25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/10


RICHTLINIE 2005/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2005

über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (3) sollen geeignete Bestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass typgenehmigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie zu mindestens 85 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.

(2)

Die Wiederverwendbarkeit von Bauteilen sowie die Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Materialien bilden einen wesentlichen Teil der gemeinschaftlichen Strategie für die Abfallbewirtschaftung. Daher sollten die Fahrzeughersteller und ihre Lieferanten aufgefordert werden, diese Aspekte bereits in den ersten Phasen der Entwicklung neuer Fahrzeuge zu berücksichtigen, um die Behandlung der Fahrzeuge gegen Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern.

(3)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens der Gemeinschaft, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) eingeführt wurde.

(4)

Das Fahrzeugtypgenehmigungsverfahren ist zurzeit verbindlich für Fahrzeuge der Klasse M1 und soll in Kürze auf alle Fahrzeugklassen ausgeweitet werden. Es ist daher notwendig, die Maßnahmen zur Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Altfahrzeugen in das Fahrzeugtypgenehmigungsverfahren aufzunehmen.

(5)

Es sollten deshalb Bestimmungen festgelegt werden, die berücksichtigen, dass für Fahrzeuge der Klasse N1 noch nicht das gesamte Fahrzeugtypgenehmigungsverfahren gilt.

(6)

Der Hersteller sollte der Genehmigungsbehörde alle sachdienlichen technischen Angaben über die verwendeten Werkstoffe und ihre jeweiligen Massen übermitteln, damit diese seine nach der ISO-Norm 22628: 2002 vorgenommenen Berechnungen überprüfen kann.

(7)

Die Berechnungen des Herstellers können bei der Fahrzeug-Typgenehmigung nur dann ordnungsgemäß validiert werden, wenn der Hersteller die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um die Angaben zu erfassen, die er von seinen Zulieferern erhält. Bevor eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sollte das zuständige Gremium eine Vorprüfung dieser Vorkehrungen und Verfahren durchführen und über deren zufrieden stellende Durchführung eine Bescheinigung ausstellen.

(8)

Die Relevanz der Ausgangsdaten für die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten muss im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Entsorgung von Altfahrzeugen bewertet werden. Der Hersteller sollte daher eine Entsorgungsstrategie für Altfahrzeuge empfehlen und dem zuständigen Gremium eine ausführliche Beschreibung der Strategie vorlegen. Sie sollte auf bewährten Techniken beruhen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung zur Verfügung stehen oder entwickelt werden.

(9)

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge mit einer speziellen Funktion; sie erhalten Spezialaufbauten, deren entsorgungsrelevante Merkmale der Fahrzeughersteller nicht vollständig erfassen kann. Folglich können die Recycling- und Verwertungsquoten nicht korrekt berechnet werden. Diese Fahrzeuge sollten deshalb von den Bestimmungen für die Berechnung ausgenommen werden.

(10)

Ein beachtlicher Anteil der N1-Fahrzeuge sind unvollständige Fahrzeuge. Der Hersteller des Basisfahrzeugs ist nicht in der Lage, die Recycling- und Verwertungsquoten für vollständige Fahrzeuge zu berechnen, da die entsprechenden Angaben über die späteren Fertigungsstufen zum Zeitpunkt der Konstruktion der Basisfahrzeuge nicht verfügbar sind. Es ist daher sinnvoll, Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nur für die Basisfahrzeuge zu fordern.

(11)

Die Marktanteile von in Kleinserien hergestellten Fahrzeugen sind sehr gering; diese Richtlinie auch für sie verbindlich zu machen, bringt wenig Nutzen für die Umwelt. Es ist daher sinnvoll, diese Fahrzeuge von einigen Bestimmungen dieser Richtlinie auszunehmen.

(12)

Nach der Richtlinie 2000/53/EG sollten im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Wiederverwendung bestimmter aus Altfahrzeugen demontierter Bauteile zu verhindern. Sie sollten auf die Wiederverwendung von Bauteilen in der Fertigung von Neufahrzeugen beschränkt sein.

(13)

Durch diese Richtlinie werden die Hersteller verpflichtet, neue Angaben für die Typgenehmigung zu übermitteln; diese Angaben sollten daher in die Richtlinie 70/156/EWG aufgenommen werden, die die vollständige Liste der für die Typgenehmigung zu übermittelnden Angaben enthält. Jene Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollten gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen werden.

(15)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Minimierung der Umweltbelastung durch Altfahrzeuge durch Anforderungen an die Konstruktion von Fahrzeugen im Hinblick auf deren Wiederverwendung, Recycling und Verwertung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Artikel 2 festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in Anhang I festgesetzten Mindestquoten ihrer Bauteile und Werkstoffe wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind.

Die Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Fahrzeuge der Klassen M1 and N1 im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG und für neue oder wieder verwendete Bauteile dieser Fahrzeuge.

Artikel 3

Ausnahmen

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 gilt diese Richtlinie nicht für:

a)

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;

b)

in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht dieser Richtlinie;

c)

in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Fahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug;

2.

„Bauteil“ ist jedes Teil oder jede Gesamtheit von Teilen, die in ein Fahrzeug bei seiner Fertigung eingebaut wird. Darunter fallen auch Bauteile und selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG;

3.

„Fahrzeugtyp“ ist der Fahrzeugtyp im Sinne von Anhang II B Nummern 1 und 3 der Richtlinie 70/156/EWG;

4.

„Altfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG;

5.

„repräsentatives Fahrzeug“ ist die Version eines Fahrzeugtyps, die von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Hersteller sowie im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Kriterien unter den Gesichtspunkten Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit als die problematischste betrachtet wird;

6.

„in mehreren Stufen gefertigtes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug, das in einem mehrstufigen Verfahren gefertigt wird;

7.

„Basisfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG, das als Ausgangspunkt einer mehrstufigen Fertigung verwendet wird;

8.

„mehrstufige Fertigung“ ist das Verfahren, bei dem ein Fahrzeug in mehreren Stufen durch den Einbau von Bauteilen in ein Basisfahrzeug oder durch die Veränderung dieser Bauteile gefertigt wird;

9.

„Wiederverwendung“ ist die Wiederverwendung im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/53/EG;

10.

„Recycling“ ist das Recycling im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 1 der Richtlinie 2000/53/EG;

11.

„energetische Verwertung“ ist die energetische Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 2 der Richtlinie 2000/53/EG;

12.

„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2000/53/EG;

13.

„Wiederverwendbarkeit“ ist die mögliche Wiederverwendung von Bauteilen aus Altfahrzeugen;

14.

„Recyclingfähigkeit“ ist das mögliche Recyceln von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;

15.

„Verwertbarkeit“ ist die mögliche Verwertung von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;

16.

„Recyclingquote (Rcyc)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell recycelt oder verwertet werden kann;

17.

„Verwertungsquote (Rcov)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell wieder verwendet oder verwertet werden kann;

18.

„Strategie“ ist ein umfassender Plan abgestimmter organisatorischer und technischer Maßnahmen, die bei der Demontage, dem Schreddern oder ähnlichen Verfahren sowie für das Recycling und die Verwertung von Werkstoffen zu ergreifen sind, um schon in der Fahrzeugentwicklung zu gewährleisten, dass die angestrebten Recycling- und Verwertungsquoten erreicht werden;

19.

„Masse“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang I Punkt 2.6 der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne den Fahrer, dessen Gewicht mit 75 kg angesetzt wird;

20.

„zuständiges Gremium“ ist eine Körperschaft, z. B. ein technischer Dienst oder ein anderes bestehendes Gremium, das von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Durchführung der Vorprüfung des Herstellers und die Ausstellung der Vorprüfungsbescheinigung benannt wird. Das zuständige Gremium kann die Genehmigungsbehörde sein, sofern ihre Kompetenz in diesem Bereich entsprechend dokumentiert ist.

Artikel 5

Typgenehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit nur für solche Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die ausführlichen technischen Angaben über die Beschaffenheit der bei der Fertigung des Fahrzeugs und seiner Bauteile verwendeten Werkstoffe, die für die in Anhang I genannten Berechnungen und Prüfungen erforderlich sind. Falls an solchen Angaben nachweislich geistige Eigentumsrechte bestehen oder mit ihnen nachweislich spezifisches Know-how des Herstellers oder seiner Zulieferer preisgegeben wird, übermitteln der Hersteller oder seine Zulieferer Angaben, die für die korrekte Durchführung dieser Berechnungen ausreichend sind.

(3)   In Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Hersteller das Muster des Beschreibungsbogens verwendet, das in Anhang II dieser Richtlinie wiedergegeben ist, wenn er einen Antrag auf EG-Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG stellt.

(4)   Wenn die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt, verwendet sie dazu das Muster des EG-Typgenehmigungsbogens, der in Anhang III dieser Richtlinie wiedergegeben ist.

Artikel 6

Vorprüfung des Herstellers

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilten keine Typgenehmigung, ohne zunächst sicherzustellen, dass der Hersteller nach Anhang IV Nummer 3 die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit im Sinne dieser Richtlinie korrekt zu handhaben. Nach der Vorprüfung wird dem Hersteller eine Bescheinigung mit der Bezeichnung „Bescheinigung über die Vorprüfung nach Anhang IV“ (im Folgenden „Vorprüfungsbescheinigung“) ausgestellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Vorprüfung des Herstellers sicher, dass die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG entsprechen.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften fest, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 empfiehlt der Hersteller eine Strategie für die Gewährleistung der Demontage, der Wiederverwendung von Bauteilen sowie des Recyclings und der Verwertung von Werkstoffen. Diese Strategie berücksichtigt bewährte Techniken, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs zur Verfügung stehen oder entwickelt werden.

(4)   Nach Anhang IV Nummer 2 benennen die Mitgliedstaaten ein zuständiges Gremium, das die Vorprüfung des Herstellers durchführt und die Vorprüfungsbescheinigung ausstellt.

(5)   Die Vorprüfungsbescheinigung enthält die entsprechenden Unterlagen und eine Beschreibung der vom Hersteller empfohlenen Strategie. Das zuständige Gremium verwendet dafür das in der Anlage zu Anhang IV wiedergegebene Muster.

(6)   Die Vorprüfungsbescheinigung ist mindestens zwei Jahre lang ab Ausstellung gültig, ehe neue Prüfungen durchgeführt werden.

(7)   Der Hersteller setzt das zuständige Gremium über erhebliche Veränderungen in Kenntnis, die die Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung in Frage stellen können. Nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheidet das zuständige Gremium, ob neue Prüfungen erforderlich sind.

(8)   Nach Ablauf der Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung stellt das zuständige Gremium eine neue Bescheinigung aus oder verlängert die Gültigkeit der bisherigen um weitere zwei Jahre. In den Fällen, in denen dem zuständigen Gremium erhebliche Änderungen zur Kenntnis gebracht wurden, stellt es eine neue Vorprüfungsbescheinigung aus.

Artikel 7

Wiederverwendung von Bauteilen

Die Bauteile, die in Anhang V aufgeführt sind,

a)

gelten für die Zwecke der Berechnung der Recycling- und der Verwertungsquoten als nicht wieder verwendbar;

b)

dürfen nicht in Neufahrzeugen wieder verwendet werden, die unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 9

Änderungen

Änderungen an dieser Richtlinie, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Reglungsverfahren angenommen.

Artikel 10

Anwendung auf die Typgenehmigung

(1)   Ab dem 15. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung nicht verweigern;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge nicht verbieten.

(2)   Ab dem 15. Dezember 2008 verweigern die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung;

b)

die Erteilung der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung.

(3)   Ab dem 15. Juli 2010

a)

erkennen die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als gültig an;

b)

untersagen die Mitgliedstaaten, außer im Falle von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Kraftfahrzeuge,

wenn diese nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(4)   Artikel 7 ist ab dem 15. Dezember 2006 anwendbar.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 15. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 15. Dezember 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Rates

J. BORRELL FONTELLES

Der Präsident

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 15.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12).

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I:

Anforderungen

Anhang II:

Beschreibungsbogen für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

Anhang III:

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens

Anhang IV:

Vorprüfung des Herstellers

Anlage:

Muster der Vorprüfungsbescheinigung

Anhang V:

Als nicht wieder verwendbar angesehene Bauteile

Anhang VI:

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

ANHANG I

ANFORDERUNGEN

1.

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sind so zu fertigen, dass nach den Berechnungsverfahren dieses Anhangs

wenigstens 85 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder recyclingfähig sind und

wenigstens 95 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.

2.

Für die Zwecke der Typgenehmigung legt der Hersteller einen ordnungsgemäß ausgefüllten Datenbogen nach Anhang A der ISO-Norm 22628: 2002 vor. Dieser enthält Angaben zu den Werkstoffen.

Ihm liegt ferner eine Liste der demontierten Bauteile mit Angabe des Herstellers zum Zerlegungsgrad und zum vorgeschlagenen Entsorgungsverfahren bei.

3.

Für die Anwendung der Nummern 1 und 2 weist der Hersteller der Genehmigungsbehörde nach, dass die repräsentativen Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen. Es wird das in Anhang B der ISO-Norm 22628: 2002 beschriebene Berechnungsverfahren verwendet.

Der Hersteller muss jedoch nachweisen können, dass alle Versionen eines Fahrzeugtyps den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

4.

Bei der Auswahl der repräsentativen Fahrzeuge sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

die Art des Aufbaus;

die verfügbaren Ausstattungsvarianten (1);

die verfügbare Sonderausstattung (1), die unter der Verantwortung des Herstellers in das Fahrzeug eingebaut werden kann.

5.

Sofern die Genehmigungsbehörde und der Hersteller nicht im Einvernehmen das unter den Gesichtspunkten der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit als das problematischste betrachtete Fahrzeug eines bestimmten Typs festlegen, wird für jeden Fahrzeugtyp ein repräsentatives Fahrzeug ausgewählt, und zwar:

a)

bei M1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“ im Sinne von Anhang II C Nummer 1 der Richtlinie 70/156/EWG;

b)

bei N1-Fahrzeugen ein Fahrzeug für jede „Aufbauart“, d. h. Kastenwagen, Fahrgestell mit Fahrerhaus, Aufbau mit Fahrerhaus und Pritsche („Pick-up“) usw.

6.

Für die Zwecke der Berechnungen gelten Reifen als recyclingfähig.

7.

Massen werden in kg mit einer Dezimalstelle angegeben. Die Quoten werden in Prozent mit einer Dezimalstelle berechnet und dann wie folgt gerundet:

a)

Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 0 und 4, wird abgerundet;

b)

liegt der Wert der ersten Dezimalstelle zwischen 5 und 9, wird aufgerundet.

8.

Für die Zwecke der Überprüfung der in diesem Anhang beschriebenen Berechnungen stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass der Datenbogen nach Nummer 2 kohärent ist mit der empfohlenen Strategie, die der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Vorprüfungsbescheinigung beiliegt.

9.

Für die Zwecke der Prüfung der Werkstoffe und der Massen der Bauteile stellt der Hersteller nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde Fahrzeuge und Bauteile zur Verfügung.


(1)  Wie Ledersitze, Audiosysteme, Klimaanlagen, Aluminiumräder usw.

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR DIE EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1)für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Bezug auf Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf dieses Format gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.

Art:…

0.2.0.1.

Fahrgestell:…

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b)…

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:…

0.4.

Fahrzeugklasse (c):…

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:…

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):…

1.

ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:…

1.2.

Maßzeichnungen des gesamten Fahrzeugs:…

1.3.

Anzahl der Achsen und Räder:…

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:…

1.3.3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung):…

1.7.

Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge(z):…

3.

ANTRIEBSMASCHINE (q) (Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen (+))

3.1.

Hersteller:…

3.2.

Verbrennungsmotor

3.2.1.

Einzelangaben

3.2.1.1.

Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1)

3.2.1.2.

Anzahl und Anordnung der Zylinder:…

3.2.1.3.

Hubvolumen (s):… cm3

3.2.2.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas/Ethanol (1)

4.

KRAFTÜBERTRAGUNG (v)

4.2.

Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):…

4.5.

Getriebe

4.5.1.

Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)

4.9.

Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (1)

9.

AUFBAU

9.1.

Art des Aufbaus:…

9.3.1.

Anordnung und Anzahl der Türen:…

9.10.3.

Sitze

9.10.3.1.

Anzahl:…

15.

WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1.

Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört:…

15.2.

Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer:…

15.3.

Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs

15.3.1.

Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.2.

Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.3.

Für die Behandlung nicht metallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.4.

Für die Behandlung nicht metallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):…

15.3.5.

Werkstoffe (##):…

15.3.6.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder recyclingfähig:…

15.3.7.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder verwertbar:…

15.4.

Quoten

15.4.1.

Recyclingquote Rcyc (in %):…

15.4.2.

Verwertungsquote Rcov (in %):…


(1)  Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Nummern und Fußnoten entsprechen denjenigen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

ANHANG III

MUSTER EINES EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

Größtformat: A4 (210 x 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der EG-Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über die

EG-Typgenehmigung (1) des Fahrzeugstyps

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

in Bezug auf die Richtlinie 2005/64/EG

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.

Art:…

0.2.1.

Handelsname(n) (2):…

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:…

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:…

0.4.

Fahrzeugklasse (3):…

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:…

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):…

[…]

ABSCHNITT II

1.

Zusatzangaben:…

Recyclingquote(n) des repräsentativen Fahrzeugs/der repräsentativen Fahrzeuge:…

Verwertungsquote(n) des repräsentativen Fahrzeugs/der repräsentativen Fahrzeuge:…

2.

Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst:…

3.

Datum des Prüfberichts:…

4.

Nummer des Prüfberichts:…

5.

Gegebenenfalls Bemerkungen:…

6.

Anlagen: Inhaltsverzeichnis und Beschreibungsunterlagen

7.

Das Fahrzeug erfüllt/erfüllt nicht (1)die technischen Anforderungen dieser Richtlinie:…

(Ort)

(Unterschrift)

(Datum)

Anlagen: Beschreibungsunterlagen


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Falls zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht verfügbar, ist dieser Punkt spätestens auszufüllen, wenn das Fahrzeug auf den Markt gebracht wird.

(3)  Gemäß der Definition in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

ANHANG IV

VORPRÜFUNG DES HERSTELLERS

1.   Zweck dieses Anhangs

Dieser Anhang beschreibt die Vorprüfung, die von dem zuständigen Gremium durchgeführt werden muss, um sicherzustellen, dass der Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat.

2.   Zuständiges Gremium

Das zuständige Gremium muss hinsichtlich der vom Hersteller angewandten Managementsysteme den Normen EN 45012: 1989 oder ISO/IEC Guide 62: 1996 über allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, entsprechen.

3.   Von dem zuständigen Gremium durchzuführende Prüfungen

3.1.   Das zuständige Gremium muss sicherstellen, dass der Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat,

a)

um geeignete Daten aus der gesamten Zulieferkette zu erfassen, insbesondere zur Art und zur Masse aller Werkstoffe, die bei der Fertigung der Fahrzeuge verwendet werden, um die nach dieser Richtlinie erforderlichen Berechnungen durchzuführen;

b)

um alle anderen geeigneten Fahrzeugdaten verfügbar zu haben, die für die Berechnung von Angaben wie Flüssigkeitsvolumina usw. erforderlich sind;

c)

um die von den Zulieferern übermittelten Daten angemessen zu prüfen;

d)

um die Werkstoffanteile zu erfassen;

e)

um die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten nach ISO-Norm 22628: 2002 durchführen zu können;

f)

um die aus Polymeren oder Elastomeren hergestellten Bauteile nach Maßgabe der Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (1) zu kennzeichnen;

g)

um zu prüfen, dass kein in Anhang V verzeichnetes Bauteil in der Fertigung eines Neufahrzeugs wieder verwendet wird.

3.2.   Der Hersteller legt dem zuständigen Gremium alle einschlägigen Daten in Form einer Dokumentation vor. Insbesondere dokumentiert er das Recycling und die Verwertung der Werkstoffe korrekt.


(1)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58.

Anlage zu Anhang IV

MUSTER DER VORPRÜFUNGSBESCHEINIGUNG

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ANHANG V

ALS NICHT WIEDER VERWENDBAR ANGESEHENE BAUTEILE

1.   Einleitung

Dieser Anhang verzeichnet die Bauteile von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die nicht bei der Fertigung von Neufahrzeugen wieder verwendet werden dürfen.

2.   Liste der Bauteile

Sämtliche Airbags (1) einschließlich Kissen, pyrotechnische Sätze, elektronische Steuergeräte und Sensoren;

automatische und nicht automatische Gurtsysteme einschließlich Gurtbänder, Verschlüsse, Gurtstraffer, pyrotechnische Sätze;

Sitze (nur wenn Gurtverankerungen und/oder Airbags in den Sitz eingebaut sind);

Lenkungsblockiervorrichtungen, die auf die Lenksäule wirken;

Wegfahrsperren einschließlich Transponder und elektronische Steuergeräte;

Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter);

Schalldämpfer.


(1)  Ist der Airbag in das Lenkrad eingebaut, das Lenkrad.

ANHANG VI

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Nummern angefügt:

„15.

WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1.

Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört:

15.2.

Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer:

15.3.

Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs

15.3.1.

Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.2.

Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.3.

Für die Behandlung nicht metallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.4.

Für die Behandlung nicht metallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (##):

15.3.5.

Werkstoffe (##):

15.3.6.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder recyclingfähig:

15.3.7.

Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder verwertbar:

15.4.

Quoten

15.4.1.

Recyclingquote, Rcyc' (in %):

15.4.2.

Verwertungsquote, Rcov' (in %):

(##) Diese Begriffe sind definiert in der ISO-Norm 22628: 2002.“

2.

In Anhang IV Teil I wird Folgendes eingefügt:

„Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

59.

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

L 310 vom 25. November 2005, S. 10

X

X

 

 

 

—“

3.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 wird Folgendes eingefügt:

„Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500

(1) kg

M1 > 2 500

(1) kg

M2

M3

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

N/A

N/A

—“

b)

In Anlage 2 wird Folgendes eingefügt:

„Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

59

Recyclingfähig-keit

2005/64/EG

N/A

N/A

—“

c)

In Anlage 3 wird Folgendes eingefügt:

„Nr.

Genehmigungs-gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

N/A

—“