2.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/481 DER KOMMISSION

vom 1. April 2016

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 247, 248 und 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die ab dem 1. Mai 2016 gilt, ist der Zollkodex der Union festgelegt. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 mit Wirkung vom 1. Mai 2016. Außerdem werden der Kommission mit der Verordnung Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte zwecks Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Zollkodex der Union und zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Sicherstellung einheitlicher Durchführungsbedingungen übertragen.

(2)

Die Kommission hat ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte durch Annahme der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (3) ausgeübt. Die Kommission hat ihre Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten durch Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (4) ausgeübt. Diese beiden Verordnungen gelten ebenfalls ab dem 1. Mai 2016.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird ab dem Tag des Beginns der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gegenstandslos und sollte daher mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).