienstmechanismus täglich rund um die Uhr einsatzbereit sind.

(26)

In den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden, die zuständig sind für die Koordinierung der Arbeit der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen, einer etwaigen nationalen Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA, der nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen sowie der Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und Vertreter der Netze, die mit den Beschlüssen 2002/494/JI (6), 2007/845/JI (7) und 2008/852/JI (8) des Rates eingerichtet wurden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine oder mehrere dieser Aufgaben von derselben nationalen Anlaufstelle wahrgenommen werden müssen.

(27)

Zur Förderung und Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Dazu sollten die zuständigen nationalen Behörden ihrem nationalen Mitglied unverzüglich die Einsetzung und die Ergebnisse gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermitteln. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich ihren nationalen Mitgliedern Fälle mitteilen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, von denen mindestens drei Mitgliedstaaten direkt betroffen sind und für die mindestens zwei Mitgliedstaaten Ersuchen oder Entscheidungen hinsichtlich einer justiziellen Zusammenarbeit übermittelt wurden. Unter bestimmten Umständen unterrichten sie ihre nationalen Mitglieder auch über Kompetenzkonflikte, kontrollierte Lieferungen und wiederholte Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit.

(28)

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) legt harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden, fest. Um sicherzustellen, dass natürliche Personen auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte in der gesamten Union das gleiche Maß an Schutz genießen, und um zu verhindern, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch Unterschiede behindert wird, sollten die Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr operativer personenbezogener Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen.

(29)

Die allgemeinen Vorschriften des gesonderten Kapitels der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollten unbeschadet der besonderen Datenschutzvorschriften dieser Verordnung gelten. Derartige besondere Vorschriften sollten als lex specialis in Bezug auf die Vorschriften jenes Kapitels der Verordnung (EU) 2018/1725 betrachtet werden (lex specialis derogat legi generali). Um die Zersplitterung des Rechtsrahmens zu verringern, sollten besondere Datenschutzvorschriften in dieser Verordnung mit den Grundsätzen, die jenem Kapitel der Verordnung (EU) 2018/1725 zugrunde liegen, sowie mit den Vorschriften jener Verordnung über unabhängige Aufsicht, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen im Einklang stehen.

(30)

Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten beim Datenschutz festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Richtigkeit von Daten, die von ihnen an Eurojust übermittelt und von Eurojust unverändert verarbeitet werden, verantwortlich sein sowie dafür, diese Daten auf dem neusten Stand zu halten und die Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten an Eurojust sicherzustellen. Eurojust sollte für die Richtigkeit von Daten, die ihm von anderen Datenlieferanten übermittelt wurden oder aus den eigenen Analysen oder Datenerhebungen von Eurojust hervorgegangenen sind, verantwortlich sein sowie dafür, solche Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten. Eurojust sollte sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden. Eurojust sollte auch dafür sorgen, dass die Daten angemessen, erheblich und in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung verhältnismäßig sind, dass sie nicht länger als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden und dass sie auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten und die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung gewährleistet.

(31)

Angemessenen Garantien für die Speicherung operativer personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für statistische Zwecke sollten in die Geschäftsordnung von Eurojust aufgenommen werden.

(32)

Eine betroffene Person sollte ihr Recht auf Zugang gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zu sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, ausüben können. Die betroffene Person kann dies in angemessenen Abständen kostenlos bei Eurojust oder der nationalen Kontrollbehörde eines Mitgliedstaats der Wahl der betroffenen Person beantragen.

(33)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt.

(34)

Die Verarbeitung jeglicher personenbezogener Daten durch Eurojust innerhalb des Rahmens seiner Zuständigkeit für die Erfüllung seiner Aufgaben sollte als Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gelten.

(35)

Da Eurojust auch verwaltungstechnische personenbezogene Daten verarbeitet, die keinen Bezug zu strafrechtlichen Ermittlungen aufweisen, sollte die Verarbeitung solcher Daten den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen.

(36)

Werden operative personenbezogene Daten von dem Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt oder geliefert, sollten die zuständige Behörde, das nationale Mitglied oder die nationale Anlaufstelle für Eurojust das Recht haben, eine Berichtigung oder Löschung dieser operativen personenbezogenen Daten zu verlangen.

(37)

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte Eurojust oder der befugte Auftragsverarbeiter Aufzeichnungen über alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Eurojust und jeder befugte Auftragsverarbeiter sollten verpflichtet sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden „EDSB“) zusammenzuarbeiten und diesem auf Anfrage dieses Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieses Verzeichnisses kontrolliert werden können. Eurojust oder sein befugter Auftragsverarbeiter, sollte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in nicht automatisierten Verarbeitungssystemen über wirksame Methoden zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Ermöglichung der Eigenüberwachung und zur Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten, wie etwa Protokolle oder andere Formen von Verzeichnissen, verfügen.

(38)

Der Verwaltungsrat von Eurojust sollte einen Datenschutzbeauftragten, der Mitglied des vorhandenen Personals sein sollte, benennen. Die Person, die als Datenschutzbeauftragter von Eurojust benannt wird, sollte eine besondere Schulung auf dem Gebiet der Datenschutzvorschriften und der Datenschutzpraxis erhalten haben, um einschlägiges Fachwissen in diesem Bereich zu erwerben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens sollte sich nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten richten.

(39)

Der EDSB sollte für die Überwachung bzw. die Sicherstellung der vollständigen Anwendung der Datenschutzvorschriften der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust verantwortlich sein. Der EDSB sollte die Befugnisse erhalten, die es ihm ermöglichen diese Pflicht wirksam zu erfüllen. Der EDSB sollte berechtigt sein, Eurojust zu vorgelegten Ersuchen zu konsultieren, Eurojust zu beauftragen, aufgetretene Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten auszuräumen, Vorschläge für die Verbesserung des Schutzes betroffener Personen zu unterbreiten und Eurojust anzuweisen, bestimmte Vorgänge in Bezug auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durchzuführen. Daher müssen dem EDSB die Mittel zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass den Anweisungen nachgekommen wird und dass sie ausgeführt werden. Er sollte daher auch dazu befugt sein, Eurojust zu verwarnen. Eine Verwarnung ist eine mündliche oder schriftliche Erinnerung an die Pflicht von Eurojust, Anweisungen des EDSB auszuführen oder den Vorschlägen des EDSB zu entsprechen sowie eine Erinnerung an die Mittel, die bei jeder Nichtbefolgung oder Weigerung seitens Eurojust angewandt werden sollen.

(40)

Die Aufgaben und Befugnisse des EDSB einschließlich der Befugnis, Eurojust anzuweisen, die Berichtigung, Beschränkung der Verarbeitung oder Löschung operativer personenbezogener Daten, die unter Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Datenschutzvorschriften verarbeitet wurden, vorzunehmen, sollten sich nicht auf die in innerstaatlichen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten erstrecken.

(41)

Zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden, jedoch unbeschadet der Unabhängigkeit des EDSB oder seiner Verantwortung für die Überwachung von Eurojust im Hinblick auf den Datenschutz, sollten der EDSB und die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß den Vorschriften für die koordinierte Aufsicht nach der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammenkommen.

(42)

Als erster Empfänger auf dem Gebiet der Union, von Daten, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt oder bei ihnen abgerufen wurden, sollte Eurojust für die Richtigkeit dieser Daten verantwortlich sein. Eurojust sollte Maßnahmen ergreifen, um möglichst weitgehend die Richtigkeit der Daten bei Eingang der Daten oder bei Bereitstellung von Daten für andere Behörden zu überprüfen.

(43)

Eurojust sollte den für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geltenden allgemeinen Bestimmungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung unterliegen.

(44)

Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust relevante personenbezogene Daten mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union austauschen können und kooperative Beziehungen aufrechterhalten.

(45)

Zur Gewährleistung der Zweckbindung muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur dann von Eurojust an Drittstaaten und internationale Organisationen übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Aufgabenbereich von Eurojust fallen, erforderlich ist. Hierzu ist es notwendig sicherzustellen, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten der Empfänger zusagt, dass die Daten von dem Empfänger ausschließlich für den Zweck, für den sie ursprünglich übermittelt wurden, verwendet oder an eine zuständige Behörde eines Drittstaats weitergeleitet werden. Eine Weiterübermittlung der Daten sollte im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.

(46)

Alle Mitgliedstaaten sind Mitglied der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol). Interpol erhält, speichert und übermittelt für die Erfüllung ihres Auftrags personenbezogene Daten, um die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von internationaler Kriminalität zu unterstützen. Daher sollte die Zusammenarbeit zwischen der Union und Interpol gestärkt werden, indem ein effizienter Austausch personenbezogener Daten gefördert und zugleich die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird. Wenn operative personenbezogene Daten von Eurojust an Interpol und die Staaten, die Mitglieder zu Interpol abgestellt haben, übermittelt werden, sollte diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über grenzüberschreitende Datenübermittlungen, zur Anwendung kommen. Diese Verordnung sollte die spezifischen Vorschriften unberührt lassen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/69/JI des Rates (11) und im Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) festgelegt sind.

(47)

Übermittelt Eurojust einer Drittstaatsbehörde oder einer internationalen Organisation aufgrund einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft operative personenbezogene Daten, sollten angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass den geltenden Datenschutzbestimmungen Genüge getan wird.

(48)

Eurojust sollte dafür sorgen, dass Daten nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, notwendig ist und es sich bei dem Verantwortlichen in dem Drittstaat oder in der internationalen Organisation um eine zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung handelt. Eine Übermittlung sollte nur durch Eurojust vorgenommen werden, das als Verantwortlicher agiert. Derartige Übermittlungen können erfolgen, wenn die Kommission beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, oder wenn geeignete Garantien bestehen oder wenn Ausnahmen für bestimmte Fälle gelten.

(49)

Eurojust sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der betreffende Staat beziehungsweise die betreffende Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau (im Folgenden „Angemessenheitsbeschluss“) gewährleistet, oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, auf der Grundlage einer von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt.

(50)

Stellt das Kollegium fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation operativ notwendig ist, sollte es vorschlagen können, dass der Rat die Kommission darauf hinweist, dass ein Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erforderlich ist.

(51)

Datenübermittlungen, die nicht auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, sollten nur dann zulässig sein, wenn in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien festgelegt sind, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, oder wenn Eurojust alle Umstände beurteilt hat, die bei der Datenübermittlung eine Rolle spielen, und auf der Grundlage dieser Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. Solche rechtsverbindlichen Instrumente könnten beispielsweise rechtsverbindliche bilaterale Abkommen sein, die von den Mitgliedstaaten geschlossen und in ihre Rechtsordnung übernommen wurden und von ihren betroffenen Personen durchgesetzt werden können und die sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen, einschließlich ihres Rechts auf wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe, beachtet werden. Eurojust sollte Kooperationsvereinbarungen zwischen Eurojust und Drittstaaten berücksichtigen können, die den Austausch personenbezogener Daten ermöglichen, wenn es alle Umstände im Zusammenhang mit der Datenübermittlung beurteilt. Eurojust sollte außerdem berücksichtigen können, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Geheimhaltungspflichten und dem Grundsatz der Spezialität unterliegt, damit gewährleistet wird, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken als zu den Zwecken, zu denen sie übermittelt wurden, verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte Eurojust berücksichtigen, dass die personenbezogenen Daten nicht verwendet werden, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken. Diese Bedingungen könnten zwar als geeignete Garantien angesehen werden, die die Datenübermittlung zulassen, jedoch sollte Eurojust zusätzliche Garantien verlangen können.

(52)

Sind weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorhanden, sollte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen nur in bestimmten Fällen erfolgen können, in denen dies zur Wahrung wesentlicher Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, in einem Einzelfall zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, oder in einem Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Diese Ausnahmen sollten restriktiv ausgelegt werden, häufige, umfassende und strukturelle Übermittlungen personenbezogener Daten sowie Datenübermittlungen in großem Umfang ausschließen und daher auf unbedingt notwendige Daten beschränkt sein. Derartige Übermittlungen sollten dokumentiert werden, und die entsprechende Dokumentation sollte dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Übermittlung überprüfen kann.

(53)

In Ausnahmefällen sollte Eurojust zum Erreichen seiner Ziele die Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener Daten verlängern können, sofern dabei der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten wird, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen seiner sämtlichen Tätigkeiten gilt. Solche Entscheidungen sollten erst nach reiflicher Abwägung der Interessen aller Beteiligten — auch der betroffenen Personen — getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist, sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im Rahmen dieser Verordnung besteht.

(54)

Eurojust sollte besonders enge Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz unterhalten, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen. Diese Verordnung sollte zu einer Verdeutlichung der jeweiligen Aufgaben von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes und ihrer Beziehungen zueinander beitragen, wobei gleichzeitig der besondere Charakter des Europäischen Justiziellen Netzes gewahrt werden sollte.

(55)

Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust Kooperationsbeziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zur EUStA, zu den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie zu internationalen Organisationen unterhalten.

(56)

Um die operative Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol zu verstärken und insbesondere Verknüpfungen zwischen den in den beiden Agenturen jeweils bereits vorhandenen Daten herstellen zu können, sollte Eurojust es Europol ermöglichen, auf Daten im Besitz von Eurojust nach einem Treffer-/kein-Treffer-Verfahren zuzugreifen. Eurojust und Europol sollten dafür sorgen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ihre operative Zusammenarbeit möglichst optimal zu gestalten, wobei ihren jeweiligen Aufgabenbereichen und etwaigen von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen Rechnung zu tragen ist. Durch diese Arbeitsvereinbarungen sollte Zugang zu allen an Europol übermittelten Informationen und die Möglichkeit, diese Informationen zu durchsuchen, zum Zwecke eines Abgleichs im Einklang mit spezifischen Garantien und Datenschutzgarantien gemäß dieser Verordnung sichergestellt werden. Jeder Zugang zu Daten im Besitz von Eurojust durch Europol sollte durch technische Mittel auf die Informationen beschränkt werden, die in den jeweiligen Aufgabenbereich dieser Agenturen der Union fallen.

(57)

Eurojust und Europol sollten einander über alle Tätigkeiten unterrichten, die die Finanzierung gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfordern.

(58)

Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust personenbezogene Daten mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Unionunter vollständiger Achtung des Schutzes der Privatsphäre sowie anderer Grundrechte und Grundfreiheiten austauschen können.

(59)

Eurojust sollte seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen nach einer in Konsultation mit der Kommission ausgearbeiteten Strategie intensivieren. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden kann, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie diejenigen, die den von den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates (13) entsandten Verbindungsrichtern/-staatsanwälten übertragen wurden.

(60)

Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust die Erledigung von Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordiniert, wenn diese Ersuchen in mindestens zwei Mitgliedstaaten im Rahmen derselben Ermittlung zu erledigen sind. Eurojust sollte eine solche Koordinierung nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten durchführen.

(61)

Um die volle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Eurojust zu gewährleisten, sollte Eurojust mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, der ausreicht, damit es seine Arbeit ordnungsgemäß leisten kann, und dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bestehen; nicht aus diesem Haushalt finanziert werden die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und Assistenten, die von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten getragen werden. Der Beitrag der Union und andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen und vom Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments gebilligt werden.

(62)

Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle von Eurojust ist es erforderlich, einen Mechanismus gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV für die gemeinsame Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente vorzusehen. Die Bewertung sollte in einer interparlamentarischen Ausschusssitzung in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Brüssel unter Beteiligung der Mitglieder der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erfolgen. Die interparlamentarische Ausschusssitzung sollte unter vollständiger Achtung der Unabhängigkeit von Eurojust in Bezug auf Maßnahmen, die in spezifischen operativen Fällen ergriffen werden müssen, sowie der Diskretions- und Vertraulichkeitspflichten stattfinden.

(63)

Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu evaluieren.

(64)

Die Arbeitsweise von Eurojust sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein. Das Kollegium müsste genaue Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gewährleistet wird. Mit dieser Verordnung soll keinesfalls das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingeschränkt werden, soweit es in der Union und in den Mitgliedstaaten, insbesondere gemäß Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) garantiert wird. Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für Eurojust in einer Weise gelten, dass die Verschwiegenheitspflicht seiner operativen Arbeit in keiner Weise gefährdet wird. Der Europäische Bürgerbeauftragte sollte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeitsverpflichtung von Eurojust wahren.

(65)

Eurojust sollte zur Stärkung der Transparenz gegenüber den Unionsbürgern und der Rechenschaftspflicht von Eurojust auf seiner Website eine Liste der Mitglieder seines Verwaltungsrates und gegebenenfalls Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates veröffentlichen; dabei sind die Datenschutzvorschriften einzuhalten.

(66)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollte auf Eurojust Anwendung finden.

(67)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sollte auf Eurojust Anwendung finden.

(68)

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in dem Mitgliedstaat, in dem Eurojust seinen Sitz hat, also in den Niederlanden, und die speziellen Vorschriften für das Personal von Eurojust und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte die bestmöglichen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit Eurojusts gewährleisten, einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter Verkehrsanbindungen, damit Eurojust hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

(69)

Die mit dieser Verordnung errichtete Agentur Eurojust sollte Rechtsnachfolgerin der mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates eingerichteten Stelle Eurojust in Bezug auf alle von der Stelle geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihre Verbindlichkeiten und ihr Vermögen werden. Internationale Übereinkünfte, die von Eurojust in der gemäß dem genannten Beschluss errichteten Form abgeschlossen wurden, sollten ihre Geltung behalten.

(70)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Stelle, die für die Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden in Bezug auf schwere Kriminalität zuständig ist, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder wenn eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(71)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(72)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(73)

Der EDSB wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) angehört und hat am 5. März 2014 eine Stellungnahme abgegeben.

(74)

Diese Verordnung steht in vollständigem Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG, ZIELE UND AUFGABEN VON EUROJUST

Artikel 1

Die Errichtung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

(1)   Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) errichtet.

(2)   Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust tritt an die Stelle der durch Beschluss 2002/187/JI errichtete Stelle Eurojust und ist deren Rechtsnachfolgerin.

(3)   Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 in den Zuständigkeitsbereich von Eurojust fällt, zuständig sind, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder die eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erfordert; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Europol, der EUStA und von OLAF durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.

(2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

a)

berücksichtigt Eurojust jedes von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehende Ersuchen, jede Information, die von Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständig sind, übermittelt wird und jede Information, die von Eurojust selbst eingeholt wurde;

b)

erleichtert Eurojust die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

(3)   Eurojust führt seine Aufgaben auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der EUStA im Rahmen der Zuständigkeit der EUStA aus.

Artikel 3

Zuständigkeit von Eurojust

(1)   Eurojust ist für die in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten zuständig. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung 2017/1939 übernommen hat, übt Eurojust jedoch seine Zuständigkeit nicht in Bezug auf Straftaten aus, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausübt, es sei denn, es handelt sich um solche Fälle, an denen auch Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA nicht teilnehmen, und diese Mitgliedstaaten oder die EUStA stellen einen entsprechenden Antrag.

(2)   Eurojust übt seine Zuständigkeit für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Fällen aus, an denen zwar Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, in Bezug auf die die EUStA aber über keine Zuständigkeit verfügt oder entscheidet, ihre Zuständigkeit nicht auszuüben.

Eurojust, die EUStA und die betreffenden Mitgliedstaaten sind zur Rücksprache und zur Zusammenarbeit untereinander angehalten, um die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Absatz durch Eurojust zu erleichtern. Die praktischen Einzelheiten der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dem vorliegenden Absatz werden durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 3 geregelt.

(3)   Bei anderen als den in Anhang I genannten Arten von Straftaten kann Eurojust ferner im Einklang mit seinen Aufgaben die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterstützen.

(4)   Eurojust ist für Straftaten zuständig, die mit den in Anhang I aufgeführten Straftaten im Zusammenhang stehen. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten folgende Kategorien:

a)

Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten zu beschaffen;

b)

Straftaten, die begangen werden, um die in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten zu erleichtern oder zu begehen;

c)

Straftaten, die begangen werden, um dafür zu sorgen, dass diejenigen, die die in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten begehen, straflos bleiben.

(5)   Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann Eurojust auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, sofern mit diesem Land ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 52 geschlossen worden ist oder sofern im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.

(6)   Auf Ersuchen entweder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann Eurojust Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat berühren, aber Auswirkungen auf der Ebene der Union haben. Bevor Eurojust auf Ersuchen der Kommission tätig wird, sollte Eurojust die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats konsultieren. Diese zuständige Behörde kann innerhalb einer von Eurojust gesetzten Frist Einspruch dagegen erheben, dass Eurojust das Ersuchen erledigt Sie hat ihren Standpunkt in jedem Einzelfall zu begründen.

Artikel 4

Operative Aufgaben von Eurojust

(1)   Eurojust

a)

unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen Eurojust Kenntnis erlangt hat, dass sie Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten berühren könnten;

b)

unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer optimalen Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;

c)

unterstützt die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;

d)

arbeitet mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatenbank und Beiträge zur Verbesserung dieser Datenbank;

e)

arbeitet in seinem Zuständigkeitsbereich eng mit der EUStA zusammen;

f)

leistet operative, technische und finanzielle Unterstützung bei grenzübergreifenden Maßnahmen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen.

g)

unterstützt die von Europol und anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entwickelten spezialisierten Zentren der Union und nimmt an ihnen teil, soweit dies sachgerecht ist;

h)

arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit den Netzwerken zusammen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet wurden, der im Rahmen von Titel V AEUV geregelt wird;

i)

unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der in Anhang I aufgeführten Formen schwerer Kriminalität.

(2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann Eurojust die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen,

a)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten;

b)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

c)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

d)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

e)

alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann;

f)

besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;

g)

alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen.

(3)   Eurojust kann ferner

a)

Europol Stellungnahmen vorlegen, die auf Analysen von Europol basieren;

b)

logistische Unterstützung leisten, unter anderem bei der Übersetzung, dem Dolmetschen und der Organisation von Koordinierungssitzungen.

(4)   Können sich zwei oder mehrere Mitgliedstaaten nicht darauf einigen, welcher von ihnen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder b ein Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren einleiten soll, gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu dem Fall ab. Eurojust leitet die Stellungnahme unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaaten zu.

(5)   Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative gibt Eurojust eine schriftliche Stellungnahme zu wiederkehrenden Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit ab, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, sofern diese Fälle nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden können. Eurojust übermittelt den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Stellungnahme.

(6)   Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats antworten unverzüglich auf die Ersuchen von Eurojust gemäß Absatz 2 und auf die schriftlichen Stellungnahmen gemäß Absatz 4 oder 5. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können es ablehnen, solchen Ersuchen stattzugeben oder den schriftlichen Stellungnahmen zu folgen, wenn dies wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Erfolg einer laufenden Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde.

Artikel 5

Wahrnehmung der operativen und sonstigen Aufgaben

(1)   Bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahmen handelt Eurojust durch ein oder mehrere betroffene nationale Mitglieder. Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels konzentriert sich das Kollegium auf operative Fragen und auf jede sonstige Frage, die unmittelbar mit operativen Angelegenheiten verknüpft ist. Mit Verwaltungsangelegenheiten wird das Kollegium nur dann befasst, wenn dies zur Erfüllung seiner operativen Aufgaben erforderlich ist.

(2)   Eurojust handelt als Kollegium

a)

bei allen in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 genannten Maßnahmen,

i)

wenn ein oder mehrere nationale Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Angelegenheit betroffen sind, dies verlangen;

ii)

wenn es um Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten;

b)

bei allen in Artikel 4 Absätze 3, 4 oder 5 genannten Maßnahmen;

c)

wenn es um eine die Erreichung seiner operativen Ziele betreffende allgemeine Frage geht;

d)

wenn der jährliche Haushaltsplan von Eurojust angenommen wird, wobei die Entscheidung durch eine Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erfolgt;

e)

wenn das in Artikel 15 genannte Programm oder der Jahresbericht über die Tätigkeit von Eurojust angenommen werden, wobei die Entscheidung durch eine Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erfolgt;

f)

bei der Wahl oder Entlassung des Präsidenten und der Vizepräsidenten gemäß Artikel 11;

g)

bei der Ernennung des Verwaltungsdirektors oder gegebenenfalls bei der Verlängerung von dessen Amtszeit oder bei seiner Amtsenthebung gemäß Artikel 17;

h)

beim Abschließen von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 52;

i)

beim Erlass von Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder, auch im Zusammenhang mit ihrer Interessenerklärung;

j)

bei der Annahme von Strategieberichten, Grundsatzpapieren, Leitlinien für die nationalen Behörden und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurojust, sofern diese Dokumente strategischer Art sind;

k)

bei der Ernennung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten gemäß Artikel 53;

l)

beim Erlass aller Beschlüsse, die nach dieser Verordnung nicht ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen sind oder für die nicht nach Artikel 18 der Verwaltungsdirektor zuständig ist;

m)

wenn andere Bestimmungen dieser Verordnung dies vorsehen.

(3)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gibt Eurojust an, ob die Aufgaben von einem oder mehreren nationalen Mitgliedern oder vom Kollegium wahrgenommen werden.

(4)   Im Einklang mit seinem operativen Bedarf kann das Kollegium dem Verwaltungsdirektor und dem Verwaltungsrat weitere als die in den Artikeln 16 und 18 vorgesehenen Verwaltungsaufgaben übertragen.

In Ausnahmefällen kann das Kollegium entscheiden, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und die Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Verwaltungsdirektor zu übertragen.

(5)   Das Kollegium nimmt die Geschäftsordnung von Eurojust mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder an. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, wird die Entscheidung mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat im Wege von Durchführungsrechtsakten gebilligt.

KAPITEL II

STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST

ABSCHNITT I

Struktur

Artikel 6

Struktur von Eurojust

Eurojust umfasst

a)

die nationalen Mitglieder;

b)

das Kollegium;

c)

der Verwaltungsrat;

d)

den Verwaltungsdirektor.

ABSCHNITT II

Nationale Mitglieder

Artikel 7

Status der nationalen Mitglieder

(1)   Eurojust verfügt über jeweils ein nationales Mitglied pro Mitgliedstaat, das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird. Dieses nationale Mitglied hat seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust.

(2)   Jedes nationale Mitglied wird von einem Stellvertreter und einem Assistenten unterstützt. Grundsätzlich haben der Stellvertreter und der Assistent ihren regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust. Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Stellvertreter oder der Assistent oder beide ihren regelmäßigen Arbeitsplatz im Herkunftsmitgliedstaat haben. Wenn ein Mitgliedstaat sich hierzu entschließt, teilt er dies dem Kollegium mit. Sofern der operative Bedarf von Eurojust dies erfordert, kann das Kollegium den Mitgliedstaat darum ersuchen, den Stellvertreter oder Assistenten oder beide für einen bestimmten Zeitraum am Sitz von Eurojust arbeiten zu lassen. Der Mitgliedstaat kommt einem solchen Ersuchen des Kollegiums unverzüglich nach.

(3)   Das nationale Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder Assistenten unterstützen lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können. Der Mitgliedstaat teilt Eurojust und der Kommission die Ernennung von nationalen Mitgliedern, Stellvertretern und Assistenten mit.

(4)   Nationale Mitglieder und ihre Stellvertreter haben den Status eines Staatsanwalts, Richters oder Vertreters einer Justizbehörde mit den gleichwertigen Befugnissen eines Staatsanwalts oder Richters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten statten sie zumindest mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen aus, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(5)   Die Amtszeiten der nationalen Mitglieder und ihrer Stellvertreter betragen fünf Jahre und können einmal verlängert werden. In Fällen, in denen ein Stellvertreter nicht im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten kann, bleibt das nationale Mitglied bei Ablauf seiner Amtszeit mit Zustimmung seines Mitgliedstaats so lange im Amt, bis es wieder ernannt oder ersetzt worden ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten ernennen die nationalen Mitglieder und Stellvertreter aufgrund einer nachweislichen einschlägigen, praktischen Erfahrung auf hohem Niveau im Bereich Strafjustiz.

(7)   Der Stellvertreter kann im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten. Ein Assistent kann ebenfalls im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, wenn er den in Absatz 4 genannten Status besitzt.

(8)   Der Austausch operativer Informationen zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten findet über die nationalen Mitglieder statt.

(9)   Unbeschadet des Artikels 12 gehen die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten zulasten ihrer Mitgliedstaaten.

(10)   Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter und die Assistenten im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben.

Artikel 8

Befugnisse der nationalen Mitglieder

(1)   Die nationalen Mitglieder sind befugt,

a)

die Ausstellung oder die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von Entscheidungen betreffend die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern oder auf andere Weise zu unterstützen;

b)

jede zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats oder Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, einschließlich der EUStA, unmittelbar zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen;

c)

im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen ihres Mitgliedstaats jede zuständige internationale Behörde unmittelbar zu kontaktieren und Informationen mit ihr auszutauschen;

d)

sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer Einsetzung zu beteiligen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten den nationalen Mitgliedern im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusätzliche Befugnisse erteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Kollegium diese Befugnisse mit.

(3)   Mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde können die nationalen Mitglieder im Einklang mit ihrem nationalen Recht

a)

Rechtshilfeersuchen oder Entscheidungen betreffend die gegenseitige Anerkennung ausstellen oder erledigen,

b)

Ermittlungsmaßnahmen, die in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) vorgesehen sind, anordnen, darum ersuchen oder erledigen.

(4)   In dringenden Fällen, in denen es nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig festzustellen oder zu kontaktieren, sind die nationalen Mitglieder befugt, die in Absatz 3 genannten Maßnahmen im Einklang mit ihrem nationalen Recht zu ergreifen, wobei sie so bald wie möglich die zuständige nationale Behörde informieren.

(5)   Das nationale Mitglied kann der zuständigen nationalen Behörde einen Vorschlag zur Durchführung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Maßnahmen zu unterbreiten, wenn die Ausübung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Befugnisse durch ein nationales Mitglied gegen

a)

verfassungsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats, oder

b)

Grundlagen der nationalen Strafrechtsordnung dieses Mitgliedstaats, die die folgenden Bereiche betreffen:

i)

die Zuständigkeitsverteilung zwischen Polizei, Staatsanwälten und Richtern,

ii)

die funktionale Aufgabenverteilung zwischen Strafverfolgungsbehörden, oder

iii)

die föderale Struktur des betreffenden Mitgliedstaats,

verstoßen würde.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der von ihrem nationalen Mitglied vorgelegte Vorschlag in Fällen gemäß Absatz 5 von der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich bearbeitet wird.

Artikel 9

Zugang zu nationalen Registern

Nationale Mitglieder haben gemäß ihrem nationalen Recht Zugang zu den folgenden Arten von Registern ihres Mitgliedstaats oder zumindest zu den darin enthaltenen Informationen:

a)

Strafregister;

b)

Register festgenommener Personen;

c)

Ermittlungsregister;

d)

DNA-Register;

e)

sonstige Register öffentlicher Behörden ihres Mitgliedstaats, wenn die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

ABSCHNITT III

Kollegium

Artikel 10

Zusammensetzung des Kollegiums

(1)   Das Kollegium setzt sich zusammen aus

a)

allen nationalen Mitgliedern; und

b)

einem Vertreter der Kommission, wenn das Kollegium seine Managementaufgaben wahrnimmt.

Der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ernannte Vertreter der Kommission sollte auch der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 4 sein.

(2)   Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Managementsitzungen des Kollegiums ohne Stimmrecht teil.

(3)   Das Kollegium kann jede Person, deren Meinung von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Die Mitglieder des Kollegiums können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Eurojust von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Artikel 11

Präsident und Vizepräsident von Eurojust

(1)   Das Kollegium wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder. Kommt die Zweidrittelmehrheit nach dem zweiten Wahlgang nicht zustande, erfolgt die Wahl der Vizepräsidenten durch eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums, wogegen eine Zweidrittelmehrheit weiterhin für die Wahl des Präsidenten erforderlich ist.

(2)   Der Präsident nimmt seine Aufgaben im Namen des Kollegiums wahr. Der Präsident

a)

vertritt Eurojust,

b)

beruft die Sitzungen des Kollegiums und des Verwaltungsrates ein und führt in ihnen den Vorsitz und unterrichtet das Kollegium über alle Angelegenheiten, die für das Kollegium von Interesse sind,

c)

leitet die Arbeit des Kollegiums und überwacht die tägliche Verwaltung von Eurojust durch den Verwaltungsdirektor,

d)

nimmt jede andere Aufgabe wahr, die in der Geschäftsordnung von Eurojust vorgesehen ist.

(3)   Die Vizepräsidenten nehmen die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben wahr, die ihnen vom Präsidenten übertragen werden. Sie vertreten den Präsidenten im Fall seiner Verhinderung. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden bei der Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben vom Verwaltungspersonal von Eurojust unterstützt.

(4)   Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5)   Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, verlängert sich seine Amtszeit, damit gewährleistet ist, dass es seine Aufgabe als Präsident oder Vizepräsident wahrnehmen kann.

(6)   Erfüllen der Präsident oder die Vizepräsidenten nicht länger die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes, können sie vom Kollegium auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder entlassen werden. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums — ausgenommen den betroffenen Präsidenten oder die jeweils betroffenen Vizepräsidenten — angenommen.

(7)   Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt, kann für die Dauer der Amtsausübung der betreffende Mitgliedstaat eine andere entsprechend qualifizierte Person zur Verstärkung des nationalen Verbindungsbüros entsenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Entsendung einer solchen Person, ist er berechtigt, eine Entschädigung nach Artikel 12 zu beantragen.

Artikel 12

Entschädigungsmechanismus für die Wahl zum Präsidenten oder Vizepräsidenten

(1)   Bis zum 12. Dezember 2019 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Entschädigungsmechanismus für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 7 fest, der dem Mitgliedstaat, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten gewählt wurde, bereitgestellt wird.

(2)   Die Entschädigung steht jedem Mitgliedstaat zu, wenn

a)

sein nationales Mitglied zum Präsidenten gewählt wurde, und

b)

er beim Kollegium eine Entschädigung beantragt und nachweist, dass sein nationales Verbindungsbüro aufgrund einer gestiegenen Arbeitsbelastung verstärkt werden muss.

(3)   Die geleistete Entschädigung entspricht 50 % des nationalen Entgelts für die entsandte Person. Entschädigungen für Lebenshaltungskosten und sonstige im Zusammenhang stehende Ausgaben werden ähnlich wie für Unionsbeamte oder andere ins Ausland entsandte Beschäftigte gewährt.

(4)   Die Kosten für den Entschädigungsmechanismus gehen zulasten des Eurojust-Haushalts.

Artikel 13

Sitzungen des Kollegiums

(1)   Die Sitzungen des Kollegiums werden vom Präsidenten einberufen.

(2)   Das Kollegium hält mindestens eine Sitzung pro Monat ab. Darüber hinaus tritt es auf Veranlassung seines Präsidenten, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(3)   Eurojust übermittelt der EUStA die Tagesordnungen der Sitzungen des Kollegiums, wenn Fragen erörtert werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der EUStA von Bedeutung sind. Eurojust lädt die EUStA zur Teilnahme an solchen Sitzungen ohne Stimmrecht ein. Wird die EUStA zu einer Sitzung des Kollegiums eingeladen, stellt Eurojust ihr die sachdienlichen Dokumente, die der Tagesordnung zugrunde liegen, zur Verfügung.

Artikel 14

Abstimmungsregeln für das Kollegium

(1)   Sofern nichts anderes vorgesehen ist und wenn kein Konsens erreicht werden kann, beschließt das Kollegium mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)   Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht gemäß der in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Bedingungen auszuüben. Bei Abwesenheit des Stellvertreters ist der Assistent ebenfalls berechtigt, dessen Stimmrecht gemäß der in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Bedingungen auszuüben.

Artikel 15

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)   Bis zum 30. November jedes Jahres nimmt das Kollegium anhand eines vom Verwaltungsdirektor vorbereiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm an. Das Kollegium übermittelt das Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EUStA. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union und erforderlichenfalls einer entsprechenden Anpassung des Programmplanungsdokuments wird es endgültig wirksam.

(2)   Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(3)   Das Kollegium ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn Eurojust eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Das Kollegium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Verwaltungsdirektor übertragen.

(4)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung, einschließlich Zielen, der Strategie für die Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 52, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 69 genannten Bewertung.

ABSCHNITT IV

Verwaltungsrat

Artikel 16

Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)   Das Kollegium wird von einem Verwaltungsrat unterstützt. Der Verwaltungsrat ist für Verwaltungsbeschlüsse zuständig, mit denen gewährleistet wird, dass Eurojust ordnungsgemäß funktioniert. Er überwacht die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten des Verwaltungsdirektors zu anderen Verwaltungsangelegenheiten im Hinblick auf deren Annahme durch das Kollegium. Er ist nicht in die in den Artikeln 4 und 5 genannten operativen Aufgaben von Eurojust eingebunden.

(2)   Der Verwaltungsrat kann das Kollegium bei der Durchführung seiner Aufgaben konsultieren.

(3)   Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

a)

Er überarbeitet das in Artikel 15 genannte Programmplanungsdokument von Eurojust anhand des vom Verwaltungsdirektor erstellten Entwurfs und leitet sie dem Kollegium zur Annahme zu;

b)

er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurojust, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt, anhand eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Entwurfs an;

c)

er erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) geeignete Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“) nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (18);

d)

er stellt angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Auditberichte, Bewertungen und Ermittlungen, einschließlich derjenigen des EDSB und des OLAF, sicher;

e)

er erlässt alle Beschlüsse zur Einrichtung und gegebenenfalls zur Änderung der Verwaltungsstrukturen von Eurojust;

f)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors gemäß Artikel 18 berät und unterstützt er den Verwaltungsdirektor bei der Umsetzung der Beschlüsse des Kollegiums im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung;

g)

er führt alle zusätzlichen Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Kollegium nach Artikel 5 Absatz 4 übertragen werden, durch;

h)

er verabschiedet die für Eurojust geltende Finanzregelung nach Artikel 64;

i)

er erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann; der Verwaltungsdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen;

j)

er überarbeitet den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans von Eurojust zur Annahme durch das Kollegium;

k)

er überarbeitet den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit von Eurojust und leitet ihn dem Kollegium zur Annahme zu;

l)

er ernennt einen Rechnungsführer und einen Datenschutzbeauftragten, die ihre Tätigkeiten funktionell unabhängig ausüben.

(4)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten von Eurojust, einem Vertreter der Kommission und zwei weiteren Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß der Geschäftsordnung von Eurojust nach einem zweijährigen Rotationssystem benannt werden. Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.

(5)   Der Präsident von Eurojust führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten von Eurojust den Ausschlag.

(6)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit dem Ende ihrer Amtszeit als nationale Mitglieder, Präsident oder Vizepräsident.

(7)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens zwei anderen Mitgliedern zusammen.

(8)   Eurojust übermittelt der EUStA die Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und konsultiert die EUStA zu der Frage, ob eine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist. Eurojust lädt die EUStA zur Teilnahme ohne Stimmrecht ein, wenn Fragen erörtert werden, die für ihre Arbeit relevant sind.

Wird die EUStA zu einer Sitzung des Verwaltungsrates eingeladen, stellt Eurojust ihr die sachdienlichen Dokumente, die der Tagesordnung zugrunde liegen, zur Verfügung.

ABSCHNITT V

Verwaltungsdirektor

Artikel 17

Status des Verwaltungsdirektors

(1)   Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter von Eurojust gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)   Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die der Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren gemäß der Geschäftsordnung von Eurojust vorschlägt. Für den Abschluss des Arbeitsvertrags des Verwaltungsdirektors wird Eurojust durch den Präsidenten von Eurojust vertreten.

(3)   Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt der Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Verwaltungsdirektors berücksichtigt wird.

(4)   Das Kollegium kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

(5)   Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der Verwaltungsdirektor legt dem Kollegium Rechenschaft ab.

(7)   Der Verwaltungsdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums auf Vorschlag des Verwaltungsrates enthoben werden.

Artikel 18

Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors

(1)   Für Verwaltungszwecke wird Eurojust von seinem Verwaltungsdirektor verwaltet.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Kollegiums und des Verwaltungsrates übt der Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

(3)   Der Verwaltungsdirektor ist der rechtliche Vertreter von Eurojust.

(4)   Der Verwaltungsdirektor ist zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben von Eurojust, insbesondere für

a)

die Führung der laufenden Geschäfte von Eurojust und die Personalverwaltung;

b)

die Durchführung der vom Kollegium und vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

c)

die Erstellung des in Artikel 15 genannten Programmplanungsdokument, das er dem Verwaltungsrat zur Überarbeitung vorlegt;

d)

die Umsetzung des in Artikel 15 genannten Programmplanungsdokument und die Berichterstattung darüber an den Verwaltungsrat und das Kollegium;

e)

die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit von Eurojust, den er dem Verwaltungsrat zur Überarbeitung und dem Kollegium zur Annahme vorlegt;

f)

die Vorbereitung eines Aktionsplans als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte, Bewertungen und Ermittlungen, zu denen auch diejenigen des EDSB und des OLAF zählen, sowie die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte zwei Mal pro Jahr an das Kollegium, an den Verwaltungsrat, an die Kommission und an den EDSB;

g)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurojust, die er dem Verwaltungsrat zur Annahme vorlegt;

h)

die Ausarbeitung des Entwurfs der für Eurojust geltenden Finanzregelung;

i)

die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust sowie die Ausführung des Haushaltsplans;

j)

die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“), gegenüber dem Personal von Eurojust;

k)

Gewährleistung, dass die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung zur Erleichterung der operativen Arbeit von Eurojust zur Verfügung gestellt wird;

l)

Gewährleistung, dass Unterstützung des Präsidenten und der Vizepräsidenten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt wird;

m)

die Erstellung eines jährlichen Haushaltsentwurfs für Eurojust, der vor der Annahme durch das Kollegium vom Verwaltungsrat überarbeitet wird.

KAPITEL III

OPERATIVE FRAGEN

Artikel 19

Koordinierungsdauerdienstmechanismus

(1)   Eurojust betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienstmechanismus (im Folgenden „KoDD“), der imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der KoDD ist täglich rund um die Uhr erreichbar.

(2)   Der KoDD wird von einem Vertreter je Mitgliedstaat (Vertreter des KoDD) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein Stellvertreter, ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter Assistent oder ein abgeordneter nationaler Sachverständiger sein kann. Der Vertreter des KoDD muss täglich rund um die Uhr einsatzbereit sein.

(3)   Die Vertreter des KoDD reagieren effizient und unverzüglich mit Blick auf die Erledigung des Ersuchens in ihrem Mitgliedstaat.

Artikel 20

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1)   Jeder Mitgliedstaat ernennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.

(2)   Alle gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Anlaufstellen verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen und Erfahrungen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit

a)

der nationalen Eurojust-Anlaufstellen;

b)

einer etwaigen nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA;

c)

der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen;

d)

der nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes;

e)

der nationalen Mitglieder oder Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit den Beschlüssen 2002/494/JI, 2007/845/JI und 2008/852/JI eingerichtet wurden;

f)

gegebenenfalls einer anderen einschlägigen Justizbehörde.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen oder Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach nationalem Recht bei, ohne dass dies erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung haben sollte.

(5)   Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren ihres nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen ernannt, ist eine von ihnen für das Funktionieren ihres nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.

(6)   Die nationalen Mitglieder werden über alle Sitzungen ihres nationalen Eurojust-Koordinierungssystems, in denen mit der Fallbearbeitung zusammenhängende Fragen erörtert werden, unterrichtet. Die nationalen Mitglieder können erforderlichenfalls an solchen Sitzungen teilnehmen.

(7)   Jedes nationale Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats insbesondere durch

a)

die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 23 die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält;

b)

Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob ein Ersuchen mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist;

c)

Unterstützung des nationalen Mitglieds bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

d)

Pflege eines engen Kontakts zur nationalen Europol-Stelle, anderen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes sowie sonstigen einschlägigen zuständigen nationalen Behörden.

(8)   Zur Erfüllung der in Absatz 7 genannten Ziele werden die in Absatz 1 und in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 23, 24, 25 und 34 an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Personen oder Stellen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

(9)   Die Einrichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems und die Ernennung der nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte zwischen dem nationalen Mitglied und den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats nicht aus.

Artikel 21

Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 2 und 4 und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels.

(2)   Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.

(3)   Die nationalen Mitglieder tauschen untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats ohne vorherige Zustimmung alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere informieren die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder so rasch wie möglich über einen sie betreffenden Fall.

(4)   Die zuständigen nationalen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder über die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams sowie über die Ergebnisse ihrer Arbeit.

(5)   Die zuständigen nationalen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder unverzüglich über jeden Fall, der mindestens drei Mitgliedstaaten berührt und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a)

die betreffende Straftat ist im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:

i)

Menschenhandel;

ii)

sexueller Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung, einschließlich Kinderpornografie und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;

iii)

Drogenhandel;

iv)

illegaler Handel mit Waffen oder Munition oder Sprengstoffen;

v)

Bestechung;

vi)

gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;

vii)

Geldfälschung oder Fälschung von Zahlungsmitteln;

viii)

Geldwäschehandlungen;

ix)

Computerkriminalität;

b)

bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;

c)

bei dem es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf der Ebene der Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen kann.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden informieren ihre nationalen Mitglieder über

a)

Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;

b)

kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Länder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;

c)

wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.

(7)   Die zuständigen nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(8)   Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(9)   Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (19), unberührt.

(10)   Die in diesem Artikel genannten Informationen werden auf strukturierte Weise gemäß den Festlegungen von Eurojust übermittelt. Die zuständige nationale Behörde ist nicht verpflichtet, solche Informationen zu übermitteln, wenn die Informationen bereits gemäß anderen Bestimmungen dieser Verordnung an Eurojust übermittelt wurden.

Artikel 22

Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden

(1)   Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich Informationen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen. Bei diesen Informationen kann es sich auch um personenbezogene Daten handeln.

(2)   Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen innerhalb einer bestimmten Frist ersucht, übermittelt Eurojust die Informationen innerhalb dieser Frist.

Artikel 23

Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

(1)   Eurojust richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit den in Anhang II genannten personenbezogenen Daten und nicht personenbezogenen Daten besteht.

(2)   Zweck des Fallbearbeitungssystems ist die

a)

Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt, insbesondere durch den Abgleich von Informationen;

b)

Erleichterung des Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;

c)

Erleichterung der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust und deren Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften.

(3)   Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates (20) Bezug genommen wird.

(4)   Der Index enthält Verweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die in den Absatz 1 Buchstaben a bis i, k und m sowie in Anhang II Nummer 2 genannten enthalten.

(5)   Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der befristet geführten Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten unterrichtet.

(6)   Eurojust darf für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem anlegen. Das nationale Mitglied kann jedoch vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind und in das Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden können. Diese Daten können für die Dauer von bis zu drei Monaten gespeichert werden.

Artikel 24

Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index

(1)   Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten im Einklang steht. Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig.

(2)   Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird.

(3)   Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen zu dieser befristet geführten Arbeitsdatei in den Index gemäß Artikel 23 Absatz 4 aufgenommen werden.

Artikel 25

Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1)   Sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, dürfen Personen nach Artikel 20 Absatz 3 nur Zugriff haben auf:

a)

den Index, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;

b)

befristet geführte Arbeitsdateien, die vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt wurden;

c)

befristet geführte Arbeitsdateien, die von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt wurden und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat.

(2)   Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 dieses Artikels, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Zugriff auf die befristet geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Durchführung dieses Absatzes beschlossen haben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4)   Personen, denen gemäß Absatz 2 der Zugriff gewährt wurde, haben mindestens insoweit Zugang zum Index, als dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen der Zugang gewährt wurde, erforderlich ist.

KAPITEL IV

INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 26

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust

(1)   Diese Verordnung sowie Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 finden auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust Anwendung. Die Verordnung (EU) 2018/1725 findet mit Ausnahme ihres Kapitels IX auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Eurojust Anwendung.

(2)   Verweise auf „geltende Datenschutzvorschriften“ in dieser Verordnung sind als Bezugnahme auf die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Datenschutzbestimmungen zu verstehen.

(3)   Die in dieser Verordnung enthaltenen Datenschutzvorschriften über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gelten als besondere Datenschutzvorschriften gegenüber den allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4)   Eurojust setzt in den Datenschutzvorschriften seiner Geschäftsordnung die Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten fest.

Artikel 27

Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

(1)   Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien gemäß dieser Verordnung nur die in Anhang II Nummer 1 aufgeführten operativen personenbezogenen Daten zu Personen verarbeiten, die Personen sind, gegen die nach Maßgabe des nationalen Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat, für die Eurojust zuständig ist, begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden, oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind.

(2)   Eurojust darf nur die in Anhang 2 Nummer II aufgeführten operativen personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts der betroffenen Mitgliedstaaten als Opfer oder andere Parteien im Zusammenhang mit einer Straftat betrachtet werden, wie Personen, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder mehrerer Arten der in Artikel 3 genannten Straftaten als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit einer unter Absatz 1 genannten Person in Kontakt oder in Verbindung stehen, verarbeiten. Die Verarbeitung solcher operativen personenbezogenen Daten darf nur erfolgen, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Funktionen erforderlich ist.

(3)   In Ausnahmefällen darf Eurojust für begrenzte Zeit, die nicht die Zeit überschreiten darf, die für den Abschluss des Falls, in Bezug auf den die Daten verarbeitet werden, benötigt wird, auch andere als die in Anhang II genannten operativen personenbezogenen Daten über Tatumstände verarbeiten, wenn solche Daten für laufende Ermittlungen, die von Eurojust koordiniert werden oder zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden und sofern die Verarbeitung dieser Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken notwendig ist. Werden solche operativen personenbezogenen Daten verarbeitet, wird der in Artikel 36 genannte Datenschutzbeauftragte unverzüglich unterrichtet und er wird über die konkreten Umstände, die die Notwendigkeit der Verarbeitung dieser operativen personenbezogenen Daten rechtfertigen, unterrichtet. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gemeinsam gefasst.

(4)   Eurojust kann besondere Kategorien operativer personenbezogener Daten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 24 Absatz 4 dieser Verordnung verarbeitet werden. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gefasst.

Artikel 28

Verarbeitung unter der Aufsicht von Eurojust oder dem Auftragsverarbeiter

Der Auftragsverarbeiter und jede Eurojust oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu operativen personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten nur auf Weisung von Eurojust verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Artikel 29

Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener Daten

(1)   Von Eurojust verarbeitete operative personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Eurojust gespeichert werden, wie dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels dürfen insbesondere die in Artikel 27 genannten operativen personenbezogenen Daten nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:

a)

Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

b)

Zeitpunkt, zu dem Eurojust darüber unterrichtet wird, dass die Person freigesprochen wurde und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, wobei der betreffende Mitgliedstaat Eurojust unverzüglich unterrichtet;

c)

drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;

d)

Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Eurojust nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6;

e)

drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6 übermittelt wurden.

(2)   Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung, die durch Eurojust erfolgt, ständig überprüft, insbesondere ab dem Abschluss des Falls durch Eurojust. Drei Jahre nach Eingabe der Daten wird auch überprüft, ob deren weitere Speicherung erforderlich ist; die Ergebnisse dieser Überprüfung gelten für den Fall als Ganzes. Werden operative personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem EDSB mitgeteilt.

(3)   Läuft eine der in Absatz 1 genannten Speicherfristen ab, überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weiter gespeichert werden müssen, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Fortsetzung der Speicherung der operativen personenbezogenen Daten beschlossen, werden diese Daten automatisch gelöscht.

(4)   Wurden im Einklang mit Absatz 3 operative personenbezogene Daten über die in Absatz 1 genannten Speicherfristen hinaus gespeichert, überprüft der EDSB auch alle drei Jahre, ob die weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.

(5)   Nach Ablauf der Speicherfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe werden alle Aktenstücke der Akte vernichtet, mit Ausnahme etwaiger Originalaktenstücke, die Eurojust von nationalen Behörden erhalten hat und die anderen Anbieter zurückgegeben werden müssen.

(6)   Hat Eurojust Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, unterrichten die betroffenen nationalen Mitglieder einander, wenn sie Informationen erhalten, dass der Fall eingestellt worden ist oder dass alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Fall rechtskräftig geworden sind.

(7)   Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn

a)

die Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, die schutzbedürftig ist; in solchen Fällen dürfen die operativen personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden;

b)

die Richtigkeit der operativen personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird; in solchen Fällen findet Absatz 5 solange keine Anwendung bis der Mitgliedstaat oder Eurojust gegebenenfalls Gelegenheit haben, die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen;

c)

die operativen personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht weiter aufbewahrt werden müssen;

d)

die betroffene Person Einspruch gegen die Löschung der operativen personenbezogenen Daten erhebt und stattdessen eine Einschränkung der Nutzung der Daten fordert; oder

e)

die operativen personenbezogenen Daten weiterhin für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Archivierung oder für statistische Zwecke benötigt werden.

Artikel 30

Sicherheit von operativen personenbezogenen Daten

Eurojust und die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, damit auch bei Anwendung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung getragen wird.

Artikel 31

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)   Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet wurden, wahrnehmen will, kann dies bei Eurojust oder der nationalen Kontrollbehörde eines Mitgliedstaats nach Wahl der betroffenen Person beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Eurojust weiter.

(2)   Eurojust beantwortet den Antrag unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Eurojust.

(3)   Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten werden von Eurojust konsultiert, wenn die Entscheidung über ein Ersuchen zu treffen ist. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten wird durch Eurojust nur in enger Zusammenarbeit mit den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten getroffen. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Eurojust vorgeschlagene Entscheidung ab, setzt er Eurojust unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. Eurojust hält sich an eine solche Ablehnung. Die betreffenden nationalen Mitglieder benachrichtigen sodann die zuständigen Behörden über den Inhalt der Entscheidung von Eurojust.

(4)   Der Antrag wird von den betroffenen nationalen Mitgliedern bearbeitet, die im Namen von Eurojust entscheiden. Erzielen die betroffenen nationalen Mitglieder kein Einvernehmen, verweisen sie die Angelegenheit an das Kollegium, das mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag befindet.

Artikel 32

Einschränkung des Auskunftsrechts

In den Fällen nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet Eurojust die betroffene Person nach Konsultation der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 3 dieser Verordnung.

Artikel 33

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 7 dieser Verordnung, wenn die Verarbeitung von operativen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingeschränkt wurde, dürfen diese operativen personenbezogenen Daten nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die an einem Verfahren, an dem Eurojust beteiligt ist, oder zu den in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zwecken verarbeitet werden.

Artikel 34

Befugter Zugang zu operativen personenbezogenen Daten innerhalb von Eurojust

Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter, ihre Assistenten und befugte abgeordnete nationale Sachverständige, Personen nach Artikel 20 Absatz 3, sofern diese Personen an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust auf die von Eurojust innerhalb der Fristen der Artikel 23, 24 und 25 verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten zugreifen.

Artikel 35

Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten

(1)   Eurojust führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält alle der folgenden Angaben:

a)

Kontaktdaten von Eurojust sowie den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;

b)

die Zwecke der Verarbeitung,

c)

die Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien operativer personenbezogener Daten;

d)

die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offen gelegt worden sind oder noch offen gelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittstaaten oder internationalen Organisationen;

e)

gegebenenfalls die Übermittlungen von operativen personenbezogenen Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Identifizierung des Drittstaats oder der internationalen Organisation;

f)

wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

g)

wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

(3)   Eurojust stellt dem EDSB die Protokolle auf Anfrage zur Verfügung.

Artikel 36

Benennung des Datenschutzbeauftragten

(1)   Der Verwaltungsrat benennt einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte ist ein eigens für diese Aufgabe bestelltes Mitglied des Personals. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt der Datenschutzbeauftragte unabhängig und darf keine Weisungen erhalten.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens ausgewählt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner in dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 38, genannten Aufgaben.

(3)   Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, führen.

(4)   Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung für eine Amtszeit von insgesamt höchstens acht Jahren ist möglich. Der Datenschutzbeauftragte kann vom Verwaltungsrat nur mit Zustimmung des EDSB seines Amtes enthoben werden, wenn er die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(5)   Eurojust veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.

Artikel 37

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1)   Eurojust stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2)   Eurojust unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 38, indem es die hierfür erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3)   Eurojust stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Weisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verwaltungsrat wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Kollegium über Themen im Zusammenhang mit operativen personenbezogenen Daten und dem Verwaltungsrat im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten Bericht.

(4)   Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Abberufung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit.

(6)   Der Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind nach Artikel 72 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7)   Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter, der betreffende Personalausschuss sowie jede natürliche Person können den Datenschutzbeauftragten zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zurate ziehen, ohne den Dienstweg einzuhalten. Niemand darf benachteiligt werden, weil er dem Datenschutzbeauftragten eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht und einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 dargelegt hat.

(8)   Nach seiner Benennung ist der Datenschutzbeauftragte durch Eurojust beim EDSB einzutragen.

Artikel 38

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1)   In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Er stellt in unabhängiger Weise sicher, dass Eurojust die Datenschutzvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die einschlägigen Datenschutzvorschriften in der Geschäftsordnung von Eurojust einhält; dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725, anderer Unions- oder nationaler Datenschutzvorschriften sowie der Strategien von Eurojust für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Personals und diesbezüglicher Überprüfungen;

b)

er unterrichtet und berät Eurojust und das Personal, das Verarbeitungen personenbezogener Daten durchführt, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie nach sonstigen Unions- oder nationalen Datenschutzvorschriften;

c)

auf Anfrage leistet er Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und überwacht ihre Durchführung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2018/1725;

d)

er stellt sicher, dass die Übermittlung und der Erhalt von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung von Eurojust festzulegenden Bestimmungen erfasst werden;

e)

er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Eurojust zusammen;

f)

er arbeitet mit dem EDSB zusammen;

g)

er stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die ihnen nach dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zustehenden Rechte informiert werden;

h)

er fungiert als Anlaufstelle für den EDSB in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725, und leistet gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen;

i)

auf Anfrage leistet er Beratung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 92 bzw. 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

j)

er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat, dem Kollegium und dem EDSB.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte nimmt in Bezug auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Aufgaben wahr.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte und die Bediensteten von Eurojust, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4)   Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder von Artikel 3 und von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, unterrichtet er den Exekutivausschuss und ersucht diesen, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, befasst der Datenschutzbeauftragte den EDSB.

Artikel 39

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden

(1)   Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet Eurojust unverzüglich diese den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich und angezeigt mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b)

eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

c)

eine Beschreibung der von Eurojust zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen; und

d)

gegebenenfalls empfohlener Maßnahmen zur Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

Artikel 40

Kontrolle durch den EDSB

(1)   Der EDSB ist zuständig für die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust sowie für die Beratung von Eurojust und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt der EDSB die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Aufgaben, übt die in Absatz 3 dieses Artikels gewährten Befugnisse aus und arbeitet mit den nationalen Kontrollbehörden gemäß Artikel 42 zusammen.

(2)   Der EDSB hat im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 folgende Aufgaben:

a)

Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Prüfung;

b)

er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Untersuchungen;

c)

er kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust betreffen;

d)

er berät Eurojust von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor Eurojust interne Vorschriften für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten ausarbeitet.

(3)   Der EDSB kann im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

a)

betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten;

b)

bei einem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten Eurojust mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen;

c)

Eurojust konsultieren, wenn Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf operative personenbezogene Daten unter Verstoß gegen Artikel 31, 32 oder 33 dieser Verordnung oder die Artikel 77 bis 82 oder Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1725 abgelehnt wurden;

d)

Eurojust verwarnen;

e)

Eurojust anweisen, die Berichtigung, Einschränkung oder Löschung aller operativen personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust verarbeitet wurden, und die Mitteilung solcher Maßnahmen an Dritte, gegenüber denen die Daten offen gelegt wurden, vorzunehmen, vorausgesetzt, die Aufgaben von Eurojust nach Artikel 2 werden dadurch nicht beeinträchtigt;

f)

unter den im AEUV festgelegten Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) anrufen;

g)

beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beitreten.

(4)   Der EDSB hat Zugang zu den von Eurojust verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten und zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5)   Der EDSB erstellt einen jährlichen Bericht über seine Eurojust betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht fließt in den Jahresbericht des EDSB gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein. Die nationalen Kontrollbehörden werden ersucht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, bevor er in den jährlichen Bericht des EDSB gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 einfließt. Der EDSB trägt den Stellungnahmen der nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung und erwähnt sie auf jeden Fall im Jahresbericht.

(6)   Eurojust arbeitet mit dem EDSB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seine Anfrage zusammen.

Artikel 41

Verschwiegenheitspflicht des EDSB

(1)   Der EDSB und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)   Der EDSB übt seine Kontrollbefugnisse so aus, dass die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend berücksichtigt wird.

Artikel 42

Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden

(1)   Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der EDSB eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor allem, wenn der EDSB oder eine nationale Kontrollbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Eurojust feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen wird eine koordinierte Überwachung gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt.

(3)   Der EDSB unterrichtet die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig umfassend über alle Fragen, die sie unmittelbar betreffen oder in sonstiger Hinsicht für sie relevant sind. Auf ein Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden unterrichtet der EDSB sie über spezifische Fragen.

(4)   In Fällen, die Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, einschließlich der in Artikel 43 Absatz 3 genannten Fälle, konsultiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden. Der EDSB trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, bevor nicht diese nationalen Kontrollbehörden den EDSB von ihrem Standpunkt innerhalb einer vom EDSB gesetzten Frist in Kenntnis gesetzt haben. Diese Frist nicht kürzer als ein Monat oder länger als drei Monate sein. Der EDSB trägt dem Standpunkt der nationalen Kontrollbehörden weitestgehend Rechnung. Beabsichtigt der EDSB, deren Standpunkt nicht zu berücksichtigen, teilt er ihnen dies unter Angabe der Gründe mit und befasst den EDSB mit der Angelegenheit.

Liegt nach Auffassung des EDSB eine besondere Dringlichkeit vor, kann er umgehend tätig werden. In solchen Fällen informiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden ohne Verzug und begründet die von ihm festgestellte Dringlichkeit und seine in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen.

(5)   Die nationalen Kontrollbehörden halten den EDSB auf dem Laufenden über die von ihnen getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Übermittlung, den Abruf oder jede andere Mitteilung operativer personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 43

Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim EDSB in Bezug auf operative personenbezogene Daten

(1)   Jede betroffene Person hat das Recht, beim EDSB eine Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender operativer personenbezogener Daten durch Eurojust nicht mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 in Einklang steht.

(2)   Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 31, 32 oder 33 dieser Verordnung oder den Artikeln 80, 81 oder 82 der Verordnung (EU) 2018/1725, konsultiert der EDSB die nationalen Kontrollbehörden oder die zuständige Justizbehörde des übermittelnden Mitgliedstaats oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Wenn der EDSB seine Entscheidung trifft, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, trägt er der Stellungnahme der nationalen Kontrollbehörde oder der zuständigen Justizbehörde Rechnung.

(3)   Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt hat, vergewissern sich der EDSB und die nationale Kontrollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, dass die erforderliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(4)   Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die Eurojust von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen übermittelt wurden, oder die Verarbeitung von Daten, die Eurojust aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat, vergewissert sich der EDSB, dass Eurojust die erforderliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

(5)   Der EDSB unterrichtet die betroffene Person über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis der Beschwerde und der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 44.

Artikel 44

Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des EDSB

Gegen die Entscheidungen des EDSB betreffend operative personenbezogene Daten kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 45

Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1)   Eurojust verarbeitet operative personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die Daten übermittelt hat oder von wo die Daten abgefragt wurden.

(2)   Die Verantwortung für die Richtigkeit operativer personenbezogener Daten liegt bei

a)

Eurojust für operative personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union übermittelt wurden, falls die übermittelten Daten im Verlaufe der Datenverarbeitung durch Eurojust verändert wurden,

b)

den Mitgliedstaaten bzw. den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die die Daten an Eurojust übermittelt haben, falls die übermittelten Daten im Verlaufe der Datenverarbeitung durch Eurojust nicht verändert wurden,

c)

Eurojust, wenn die operativen personenbezogenen Daten von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Eurojust die operativen personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat.

(3)   Die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 hinsichtlich verwaltungstechnischer personenbezogener Daten und die Einhaltung dieser Verordnung sowie des Artikels 3 und des Kapitels XI der Verordnung (EU) 2018/1725 hinsichtlich operativer personenbezogener Daten liegt bei Eurojust.

Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung operativer personenbezogener Daten liegt

a)

in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die betreffenden operativen personenbezogenen Daten an Eurojust übermittelt, bei diesem Mitgliedstaat,

b)

in Fällen, in denen Eurojust die betreffenden operativen personenbezogenen Daten an Mitgliedstaaten, an Organe, an Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, an Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermittelt, bei Eurojust.

(4)   Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung ist Eurojust für alle von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich.

Artikel 46

Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1)   Eurojust haftet im Einklang mit Artikel 340 des AEUV für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus der von ihr vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt.

(2)   Klagen gegen Eurojust im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 dieses Artikels sind gemäß Artikel 268 des AEUV vor dem Gerichtshof zu erheben.

(3)   Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinem nationalen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus der von ihm vorgenommenen unbefugten oder fehlerhaften Verarbeitung von Daten ergibt, die Eurojust übermittelt wurden.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN

ABSCHNITT I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 47

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust im Einklang mit der Kooperationsstrategie gemäß Artikel 52 Kooperationsbeziehungen zu Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entsprechend ihrer jeweiligen Ziele und zu den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten.

(2)   Soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 76 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stellen unmittelbar sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

(3)   Eurojust kann zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken Arbeitsvereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Stellen schließen. Solche Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden und sind für die Union oder ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.

(4)   Soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust vorbehaltlich der geltenden Datenschutzvorschriften von den in Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen und diese verarbeiten.

(5)   Personenbezogene Daten werden von Eurojust an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, an Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur dann übermittelt, wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und im Einklang mit den Artikeln 55 und 56 steht. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Eurojust die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein, es sei denn der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(6)   Eine Weiterübermittlung personenbezogener Daten, die Eurojust von Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten hat, ist unzulässig, wenn nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Eurojust hat die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, erhalten;

b)

Eurojust hat nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls der Weiterübermittlung ausdrücklich zugestimmt;

c)

die Weiterübermittlung erfolgt allein zu einem bestimmten Zweck, der nicht mit dem Zweck, zu dem die Daten übermittelt wurden, unvereinbar ist.

ABSCHNITT II

Beziehungen zu Partnern innerhalb der Europäischen Union

Artikel 48

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Unionsnetzen, die an der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

(1)   Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen unterhalten besonders enge Beziehungen miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat des nationalen Mitglieds und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte.

b)

Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte Organisationseinheit; es kann die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des Europäischen Justiziellen Netzes.

c)

Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

d)

Eurojust und das Europäische Justizielle Netz können bei der Klärung der Frage, ob ein Ersuchen mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist, gemäß Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe b das Eurojust-Koordinierungssystem nutzen.

(2)   Zum Eurojust-Personal gehören das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde. Diese Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung der Sekretariate wird von Eurojust gewährleistet. Dieser Absatz gilt auch für das Sekretariat jedes einschlägigen Netzes, das an einer justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt ist, für die Eurojust Unterstützung in Form eines Sekretariats bereitstellen muss. Eurojust kann — gegebenenfalls auch durch ein bei Eurojust angesiedeltes Sekretariat — einschlägige europäische Netze und Einrichtungen unterstützen, die an einer justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind.

(3)   Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI eingerichtete Netz kann beantragen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz bereitstellt. Im Falle eines solchen Antrags gilt Absatz 2.

Artikel 49

Beziehungen zu Europol

(1)   Eurojust ergreift alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass Europol im Rahmen des Aufgabenbereichs von Europol und nach einem Treffer/kein-Treffer-Verfahren indirekten Zugriff auf die an Eurojust übermittelten Informationen hat; dies gilt unbeschadet der Einschränkungen, die von dem Mitgliedstaat, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, angegebenen wurden. Im Fall eines Treffers leitet Eurojust das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, des Drittstaats oder der internationalen Organisation weitergegeben werden darf.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen den bei Europol vorliegenden Informationen und den bei Eurojust verarbeiteten Informationen Übereinstimmungen bestehen.

(3)   Eurojust gestattet die in Absatz 1 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Europol mitgeteilt wurde, welche Bediensteten von Europol als zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt benannt worden sind.

(4)   Falls Eurojust bzw. ein Mitgliedstaat im Laufe der Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust zu einzelnen Ermittlungen feststellt, dass in den Aufgabenbereich von Europol fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Eurojust Europol davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, ein. In solchen Fällen spricht sich Eurojust mit Europol ab.

(5)   Eurojust knüpft und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Europol, soweit diese Zusammenarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben der beiden Agenturen und der Verwirklichung ihrer Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überflüssiger Doppelarbeit kommt.

Zu diesem Zweck finden regelmäßige Treffen zwischen dem Exekutivdirektor von Europol und dem Präsidenten von Eurojust statt, bei denen sie Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

(6)   Europol hält sich an alle Einschränkungen in Bezug auf den Zugang oder die Verwendung — ob allgemeiner oder besonderer Art —, die von dem Mitgliedstaat, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, angegebenen wurden.

Artikel 50

Beziehungen zur EUStA

(1)   Eurojust knüpft und unterhält eine enge Beziehung zur EUStA, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und auf der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen gemäß den Vorgaben dieses Artikels beruht. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Treffen zwischen dem Präsidenten von Eurojust und dem Europäischen Generalstaatsanwalt statt, auf denen sie Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern. Die Treffen finden auf Antrag des Präsidenten von Eurojust oder des Europäischen Generalstaatsanwalts statt.

(2)   Eurojust bearbeitet Ersuchen um Unterstützung der EUStA unverzüglich und behandelt solche Ersuchen gegebenenfalls so, als wären sie von einer für die justizielle Zusammenarbeit zuständigen nationalen Behörde gestellt worden.

(3)   Um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu fördern nutzt Eurojust erforderlichenfalls die gemäß Artikel 20 eingerichteten nationalen Eurojust-Koordinierungssysteme sowie die Beziehungen, die zu Drittstaaten, einschließlich ihrer Verbindungsrichter, geknüpft wurden.

(4)   In operativen Fragen, die die Zuständigkeit der EUStA betreffen, unterrichtet Eurojust die EUStA und beteiligt sie gegebenenfalls an seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Fällen, einschließlich durch

a)

Weitergabe von Informationen zu seinen Fällen, einschließlich personenbezogener Daten, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,

b)

Ersuchen an die EUStA um Unterstützung.

(5)   Eurojust hat mittelbaren Zugriff auf Informationen im Fallbearbeitungssystem der EUStA nach einem Treffer-/kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der EUStA in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Daten im Besitz von Eurojust festgestellt, wird diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der EUStA sowie dem Mitgliedstaat, der die Daten an Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Eurojust trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA den unmittelbaren Zugriff auf Informationen in seinem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.

(6)   Die EUStA kann die Unterstützung und Ressourcen der Verwaltung von Eurojust in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck kann Eurojust für die EUStA Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse erbringen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung festgelegt.

Artikel 51

Beziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und Stellen der Union

(1)   Eurojust knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

(2)   OLAF unterstützt die Koordinierungsarbeit von Eurojust in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit seinem Aufgabenbereich gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

(3)   Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Arbeit von Eurojust auch durch Übermittlung von einschlägigen Informationen, die sie im Einklang mit ihrem Aufgabenbereich und ihren Aufgaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) verarbeitet hat. Die Verarbeitung jeglicher in diesem Zusammenhang stehender personenbezogener Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird durch die Verordnung (EU) 2018/1725 geregelt.

(4)   Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 8 dieser Verordnung dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die Informationen anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung zu stellen.

ABSCHNITT III

Internationale Zusammenarbeit

Artikel 52

Beziehungen zu Drittstaatsbehörden und zu internationalen Organisationen

(1)   Eurojust kann eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten.

Zu diesem Zweck erarbeitet Eurojust alle vier Jahre im Einvernehmen mit der Kommission eine Kooperationsstrategie, in der die Drittstaaten und internationalen Organisationen benannt werden, mit denen eine operative Notwendigkeit für Zusammenarbeit besteht.

(2)   Eurojust kann mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen schließen.

(3)   Zur Erleichterung der Zusammenarbeit kann Eurojust im Einvernehmen mit den betreffenden zuständigen Behörden entsprechend dem operativen Bedarf von Eurojust Kontaktstellen in Drittstaaten benennen.

Artikel 53

Entsendung von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittstaaten

(1)   Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Fällen, in denen Eurojust gemäß dieser Verordnung Unterstützung leistet, kann das Kollegium abhängig vom Bestehen einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 3 Verbindungsrichter oder -staatsanwälte zu den zuständigen Behörden in Drittstaaten entsenden.

(2)   Die Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte umfassen alle Tätigkeiten zur Förderung und Beschleunigung jeglicher Form der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere durch die Schaffung direkter Verbindungen zu den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates. Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 56 operative personenbezogene Daten mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaates austauschen.

(3)   Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung in der Arbeit mit Eurojust und über angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.

(4)   Wird der von Eurojust entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern, Stellvertretern oder Assistenten ausgewählt,

a)

der betreffende Mitgliedstaat ersetzt ihn in seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder Assistent,

b)

ist er nicht mehr berechtigt, die ihm gemäß Artikel 8 übertragenen Befugnisse auszuüben.

(5)   Unbeschadet des Artikels 110 des Beamtenstatuts legt das Kollegium die Bedingungen für die Entsendung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten, einschließlich der Höhe ihrer Bezüge, fest. Das Kollegium erlässt die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission.

(6)   Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden vom EDSB überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem Jahresbericht und in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen Mitglieder und die zuständigen nationalen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.

(8)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.

Artikel 54

An Drittstaaten gerichtete oder aus Drittstaaten eingehende Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit

(1)   Eurojust kann mit der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die Erledigung der Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordinieren, wenn solche Ersuchen in mindestens zwei Mitgliedstaaten im Rahmen derselben Ermittlung zu erledigen sind. Solche Ersuchen können auch von einer zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden.

(2)   In dringenden Fällen kann der KoDD im Einklang mit Artikel 19 die Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wenn sie von einem Drittstaat gestellt wurden, der ein Kooperationsabkommen oder eine Arbeitsvereinbarung mit Eurojust geschlossen hat, entgegennehmen und weiterleiten.

(3)   Werden von einem betroffenen Mitgliedstaat Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit gestellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und die in einem Drittstaat erledigt werden müssen, unterstützt Eurojust unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittstaat.

ABSCHNITT IV

Übermittlung personenbezogener Daten

Artikel 55

Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union

(1)   Vorbehaltlich weiterer Einschränkungen nach dieser Verordnung, insbesondere nach Artikel 21 Absatz 8, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 76 übermittelt Eurojust nur dann operative personenbezogene Daten an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben in der Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlich sind.

(2)   Erfolgt die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten auf Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, tragen sowohl der Verantwortliche als auch der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit dieser Übermittlung.

Eurojust ist verpflichtet, die Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu prüfen und die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten vorläufig zu bewerten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt Eurojust weitere Auskünfte vom Empfänger ein.

Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten im Nachhinein überprüft werden kann.

(3)   Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verarbeiten die operativen personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

(1)   Eurojust darf operative personenbezogene Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)

Die Übermittlung ist für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich.

b)

Die Behörde eines Drittstaates oder die internationale Organisation, an die die operativen personenbezogenen Daten übermittelt werden an, ist die für Strafverfolgung und Strafsachen zuständig.

c)

In Fällen, in denen gemäß diesem Artikel zu übermittelnde operative personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, muss Eurojust die vorherige Genehmigung für die Übermittlung von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht erhalten, sofern dieser Mitgliedstaat solche Übermittlungen nicht allgemein oder unter bestimmten Bedingungen genehmigt hat.

d)

Im Fall der Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation durch einen Drittstaat oder eine internationale Organisation verpflichtet Eurojust den übermittelnden Drittstaat oder die übermittelnde internationale Organisation, für die Weiterübermittlung bei Eurojust die vorherige Genehmigung einzuholen.

Eurojust erteilt eine Genehmigung gemäß Buchstabe d nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, aus dem die Daten stammen, und nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den bzw. die operative personenbezogene Daten weiterübermittelt werden.

(2)   Vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die Kommission hat gemäß Artikel 57 beschlossen, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet oder, wenn kein solcher Angemessenheitsbeschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 erbracht werden oder bestehen oder, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch derartige geeignete Garantien bestehen, eine Ausnahme für Sonderfälle gemäß Artikel 59 Absatz 1 anwendbar ist; oder

b)

Ein Kooperationsabkommen zum Austausch operativer personenbezogener Daten wurde vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 27bdes Beschlusses 2002/187/JI geschlossen; oder

c)

Eine internationale Übereinkunft wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet.

(3)   Die Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 47 Absatz 3 können genutzt werden, um die Modalitäten für die Durchführung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übereinkünften, Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüssen festzulegen.

(4)   Eurojust darf in dringenden Fällen operative personenbezogene Daten ohne vorherige Genehmigung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe c übermitteln. Eurojust tut dies nur, wenn die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und wenn die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Behörde, die für die Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständig ist, wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Mitgliedstaaten sowie Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln von Eurojust erhaltene operative personenbezogene Daten nicht an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiter. Ausnahmsweise dürfen sie eine solche Übermittlung in Fällen durchführen, in denen Eurojust nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den bzw. die operative personenbezogene Daten weiterübermittelt werden, eine solche Übermittlung genehmigt hat.

(6)   Die Artikel 57, 58 und 59 sind anzuwenden um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung und das Unionsrecht gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Artikel 57

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Eurojust darf operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.

Artikel 58

Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

(1)   Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn

a)

in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz operativer personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

b)

Eurojust alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung operativer personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz operativer personenbezogener Daten bestehen.

(2)   Eurojust unterrichtet den EDSB über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden dokumentiert, und die Dokumentation wird auf dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation umfasst eine Angabe des Datums und des Zeitpunkts der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten.

Artikel 59

Ausnahmen für bestimmte Fälle

(1)   Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 58 bestehen, darf Eurojust operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Übermittlung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:

a)

zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person;

b)

zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person;

c)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats; oder

d)

in Einzelfällen zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust, sofern nicht Eurojust feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(2)   Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation wird auf dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt., Die Dokumentation umfasst eine Angabe des Datums und des Zeitpunkts der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, werden dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

KAPITEL VI

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Haushalt

(1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Eurojust werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und im Haushalt von Eurojust eingesetzt.

(2)   Der Haushalt von Eurojust muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen von Eurojust

a)

einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union,

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,

c)

Entgelten für Veröffentlichungen und von Eurojust erbrachte Dienstleistungen,

d)

Ad-hoc-Zuschüsse.

(4)   Die Ausgaben von Eurojust umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten, einschließlich der Mittel für gemeinsame Ermittlungsgruppen.

Artikel 61

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Verwaltungsdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, den er dem Verwaltungsrat übermittelt. Das Europäische Justizielle Netz und sonstige Unionsnetze nach Artikel 48, die an der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind, werden rechtzeitig über diejenigen Teile unterrichtet, die ihre Tätigkeit betreffen, bevor der Voranschlag an die Kommission übermittelt wird.

(2)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags überarbeitet der Verwaltungsrat den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Kollegium zur Annahme vorlegt.

(3)   Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust wird der Kommission bis spätestens 31. Januar jedes Jahres übermittelt. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März desselben Jahres von Eurojust übermittelt.

(4)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

(5)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag der Europäischen Union für Eurojust.

(7)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan von Eurojust. Der Haushaltsplan von Eurojust wird vom Kollegium festgestellt. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan von Eurojust vom Kollegium entsprechend angepasst.

(8)   Artikel 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (22) gilt für Immobilienprojekte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan von Eurojust haben könnten.

Artikel 62

Ausführung des Haushaltsplans

Der Verwaltungsdirektor fungiert als Anweisungsbefugter von Eurojust und führt den Haushaltsplan von Eurojust eigenverantwortlich im Rahmen der im Haushaltsplan gesteckten Grenzen aus.

Artikel 63

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer von Eurojust übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr („Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres („Jahr N + 1“).

(2)   Eurojust übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des Jahres N + 1 den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N zu.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Gemäß Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/2014 legt der Rechnungshof seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust spätestens bis zum 1. Juni des Jahres N + 1 vor.

(5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von Eurojust auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss von Eurojust ab.

(7)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(8)   Der endgültige Jahresabschluss für das Jahr N von Eurojust wird zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.

(10)   Auf Anfrage des Europäischen Parlaments unterbreitet ihm der Verwaltungsdirektor gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

(12)   Die Entlastung für den Haushaltsvollzug von Eurojust gewährt das Europäische Parlament auf eine Empfehlung des Rates nach einem Verfahren, das mit dem gemäß Artikel 319 AEUV und den Artikeln 206, 261 und 262 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vergleichbar ist, und zwar auf der Grundlage des Prüfungsberichts des Europäischen Rechnungshofes.

Sollte das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor die Entlastung bis zum 15 Mai des Jahres N + 2 verweigern, wird dieser aufgefordert, dem Kollegium seinen Standpunkt zu erläutern, das unter Würdigung der gegebenen Umstände die abschließende Entscheidung über das Amt des Verwaltungsdirektors trifft.

Artikel 64

Finanzregelung

(1)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Eurojust geltende Finanzregelung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013. Diese Finanzregelungen dürfen von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Eurojust dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Eurojust und Europol gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.

(2)   Eurojust darf für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Finanzhilfen gewähren. Finanzhilfen für Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f dürfen den Mitgliedstaaten gewährt werden, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.

KAPITEL VII

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL

Artikel 65

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für das Personal von Eurojust gelten das Beamtenstatut, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Beamtenstatuts und dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(2)   Das Personal von Eurojust besteht aus Personen, die gemäß den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union eingedenk aller in Artikel 27 des Beamtenstatuts genannten Kriterien, einschließlich der geografischen Streuung, eingestellt werden.

Artikel 66

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

(1)   Zusätzlich zu seinen eigenen Bediensteten kann Eurojust auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von Eurojust selbst beschäftigt werden.

(2)   Das Kollegium beschließt eine Regelung für zu Eurojust abgeordnete nationale Sachverständige und für den Einsatz weiterer Mitarbeiter, vor allem zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.

(3)   Eurojust ergreift unter anderem durch Schulung und Vorbeugestrategien geeignete Verwaltungsmaßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, einschließlich Interessenkonflikte, die mit Fragen im Zusammenhang stehen, die die Zeit nach der Beschäftigung betreffen.

KAPITEL VIII

BEWERTUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 67

Einbindung der Unionsorgane und der nationalen Parlamente

(1)   Eurojust übermittelt seinen Jahresbericht an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente, die Bemerkungen und Schlussfolgerungen dazu abgeben können.

(2)   Nach seiner Wahl gibt der neu gewählte Präsident von Eurojust eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments ab und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder. Mit speziellen operativen Fällen zusammenhängende konkrete Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt erörtert werden.

(3)   Der Präsident von Eurojust erscheint einmal jährlich zur gemeinsamen Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente im Rahmen einer interparlamentarischen Ausschusssitzung, um die laufenden Tätigkeiten von Eurojust zu erörtern und dessen Jahresbericht und andere wichtige Dokumente von Eurojust vorzulegen.

Mit speziellen operativen Fällen zusammenhängende konkrete Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt erörtert werden.

(4)   Eurojust kommt nicht nur den in dieser Verordnung auferlegten Informations- und Konsultationspflichten nach, sondern übermittelt dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in deren jeweiligen Amtssprachen darüber hinaus zu deren Information

a)

die Ergebnisse von Studien und Strategieprojekten, die von Eurojust erstellt oder in Auftrag gegeben wurden;

b)

das in Artikel 15 genannte Programmplanungsdokument;

c)

die mit Dritten geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

Artikel 68

Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsakten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können in Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 76 Buchstabe b AEUV Eurojust zu allen Entwürfen der in Artikel 76 AEUV genannten Rechtsakte um Stellungnahme ersuchen.

Artikel 69

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Bis zum 13. Dezember 2024 und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung und der Effektivität und Effizienz von Eurojust und seiner Arbeitsweise in Auftrag. Das Kollegium wird bei der Bewertung angehört. Die Bewertung kann sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Aufgabenbereichs von Eurojust sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung befassen.

(2)   Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, dem Rat und dem Kollegium. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

KAPITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 70

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Eurojust und sein Personal Anwendung.

Artikel 71

Sprachenregelung

(1)   Für Eurojust gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (23).

(2)   Das Kollegium entscheidet über die interne Sprachenregelung von Eurojust mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(3)   Die für die Arbeit von Eurojust erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (24) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, es sei denn, eine andere Lösung ist geboten, weil das Übersetzungszentrum nicht zur Verfügung steht.

Artikel 72

Verschwiegenheit

(1)   Die nationalen Mitglieder und deren in Artikel 7 genannte Stellvertreter und Assistenten, das Eurojust-Personal, die nationalen Anlaufstellen, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, die Verbindungsrichter/-staatsanwälte, der Datenschutzbeauftragte und die Mitglieder des Personals des EDSB unterliegen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten.

(2)   Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten.

(3)   Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis und der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.

(4)   Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Informationen, die Eurojust erhält oder austauscht, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits rechtmäßig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 73

Bedingungen für die Vertraulichkeit in nationalen Verfahren

(1)   Werden über Eurojust Informationen empfangen oder ausgetauscht, kann die Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 nach Maßgabe ihres nationalen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde in nationalen Verfahren festlegen.

(2)   Die Behörde des Mitgliedstaats, der die in Absatz 1 genannten Informationen empfängt, ist an diese Bedingungen gebunden.

Artikel 74

Transparenz

(1)   Für die Dokumente Eurojusts gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(2)   Der Verwaltungsrat arbeitet binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Annahme durch das Kollegium aus.

(3)   Gegen Entscheidungen von Eurojust nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

(4)   Eurojust veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen wird unter Berücksichtigung der Verpflichtung Eurojusts zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung und der operativen Ausrichtung der Agentur vorübergehend oder dauerhaft ausgesetzt oder eingeschränkt, falls die Wahrnehmung der Aufgaben Eurojusts durch eine derartige Veröffentlichung gefährdet werden könnte.

Artikel 75

OLAF und der Rechnungshof

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt Eurojust innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (26) bei. Eurojust verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für alle nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und Assistenten, abgeordnete nationale Sachverständige und Bedienstete von Eurojust gelten.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel von Eurojust erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (27) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Eurojust finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sowie die Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen von Eurojust Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(5)   Das Personal von Eurojust, der Verwaltungsdirektor und die Mitglieder des Kollegiums sowie des Verwaltungsrates melden dem OLAF und der EUStA unverzüglich jeden Verdacht irregulärer oder illegaler Tätigkeiten innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie fürchten müssen, dass deshalb ihre Position in Frage gestellt wird.

Artikel 76

Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen

(1)   Eurojust legt interne Vorschriften für den Umgang mit Informationen und ihre Vertraulichkeit sowie bezüglich des Schutzes von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest, unter anderem auch bezüglich der Erstellung und Verarbeitung solcher Informationen bei Eurojust.

(2)   Eurojust legt interne Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (28) im Einklang stehen, damit ein entsprechender Schutz dieser Informationen gewährleistet wird.

Artikel 77

Verwaltungsuntersuchungen

Die Verwaltungstätigkeit von Eurojust ist Gegenstand der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.

Artikel 78

Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder fehlerhafter Datenverarbeitung

(1)   Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Eurojust geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unabhängig von einer Haftung nach Artikel 76 jeden von Eurojust oder seinem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden.

(4)   Absatz 3 gilt auch für Schäden, die von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem Assistenten in Ausübung seines Amtes verursacht werden. Handelt diese Person jedoch auf Grundlage der Befugnisse, die ihr nach Artikel 8 übertragen wurden, erstattet ihr Mitgliedstaat Eurojust die Beträge, die Eurojust als Schadensersatz für solche Schäden gezahlt hat.

(5)   Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(6)   Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) bestimmt.

(7)   Die persönliche Haftung der Bediensteten von Eurojust gegenüber Eurojust bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 79

Abkommen über den Sitz und die Arbeitsbedingungen

(1)   Eurojust hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

(2)   Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in den Niederlanden und über die Einrichtungen, die von den Niederlanden zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in den Niederlanden für den Verwaltungsdirektor, das Kollegium und das Personal von Eurojust und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Abkommen über den Sitz festgelegt, das nach Billigung durch das Kollegium zwischen Eurojust und den Niederlanden geschlossen wird.

Artikel 80

Übergangsregelung

(1)   Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2002/187/JI errichteten Stelle Eurojust.

(2)   Die im Rahmen des Beschlusses 2002/187/JI von den einzelnen Mitgliedstaaten an die durch jenen Beschluss errichtete Stelle Eurojust entsandten nationalen Mitglieder von Eurojust fungieren als nationale Mitglieder von Eurojust im Sinne von Kapitel II Abschnitt II dieser Verordnung. Unabhängig davon, ob ihre Amtszeiten bereits verlängert wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung verlängert werden.

(3)   Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierende Präsident von der durch den Beschluss 2002/187/JI errichtete Stelle Eurojust und seine Vizepräsidenten fungieren bis zum Ablauf ihrer gemäß jenem Beschluss laufenden Amtszeiten weiter als Präsident bzw. Vizepräsidenten von Eurojust im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Unabhängig davon, ob sie bereits wiedergewählt wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung wiedergewählt werden.

(4)   Der zuletzt gemäß Artikel 29 des Beschlusses 2002/187/JI ernannte Verwaltungsdirektor fungiert bis zum Ablauf seiner aufgrund jenes Beschlusses festgelegten Amtszeit als Verwaltungsdirektor im Sinne von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung. Die Amtszeit dieses Verwaltungsdirektors kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal verlängert werden.

(5)   Diese Verordnung lässt die von Eurojust in der gemäß dem Beschluss 2002/187/JI errichteten Form abgeschlossenen Vereinbarungen unberührt. Insbesondere von Eurojust geschlossene internationale Übereinkommen, die vor 12. Dezember 2019 geschlossen wurden, bleiben gültig.

(6)   Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 des Beschlusses 2002/187/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 36 dieses Beschlusses.

(7)   Diese Verordnung berührt nicht Arbeitsverträge, die gemäß des Beschlusses 2002/187/JI vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden. Der Datenschutzbeauftragte, der zuletzt nach Artikel 17 jenes Beschlusses bestellt wurde, übernimmt die Funktion des Datenschutzbeauftragten nach Artikel 36 dieser Verordnung.

Artikel 81

Ersetzung und Aufhebung

(1)   Der Beschluss 2002/187/JI wird für die Mitgliedstaaten, die durch diese Verordnung gebunden sind, mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 ersetzt.

Folglich wird der Beschluss 2002/187/JI mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf den den in Absatz 1 genannten Beschluss als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 82

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 12. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 14. November 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. November 2018.

(2)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(3)  Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(4)  Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1).

(7)  Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).

(8)  Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002 (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).

(11)  Gemeinsamer Standpunkt 2005/69/JI des Rates vom 24. Januar 2005 zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 61).

(12)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(13)  Gemeinsame Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(17)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(18)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(19)  Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).

(20)  Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

(21)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(23)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(26)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(27)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(28)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständig ist:

Terrorismus;

organisierte Kriminalität;

Drogenhandel;

Geldwäschehandlungen;

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;

Schleuserkriminalität;

Menschenhandel;

Kraftfahrzeugkriminalität;

vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung;

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe;

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Raub und schwerer Diebstahl;

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;

Betrugsdelikte;

gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;

Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation;

Erpressung und Schutzgelderpressung;

Nachahmung und Produktpiraterie;

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln;

Computerkriminalität;

Bestechung;

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten;

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;

Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;

sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.


ANHANG II

KATEGORIEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM SINNE VON ARTIKEL 27

1.

a)

Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)

Geburtsdatum und -ort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

Sozialversicherungsnummer oder sonstige amtliche Nummern, die in den Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Einzelpersonen verwendet werden, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern;

g)

Informationen über juristische Personen, falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;

h)

Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen;

i)

Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und Stand der Ermittlungen;

j)

Aspekte des Sachverhalts, die auf die internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen;

k)

Einzelheiten über eine vermutete Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

l)

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;

m)

Fahrzeugregisterdaten;

n)

aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke.

2.

a)

Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b)

Geburtsort und -datum;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

Beschreibung und Art des die betroffene Person betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts und Stand der Ermittlungen;

g)

Sozialversicherungsnummer oder sonstige amtliche Nummern, die von den Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Einzelpersonen verwendet werden, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern;

h)

Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen;

i)

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;

j)

Fahrzeugregisterdaten.