2.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/480 DER KOMMISSION

vom 1. April 2016

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen zu führen, die von einer zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen einschlägigen Daten sollten allen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Gemäß Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen die einzelstaatlichen elektronischen Register bis zum 31. Dezember 2012 vernetzt sein und wird die Kommission beauftragt, gemeinsame Regeln für diese Vernetzung anzunehmen. Auf der Grundlage dieses Mandats hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (2) angenommen, um die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register durch das Benachrichtigungssystem „ERRU“ (European Registers of Road Transport Undertakings) zu erleichtern. ERRU wurde am 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen.

(2)

In den letzten drei Jahren des Betriebs des ERRU hat die Kommission zusammen mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten festgestellt, dass bei der praktischen Anwendung des ERRU die in den Mitgliedstaaten geschaffenen Verwaltungsverfahren nicht in allen Punkten vollständig eingehalten werden.

(3)

Daher ist es notwendig, die beim täglichen Betrieb des ERRU aufgezeigten Mängel zu beheben, indem das System an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angeglichen und gewährleistet wird, dass das ERRU von den zuständigen Behörden in der gesamten EU in einheitlicher Weise genutzt wird. Außerdem ist es erforderlich, die bestehenden Regeln an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(4)

In der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission (5) wird eine neue Liste der schwerwiegenden Verstöße gegen die Unionsvorschriften nach Kategorien, Art und Schweregrad erstellt, die zusätzlich zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters führen können. Daher muss ermöglicht werden, dass über das ERRU Informationen über die neue Liste von Verstößen übermittelt werden können.

(5)

Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um dem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen.

(6)

Gegebenenfalls gelten die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt sind, auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

(7)

Da die gemeinsamen Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register erheblich geändert werden sollten, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen mit dem Benachrichtigungssystem ERRU gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

a)

„ERRU (European Registers of Road Transport Undertakings)“ ein gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichtetes System zur Vernetzung der nationalen elektronischen Register;

b)

„asynchrone Schnittstelle“ einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;

c)

„Rundabfrage“ („broadcast search“) eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist;

d)

„Zentralstelle“ („central hub“) das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das ERRU weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können;

e)

„CPC“ die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009;

f)

„Mitgliedstaat des Verstoßes“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen einen Verstoß begangen hat;

g)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist;

h)

„nationales System“ das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von ERRU-Benachrichtigungen einrichtet;

i)

„synchrone Schnittstelle“ einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung wie bei der Anfrage zurückgeschickt wird;

j)

„anfragender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Meldung abschickt, die dann an die antwortenden Mitgliedstaaten geleitet wird;

k)

„antwortender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, an den die ERRU-Anfrage oder -Meldung gerichtet ist.

Artikel 3

Verpflichtung zur Vernetzung mit ERRU

Die Mitgliedstaaten führen die Vernetzung der nationalen elektronischen Register nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mit dem ERRU gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und technischen Anforderungen durch.

Artikel 4

Technische Spezifikationen

Das ERRU muss den in den Anhängen I bis VII der vorliegenden Verordnung genannten technischen Spezifikationen entsprechen.

Artikel 5

Nutzung des ERRU

(1)   Beim Austausch von Informationen über ERRU befolgen die zuständigen Behörden die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren ihren für Straßenkontrollen zuständigen Kontrollstellen Zugang zur Funktion „Überprüfung der Gemeinschaftslizenz“ des ERRU.

(3)   In Fällen, in denen mehrere nationale Kontrollstellen an Straßenkontrollen beteiligt sind, entscheidet der Mitgliedstaat, welchen dieser Stellen der Zugang nach Absatz 2 gewährt wird.

Artikel 6

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(5)  Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).


ANHANG I

ALLGEMEINE ASPEKTE DES ERRU

1.   ARCHITEKTUR

Das ERRU umfasst folgende Komponenten:

1.1.

eine Zentralstelle, die in der Lage ist, die Anfrage eines Mitgliedstaats entgegenzunehmen, zu validieren und an den antwortenden Mitgliedstaat weiterzuleiten. Die Zentralstelle wartet auf die Beantwortung durch den jeweils antwortenden Mitgliedstaat, konsolidiert alle Antworten und leitet die konsolidierte Antwort an den anfragenden Mitgliedstaat weiter.

1.2.

Ein nationales System je Mitgliedstaat, das über eine Schnittstelle verfügt, über die sowohl Anfragen an die Zentralstelle gesendet als auch die Antworten von dieser empfangen werden können. Für die nationalen Systeme kann urheberrechtlich geschützte oder kommerzielle Software verwendet werden, um Benachrichtigungen der Zentralstelle zu empfangen oder an diese zu senden.

1.3.

Alternativ zu 1.1 können die Mitgliedstaaten beschließen, für den Austausch von Benachrichtigungen untereinander ein kompatibles kommerzielles Netzwerk zu nutzen. In diesem Fall liefert jede zuständige Behörde der Zentralstelle Statistiken über die innerhalb dieses Netzes ausgetauschten Benachrichtigungen.

2.   VERWALTUNG

2.1.   Die Zentralstelle wird von der Kommission verwaltet, die für den technischen Betrieb und ihre Instandhaltung zuständig ist.

2.2.   Die Zentralstelle speichert alle Daten höchstens sechs Monate lang, es sei denn, es handelt sich um die in Anhang VII genannten Protokolldaten und statistischen Daten.

2.3.   Die Zentralstelle erlaubt keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, es sei denn, hierzu befugtes Personal der Kommission benötigt diesen Zugang für die Zwecke der Instandhaltung und der Fehlerbehebung.

2.4.   Die Mitgliedstaaten sind zuständig für:

2.4.1.

die Einrichtung und Verwaltung ihrer nationalen Systeme, einschließlich der Schnittstellen mit der Zentralstelle;

2.4.2.

die Installation und Instandhaltung der Hardware und Software ihrer nationalen urheberrechtlich geschützten oder kommerziellen Systeme;

2.4.3.

die funktionierende Interoperabilität ihrer nationalen Systeme mit der Zentralstelle, darunter die Bearbeitung von Fehlermeldungen der Zentralstelle;

2.4.4.

die Ergreifung aller Maßnahmen, die für die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen notwendig sind;

2.4.5.

den Betrieb der nationalen Systeme gemäß den in Anhang VI festgelegten Leistungsanforderungen.

2.5.   Das MOVEHUB-Webportal.

Die Kommission stellt das Webportal „MOVEHUB“ zur Verfügung, über dessen gesicherten Zugang mindestens folgende Dienste bereitgestellt werden:

a)

Statistiken zur Verfügbarkeit des nationalen Systems eines Mitgliedstaats;

b)

Benachrichtigungen über Instandhaltungsarbeiten in der Zentralstelle und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten;

c)

aggregierte Berichte;

d)

Verwaltung der Kontaktangaben;

e)

XSD-Schemata.

2.6.   Verwaltung der Kontaktangaben

Mithilfe dieser Funktion verwaltet jeder Mitgliedstaat die Kontaktangaben zu den unterschiedlichen Nutzern (Politik, Unternehmen, Betrieb und Technik) dieses Mitgliedstaats selbst, wobei die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für die Pflege ihrer eigenen Kontaktangaben verantwortlich sind. Die Kontaktangaben der anderen Mitgliedstaaten können eingesehen, aber nicht verändert werden.


ANHANG II

ERRU-FUNKTIONEN

1.

Das ERRU muss folgende Funktionen bieten:

1.1.

Überprüfung der Zuverlässigkeit (Check Good Repute, CGR): Mithilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat eine Anfrage an einen oder alle Mitgliedstaaten senden, um die Eignung eines Verkehrsleiters und damit seine Zulassung zur Leitung eines Verkehrsunternehmens festzustellen.

1.2.

Meldung von Verstößen (Infringement Notification, INF): Mithilfe dieser Funktion kann der Mitgliedstaat, in dem ein Verstoß begangen wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat melden, dass das Verkehrsunternehmen einen schwerwiegenden Verstoß gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 begangen hat. Außerdem ermöglicht die Funktion dem Mitgliedstaat, in dem ein Verstoß begangen wurde, zu beantragen, dass im Niederlassungsmitgliedstaat Sanktionen gegen das Verkehrsunternehmen verhängt werden.

1.3.

Überprüfung der Gemeinschaftslizenz (Check Community Licence, CCL): Mithilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat eine Anfrage an den antwortenden Mitgliedstaat (d. h. den Niederlassungsmitgliedstaat) senden, um festzustellen, ob ein Verkehrsunternehmen eine gültige Gemeinschaftslizenz hat.

2.

Weitere Arten von Benachrichtigungen, wie etwa Fehlermeldungen, die für das reibungslose Funktionieren des ERRU als geeignet erachtet werden, sind aufzunehmen.


ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR ERRU-BENACHRICHTIGUNGEN

1.   ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1.   Die Zentralstelle verfügt sowohl über synchrone als auch asynchrone Schnittstellen für den Austausch von Benachrichtigungen. Die Mitgliedstaaten können die für ihre eigenen Anwendungen am besten geeignete Technologie einsetzen.

1.2.   Alle zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen ausgetauschten Benachrichtigungen müssen in UTF-8 kodiert sein.

1.3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre nationalen Systeme Benachrichtigungen mit griechischen oder kyrillischen Zeichen empfangen und verarbeiten können.

2.   XML-SCHEMA DER BENACHRICHTIGUNGEN UND SCHEMADEFINITION (XSD)

2.1.   Das allgemeine XML-Schema der Benachrichtigungen folgt dem Format der XSD-Schemadefinition der Zentralstelle.

2.2.   Die Zentralstelle und die nationalen Systeme senden und empfangen Benachrichtigungen, die dem XSD-Schema entsprechen.

2.3.   Die nationalen Systeme sind in der Lage, alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Funktionen zu senden, zu empfangen und zu verarbeiten.

2.4.   Die XML-Benachrichtigungen müssen den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen genügen.

Anlage

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen

„Common Header“ (Gemeinsamer Header)

Obligatorisch

„Version“ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der XSD-Benachrichtigung und in dem Attribut Version des Headerelements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer („n.m“) wird in jeder Freigabe der Datei mit der XML-Schemadefinition (xsd) als fester Wert definiert.

Ja

„Test Identifier“(Testkennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten werden dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Bei der Erzeugung sollte sie ignoriert und, soweit angegeben, nicht verwendet werden.

Nein

„Technical Identifier“ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

„Workflow Identifier“ (Workflowkennung)

Die Workflowkennung ist eine UUID und sollte von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert werden. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

„Sent At“ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (UTC) des Versands der Benachrichtigung

Ja

„Timeout“ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeitattribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Der Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abgelaufen sein wird. Für MS2TCN_<x>_Req und alle Antwortbenachrichtigungen wird dieser Wert nicht benötigt. Er ist fakultativ, sodass dieselbe Headerdefinition für alle Arten von Benachrichtigungen verwendet werden kann, unabhängig davon, ob das Attribut für den Timeoutwert benötigt wird.

Nein

„From“ (Von)

Der ISO 3166-1 Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder „EU“.

Ja

„To“ (An)

Der ISO 3166-1 Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder „EU“.

Ja

Überprüfung der Zuverlässigkeit

„Check Good Repute Request“ (Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Anfrage

Ja

„Requesting Competent Authority“ (Anfragende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die die Suchanfrage veranlasst hat

Ja

„Transport Manager Details“ (Angaben zum Verkehrsleiter)

Ja, wenn keine CPC-Angaben

„Family Name“(Nachname)

Nachname(n) des Verkehrsleiters wie in der CPC angegeben

Ja

„First Name“ (Vorname)

Vollständiger Vorname des Verkehrsleiters wie auf der Bescheinigung über die fachliche Eignung angegeben

Ja

„Date of Birth“(Geburtsdatum)

Geburtsdatum des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

„Place of Birth“(Geburtsort)

Geburtsort des Verkehrsleiters

Nein

„CPC Details“ (CPC-Angaben)

Ja, wenn keine Angaben zum Verkehrsleiter

„CPC Number“(CPC-Nummer)

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Ja

„CPC Issue Date“(CPC-Ausstellungdatum)

Datum der Ausstellung der CPC gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

„CPC Issue Country“ (CPC-Ausstellungsland)

Land der Ausstellung der CPC im Format ISO 3166-1 Alpha 2

Ja


„Check Good Repute Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Anfrage entspricht

Ja

„Requesting Competent Authority“ (Anfragende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die die Suchanfrage veranlasst hat

Ja

„Responding Competent Authority“ (Antwortende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die auf die Suchanfrage geantwortet hat

Ja

„Status Code“(Statuscode)

Der Statuscode der Suche (z. B. „found“ (gefunden), „not found“ (nicht gefunden), „error“ (Fehler) usw.).

Ja

„Status Message“ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Beschreibung des Status (falls erforderlich)

Nein

„Transport Manager Details“ (Angaben zum Verkehrsleiter)

Ja, wenn Statuscode gefunden

„Family Name“(Nachname)

Nachname(n) des Verkehrsleiters wie im Register verzeichnet

Ja

„First Name“ (Vorname)

Vollständiger Vorname des Verkehrsleiters wie im Register verzeichnet

Ja

„Date of Birth“(Geburtsdatum)

Geburtsdatum des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) wie im Register verzeichnet

Ja

„Place of Birth“(Geburtsort)

Geburtsort des Verkehrsleiters wie im Register verzeichnet

Ja

„CPC Number“(CPC-Nummer)

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung wie im Register verzeichnet

Ja

„CPC Issue Date“(CPC-Ausstellungdatum)

Datum der Ausstellung der CPC gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) wie im Register verzeichnet

Ja

„CPC Issue Country“ (CPC-Ausstellungsland)

Land der Ausstellung der CPC im Format ISO 3166-1 Alpha 2 wie im Register verzeichnet

Ja

„Total Managed Undertakings“ (Gesamtzahl der geleiteten Unternehmen)

Zahl der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter zuständig ist

Ja

„Total Managed Vehicles“ (Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge)

Gesamtzahl der Fahrzeuge, für die der Verkehrsleiter zuständig ist

Ja

„Fitness“ (Eignung)

Angabe, ob „Fit“ (geeignet) oder „Unfit“ (ungeeignet)

Ja

„End Date of Unfitness“ (Enddatum der Nichteignung)

Enddatum der Nichteignung des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT); anzugeben bei Angabe von „ungeeignet“

Nein

„Search Method“(Suchmethode)

Methode, die verwendet wird, um den Verkehrsleiter zu finden: NYSIIS, CPC, eigene Methode

Ja

„Transport Undertaking (for each found Transport Manager“ (Verkehrsunternehmen (für jeden gefundenen Verkehrsleiter))

Ja, wenn geleitete Unternehmen > 0

„Transport Undertaking Name“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens (Name und Rechtsform) wie im Register verzeichnet

Ja

„Transport Undertaking Address“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Anschrift des Verkehrsunternehmens (Anschrift, Postleitzahl, Stadt, Land) wie im Register verzeichnet

Ja

„Community Licence Number“ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Seriennummer der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

„Community Licence Status“ (Status der Gemeinschaftslizenz)

Status der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

„Managed Vehicles“(Verwaltete Fahrzeuge)

Zahl der verwalteten Fahrzeuge wie im Register verzeichnet

Ja

„Infringement Notification“ (Meldung von Verstößen)

„Infringement Notification Request“ (Anfrage zur Meldung von Verstößen)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Meldung

Ja

„Notifying Authority“ (Meldende Behörde)

Die zuständige Behörde, die die Meldung von Verstößen veranlasst

Ja

„Transport Undertaking“ (Verkehrsunternehmen)

Ja

„Transport Undertaking Name“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens, für das ein Verstoß gespeichert wird

Ja

„Community Licence Number“ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Seriennummer der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens

Ja

„Vehicle Registration Number“ (Fahrzeugkennzeichen)

Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde

Ja

„Vehicle Registration Country“ (Land der Fahrzeugzulassung)

Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist

Ja

„Serious Infringement“ (Schwerwiegender Verstoß)

Ja

„Date of Infringement“ (Datum des Verstoßes)

Datum des Verstoßes gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

„Category“ (Kategorie)

Kategorie des Verstoßes:

„MSI — Most serious infringement“ (schwerwiegendster Verstoß)

„VSI — Very serious infringement“ (sehr schwerwiegender Verstoß)

„SI — Serious infringement“ (schwerwiegender Verstoß)

Ja

„Infringement Type“ (Art des Verstoßes)

Gemäß der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403

Ja

„Date of Check“ (Datum der Kontrolle)

Datum der Kontrolle, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde, gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

„Penalty Imposed (for each Serious Infringement)“ (Verhängte Sanktion (für jeden schwerwiegenden Verstoß)

Ja

„Penalty Imposed Identifier“ (Kennung der verhängten Sanktion)

Laufende Nummer der einzelnen verhängten Sanktion

Ja

„Final Decision Date“ (Datum des endgültigen Beschlusses)

Datum des endgültigen Beschlusses der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

„Penalty Type Imposed“ (Art der verhängten Sanktion)

Eine der folgenden Angaben:

101 — „Warning“ (Verwarnung)

201 — „Temporary ban on cabotage operations“ (Vorübergehendes Kabotageverbot)

202 — „Fine“ (Geldbuße)

203 — „Prohibition“ (Verbot)

204 — „Immobilisation“ (Immobilisierung)

102 — „Other“ (Sonstiges)

Ja

„Start Date“ (Datum Beginn)

Datum des Beginns der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

„End Date“ (Datum Ende)

Datum des Endes der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

„Is Executed“ (Durchgeführt)

Ja/Nein

Ja

„Penalty Imposed (for each Serious Infringement)“ (Beantragte Sanktion (für jeden schwerwiegenden Verstoß)

Nein

„Penalty Requested Identifier“ (Kennung der beantragten Sanktion)

Laufende Nummer der einzelnen beantragten Sanktion

Ja

„Penalty Type Requested“ (Art der beantragten Sanktion)

Eine der folgenden Angaben:

101 — „Warning“ (Verwarnung)

301 — „Temporary withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence“ (Vorübergehender Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

302 — „Permanent withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence“ (Dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

303 — „Temporary withdrawal of the Community licence“ (Vorübergehender Entzug der Gemeinschaftslizenz)

304 — „Permanent withdrawal of the Community licence“ (Dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz)

305 — „Suspension of the issue of driver attestations“ (Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen)

306 — „Withdrawal of driver attestations“ (Entzug von Fahrerbescheinigungen)

307 — „Issue of driver attestations subject to additional conditions in order to prevent misuse“ (Zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um Missbrauch zu verhindern)

Ja

„Duration“ (Dauer)

Dauer der beantragten Sanktion (Kalendertage)

Nein


„Infringement Notification Response“ (Antwort auf eine Meldung von Verstößen)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Anfrage entspricht

Ja

„Originating Authority“ (Ursprungsbehörde)

Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Meldung von Verstößen veranlasst hat

Ja

„Licensing Authority“ (Genehmigungsbehörde)

Die zuständige Behörde, die auf die Meldung von Verstößen antwortet

Ja

„Status Code“(Statuscode)

Der Statuscode der Antwort auf die Meldung von Verstößen (z. B. „found“ (gefunden), „not found“ (nicht gefunden), „error“ (Fehler) usw.)

Ja

„Status Message“(Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Beschreibung des Status (falls erforderlich)

Nein

„Transport Undertaking“ (Verkehrsunternehmen)

Ja

„Transport Undertaking Name“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

„Penalty Imposed“ (Verhängte Sanktion)

Nein

„Penalty Imposed Identifier“ (Kennung der verhängten Sanktion)

Laufende Nummer der einzelnen verhängten Sanktion (angegeben unter „Penalty Requested Identifier“ (Kennung der beantragten Sanktion) der Meldung von Verstößen)

Ja

„Authority Imposing Penalty“ (Die Sanktion verhängende Behörde)

Bezeichnung der die Sanktion verhängenden Behörde

Ja

„Is Imposed“ (Verhängt)

Ja/Nein

Ja

„Penalty Type Imposed“ (Art der verhängten Sanktion)

Eine der folgenden Angaben:

101 — „Warning“ (Verwarnung)

301 — „Temporary withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence“ (Vorübergehender Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

302 — „Permanent withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence“ (Dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

303 — „Temporary withdrawal of the Community licence“ (Vorübergehender Entzug der Gemeinschaftslizenz)

304 — „Permanent withdrawal of the Community licence“ (Dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz)

305 — „Suspension of the issue of driver attestations“ (Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen)

306 — „Withdrawal of driver attestations“ (Entzug von Fahrerbescheinigungen)

307 — „Issue of driver attestations subject to additional conditions in order to prevent misuse“ (Zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um Missbrauch zu verhindern)

102 — „Other“ (Sonstiges)

Ja

„Start Date“ (Datum Beginn)

Datum des Beginns der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

„End Date“ (Datum Ende)

Datum des Endes der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

„Reason“ (Grund)

Grund für die Nichtverhängung der Sanktion

Nein


„Infringement Notification Acknowledgement“ (Bestätigung von Anfragen zur Meldung von Verstößen und von Antworten auf Meldungen von Verstößen)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine Serien- oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Meldung oder der Antwort entspricht

Ja

„Status Code“(Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung

Ja

„Status Message“(Statusbenachrichtigung)

Zeichenkette der Statusbenachrichtigung

Nein

„Originating Authority“ (Ursprungsbehörde)

Bei IN_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds „Destination Competent Authority Identifier“ (Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes)

Bei IR_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds „Acknowledging Competent Authority Identifier“ (Kennzeichen der bestätigenden zuständigen Behörde)

Ja

„Licensing Authority“ (Genehmigungsbehörde)

Bei IN_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds „Acknowledging Competent Authority Identifier“ (Kennzeichen der bestätigenden zuständigen Behörde)

Bei IR_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds „Destination Competent Authority Identifier“ (Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes)

Ja

„Acknowledgement Type“ (Art der Bestätigung)

Definition der Art der Bestätigung

Mögliche Werte:

„IN_Ack“

„IR_Ack“

Ja

„Check Community Licence“ (Überprüfung der Gemeinschaftslizenz)

„Check Community Licence Request“ (Anfrage zur Überprüfung der Gemeinschaftslizenz)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Anfrage

Ja

„Originating Authority“ (Ursprungsbehörde)

Die Behörde, die die Suchanfrage veranlasst

Nein

„Transport Undertaking“ (Verkehrsunternehmen)

Ja

„Transport Undertaking Name“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens, zu dessen Gemeinschaftslizenz Angaben angefordert werden

Ja

„Community Licence Number“ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Seriennummer der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz, zu der Angaben angefordert werden

Ja

„Vehicle Registration Number“ (Fahrzeugkennzeichen)

Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde

Nein


„Check Community Licence Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Gemeinschaftslizenz)

Obligatorisch

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Anfrage

Ja

„Originating Authority“ (Ursprungsbehörde)

Die Behörde, die die Suchanfrage veranlasst hat

Nein

„Transport Undertaking“ (Verkehrsunternehmen)

Ja

„Transport Undertaking Name“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens (Name und Rechtsform) wie im Register verzeichnet

Ja

„Transport Undertaking Address“ (Name des Verkehrsunternehmens)

Anschrift des Verkehrsunternehmens (Anschrift, Postleitzahl, Stadt, Land) wie im Register verzeichnet

Ja

„Community Licence Details“ (Angaben zur Gemeinschaftslizenz)

Ja

„Licence Number“(Lizenznummer)

Seriennummer der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

„Licence Status“(Lizenzstatus)

Status der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet:

„Active“ (gültig)

„Suspended“ (ausgesetzt)

„Withdrawn“ (entzogen)

„Expired“ (abgelaufen)

„Lost/stolen“ (verloren/gestohlen)

„Annulled“ (annulliert)

„Returned“ (zurückgegeben)

Ja

„Licence Type“ (Art der Lizenz)

Art der Gemeinschaftslizenz wie im Register verzeichnet Eine der folgenden Angaben:

„Community licence for passenger transport“ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen)

„National licence for passenger transport“ (Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen)

„Community licence for goods transport“ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern)

„National licence for goods transport“ (Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern)

Ja

„Start Date“ (Beginn der Gültigkeit)

Datum des Beginns der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz

Ja

„Expiry Date“ (Ablauf der Gültigkeit)

Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz

Ja

„Withdrawal Date“(Datum des Entzugs)

Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz

Nein

„Suspension Date“(Datum der Aussetzung)

Datum der Aussetzung der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz

Nein

„Suspension Expiry Date“ (Ende der Aussetzung)

Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz endet

Nein

„Managed Vehicles“(Verwaltete Fahrzeuge)

Zahl der verwalteten Fahrzeuge wie im Register verzeichnet

Ja

„Certified True Copy Details“ (Angaben zur beglaubigten Kopie)

Ja

„Licence Number“(Lizenznummer)

Seriennummer der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet (die in der Anfrage erhaltene Lizenznummer)

Ja

„Licence Status“(Lizenzstatus)

Status der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet:

„Active“ (gültig)

„Suspended“ (ausgesetzt)

„Withdrawn“ (entzogen)

„Expired“ (abgelaufen)

„Lost/stolen“ (verloren/gestohlen)

„Annulled“ (annulliert)

„Returned“ (zurückgegeben)

Ja

„Licence Type“ (Art der Lizenz)

Art der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz wie im Register verzeichnet Eine der folgenden Angaben:

„Community licence for passenger transport“ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen)

„National licence for passenger transport“ (Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen)

„Community licence for goods transport“ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern)

„National licence for goods transport“ (Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern)

Ja

„Start Date“ (Beginn der Gültigkeit)

Datum des Beginns der Gültigkeit der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Ja

„Expiry Date“ (Ablauf der Gültigkeit)

Datum des Ablaufs der Gültigkeit der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Ja

„Withdrawal Date“(Datum des Entzugs)

Datum des Entzugs der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Nein

„Suspension Date“(Datum der Aussetzung)

Datum der Aussetzung der Gültigkeit beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Nein

„Suspension Expiry Date“ (Ende der Aussetzung)

Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz endet

Nein


ANHANG IV

TRANSLITERATIONS- UND NYSIIS-DIENSTE

1.   Für die Codierung der Namen aller Verkehrsleiter in den nationalen Registern ist der NYSIIS-Algorithmus der Zentralstelle zu verwenden.

2.   Wird im Register mithilfe der CGR-Funktion nach einem Verkehrsleiter gesucht, sollten die Mitgliedstaaten stets den NYSIIS-Schlüssel als primären Suchmechanismus verwenden.

3.   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen eigenen Algorithmus verwenden, um zusätzliche Ergebnisse zu erhalten.

4.   Die Suchergebnisse enthalten Angaben dazu, ob ein Datensatz mithilfe des NYSIIS-Suchmechanismus, des CPC-Suchmechanismus oder eines eigenen Suchmechanismus gefunden wurde.


ANHANG V

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

1.   Für den Austausch von Benachrichtigungen zwischen der Zentralstelle und den nationalen Systemen muss stets das Protokoll HTTPS verwendet werden.

2.   Die nationalen Systeme verwenden PKI-Zertifikate, die von der Kommission für die sichere Übertragung der Benachrichtigungen zwischen den nationalen Systemen und der Zentralstelle zur Verfügung gestellt werden.

3.   Die nationalen Systeme haben als Mindestvorgabe Zertifikate zu implementieren, die den SHA-2 (SHA-256)-Signatur-Hash-Algorithmus nutzen und einen öffentlichen Schlüssel mit einer Länge von 2 048 bit haben.


ANHANG VI

LEISTUNGSANFORDERUNGEN

1.   Die nationalen Systeme müssen die folgenden Mindestleistungen erbringen:

1.1.

Sie müssen täglich rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

1.2.

Ihre Verfügbarkeit wird über eine von der Zentralstelle ausgehende Heartbeat-Nachricht überwacht.

1.3.

Ihre Verfügbarkeitsquote muss entsprechend der folgenden Tabelle bei 98 % liegen (die Zahlen sind auf die nächste Einerstelle gerundet):

Eine Verfügbarkeit von

bedeutet eine Nichtverfügbarkeit von

Täglich

Monatlich

Jährlich

98 %

0,5 Stunden

15 Stunden

7,5 Tagen

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die tägliche Verfügbarkeitsquote einzuhalten, wenngleich eingeräumt wird, dass bestimmte unerlässliche Tätigkeiten, beispielsweise eine Systemwartung, eine Abschaltung von über 30 Minuten erfordern. Dennoch sind die monatlichen und jährlichen Verfügbarkeitsquoten nach wie vor verbindlich.

1.4.

Sie müssen auf mindestens 98 % der Anfragen reagieren, die bei ihnen in einem Kalendermonat eingehen.

1.5.

Bei der Übermittlung von Antworten auf Anfragen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, von Bestätigungen von Anfragen zur Meldung von Verstößen oder von Bestätigungen von Antworten auf Meldungen von Verstößen sowie von Antworten auf Anfragen zur Überprüfung der Gemeinschaftslizenz gemäß Anhang VIII gilt Folgendes:

1.5.1.

Sie müssen auf die Anfragen innerhalb von 10 Sekunden reagieren.

1.5.2.

Bei Anfragen darf die Dauer bis zur Zeitüberschreitung (die Wartezeit auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.5.3.

Sie müssen in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.6.

Die nationalen Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des ERRU eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.

1.7.

Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen unter anderem:

a)

Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle

b)

keine Antwort auf eine Anfrage

c)

Eingang von Antworten nach Zeitüberschreitung

d)

Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen

e)

Eingang ungültiger Benachrichtigungen

2.   Die Zentralstelle muss:

2.1.

eine Verfügbarkeitsquote von 98 % gewährleisten;

2.2.

den nationalen Systemen Fehlermeldungen übermitteln — entweder über eine Antwort-Benachrichtigung oder über eine spezielle Fehler-Benachrichtigung. Die nationalen Systeme, die diese speziellen Fehler-Benachrichtigungen erhalten, verfügen ihrerseits über einen abgestuften Reaktionsablauf, um die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Fehlers zu ergreifen.

3.   Instandhaltung

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, sofern technisch möglich, mindestens eine Woche im Voraus etwaige Routine-Instandhaltungstätigkeiten über die Internet-Anwendung mit.


ANHANG VII

PROTOKOLLE UND STATISTIKEN

1.   Dieser Anhang enthält die Einzelheiten zu den Protokolldaten und statistischen Daten, die in der Zentralstelle und nicht von den Mitgliedstaaten erhoben werden.

2.   Aus Datenschutzgründen müssen die für statistische Zwecke erhobenen Daten anonymisiert sein. Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Verkehrsleiter, Verkehrsunternehmen oder CPC zulassen, werden nicht zu statistischen Zwecken genutzt.

3.   Für die Zwecke der Überwachung und Fehlerbehebung müssen die Protokolle alle Transaktionen erfassen und es ermöglichen, Statistiken über diese Transaktionen anzufertigen.

4.   In den Protokollen dürfen personenbezogene Daten nicht länger als sechs Monate gespeichert werden. Statistische Informationen werden unbefristet aufbewahrt.

5.   Die statistischen Daten für die Berichterstattung umfassen:

a)

den anfragenden Mitgliedstaat;

b)

den antwortenden Mitgliedstaat;

c)

die Art der Benachrichtigung;

d)

den Statuscode der Antwort;

e)

Datum und Uhrzeit der Benachrichtigungen;

f)

die Antwortzeit.


ANHANG VIII

NUTZUNG DES ERRU

1.   ÜBERPRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT VON VERKEHRSLEITERN

Um über das ERRU gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen, ob ein Verkehrsleiter in einem Mitgliedstaat für die Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens für ungeeignet erklärt wurde, führen die Mitgliedstaaten eine Rundabfrage durch, indem sie eine Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (CGR) senden. Die antwortenden Mitgliedstaaten reagieren darauf mit einer Antwort auf die Anfrage auf Überprüfung der Zuverlässigkeit („Check Good Repute Response“).

2.   INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER VERSTÖSSE

2.1.   Beim Informationsaustausch über schwerwiegende Verstöße über das ERRU gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 meldet der Mitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat einen oder mehrere von einem Verkehrsunternehmen begangene Verstöße im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Meldung erfolgt durch Senden einer Anfrage zur Meldung von Verstößen.

2.2.   Die Anfrage zur Meldung von Verstößen hat so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit zu erfolgen. Sie enthält die Einzelheiten der Verstöße sowie den Status der verhängten und der gegebenenfalls im Niederlassungsmitgliedstaat beantragten Sanktionen.

2.3.   Der Niederlassungsmitgliedstaat beantwortet die Anfrage zur Meldung von Verstößen, indem er so rasch wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit, eine Antwort auf eine Meldung von Verstößen sendet, in der er mitteilt, ob und wenn ja, welche von dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, beantragten Sanktionen verhängt wurden. Falls keine Sanktionen verhängt wurden, werden in der Antwort auf eine Meldung von Verstößen die Gründe hierfür dargelegt.

2.4.   In allen Fällen erfolgt nach Eingang einer Anfrage zur Meldung von Verstößen oder einer Antwort auf eine Meldung von Verstößen eine Bestätigung.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER GEMEINSCHAFTSLIZENZ

3.1.   Bei der Überprüfung der Verfügbarkeit der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 kann ein Mitgliedstaat über eine dem Niederlassungsmitgliedstaat übermittelte Anfrage zur Überprüfung der Gemeinschaftslizenz die auf der Gemeinschaftslizenz vermerkten Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anfordern.

3.2.   Der Niederlassungsmitgliedstaat antwortet, indem er eine Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Gemeinschaftslizenz sendet.