31984L0525

Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl

Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0001 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0011


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . September 1984

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl

( 84/525/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau von Gasflaschen und die entsprechenden Kontrollen durch zwingende Vorschriften geregelt , die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Handel mit diesen Flaschen behindern . Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen .

In der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung ( 3 ) , geändert durch die Akte über den Beitritt von 1979 , sind insbesondere das Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und das Verfahren für die EWG-Prüfung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen nahtlose Gasflaschen aus Stahl der EWG-Bauart mit einem Rauminhalt von 0,5 bis 150 Liter genügen müssen , um nach erfolgter Kontrolle und versehen mit den vorgesehenen Stempeln und Zeichen frei eingeführt , in den Verkehr gebracht und verwendet werden zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für die drucktragende Stahlwandung nahtloser Flaschen . Das sind aus einem einzigen Stück bestehende Flaschen mit einem Rauminhalt von mindestens 0,5 Liter bis höchstens 150 Liter einschließlich , die wiederholt gefuellt werden können und zur Aufnahme und zum Transport verdichteter , verfluessigter oder unter Druck gelöster Gase bestimmt sind . Diese Gasflaschen werden im folgenden als " Flaschen " bezeichnet .

( 2 ) Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen aus austenitischen Stählen sowie Flaschen , bei denen das Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt .

( 3 ) Diese Richtlinie gilt unabhängig von der Zahl der Flaschenhälse ( einer oder zwei ) .

Artikel 2

Als Flasche der EWG-Bauart im Sinne dieser Richtlinie gilt jede Flasche , die nach den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 76/767/EWG gebaut und hergestellt ist .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Flasche der EWG-Bauart nicht aus Gründen des Baus und dessen Prüfung im Sinne der Richtlinie 76/767/EWG und dieser Richtlinie verweigern , verbieten oder beschränken .

Artikel 4

Alle Flaschen der EWG-Bauart unterliegen der EWG-Bauartzulassung .

Der EWG-Prüfung unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart , mit Ausnahme der Flaschen , deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 Liter beträgt .

Artikel 5

Die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Nummern 2.1.3 , 2.1.4 , 2.3 , 3.1.1.1 , 3.4 , 3.5 , 3.6 , 3.7 , 4 , 5 und 6 des Anhangs I sowie der übrigen Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 76/767/EWG erlassen .

Artikel 6

Das Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 76/767/EWG kann auf Nummer 2.2 des Anhangs I Anwendung finden .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 4 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . September 1984 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BARRY

( 1 ) ABl . Nr . C 2 vom 9 . 1 . 1974 , S . 64 .

( 2 ) ABl . Nr . C 101 vom 23 . 1 . 1973 , S . 25 .

( 3 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 153 .

( 4 ) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 26 . September 1984 bekanntgegeben worden .

ANHANG I

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZEICHEN FÜR DIE IN DIESEM ANHANG VERWENDETEN BENENNUNGEN

1.1 . STRECKGRENZE

In dieser Richtlinie lauten die Werte der Streckgrenze , die für die Berechnung der drucktragenden Teile verwendet werden , wie folgt :

- Hat ein Stahl keine untere und obere Streckgrenze , so ist der Mindestwert der konventionellen Streckgrenze R p0,2 zu nehmen .

- Hat ein Stahl eine untere und obere Streckgrenze , so können folgende Werte genommen werden :

- entweder R eL

- oder R eH mal 0,92

- oder R p0,2 .

1.2 . BERSTÜBERDRUCK

Im Sinne dieser Richtlinie ist Berstüberdruck der Druck , bei dem plastische Instabilität eintritt , d . h . der höchste Druck , der bei einem Innendruckversuch erreicht wird .

1.3 . ZEICHEN

Die in diesem Anhang verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung :

P h = Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung in bar ;

P r = beim Berstversuch gemessener Berstüberdruck der Flasche in bar ;

P rt = rechnerischer theoretischer Mindestberstüberdruck in bar ;

R e = Wert der Streckgrenze nach Nummer 1.1 für die Bestimmung des Wertes R , der zur Berechnung der drucktragenden Teile verwendet wird in N/mm2 ;

R eL = Mindestwert der vom Flaschenhersteller garantierten unteren Streckgrenze in N/mm2 ;

R eH = Mindestwert der vom Flaschenhersteller garantierten oberen Streckgrenze in N/mm2 ;

R p0,2 = vom Flaschenhersteller garantierte konventionelle Streckgrenze 0,2 % in N/mm2 .

Die konventionelle Streckgrenze ist die Spannung , der eine nicht proportionale Dehnung von 0,2 % der ursprünglichen Meßlänge entspricht ;

R m = Mindestwert der vom Flaschenhersteller garantierten Zugfestigkeit in N/mm2 ;

a = rechnerische Mindestwanddicke des zylindrischen Teils in mm ;

D = Nennaussendurchmesser der Flasche in mm ;

d = Durchmesser des Dorns für die Faltversuche in mm ;

R mt = tatsächliche Zugfestigkeit in N/mm2 .

1.4 . NORMALGLÜHEN

Der Ausdruck " Normalglühen " wird in dieser Richtlinie im Sinne der Begriffsbestimmung unter Punkt 68 der EURONORM 52 - 83 verwendet .

An das Normalglühen kann sich ein Erwärmen auf eine gleichmässige Temperatur unterhalb des unteren Umwandlungspunktes ( Ac1 ) des Stahls anschließen .

1.5 . VERGÜTEN

Unter " Vergüten " ist eine Wärmebehandlung der fertigen Flasche zu verstehen , bei der diese auf eine gleichmässige Temperatur oberhalb des oberen Umwandlungspunktes ( Ac3 ) des Stahls erwärmt wird .

Anschließend wird die Flasche mit einer Geschwindigkeit , die nicht grösser ist als 80 Prozent derjenigen , die man durch Abkühlen in Wasser mit einer Temperatur von 20 * C erhält , abgeschreckt . Danach wird sie auf eine gleichmässige Temperatur unterhalb des unteren Umwandlungspunktes ( Ac1 ) des Stahls erwärmt .

Die Wärmebehandlung muß in einer Weise vorgenommen werden , daß keine Risse in der Flasche entstehen . Das Verfahren der Härtung in Wasser ohne Zusätze ist unzulässig .

2 . TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 . VERWENDETE STÄHLE

2.1.1 . Ein Stahl wird durch die Art seiner Herstellung , die chemische Zusammensetzung , den Wärmebehandlungszustand der fertigen Flasche sowie seine mechanischen Eigenschaften definiert . Der Hersteller macht die jeweiligen Angaben unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften . Jede Änderung bezueglich dieser Angaben gilt unter dem Gesichtspunkt der EWG-Bauartzulassung als Wechsel der Stahlsorte .

a ) Art der Herstellung

Die Art der Herstellung wird durch Bezugnahme auf das angewandte Einschmelzungsverfahren ( beispielsweise Siemens-Martin-Ofen , Sauerstoffblaskonverter , Elektroofen ) sowie die gewählte Beruhigungsmethode definiert .

b ) Chemische Zusammensetzung

Die Angaben zur chemischen Zusammensetzung müssen zumindest folgendes enthalten :

- den Hoechstgehalt an Schwefel und Phosphor in allen Fällen ;

- den Gehalt an Kohlenstoff , Mangan und Silizium in allen Fällen ;

- den Gehalt an Nickel , Chrom , Molybdän und Vanadium , wenn es sich bei diesen Elementen um bewusst eingebrachte Legierungselemente handelt .

Der Gehalt an Kohlenstoff , Mangan , Silizium sowie gegebenenfalls an Nickel , Chrom , Molybdän und Vanadium muß so genau angegeben werden , daß die Unterschiede zwischen den Hoechst - und den Mindestwerten bei der jeweiligen Schmelze folgende Spannen nicht überschreiten :

- Kohlenstoff :

- 0,06 % bei einem Hoechstgehalt unter 0,30 % ;

- 0,07 % bei einem Hoechstgehalt von 0,30 % oder mehr .

- Mangan und Silizium :

- 0,30 % .

- Chrom :

- 0,30 % bei einem Hoechstgehalt unter 1,5 % ;

- 0,50 % bei einem Hoechstgehalt von 1,5 % oder mehr .

- Nickel :

- 0,40 % .

- Molybdän :

- 0,15 % .

- Vanadium :

- 0,10 % .

c ) Wärmebehandlung

Die Wärmebehandlung wird durch die Temperatur , die Haltedauer und die Art des Kühlmittels für jede der Verarbeitungsstufen ( Normalglühen , auf das ein Anlassen folgen kann , oder Vergüten ) definiert .

Die Austenitisierungstemperatur vor dem Vergüten oder Normalglühen muß auf 35 * C genau bestimmt werden .

Das gleiche gilt für die Anlasstemperatur .

2.1.2 . Anforderungen

Der verwendete Stahl muß beruhigt und alterungsbeständig sein . Die ganze Flasche muß nach ihrer Fertigstellung einer Wärmebehandlung unterzogen werden , bei der es sich entweder um ein Normalglühen , auf das ein Anlassen folgen kann , oder um ein Vergüten handeln kann . Der Schwefel - bzw . Phosphorgehalt der Schmelzen darf jeweils höchstens bei 0,035 % liegen , und die Summe dieser Gehalte darf 0,06 % nicht übersteigen . Der Schwefel - bzw . Phosphorgehalt des Erzeugnisses darf jeweils höchstens 0,04 % erreichen , und die Summe dieser Gehalte darf 0,07 % nicht übersteigen .

2.1.3 . Ein Stahl im Sinne der Nummer 2.1.1 darf von einem Hersteller nur verwendet werden , wenn dieser Stahl von einem Mitgliedstaat zur Herstellung nahtloser Flaschen zugelassen ist . Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem anderen Mitgliedstaat auf Anfrage ein Verzeichnis der Werkstoffe , die in seinem Hoheitsgebiet zur Herstellung der unter diese Richtlinie fallenden Flaschen verwendet werden .

2.1.4 . Es muß die Möglichkeit zu unabhängigen Analysen gegeben sein . Diese Analysen werden insbesondere durchgeführt , um festzustellen , ob der Schwefel - und der Phosphorgehalt den Vorschriften der Nummer 2.1.2 entspricht . Die Proben für diese Analysen sind entweder der Halbfertigware , wie sie vom Stahlhersteller dem Flaschenhersteller angeliefert wird , oder den fertigen Flaschen zu entnehmen .

Werden die Proben einer Flasche entnommen , so kann hierfür eine der Flaschen verwendet werden , die zuvor für die mechanischen Prüfungen nach Nummer 3.1 oder die Wasserdruck-Berstprüfung nach Nummer 3.2 ausgewählt wurden .

2.2 . BERECHNUNG DER DRUCKTRAGENDEN TEILE

2.2.1 . Die Mindestwanddicke muß mindestens gleich dem grössten der nachstehenden Werte sein :

- a = P h * D / ( 20 R/4/3 + P h ) mm ;

dabei ist R der jeweils kleinere der beiden folgenden Werte :

1 ) R e

2 ) 0,75 * R m bei normalgeglühten oder normalgeglühten und angelassenen Flaschen 0,85 * R m bei vergüteten Flaschen

- a = D/250 + 1 mm

- a = 1,5 mm

2.2.2 . Erfolgt die Herstellung konvexer Flaschenböden durch Zuschmieden des zylindrischen Teils , so muß die Wanddicke in der Mitte des fertigen Bodens mindestens 1,5 a betragen .

2.2.3 . Die Dicke konkaver Flaschenböden muß mindestens 2 a innerhalb des Kremps betragen .

2.2.4 . Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Spannungsverteilung muß die Wanddicke der Flasche im Bereich der Übergangszone zwischen dem zylindrischen Teil und dem Boden stetig erhöht werden .

2.3 . BAU UND AUSFÜHRUNG

2.3.1 . Der Hersteller muß die Wanddicke sowie innen und aussen den Oberflächenzustand jeder Flasche prüfen , um festzustellen , ob

- die Wanddicke an keiner Stelle kleiner ist als in der Zeichnung angegeben ;

- die Innen - und die Aussenseite der Flasche frei von Fehlern ist , die die Sicherheit gefährden .

2.3.2 . Die Unrundheit des zylindrischen Teils muß in der Weise begrenzt sein , daß der Unterschied zwischen dem grössten und dem kleinsten Aussendurchmesser im gleichen Querschnitt nicht mehr als 1,5 % des mittleren Durchmessers beträgt .

Die Abweichung der Mantellinien des zylindrischen Teils der Flasche von der Geraden darf - bezogen auf ihre Länge - höchstens 3 mm je Meter betragen .

2.3.3 . Vorhandene Flaschenfüsse müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und aus einem in bezug auf Korrosion auf den verwendeten Flaschenstahl abgestimmten Werkstoff hergestellt sein . Ihre Form muß der Flasche eine ausreichende Standsicherheit verleihen . Die Flaschenfüsse dürfen weder eine Wasseransammlung noch ein Eindringen von Wasser zwischen Fuß und Flasche ermöglichen .

3 . PRÜFUNGEN

3.1 . MECHANISCHE PRÜFUNGEN

3.1.1 . Allgemeine Vorschriften

3.1.1.1 . Die mechanischen Prüfungen werden , soweit diese Richtlinie nicht besondere Vorschriften enthält , gemäß folgenden EURONORMEN durchgeführt :

EURONORM 2 - 80 : Zugversuch an Stahl ;

EURONORM 3 - 79 : Härteprüfung nach Brinell für Stahl ;

EURONORM 6 - 55 : Faltversuch für Stahl ;

EURONORM 11 - 80 : Zugwersuch an Stahlblechen und -bändern mit Dicken unter 3 mm ;

EURONORM 12 - 55 : Faltversuch an Stahlblechen und -bändern mit einer Dicke unter 3 mm ;

EURONORM 45 - 63 : Kerbschlagbiegeversuch an einer beidseitig aufliegenden Spitzkerbprobe .

3.1.1.2 . Alle mechanischen Prüfungen zur Überwachung der Werkstoffeigenschaften der Flaschen werden an Werkstoffproben vorgenommen , die fertigen Flaschen entnommen sind .

3.1.2 . Art der Prüfungen und Prüfkriterien

An jeder Probeflasche werden ein Zugversuch in Längsrichtung , vier Faltversuche in Umfangsrichtung und , sofern es die Wanddicke gestattet , mindestens 5 mm breite Proben zu entnehmen , drei Kerbschlagbiegeversuche durchgeführt . Die Proben für die Kerbschlagbiegeversuche werden in Querrichtung entnommen ; erlauben die Wanddicke und/oder der Flaschendurchmesser indessen nicht die Entnahme einer mindestens 5 mm breiten Probe in Querrichtung , so können die Proben für die Kerbschlagbiegeversuche in Längsrichtung entnommen werden .

3.1.2.1 . Zugversuch

3.1.2.1.1 . Die Zugprobe muß den Bestimmungen

- des Kapitels 4 der EURONORM 2 - 80 entsprechen , wenn ihre Dicke 3 mm oder mehr beträgt ;

- des Kapitels 4 der EURONORM 11 - 80 entsprechen , wenn die Dicke weniger als 3 mm beträgt . Unabhängig von der Dicke der Zugprobe betragen die Breite und die Meßlänge der Zugprobe in diesem Fall 12,5 bzw . 50 mm .

3.1.2.1.2 . Die beiden Flächen der Zugprobe , die jeweils der Innen - und Aussenwandung der Flasche entsprechen , dürfen nicht bearbeitet sein .

3.1.2.1.3 . Die Bruchdehnung in Prozent darf nicht geringer sein als 25 * 10 3/2 R mt

Die Bruchdehnung darf auf keinen Fall geringer sein als

- 14 % , wenn der Versuch nach der EURONORM 2 - 80 durchgeführt wird ;

- 11 % , wenn der Versuch nach der EURONORM 11 - 80 durchgeführt wird .

3.1.2.1.4 . Der für die Zugfestigkeit ermittelte Wert muß mindestens gleich R m sein .

Die im Rahmen der Zugfestigkeitsprüfung zu bestimmende Streckgrenze ist der Wert , der gemäß Nummer 1.1 für die Berechnung der Flaschen verwendet worden ist . Die obere Streckgrenze ist anhand des Spannungs-Dehnungsdiagramms oder durch jede andere Methode von mindestens gleich grosser Genauigkeit zu bestimmen .

Der für die Streckgrenze ermittelte Wert muß , je nach Fall , grösser als oder gleich R eH , R eL oder R p0,2 sein .

3.1.2.2 . Faltversuche

3.1.2.2.1 . Der Faltversuch wird an Faltproben ausgeführt , die man durch Zerschneiden eines 25 mm breiten Ringes in zwei gleich lange Teile erhält . Jeder Streifen darf nur an den Rändern bearbeitet sein . Die beiden Seiten der Faltprobe , die jeweils der Innen - und Aussenwandung der Flasche entsprechen , dürfen nicht bearbeitet sein .

3.1.2.2.2 . Der Faltversuch wird mit einem Dorn von Durchmesser d und zwei Zylindern durchgeführt , die um den Abstand d + 3a voneinander entfernt sind .

Während des Versuchs muß die Innenfläche des Ringes am Dorn anliegen .

3.1.2.2.3 . An der Faltprobe dürfen beim Biegen um den Dorn keine Risse auftreten , wenn der Abstand der beiden Innenseiten der gefalteten Probe nicht grösser ist als der Durchmesser des Dornes ( vgl . Darstellung in Anhang III ) .

3.1.2.2.4 . Das Verhältnis(n ) des Dorndurchmessers zur Dicke der Probe darf die Werte der nachstehenden Tabelle nicht überschreiten :

Tatsächliche Zugfestigkeit R mt in N/mm2 * Werte von n *

bis einschließlich 440 * 2 *

über 440 bis einschließlich 520 * 3 *

über 520 bis einschließlich 600 * 4 *

über 600 bis einschließlich 700 * 5 *

über 700 bis einschließlich 800 * 6 *

über 800 bis einschließlich 900 * 7 *

über 900 * 8 *

3.1.2.3 . Kerbschlagbiegeversuch

3.1.2.3.1 . Der Kerbschlagbiegeversuch wird an Proben nach EURONORM 45 - 63 durchgeführt .

Alle Kerbschagbiegeversuche werden bei - 20 * C vorgenommen .

Der Kerb liegt senkrecht zur Flaschenwandung .

Die Proben für den Kerbschlagbiegeversuch dürfen nicht gerichtet werden und müssen auf allen sechs Seiten bearbeitet sein , jedoch nur soweit es notwendig ist , um ebene Oberflächen zu erzielen .

3.1.2.3.2 . Der Mittelwert aus drei aufeinanderfolgenden Kerbschlagbiegeversuchen in Längs - oder Querrichtung sowie der jeweilige bei diesen Versuchen ermittelte Einzelwert darf nicht niedriger sein , als der in nachstehender Tabelle angegebene entsprechende Wert in J/cm2 .

* Stähle mit R m - Werten bis zu 650 N/mm2 * Stähle mit R m - Werten über 650 N/mm2 *

* in Längsrichtung * in Querrichtung * in Längsrichtung * in Querrichtung *

Mittelwert der drei Proben * 33 * 17 * 50 * 25 *

Jeweiliger Einzelwert * 26 * 13 * 40 * 20 *

3.2 . WASSERDRUCK-BERSTPRÜFUNG

3.2.1 . Prüfbedingungen

Flaschen , bei denen diese Prüfung vorgenommen wird , müssen die unter Nummer 6 vorgesehenen Aufschriften tragen .

3.2.1.1 . Die Wasserdruck-Berstprüfung ist in zwei aufeinanderfolgenden Stufen mit einer Prüfeinrichtung durchzuführen , die einen stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der Flasche und eine Aufzeichnung der Kurve des Druckverlaufs über der Zeit erlaubt . Die Prüfung ist bei der jeweiligen Raumtemperatur durchzuführen .

3.2.1.2 . In der ersten Stufe muß der Druck bis zu dem Wert , der dem Beginn der plastischen Verformung entspricht , stetig ansteigen ; der Druckanstieg darf nicht mehr als 5 bar pro Sekunde betragen .

Nach Erreichen der plastischen Verformung ( zweite Stufe ) darf die Fördermenge der Pumpe nicht das Zweifache der Fördermenge der ersten Stufe überschreiten ; sie muß dann bis zum Bersten der Flasche konstant gehalten werden .

3.2.2 . Auswertung des Versuchs

3.2.2.1 . Die Auswertung des Wasserdruck-Berstversuchs umfasst folgendes :

- Auswertung der Druck-Zeit-Kurve zur Bestimmung des Berstüberdrucks ;

- Untersuchung des Risses und der Rissoberfläche ;

- bei Flaschen mit konkavem Boden Prüfung , ob sich der Boden nicht nach aussen gewölbt hat .

3.2.2.2 . Der gemessene Berstüberdruck ( P r ) muß höher sein als der Wert :

P rt = 20 a R m / ( D - a )

3.2.2.3 . Der Berstversuch darf nicht zur Folge haben , daß sich von der Flasche Bruchstücke ablösen .

3.2.2.4 . Der Hauptriß darf nicht sprödbrüchig sein , d . h . die Bruchkanten dürfen nicht radial verlaufen , sondern müssen gegen die Durchmesserebene geneigt sein und eine Brucheinschnürung aufweisen .

Der Bruch ist nur annehmbar , wenn er folgenden Bedingungen entspricht :

1 . Flaschen mit einer Dicke a von höchstens 7,5 mm .

a ) Der Bruch muß zum grössten Teil im wesentlichen in Längsrichtung verlaufen .

b ) Der Bruch darf keine Querrisse aufweisen .

c ) Der Bruch darf von der Anbruchstelle aus nach beiden Seiten nicht über 90 * C des Flaschenumfangs hinausreichen .

d ) Der Bruch darf sich nicht auf die Teile der Flasche erstrecken , die dicker sind als das 1,5fache der in halber Höhe der Flasche gemessenen maximalen Wanddicke .

e ) Der Bruch darf bei Flaschen mit konvexem Boden nicht bis zur Mitte des Bodens reichen .

Die Bedingung d ) braucht jedoch in folgenden Fällen nicht erfuellt zu sein :

a ) bei einer Flaschenschulter oder einem konvexen Boden , wenn sich der Bruch nicht auf Teile der Flasche erstreckt , deren Durchmesser kleiner ist als das 0,75fache des Nennaussendurchmessers der Flasche ;

b ) bei einem konkaven Boden , wenn der Abstand vom Bruchrand zur Flaschenstellfläche grösser bleibt als das 5fache der Dicke a .

2 . Flaschen mit einer Dicke a von mehr als 7,5 mm . Der Bruch muß zum grössten Teil im wesentlichen in Längsrichtung verlaufen .

3.2.2.5 . Der Riß darf keine charakteristischen Werkstoffehler erkennen lassen .

3.3 . DRUCKSCHWELLVERSUCH

3.3.1 . Flaschen , bei denen dieser Versuch durchgeführt wird , müssen die unter Nummer 6 vorgesehenen Aufschriften tragen .

3.3.2 . Der Druckschwellversuch wird an 2 Flaschen , für die der Hersteller die Gewähr übernimmt , daß die konstruktiv vorgesehenen Mindestabmessungen praktisch eingehalten sind , mit einem nicht korrosiv wirkenden Mittel vorgenommen .

3.3.3 . Dieser Versuch wird zyklisch durchgeführt . Der obere zyklische Druck ist entweder gleich dem Druck P h oder gleich 2/3 des Drucks P h .

Der untere zyklische Druck darf 10 % des oberen zyklischen Drucks nicht überschreiten .

Die Zahl der Lastwechsel und die maximale Frequenz sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen :

Oberer zyklischer Druck * P h * 2/3 P h *

Mindestzahl der Lastwechsel * 12 000 * 80 000 *

Maximale Frequenz ( Lastwechsel pro Minute ) * 5 * 12 *

Die an der Aussenseite der Flaschenwandung gemessene Temperatur darf während des Versuchs 50 * C nicht überschreiten .

Der Versuch gilt als bestanden , wenn die Flasche die vorgeschriebene Zahl der Lastwechsel erreicht , ohne undicht zu werden .

3.4 . WASSERDRUCKPRÜFUNG

3.4.1 . Der Wasserdruck in der Flasche muß stetig ansteigen , bis der Druck P h erreicht ist .

3.4.2 . Die Flasche verbleibt so lange unter dem Druck P h , bis sicher erkannt ist , daß keine Neigung zur Drucksenkung und keine Undichtigkeit besteht .

3.4.3 . Nach dem Versuch darf die Flasche keine bleibende Verformung aufweisen .

3.4.4 . Flaschen , die den Anforderungen des Versuchs nicht genügen , sind zurückzuweisen .

3.5 . KONTROLLE DER HOMOGENITÄT EINER FLASCHE

Bei dieser Kontrolle wird geprüft , ob zwei beliebige Punkte auf der Aussenfläche der Flasche nicht einen Härteunterschied von mehr als 25 HB aufweisen . Die Kontrolle muß in zwei Flaschenquerschnitten in der Nähe des Flaschenhalses und des Bodens an vier regelmässig verteilten Punkten vorgenommen werden .

3.6 . KONTROLLE DER HOMOGENITÄT EINES LOSES

Bei dieser Kontrolle wird vom Hersteller durch eine Härteprüfung oder ein anderes geeignetes Verfahren geprüft , ob bei der Wahl der Ausgangserzeugnisse ( Blech , Knüppel , Rohr ) oder der Durchführung der Wärmebehandlung ein Irrtum unterlaufen ist . Bei normalgeglühten aber nicht angelassenen Flaschen braucht diese Kontrolle jedoch nicht bei der Flasche vorgenommen zu werden .

3.7 . KONTROLLE DER FLASCHENBÖDEN

Durch die Mitte des Flaschenbodens wird ein Längsschnitt gelegt ; eine Schnittfläche wird poliert und bei 5 - bis 10facher Vergrösserung geprüft .

Die Flasche gilt als fehlerhaft , wenn Risse festzustellen sind . Sie gilt ferner als fehlerhaft , wenn vorhandene Poren oder Einschlüsse so groß sind , daß dadurch die Sicherheit beeinträchtigt ist .

4 . EWG-BAUARTZULASSUNG

Die EWG-Bauartzulassung nach Artikel 4 der Richtlinie kann auch für Flaschenfamilien erteilt werden .

Als Flaschenfamilie gelten Flaschen , die aus ein und derselben Fabrik stammen und sich nur durch ihre Länge unterscheiden , allerdings im Rahmen der folgenden Abmessungen :

- Die kleinste Länge muß mindestens dem dreifachen Durchmesser der Flasche entsprechen .

- Die grösste Länge darf nicht mehr als das 1,5fache der Länge der geprüften Flasche betragen .

4.1 . Derjenige , der die EWG-Zulassung beantragt , hat für jede Flaschenfamilie die notwendigen Unterlagen für die nachstehend vorgesehenen Prüfungen vorzulegen und dem Mitgliedstaat ein Los von 50 Flaschen bereitzustellen , aus dem die für die nachstehenden Versuche erforderliche Anzahl Flaschen entnommen wird ; ausserdem hat er alle ergänzenden Auskünfte zu erteilen , die der Mitgliedstaat anfordert . Der Antragsteller hat insbesondere die Art der Wärmebehandlung , die Temperaturen und die Haltedauer anzugeben . Er hat die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Flaschenherstellung gelieferten Stähle zu beschaffen und zu liefern .

4.2 . BEI DER EWG-BAUARTZULASSUNG

4.2.1 . prüft der Mitgliedstaat , ob

- die Berechnungen nach Nummer 2.2 stimmen ;

- bei 2 der entnommenen Flaschen die Wanddicke den Vorschriften unter Nummer 2.2 genügt , wobei die Messung auf der Ebene von 3 Querschnitten sowie auf dem gesamten Umfang des Längsschnittes des Flaschenbodens und der Flaschenschulter vorgenommen wird ;

- die Bedingungen unter den Nummern 2.1 und 2.3.3 erfuellt sind ;

- die Vorschriften unter Nummer 2.3.2 bei allen vom Mitgliedstaat entnommenen Flaschen erfuellt sind ;

- die Innen - und Aussenseiten der Flaschen frei von Fehlern sind , die die Sicherheit in Frage stellen ;

4.2.2 . führt der Mitgliedstaat an den ausgewählten Flaschen folgende Prüfungen durch :

- die Prüfungen nach Nummer 3.1 an 2 Flaschen ; bei einer Flaschenlänge von 1 500 mm oder mehr werden jedoch die Zugversuche in Längsrichtung und die Faltversuche an Proben durchgeführt , die aus den oberen und unteren Bereichen der Flaschenwand entnommen sind ,

- die Prüfung nach Nummer 3.2 an zwei Flaschen ,

- die Prüfung nach Nummer 3.3 an zwei Flaschen ,

- die Prüfung nach Nummer 3.5 an einer Flasche ,

- die Kontrolle nach Nummer 3.7 bei allen entnommenen Flaschen .

4.3 . Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus , so stellt der Mitgliedstaat die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV aus .

5 . EWG-PRÜFUNG

5.1 . DER FLASCHENHERSTELLER MUSS IM HINBLICK AUF DIE EWG-PRÜFUNG :

5.1.1 . der Prüfstelle die EWG-Zulassungsbescheinigung vorlegen ;

5.1.2 . der Prüfstelle die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Herstellung verwendeten Stähle zur Verfügung stellen ;

5.1.3 . die Herkunft des Werkstoffes , aus dem die Flaschen gefertigt sind , durch geeignete Unterlagen nachweisen können ;

5.1.4 . der Prüfstelle die Unterlagen über die Wärmebehandlung zur Verfügung stellen , aufgrund deren bescheinigt werden kann , daß die von ihm gelieferten Flaschen entweder normalgeglüht oder vergütet sind , wobei das Verfahren anzugeben ist ;

5.1.5 . der Prüfstelle eine Liste der Flaschen mit den unter Nummer 6 vorgesehenen Zahlen und Aufschriften vorlegen .

5.2 . BEI DER EWG-PRÜFUNG

5.2.1 . muß die Prüfstelle :

- feststellen , ob die EWG-Zulassung erteilt worden ist und die Flaschen mit ihr übereinstimmen ;

- feststellen , ob die Unterlagen mit den Angaben über die Werkstoffe in Ordnung sind ;

- prüfen , ob die technischen Vorschriften nach Nummer 2 eingehalten sind , und insbesondere mittels einer äusseren und , wenn möglich , inneren Besichtigung der Flasche , die sich auf mindestens 10 % der zur Prüfung gestellten Flaschen erstrecken muß , prüfen , ob die Herstellung sowie die vom Hersteller gemäß Nummer 2.3.1 durchgeführten Kontrollen als zufriedenstellend angesehen werden können ;

- die unter den Nummern 3.1 und 3.2 vorgesehenen Prüfungen durchführen ;

- die Richtigkeit der vom Hersteller in der Liste nach Nummer 5.1.5 gemachten Angaben prüfen . Diese Prüfung wird stichprobenweise vorgenommen ;

- die Ergebnisse der vom Hersteller nach Nummer 3.6 durchgeführten Kontrollen der Homogenität des Loses beurteilen .

Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus , so stellt die Prüfstelle die EWG-Prüfbescheinigung nach dem Muster in Anhang V aus .

5.2.2 . Für die Durchführung der unter der Nummern 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Prüfungen werden aus jedem Los oder Bruchteil eines Loses von 202 aus derselben Schmelze stammenden Flaschen , bei denen die vorgesehene Wärmebehandlung unter gleichen Bedingungen erfolgt ist , zwei Flaschen stichprobenweise entnommen .

Eine Flasche wird den unter Nummer 3.1 vorgeschriebenen Prüfungen ( mechanische Prüfungen ) , die zweite der unter Nummer 3.2 vorgeschriebenen Prüfung ( Berstprüfung ) unterzogen . Stellt sich heraus , daß ein Fehler bei der Durchführung der Prüfung oder ein Irrtum bei den Messungen unterlaufen ist , so muß die Prüfung wiederholt werden .

Ergeben sich bei einer oder mehreren Prüfungen auch nur teilweise unbefriedigende Resultate , so ist die Ursache dafür von der Prüfstelle zu suchen .

5.2.2.1 . Sind die unbefriedigenden Resultate nicht auf die Wärmebehandlung zurückzuführen , so wird das Los zurückgewiesen .

5.2.2.2 . Sind die unbefriedigenden Resultate auf die Wärmebehandlung zurückzuführen , so kann der Hersteller sämtliche Flaschen des Loses einer weiteren Wärmebehandlung unterziehen .

Nach dieser Wärmebehandlung

- führt der Hersteller die Kontrolle nach Nummer 3.6 durch ;

- führt die Prüfstelle sämtliche Prüfungen nach Nummer 5.2.2 Absätze 1 und 2 durch .

Werden die Flaschen keiner weiteren Wärmebehandlung unterzogen oder entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle und Prüfungen nach einer solchen Wärmebehandlung nicht den Vorschriften dieser Richtlinie , so wird das Los zurückgewiesen .

5.2.3 . Die Auswahl der Stichproben sowie die Durchführung aller Prüfungen erfolgt im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle .

5.2.4 . Sind alle vorgeschriebenen Versuche durchgeführt worden , so werden alle Flaschen des Loses im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle der Wasserdruckprüfung nach Nummer 3.4 unterzogen .

5.3 . BEFREIUNG VON DER EWG-PRÜFUNG

Bei Flaschen , die nach Artikel 4 dieser Richtlinie von der EWG-Prüfung freigestellt sind , werden alle unter Nummer 5.2 vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller unter seiner Verantwortung durchgeführt .

Der Hersteller hält alle Unterlagen sowie die Prüf - und Kontrollprotokolle zur Verfügung der Prüfstelle .

6 . ZEICHEN UND AUFSCHRIFTEN

Die unter dieser Nummer vorgesehenen Zeichen und Aufschriften werden an sichtbarer Stelle leserlich und haltbar auf der Flaschenschulter angebracht .

Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von höchstens 15 Litern können die Zeichen und Aufschriften entweder auf der Flaschenschulter oder auf einem ausreichend verstärkten anderen Teil der Flasche angebracht werden .

Ein als Beispiel dienendes Schema der Zeichen und Aufschriften findet sich in Anhang II .

6.1 . ANBRINGUNG DER ZEICHEN

Abweichend von Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/767/EWG bringt der Hersteller das EWG-Bauartzulassungszeichen in folgender Reihenfolge an :

- Flaschen , die nach Artikel 4 dieser Richtlinie der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung unterliegen :

- stilisierter Buchstabe * ;

- Kennzahl 1 dieser Richtlinie ;

- Kennbuchstaben ( ein oder mehrere Großbuchstaben ) des Staates , der die EWG-Zulassung erteilt hat , und die beiden letzten Zahlen der Jahreszahl der Zulassung ;

- Kennummer der EWG-Zulassung .

( Beispiel : * 1 D 79 45 ) .

- Flaschen , die nach Artikel 4 dieser Richtlinie von der EWG-Prüfung freigestellt sind :

- stilisierter Buchstabe * , umrahmt von einem Sechseck ;

- Kennzahl 1 dieser Richtlinie , die entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigung zugeteilt wurde ;

- Kennbuchstaben ( ein oder mehrere Großbuchstaben ) des Staates , der die EWG-Zulassung erteilt hat , und die beiden letzten Zahlen der Jahreszahl der Zulassung ;

- Kennummer der EWG-Zulassung .

( Beispiel : * 1 D 79 54 ) .

Abweichend von Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 76/767/EWG bringt die Prüfstelle das EWG-Prüfzeichen in folgender Reihenfolge an :

- Kleinbuchstabe " e " ;

- Kennbuchstaben ( ein oder mehrere Großbuchstaben ) des Staates , in dem die Prüfung erfolgt ist , erforderlichenfalls zusammen mit ein oder zwei Zahlen zur Angabe einer gebietsmässigen Untergliederung ;

- Zeichen der Prüfstelle , das vom Kontrollbediensteten angebracht wird und gegebenenfalls durch dessen Zeichen zu ergänzen ist ;

- Sechseck ;

- Prüfdatum : Jahr , Monat .

( Beispiel : e D 12 X * 80/01 ) .

6.2 . AUFSCHRIFTEN BETREFFEND DIE HERSTELLUNG

Der Hersteller versieht die Flasche mit folgenden , die Herstellung betreffenden Aufschriften :

6.2.1 . Stahl

- Zahl zur Angabe des der Berechnung zugrunde gelegten Wertes von R in N/mm2 .

- Zeichen N ( normalgeglühte Flasche oder normalgeglühte und angelassene Flasche ) oder Zeichen T ( vergütete Flasche ) .

6.2.2 . Wasserdruckprüfung

Wert des Prüfüberdrucks in bar , gefolgt von dem Symbol " bar " .

6.2.3 . Flaschentyp

Leergewicht der Flasche , einschließlich der mit der Flasche fest verbundenen Teile , ohne Absperrventil , in Kilogramm und vom Hersteller garantierter Mindestrauminhalt der Flasche in Litern .

Leergewicht und Rauminhalt sind auf eine Dezimalstelle genau anzugeben . Der betreffende Wert ist beim Rauminhalt abzurunden und beim Gewicht aufzurunden .

6.2.4 . Herkunft der Flasche

Großbuchstabe(n ) zur Kennzeichnung des Herkunftslandes , gefolgt von Herstellerzeichen und Fabrikationsnummer .

ANHANG II : siehe ABl .

ANHANG III : siehe ABl .

ANHANG IV

EWG-BAUARTZULASSUNGSBESCHEINIGUNG

ausgestellt von ... ( Mitgliedstaat ) aufgrund ... ( einzelstaatliche Regelung ) zur Anwendung der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17 . September 1984 betreffend :

NAHTLOSE GASFLASCHEN AUS STAHL

EWG-Zulassung Nr . ... Datum : ...

Flaschentyp : ... ( Bezeichnung der Flaschenfamilie , für die die EWG-Zulassung erteilt wird )

P h : ... D : ... a : ...

L min : ... L max : ... V min : ... V max : ...

Hersteller oder Beauftragter des Herstellers : ...

... ( Name und Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten )

EWG-Bauartzulassungszeichen : * ... * ...

Die Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung sowie die Hauptmerkmale der Bauart sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführt .

Auskünfte erteilt : ...

... ( Bezeichnung und Anschrift der Prüfstelle )

Ausgefertigt am ... in ...

... ( Unterschrift )

TECHNISCHER ANHANG ZUR EWG-ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG

1 . Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung .

2 . Angaben zu den Hauptmerkmalen der Bauart , insbesondere :

- Längsschnittzeichnung des Flaschentyps , für den die Zulassung erteilt wird , mit folgenden Angaben :

- Nennaussendurchmesser D ,

- Mindestdicke der zylindrischen Wandung a ,

- Mindestdicke des Flaschenbodens und der Flaschenschulter ,

- Mindest - und Hoechstlänge bzw . Mindest - und Hoechstlängen L min , L max ,

- Rauminhalt ( e ) V min , V max ,

- Prüfdruck P h ,

- Name des Herstellers / Nr . der Unterlage und Datum ,

- Bezeichnung des Flaschentyps ,

- Angaben betreffend den Stahl gemäß Nummer 2.1 ( Art/chemische Analyse/Art der Herstellung/Wärmebehandlung/garantierte mechanische Eigenschaften ( Zugfestigkeit - Streckgrenze ) ) .

ANHANG V

MUSTER

EWG-PRÜFBESCHEINIGUNG

Anwendung der Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17 . September 1984

Prüfstelle : ...

Datum : ...

Kennummer der EWG-Bauartzulassung : ...

Bezeichnung der Flaschen : ...

Kenn-Nummer der EWG-Prüfung : ...

Nummer des Herstellungsloses von ... bis ...

Hersteller : ...

... ( Name und Anschrift )

Land : ... Zeichen : ...

Eigentümer : ...

... ( Name und Anschrift )

Kunde : ...

... ( Name und Anschrift )

PRÜFUNGEN

1 . PRÜFUNGEN AN DEN ENTNOMMENEN FLASCHEN

Versuch-Nr . * Los-Zusammensetzung von Nr . ... bis Nr . ... * Rauminhalt l * Leergewicht kg * Gemessene Mindestdicke *

* * * * Wand mm * Boden mm *

2 . MECHANISCHE PRÜFUNGEN AN DEN ENTNOMMENEN FLASCHEN

Versuch-Nr . * Wärmebehandlung Nr . * Zugversuch * Kerbschlag-Biegeversuch Charpy-Versuch mit Spitzkerb bei - 20 * C Breite der Probe ... mm * Faltversuch 180 * ohne Riß * Wasserdruck-Berstprüfung bar * Beschreibung der Rißstelle ( schriftliche Darstellung oder Schema ) *

* * Probe nach EURONORM a ) 2 - 80 , b ) 11 - 80 * Sichtbare Streckgrenze N/mm2 * Zugfestigkeit R mt N/mm2 * Bruchdehnung % * Mittelwert Joules/cm2 * Mindestwert Joules/cm2 * * * *

Angegebene Mindestwerte * * * * * * * *

Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die erfolgreiche Durchführung der unter Nummer 5.2 des Anhangs I der Richtlinie des Rates 84/525/EWG vom 17 . September 1984 vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen .

Besondere Bemerkungen : ...

Allgemeine Bemerkungen : ...

Ausgefertigt am : ... in ...

... ( Unterschrift des Prüfers )

im Namen ... ( Prüfstelle )