31997L0078

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 30/01/1998 S. 0009 - 0030


RICHTLINIE 97/78/EG DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierischen Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse, die auf das Vorhandensein von für Tiere ansteckenden Krankheiten untersucht werden, sind in der Liste von Anhang II des Vertrags aufgeführt.

(2) Die auf Gemeinschaftsebene erfolgende Festlegung von Grundregeln über die Durchführung von Veterinärkontrollen für Erzeugnisse aus Drittländern trägt zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der Märkte bei; gleichzeitig werden damit die für den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier erforderlichen Maßnahmen harmonisiert.

(3) Die Vollendung des Binnenmarkts macht es um so notwendiger, gemeinsame Regeln für die Durchführung der Veterinärkontrollen festzulegen, als die Binnengrenzkontrollen weggefallen sind.

(4) Seit Annahme der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4) haben sich neue Entwicklungen bei der Durchführung ergeben und sind neue Erfahrungen gesammelt worden. Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollte diese Richtlinie geändert werden.

(5) Die Einfuhrbedingungen müssen für alle tierischen Erzeugnisse aus Drittländern harmonisiert werden. Daher muß eine einheitliche Kontrollregelung für diese Erzeugnisse mit den entsprechenden Anpassungen erlassen werden.

(6) Für in die Gemeinschaft verbrachte Sendungen, die nicht der Veterinärkontrolle in einer Grenzkontrollstelle gestellt wurden, müssen besondere Vorschriften erlassen werden.

(7) Die Mitgliedstaaten können in bestimmten Fällen für eingeführte Erzeugnisse zusätzliche Anforderungen stellen. Diesen hat der für die Kontrollen zuständige Mitgliedstaat bei seinen Kontrollen Rechnung zu tragen.

(8) Bei der Umladung im See- oder Luftfrachtverkehr von Erzeugnissen mit Endbestimmung in der Gemeinschaft muß klar geregelt sein, wo die Kontrollen durchgeführt werden sollen.

(9) Nach dem Gemeinschaftsrecht müssen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bestimmte Erzeugnisse von ihrem Eintreffen in der Gemeinschaft bis zum Eintreffen am Bestimmungsort überwacht werden. Dies erfordert strenge Regeln.

(10) Auch für an den Grenzen der Gemeinschaft eintreffende Erzeugnisse mit Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft müssen strenge Vorschriften erlassen werden, damit gewährleistet ist, daß diese Erzeugnisse die Gemeinschaft wieder verlassen.

(11) Es ist zu unterscheiden zwischen Erzeugnissen, die die für die Einfuhr geltenden Gemeinschaftsvorschriften erfuellen, und solchen, die sie nicht erfuellen. Damit diese Unterscheidung getroffen werden kann, sollten gesonderte Kontrollregeln eingerichtet werden.

(12) Die Versorgung von Besatzungsmitgliedern und Reisenden im See- und Luftverkehr mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung in der Gemeinschaft. Diese Erzeugnisse entsprechen jedoch vielfach nicht den Gemeinschaftsvorschriften. Deswegen müssen strenge Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erlassen werden.

(13) Bei einem von einem Drittstaat zurückgewiesenen und wieder in die Gemeinschaft verbrachten Erzeugnis ist davon auszugehen, daß es die Gemeinschaftsanforderungen nicht mehr erfuellt. Zu diesem Zweck müssen daher ebenfalls strenge Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erlassen werden.

(14) Um Betrügereien vorbeugen und die Ahndung von Betrug und Unregelmäßigkeiten harmonisieren zu können, sollten zusätzliche Garantien vorgesehen werden.

(15) Die Richtlinie 90/675/EWG ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Änderungen erforderlich sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit, die genannte Richtlinie aufzuheben und durch eine andere Richtlinie zu ersetzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (5) und des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (6).

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Erzeugnis": Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG einschließlich nicht unter Anhang II des Vertrags fallende Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. pflanzliche Erzeugnisse gemäß Artikel 19;

b) "Dokumentenprüfung": Prüfung der der Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen oder -dokumente oder anderer Dokumente;

c) "Nämlichkeitskontrolle": visuelle Überprüfung des Erzeugnisses auf Übereinstimmung mit den Veterinärbescheinigungen oder Veterinärdokumenten oder mit anderen veterinärrechtlich vorgeschriebenen Dokumenten;

d) "Warenuntersuchung": Prüfung des Erzeugnisses selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Verpackung und der Temperatur sowie eine Probeentnahme und Laboranalyse umfassen;

e) "Beteiligter": jede natürliche oder juristische Person, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) für die Abwicklung der verschiedenen, in dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Stellen, in denen sich die Sendung befinden kann, verantwortlich ist, sowie der Vertreter nach Artikel 5 dieser Verordnung, der dabei für das weitere Vorgehen im Anschluß an die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist;

f) "Sendung": eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument oder ein anderes veterinärrechtlich vorgeschriebenes Dokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt;

g) "Grenzkontrollstelle": jede gemäß Artikel 6 bezeichnete und zugelassene Kontrollstelle, die Erzeugnisse aus Drittländern bei ihrem Eintreffen an der Grenze eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Veterinärkontrolle unterziehen soll;

h) "Einfuhr": Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

i) "zollrechtliche Bestimmung": die zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

j) "Einfuhrbedingungen": die für einzuführende Erzeugnisse nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Veterinärbedingungen;

k) "zuständige Behörde": die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser beauftragte Stelle.

KAPITEL I ORGANISATION UND RECHTSWIRKUNG DER KONTROLLEN

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß keine Sendungen aus Drittländern in die in Anhang I aufgeführten Gebiete eingeführt werden, ohne den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Veterinärkontrollen unterzogen worden zu sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Sendungen nur über eine Grenzkontrollstelle in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete verbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Beteiligten, daß er das tierärztliche Personal der Grenzkontrollstelle, der die Erzeugnisse zu gestellen sind, vor der Gestellung informiert, indem er in die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bescheinigung die ihn betreffenden Angaben einträgt oder schriftlich oder elektronisch eine detaillierte Beschreibung der Sendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Artikel 9 und Artikel 19 Absatz 1, vorlegt.

Die Mitgliedstaaten können die Schiffs- und Flugzeugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den vorgenannten Erklärungen und Dokumenten kontrollieren.

(4) Die Zollbehörden, denen die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, gestatten die zulässige zollrechtliche Behandlung der Sendungen nur entsprechend den Bestimmungen in der Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, wozu insbesondere das im Rahmen der Veterinärkontrolle vorzulegende Verzeichnis der Erzeugnisse gehört, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

Artikel 4

(1) Jede Sendung ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) in der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grenzkontrollstelle von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes der Veterinärkontrolle zu unterziehen.

(2) Für jede Sendung nimmt der amtliche Tierarzt anhand der Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Anfrage bei der Datenbank gemäß Anhang I der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (8) vor. Ferner nimmt er für jede Sendung, die zur Einfuhr in eines der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft gestellt wird, bei Bedarf eine Anfrage bei der Datenbank gemäß Anhang II derselben Entscheidung vor.

Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, daß alle für die Unterhaltung der Datenbanken im Sinne der Entscheidung 92/438/EWG erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(3) Jede Sendung ist unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung der Dokumentenprüfung zu unterziehen, bei der festgestellt werden soll, ob

a) die Angaben der Bescheinigungen oder Dokumente gemäß Artikel 7 Absatz 1 den gemäß Artikel 3 Absatz 3 im voraus übermittelten Angaben entsprechen;

b) im Fall der Einfuhr die Angaben der Veterinärbescheinigung(en) oder Veterinärdokumente oder der anderen Dokumente die in den Veterinärvorschriften geforderten Sicherheiten bieten.

(4) Mit Ausnahme der in den Artikeln 9 bis 15 vorgesehenen Sonderfälle unterzieht der amtliche Tierarzt jede Sendung

a) einer Nämlichkeitskontrolle, um sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse den Angaben auf den die Sendung begleitenden Bescheinigungen bzw. Dokumenten entsprechen. Mit Ausnahme von Massengut im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (9), wird folgendes kontrolliert:

i) wenn die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Behältnissen eintreffen: die Unversehrtheit der vom amtlichen Tierarzt (oder von der zuständigen Behörde) entsprechend den Anforderungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts angebrachten Verplombung und die Übereinstimmung der darauf verzeichneten Angaben mit den Angaben im Begleitdokument oder in der begleitenden Bescheinigung;

ii) in den übrigen Fällen:

- bei allen Arten von Erzeugnissen das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genußtauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslands und -betriebs mit den Stempeln oder sonstigen Zeichen auf der Bescheinigung oder dem Dokument;

- bei abgepackten oder verpackten Erzeugnissen überdies die spezifische veterinärrechtlich vorgeschriebene Etikettierung;

b) einer Warenuntersuchung, um

i) sich zu vergewissern, daß die Erzeugnisse den Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen und für den in den Begleitbescheinigungen oder -dokumenten genannten Zweck geeignet sind.

Diese Untersuchungen sind gemäß den Kriterien des Anhangs III durchzuführen;

ii) entsprechend der Mindesthäufigkeit, die vor dem 1. Juli 1999 nach dem Verfahren des Artikels 29 festzulegen ist,

- die Laboranalysen durchzuführen, die vor Ort durchgeführt werden müssen;

- die vorgeschriebenen amtlichen Proben zu entnehmen, um sie schnellstmöglich analysieren zu lassen.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 5

(1) Nach Durchführung der vorgeschriebenen Veterinärkontrollen stellt der amtliche Tierarzt gemäß dem gegebenenfalls im Einklang mit Absatz 4 angepaßten Muster in Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG (10) für die betreffende Sendung eine Bescheinigung über die Kontrollen aus.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat die Ware zu begleiten,

- solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht - in diesem Fall muß in der betreffenden Bescheinigung auf das Zolldokument Bezug genommen werden - oder,

- falls sie eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß der Richtlinie 90/425/EWG, für die sie bestimmt ist.

(3) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen erfolgen, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 für jede Teilsendung.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel - einschließlich der Anpassungen des Anhangs B der Entscheidung 93/13/EWG - werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 6

(1) Die Grenzkontrollstelle

a) muß in unmittelbarer Nähe der Eingangstelle in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete sowie an einem Ort liegen, der gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 von den Zollbehörden bezeichnet wurde.

Sie darf allerdings, falls aus geographischen Gründen erforderlich (wie bei Entladekais oder Pässen), auch in einer gewissen Entfernung von der Eingangsstelle und bei Beförderung auf dem Schienenweg im ersten von der zuständigen Behörde benannten Haltebahnhof liegen; dies wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 festgelegt;

b) muß einem direkt für die Kontrollen verantwortlichen amtlichen Tierarzt unterstellt sein; der amtliche Tierarzt kann sich von eigens dafür ausgebildetem Hilfspersonal unterstützen lassen.

Er muß dafür sorgen, daß die Datenbanken gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG stets auf dem neuesten Stand sind.

(2) Die am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie geltende Liste der Grenzkontrollstellen kann nach dem Verfahren des Artikels 29 später wie folgt geändert oder ergänzt werden:

a) durch Hinzufügung weiterer Grenzkontrollstellen, die

- von dem Mitgliedstaat vorgeschlagen worden sind, nachdem sich die zuständige Behörde vergewissert hat, daß die Anforderungen nach Anhang II der vorliegenden Richtlinie und der Entscheidung 92/525/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, an denen die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden (11), erfuellt sind;

- von der Kommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats überprüft werden;

b) durch Aufhebung einer Grenzkontrollstelle bei Feststellung der Nichterfuellung der Bedingungen nach Anhang II, und zwar entweder im Rahmen einer durch die zuständige Behörde durchgeführten Kontrolle oder im Anschluß an die Kontrollen gemäß Artikel 23, wenn der Mitgliedstaat den Ergebnissen der letztgenannten Kontrollen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Rechnung trägt, insbesondere wenn anläßlich dieser Kontrollen eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Tiergesundheit festgestellt wurde.

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit muß ein Mitgliedstaat die Zulassung einer Grenzkontrollstelle auf seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Wiederzulassung der Grenzkontrollstelle kann nur gemäß Absatz 2 Buchstabe a) erfolgen.

(4) Die Kommission erstellt und veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen, einschließlich der Fälle vorläufig ausgesetzter Zulassungen.

(5) Bis zur Annahme der Entscheidungen nach Absatz 2 Buchstabe a) bleibt die gemäß der Richtlinie 90/675/EWG erstellte Liste unbeschadet des in Absatz 3 vorgesehenen Falls gültig.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 7

(1) Jeder Sendung, die zur Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmt ist, muß das Original der Veterinärbescheinigung oder des Veterinärdokuments bzw. des nach dem Veterinärrecht ansonsten vorgeschriebenen Dokuments beiliegen. Die Originalbescheinigung bzw. das Originaldokument verbleibt bei der Grenzkontrollstelle.

(2) Unbeschadet des Artikels 10 ist jede Sendung, die zur Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmt ist, aus einem Drittland einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 zu unterziehen.

(3) Die Zollbehörde gestattet die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der Zollbestimmungen und der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Artikel 18 zu erlassenden besonderen Bestimmungen erst, wenn nachgewiesen ist, daß die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die Bescheinigung darüber gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde und die zuständige Behörde die Gewähr dafür hat, daß die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (geändert und kodifiziert) (12) vorgesehenen Kontrollkosten gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen beglichen wurden oder noch beglichen werden.

(4) Erfuellt die Sendung die Einfuhrbedingungen, so händigt der amtliche Tierarzt dem Betreffenden eine beglaubigte Kopie der Originalbescheinigung oder des Originaldokuments aus und stellt ihm gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Bescheinigung darüber aus, daß die Sendung aufgrund der in der Grenzkontrollstelle durchgeführten Veterinärkontrollen diese Bedingungen erfuellt.

(5) Für den Verkehr mit den Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, die nach Absatz 3 in eines der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Gebiete verbracht werden dürfen, gelten die Vorschriften der genannten Richtlinien, insbesondere die des Kapitels II.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 8

(1) Die Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts erfolgt zusätzlich über das rechnergestützte System ANIMO gemäß der Richtlinie 90/425/EWG, wenn

- die Erzeugnisse für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt sind, die nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen stellen können;

- Proben entnommen wurden, die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle jedoch noch nicht verfügbar sind;

- es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt.

(2) Jede Sendung gemäß Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, ist in der Grenzkontrollstelle im Gebiet des erstberührten Mitgliedstaats der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 zu unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Erzeugnisse den Gemeinschaftsvorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entsprechen. Eingeführtes Fleisch von Haarwild in der Decke unterliegt jedoch einer Nämlichkeitskontrolle oder einer Warenuntersuchung, zu der weder die Kontrolle auf Genußtauglichkeit noch die Untersuchung auf Rückstände gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (13) gehört; diese Kontrolle bzw. Untersuchung ist gemäß der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (14) in dem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den dieses Fleisch unter zollamtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Absatz 4 erster Gedankenstrich dieses Artikels, zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1, zu verbringen ist.

Das Ergebnis dieser Kontrollen ist der Veterinärbehörde mitzuteilen, die für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, über die die Einfuhr dieser Erzeugnisse erfolgt. Die Veterinärbehörde trifft nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Kontrollen die in Artikel 24 vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Fall von Erzeugnissen, die gemäß Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Bestimmung verbracht werden, die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Sendung den vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat erreicht.

(4) Bei der Beförderung von Erzeugnissen, die nach dem Gemeinschaftsrecht ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zum Betrieb am Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfuellen:

- Die Beförderung der betreffenden Sendungen erfolgt zwischen der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens und dem Betrieb am Bestimmungsort unter Aufsicht der zuständigen Behörde in von der zuständigen Behörde verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen. Die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 dritter Gedankenstrich verbleiben nach dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (15) vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung; dazu ist die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung vorzulegen, in der die zugelassene Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung anzugeben sind.

- Der amtliche Tierarzt der betreffenden Grenzkontrollstelle teilt der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, über das ANIMO-Netz die Herkunft und den Bestimmungsort des Erzeugnisses mit.

- Die Erzeugnisse werden im Betrieb am Bestimmungsort so behandelt, wie es die entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorschreiben.

- Der vom Verantwortlichen des Bestimmungsbetriebs bzw. des Zwischenlagers unterrichtete amtliche Tierarzt des Bestimmungsorts bzw. - in dem in Kapitel 10 des Anhangs I der Richtlinie 92/118/EWG vorgesehenen Fall - des Zwischenlagers informiert den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, der ihm den Abgang der Sendung mitgeteilt hat, innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen des Erzeugnisses am Bestimmungsort. Er führt regelmäßig Kontrollen durch, um - insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(5) Wird bei der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 - der Nachweis erbracht, daß die Erzeugnisse, von denen erklärt wurde, daß sie für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Beteiligten die gebotenen Maßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Betriebe im Sinne des Absatzes 4 für die betreffenden Erzeugnisse entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

Hält sich der Betrieb nicht an die Mitteilungspflicht, so kann ihm der Mitgliedstaat die Zulassung entziehen und die Sanktionen verhängen, die in Anbetracht der Art des eingegangenen Risikos geboten sind.

Die Kommission veröffentlicht diese Liste und sorgt dafür, daß ihre jeweils aktualisierte Fassung den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

(7) Die nach Anhörung der Zollbehörden ausgearbeiteten Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 9

(1) Die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung bei Sendungen, die zu Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft bestimmt sind und an einer Grenzkontrollstelle eintreffen, aber über eine andere im gleichen Gebiet gelegene Grenzkontrollstelle oder eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt werden sollen, erfolgen an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle, sofern die Erzeugnisse auf dem See- bzw. Luftweg befördert werden. In der erstberührten Kontrollstelle wird folgendes Verfahren durchgeführt:

a) Wird die Sendung von einem Flugzeug oder Schiff am Amtsplatz desselben Hafens oder Flughafens in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen, entweder unmittelbar oder nach Entladung auf dem Entladekai bzw. dem Vorfeld während eines Zeitraums, der kürzer ist als der Mindestzeitraum gemäß Buchstabe b), so ist die zuständige Behörde durch den Beteiligten zu unterrichten. Sie kann ausnahmsweise bei Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier die Erzeugnisse anhand der Ursprungsveterinärbescheinigung bzw. des Ursprungsveterinärdokuments oder anhand der Originale anderer Begleitdokumente der betreffenden Sendung oder anhand einer beglaubigten Kopie dieser Dokumente einer Dokumentenprüfung unterziehen.

b) In den übrigen Fällen, in denen die Sendung umgeladen wird, wird sie

i) für einen Hoechst- und Mindestzeitraum und unter Bedingungen, der bzw. die nach dem Verfahren in Absatz 2 festgelegt wird bzw. werden, unter der Kontrolle der zuständigen Behörde am Amtsplatz des Hafens oder Flughafens zwecks Beförderung auf dem See- oder Luftweg in die Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats verwahrt;

ii) einer Dokumentenprüfung anhand der Unterlagen nach Buchstabe a) unterzogen;

iii) in Ausnahmefällen unbeschadet des Artikels 20 einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen, wenn das Risiko einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bestimmungen dieses Artikels auf den Fall ausdehnen, daß die Umladung auf der Schiene erfolgt.

Artikel 10

(1) Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Mitgliedstaaten oder von sich aus nach dem Verfahren des Artikels 29, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und insbesondere die Befunde der vorausgehenden Kontrollen dies gestatten, die Häufigkeit der Warenuntersuchungen verringern, wenn die betreffenden Erzeugnisse harmonisierten Einfuhrbedingungen unterliegen, d. h., wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern oder Regionen von Drittländern, die ausreichende gesundheitliche Garantien hinsichtlich der Kontrolle der zur Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmten Erzeugnisse am Ursprungsort bieten.

b) Sie stammen, soweit diese Verpflichtung in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, aus zugelassenen Betrieben gemäß einer in Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellten Liste oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (16) zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind.

c) Die betreffenden Erzeugnisse sind Gegenstand von Einfuhrbescheinigungen.

(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag zur Gewährung von Ausnahmen dieser Art für Erzeugnisse aus einem gegebenen Drittland vorlegt, unterbreitet sie dem Ständigen Veterinärausschuß einen Bericht über dieses Drittland unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

a) von dem betreffenden Drittland hinsichtlich seines gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teils seines Hoheitsgebiets gebotene Gewähr für die Erfuellung der Gemeinschaftsanforderungen, einschließlich in bezug auf die Rückstandsuntersuchung;

b) Tiergesundheit in dem betreffenden Drittland;

c) Informationen über die allgemeine Gesundheitslage in dem betreffenden Land;

d) Art der in dem Drittland getroffenen Seuchenkontroll- und -bekämpfungsmaßnahmen;

e) Aufbau, Befugnisse, Unabhängigkeit und Kompetenz der Veterinär- oder sonstigen zuständigen Dienste;

f) Erfuellung der im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Produktionshygiene;

g) Art des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse und damit verbundenes potentielles gesundheitliches Risiko;

h) Regelung der Zulassung bestimmter Stoffe und Erfuellung der Anforderungen gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von â-Agonisten in der tierischen Erzeugung (17) und der Richtlinie 96/23/EG;

i) Ergebnis der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Inspektionsbesuche;

j) Ergebnis der Einfuhrkontrollen;

k) Analyse des mit der Art der einzuführenden Erzeugnisse, ihrer Aufmachung bzw. der Art ihrer Beförderung verbundenen Risikos.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann auch im Rahmen eines zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenen Gleichstellungsabkommens für den Veterinärbereich eine Verringerung der Häufigkeit der Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgehandelt werden.

Eine solche Verringerung ist nach dem Verfahren des Artikels 29 in die Gemeinschaftsregelung zu übernehmen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 11

(1) Ein Mitgliedstaat gestattet im Namen aller von der Durchfuhr betroffenen Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Sendungen von einem Drittland in ein anderes Drittland nur, wenn

a) diese Sendungen aus einem Drittland stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anhang I aufgeführten Gebiete belegt sind, und für ein anderes Drittland bestimmt sind.

Die zuständige Behörde kann nach allgemeinen Kriterien, die gemäß Absatz 4 festzulegen sind, von diesem Erfordernis abweichen, wenn eine Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) von einem Flugzeug in ein anderes bzw. von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen und anschließend ohne Zwischenhalt in den in Anhang I aufgeführten Gebieten weiterbefördert wird;

b) diese Durchfuhr zuvor vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem die Sendung erstmals in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete gelangt ist, genehmigt wurde;

c) sich der Beteiligte zuvor verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung der Erzeugnisse wieder zu übernehmen, um darüber gemäß Artikel 17 zu verfügen.

(2) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Den Sendungen, die in der Grenzkontrollstelle im Versandverfahren gestellt werden, müssen die Bescheinigungen oder Dokumente gemäß Artikel 7 Absatz 1 und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen beiliegen.

b) Die Sendung muß in der genannten Grenzkontrollstelle zwecks Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle gestellt werden.

Von der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle kann die für den See- und Luftverkehr zuständige Veterinärbehörde absehen, wenn die Sendung

- nicht entladen wird. In diesem Fall beschränkt sich die Dokumentenprüfung unbeschadet des Artikels 20 auf die Prüfung des Bordmanifests;

- gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) von einem Flugzeug in ein anderes bzw. von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Hafens bzw. Flughafens umgeladen wird.

In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, ist zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.

c) Im Fall der Durchfuhr durch die in Anhang I aufgeführten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg muß eine solche Sendung

- unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zum Austrittsort an der Gemeinschaftsgrenze verbracht werden; dabei müssen die Bescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) und die Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit Angabe der Grenzkontrollstelle beiliegen, an der die Sendung die Gemeinschaft verläßt;

- ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle des Eintreffens in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Ein Umschlag ist während dieser Beförderung nicht zulässig;

- die Gemeinschaft über eine Grenzkontrollstelle innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle verlassen, sofern nicht nach dem Verfahren im Sinne des Absatzes 4 eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, um entsprechend nachgewiesenen Situationen geographischer Entfernung Rechnung zu tragen.

d) Der den Transport genehmigende amtliche Tierarzt unterrichtet den amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle über das ANIMO-Netz.

e) Der amtliche Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle bestätigt auf der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1, daß die betreffenden Sendungen die Gemeinschaft verlassen haben, und übermittelt durch Fax oder auf andere Weise der Eingangsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments.

Ist der amtliche Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, daß die Erzeugnisse die Gemeinschaft innerhalb der Frist nach Absatz 2 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich verlassen haben, so wendet er sich an die zuständige Zollbehörde, die alle notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse anstellt.

(3) Alle aufgrund dieses Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder seinem Vertreter zu tragen und werden von dem Mitgliedstaat nicht erstattet; maßgebend sind dabei die aus Artikel 1 der Richtlinie 85/73/EWG sich ergebenden Grundsätze.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der Eingangs- und der Ausgangsgrenzkontrollstelle, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 12

(1) Den Sendungen von Drittlanderzeugnissen, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zollager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt sind, darf die zuständige Behörde den Eingang in eine solche Zone bzw. ein solches Lager nur gestatten, wenn der Beteiligte vorher erklärt hat, ob die endgültige Bestimmung dieser Erzeugnisse die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige Bestimmung handelt und ob diese Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfuellen bzw. nicht erfuellen.

Wenn eine genaue endgültige Bestimmung nicht angegeben ist, müssen die Erzeugnisse so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete bestimmt sind.

(2) Sendungen nach Absatz 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Erzeugnisse die genannten Einfuhrbedingungen erfuellen bzw. nicht erfuellen.

Die Warenuntersuchung ist - außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier besteht - nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erfuellen.

Diesen Sendungen müssen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Dokumente und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen dieser Dokumente beigefügt werden.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Absatz 2 festgestellt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen erfuellt sind, so stellt der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1, der die Zolldokumente beizufügen sind, aus. Die zuständigen Zollbehörden und die zuständigen Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle gestatten den Eingang der Sendung in ein Lager in einer Freizone, in ein Freilager oder in ein Zollager. Diese Erzeugnisse gelten veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Absatz 2 festgestellt, daß die Erzeugnisse die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen nicht erfuellen, so stellt der amtliche Tierarzt die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1, der die Zolldokumente beizufügen sind, aus. Die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle dürfen in diesem Fall den Eingang der Erzeugnisse in ein Lager in einer Freizone, in ein Freilager oder in ein Zollager nur gestatten, wenn unbeschadet des Artikels 16 folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die Sendungen stammen aus einem Drittland, dessen Erzeugnisse nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) erster Satz mit einem Verbot belegt sind.

b) Die Lager der Freizonen und die Freilager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

- Sie bestehen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muß die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

- Sie erfuellen die gemeinschaftlichen oder in deren Ermangelung die einzelstaatlichen Bewilligungsbedingungen für Lager, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

- Sie führen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie des Namens und der Adresse des Empfängers. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

- Sie verfügen über getrennte Lager- und/oder Kühlräume, die es ermöglichen, die nicht der Veterinärregelung entsprechenden Erzeugnisse zu lagern.

Die zuständige Behörde kann jedoch in bezug auf bestehende Lager die getrennte Lagerung dieser Erzeugnisse in ein und demselben Raum gestatten, wenn die den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechenden Erzeugnisse in einer verschließbaren Umfriedung gelagert werden.

- Sie verfügen über Räumlichkeiten, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

Wenn sich bei den Kontrollen nach Absatz 2 ergibt, daß der Beteiligte eine falsche Erklärung gemäß Absatz 1 gemacht hat, muß er über die Sendung gemäß Artikel 17 verfügen.

(5) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß

- geprüft wird, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Lager weiterhin erfuellt sind;

- die Erzeugnisse, die den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten bzw. deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

- eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten der Lager die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist. Insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten bzw. deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

- die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(6) Die Mitgliedstaaten können den Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zollager, ein Freilager oder eine Freizone aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier verweigern.

(7) Die Sendungen sind unter Zollverschluß in die Freizonen, Freilager oder Zollager zu verbringen.

(8) Sendungen nach Absatz 4 können ein Freilager, ein Zollager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in ein Drittland oder in ein Lager gemäß Artikel 13 verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt folgendes:

- Sollen die Sendungen in ein Drittland ausgeführt werden, so sind Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstaben a), c), d) und e) anzuwenden.

- Sollen die Sendungen in ein Lager gemäß Artikel 13 verbracht werden, so hat dies im T1-Verfahren zu erfolgen. In der Bescheinigung gemäß Artikel 13 sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.

- Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung der betreffenden Erzeugnisse erfolgen.

Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen erfolgt ohne Umschlag unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in von den zuständigen Behörden verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen.

Ein Transport zwischen den in dem vorliegenden Artikel genannten Lagern ist nicht zulässig.

(9) Alle aufgrund dieses Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind dem Beteiligten oder seinem Vertreter zu tragen und werden vom Mitgliedstaat nicht erstattet; maßgebend sind dabei die aus Artikel 1 der Richtlinie 85/73/EWG sich ergebenden Grundsätze.

(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis

a) der Freizonen, Freilager oder Zollager gemäß Absatz 4,

b) der Betreiber gemäß Artikel 13.

Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Verzeichnisse gemäß Buchstabe a) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und teilt den Mitgliedstaaten die Namen der in Buchstabe b) genannten Betreiber mit.

(11) Die zuständige Behörde muß im Fall der Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 bis 10 genannten Bedingungen, insofern diese für die Zoll- und Freilager gelten, ihre Anerkennung gemäß Absatz 4 Buchstabe b) aussetzen oder zurückziehen. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Im Fall von vorsätzlichen oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Unregelmäßigkeiten werden gegen die Person, die, nachdem die Sendung das Lager verlassen hat, für ihre Beförderung verantwortlich ist, die nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen verhängt.

(12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Kontrollverfahren beim Ein- und Ausgang von Sendungen in solchen Zonen oder Lagern, bei der Beförderung von Sendungen zwischen solchen Zonen und Lagern sowie für die Art der Lagerung und den zulässigen innerbetrieblichen Transport, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 13

(1) Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel mit Erzeugnissen gemäß Artikel 12 Absatz 4 zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden unmittelbar versorgen, müssen zusätzlich zu Artikel 12 Absätze 1 und 2, Absatz 4 Buchstabe a) und Buchstabe b) zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich sowie Absätze 5, 6, 7 und 9 folgende Auflagen erfuellen:

a) Sie müssen zuvor von der zuständigen Behörde als Betreiber zugelassen sein.

b) Die Erzeugnisse, mit denen sie sich versorgen, dürfen nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie entsprechen in ihrem Rohzustand den Gemeinschaftsanforderungen.

c) Sie müssen über geschlossene Gebäude verfügen, deren Ein- und Ausgänge ständig vom Verantwortlichen des Lagers kontrolliert werden. Auf Lager in Freizonen findet Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich zweiter Satz Anwendung.

d) Sie müssen sich verpflichten, Erzeugnisse nach Artikel 12 Absatz 4 nicht in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete in den freien Verkehr zu überführen.

e) Sie müssen der zuständigen Behörde umgehend das Eintreffen der genannten Erzeugnisse in einem Lager gemäß Buchstabe c) melden.

(2) Die Betreiber nach Absatz 1 müssen

a) die Erzeugnisse unmittelbar an Bord der Seeverkehrsmittel bzw. in ein eigens dafür zugelassenes Lager im Bestimmungshafen liefern, wobei Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse in keinem Fall aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden können. Die Beförderung vom Ausgangslager zum Bestimmungshafen hat nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen T1-Verfahren unter zollamtlicher Überwachung zu erfolgen; dabei ist eine Veterinärbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Absatzes 6 zu erstellenden Muster beizufügen;

b) im voraus die zuständige Behörde des Hafenbereichs des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugnisse geliefert werden, sowie die zuständigen Behörden des Hafenbereichs des Bestimmungsmitgliedstaats von dem Versanddatum der Erzeugnisse unter Angabe ihres Bestimmungsorts unterrichten;

c) einen amtlichen Nachweis vorlegen, daß die Erzeugnisse ihre endgültige Bestimmung erreicht haben;

d) über die Eingänge und Ausgänge Buch führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufbewahren. Dies muß die Kontrolle der im Lager aufbewahrten Teile der Sendung ermöglichen.

(3) Die Betreiber müssen darauf achten, daß Schiffe nur zum Zwecke der Verpflegung von Passagieren und Bordpersonal außerhalb der Küstenzonen der in Anhang I aufgeführten Gebiete, wie sie im nationalen Recht definiert werden, mit Erzeugnissen versorgt werden, die den gemeinschaftlichen Anforderungen nicht genügen.

(4) Die zuständige Behörde des Hafenbereichs des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugnisse geliefert werden, kündigt der zuständigen Behörde des Hafenbereichs des Bestimmungsmitgliedstaats die Lieferung spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse an und unterrichtet sie über das ANIMO-System vom Bestimmungsort der Erzeugnisse.

(5) Die zuständige Behörde zieht im Fall der Nichteinhaltung der im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Zulassung zurück. Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Kontrollverfahren beim Abgang, bei der Beförderung und bei der Lieferung der Erzeugnisse, die unmittelbar an Bord von Seeverkehrsmitteln geliefert werden, sowie zum Nachweis, daß diese Erzeugnisse ihre rechtmäßige Bestimmung erreicht haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 14

(1) Erzeugnisse, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Artikel 7 und Artikel 12 Absatz 3 unterscheidet, werden einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen, um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfuellen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß eine von einem Drittland zurückgewiesene Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft wiedereingeführt wird, sofern

a) die Erzeugnisse begleitet sind

i) entweder vom Original der Bescheinigung - bzw. einer Kopie der Bescheinigung für die betreffenden Erzeugnisse, die von der zuständigen Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, beglaubigt ist -, in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben sind und bescheinigt wird, daß die Gewähr besteht, daß die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Erzeugnisse eingehalten worden sind, und in dem verzeichnet ist, daß die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,

ii) oder im Fall von verplombten Behältnissen von einer Bescheinigung des Frachtunternehmens, der zufolge der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist;

b) die betreffenden Erzeugnisse der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und in den in Artikel 20 bezeichneten Fällen der Warenuntersuchung unterzogen wurden;

c) die betreffende Sendung nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 4 unmittelbar in den Ursprungsbetrieb des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückverbracht wird und im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat diese Durchfuhr zuvor vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft gelangt, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten genehmigt wurde.

(2) Ein Mitgliedstaat darf die Wiedereinfuhr einer von einem Drittland zurückgewiesenen Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nicht verweigern, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Auflagen des Absatzes 1 erfuellt sind.

(3) In dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Fall erfolgt die Weiterbeförderung der betreffenden Erzeugnisse bis zum Ursprungsbetrieb nach dem in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren in lecksicheren Transportmitteln, die von der zuständigen Behörde gekennzeichnet und so verplombt werden, so daß die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse aufgebrochen werden.

(4) Der den Transport genehmigende amtliche Tierarzt unterrichtet die am Bestimmungsort zuständige Behörde über das ANIMO-Netz.

(5) Alle aufgrund dieses Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder seinem Vertreter zu tragen und werden vom Mitgliedstaat nicht erstattet; maßgebend sind dabei die aus Artikel 1 der Richtlinie 85/73/EWG sich ergebenden Grundsätze.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 16

(1) Dieses Kapitel gilt nicht für

a) Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Hoechstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands stammen, das in der nach der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;

b) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern diese Erzeugnisse nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, die versandte Menge ein nach Absatz 3 zu bestimmendes Hoechstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands stammen, das in der nach den Gemeinschaftsvorschriften erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist;

c) Erzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern sie nicht in einem der Gebiete gemäß Anhang I entladen werden.

Werden solche Erzeugnisse oder Küchenabfall davon entladen, so ist dieses Material unschädlich zu beseitigen. Wird derartiges Material jedoch im selben Hafen unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmittel in ein anderes umgeladen, so braucht es nicht unschädlich beseitigt zu werden;

d) Erzeugnisse bis zu einer gemäß Absatz 3 festzusetzenden Menge, die einer Hitzebehandlung in einem luftdichten Behälter bei einem F°-Wert von mindestens 3,00 unterzogen wurden und

i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Bedarf mitgeführt werden;

ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt wurden;

e) Erzeugnisse, die als Warenmuster versandt werden oder für Ausstellungen bestimmt sind, sofern sie nicht dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, und vorher von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurden;

f) Erzeugnisse, die für besondere Studien oder für Analysen vorgesehen sind, mit der Maßgabe, daß im Wege einer amtlichen Kontrolle gewährleistet werden kann, daß diese Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind und nach Beendigung der Ausstellung bzw. der besonderen Studien oder der Analyse mit Ausnahme der während der Analyse verwendeten Mengen unter von der zuständigen Behörde festzulegenden Bedingungen aus der Gemeinschaft entfernt oder unschädlich beseitigt werden.

In den unter Buchstabe e) und unter dem vorliegenden Buchstaben genannten Fällen trägt das Bestimmungsland dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht anderen Verwendungszwecken zugeführt werden können als denjenigen, für die sie in sein Hoheitsgebiet verbracht worden sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Vorschriften für frisches Fleisch und für Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (18).

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 29 die Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere das Hoechstgewicht für die einzelnen Erzeugnisse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden können.

Artikel 17

(1) Sendungen, die ohne Gestellung zur Veterinärkontrolle gemäß den Artikeln 3 und 4 in eines der Gebiete der Gemeinschaft verbracht worden sind, werden beschlagnahmt; dabei obliegt es der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die betreffende Sendung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) unschädlich beseitigt oder gemäß Absatz 2 Buchstabe a) zurückgesandt wird.

(2) Stellt die zuständige Behörde bei den Kontrollen nach dieser Richtlinie fest, daß das Erzeugnis nicht den Einfuhrbedingungen genügt oder daß eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ordnet sie nach Anhörung des Beteiligten oder seines Vertreters eine der beiden folgenden Maßnahmen an:

a) die Rücksendung des Erzeugnisses mit demselben Transportmittel ab derselben Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten an eine mit dem Beteiligten vereinbarte Bestimmung, sofern dem aufgrund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle und gesundheits- oder tierseuchenrechtlicher Auflagen nichts entgegensteht.

In diesem Fall muß der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle

- das Informationsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG einleiten;

- die der zurückgewiesenen Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen bzw. die ihr beiliegenden Veterinärdokumente nach den von der Kommission im Verfahren des Absatzes 7 zu bestimmenden Modalitäten für ungültig erklären, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht über eine andere Grenzkontrollstelle eingeführt werden können;

b) oder die unschädliche Beseitigung des Erzeugnisses in der für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger (19), die der Grenzkontrollstelle am nächsten gelegen ist, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Buchstabe a) genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein sofortiges Einverständnis erteilt.

Bis zur Rücksendung der unter diesen Absatz fallenden Erzeugnisse oder zur Bestätigung der Gründe für deren Abweisung werden die betreffenden Erzeugnisse von den zuständigen Behörden unter deren Kontrolle auf Kosten des Beteiligten gelagert.

(3) Lassen die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 auf einen schweren Verstoß oder auf wiederholte Verstöße gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft schließen, finden die Artikel 23 und 24 Anwendung.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Verwendung des Erzeugnisses gemäß der Richtlinie 90/667/EWG genehmigt hat, sofern es keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.

(5) Der Beteiligte oder sein Vertreter trägt die Kosten für das Verfahren der Rücksendung oder der unschädlichen Beseitigung der Sendung bzw. der anderweitigen Verwendung des Erzeugnisses.

Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten hat der Mitgliedstaat ferner gegenüber dem Beteiligten die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

(6) Die Vorschriften der Entscheidung 92/438/EWG finden Anwendung.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere die Vereinheitlichung der Beurteilungskriterien für die Entscheidung über Zurückweisung, Beschlagnahmung oder unschädliche Beseitigung, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 18

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 29 aufgrund der Pläne gemäß Absatz 2 die Vorschriften für die Einfuhr in bestimmte Teile der in Anhang I aufgeführten Gebiete, um den dort herrschenden Naturgegebenheiten, insbesondere der Abgelegenheit vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck legen die Französische Republik und die Griechische Republik der Kommission ihren jeweiligen Plan vor, der insbesondere im Fall der französischen überseeischen Departements bzw. bestimmter Inseln und Inselgruppen Aufschluß gibt über die Art der Kontrollen, die aufgrund ihrer besonderen natürlichen geographischen Gegebenheiten bei der Einfuhr von Drittlanderzeugnissen in diese Gebiete durchzuführen sind.

Diese Pläne müssen Aufschluß über die Kontrollen geben, mit denen sichergestellt werden soll, daß die in diese Gebiete verbrachten Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft weiterversandt werden, es sei denn, diese Gebiete halten die Auflagen der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft ein.

Artikel 19

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 29 eine Liste der pflanzlichen Erzeugnisse, die insbesondere aufgrund ihrer weiteren Bestimmung die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen bergen und daher insbesondere den in Artikel 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, mit denen Ursprung und vorgesehene Bestimmung dieser pflanzlichen Erzeugnisse überprüft werden sollen.

Nach dem gleichen Verfahren werden festgelegt:

- die von Drittländern zu erfuellenden Tiergesundheitsbedingungen und die zu bietenden Garantien, insbesondere die hinsichtlich der Tiergesundheitslage erforderliche Art der Behandlung;

- eine Liste der Drittländer, die aufgrund der gebotenen Garantien pflanzliche Erzeugnisse nach Unterabsatz 1 in die Gemeinschaft einführen dürfen;

- besondere Kontrollverfahren, insbesondere hinsichtlich der Probenahme bei diesen Erzeugnissen, vor allem im Fall eingeführter Massengüter.

(2) Frische Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlands direkt angelandet werden, müssen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlands in Häfen der Gemeinschaft (20) vor der Einfuhr in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete den Veterinärkontrollen unterzogen werden, die für die Direktanlandung der Fänge von Fischereifahrzeugen gelten, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 jedoch nach dem Verfahren des Artikels 29 ermächtigt werden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen von gefrorenem und tiefgekühltem Thunfisch, der unmittelbar - nicht geköpft und ausgenommen - von einem Schiff angelandet wurde, das nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften registrierten gemischten Gesellschaften gehört, vorzunehmen, sofern

- diese Kontrollen von der zuständigen Behörde der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle in dem für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zugelassenen Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden;

- der Verarbeitungsbetrieb nicht weiter als 75 km von einer Grenzkontrollstelle entfernt ist;

- die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 erster Gedankenstrich von der Anlandestelle zum Verarbeitungsbetrieb überführt werden.

(3) Für Grenzkontrollstellen, in denen Fische gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (21) gestellt werden, können nach dem Verfahren des Artikels 29 Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) sowie - in bezug auf das für die Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen zuständige Personal - von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 1 gewährt werden.

Artikel 20

(1) Bei Verdacht auf Verstoß gegen die Veterinärbestimmungen oder bei Zweifeln an

a) der Nämlichkeit oder der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses,

b) der Einhaltung der in den Vorschriften für die betreffende Art von Erzeugnissen vorgesehenen Garantien,

c) der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Garantien im Hinblick auf die Tiergesundheit und die Volksgesundheit

führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels nach eigenem Ermessen alle sachdienlichen Veterinärkontrollen durch, um zu klären, ob dieser Verdacht begründet ist oder nicht.

Die untersuchten Erzeugnisse müssen unter der Kontrolle der zuständigen Behörde bleiben, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt.

Bestätigt sich ein Verdacht, so sind die Kontrollen der Erzeugnisse desselben Ursprungs gemäß Artikel 17 Absatz 3 zu verstärken.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

Artikel 21

(1) Die Republik Österreich führt die Kontrollregelung nach diesem Kapitel innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Die Republik Finnland führt die Kontrollregelung nach diesem Kapitel innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren des Artikels 29 bei Grenzkontrollstellen, die an der Grenze zu den als Beitrittskandidaten in Betracht gezogenen Ländern liegen, während eines Zeitraums von zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. Juli 1999, von den Anforderungen im Sinne des achten Gedankenstrichs des Anhangs II abgewichen werden.

KAPITEL II SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 22

(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (22) aufgeführten Krankheit oder ist zu befürchten, daß eine Zoonose, eine andere Krankheit oder irgendein anderer Umstand die menschliche oder tierische Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, oder legen andere schwerwiegende Gründe, insbesondere die Feststellungen der Veterinärsachverständigen der Kommission oder die Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle, es zum Schutz von Mensch und Tier nahe, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:

- Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls des Durchfuhrlands,

- Erlaß besonderer Bedingungen für Erzeugnisse aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands,

- ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen die Festlegung von Anforderungen für angemessene Untersuchungen, die eine spezifische Erforschung der Risiken für die menschliche und die tierische Gesundheit und je nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen häufigere Warenuntersuchungen einschließen können.

(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß eine Sendung von Erzeugnissen die menschliche oder tierische Gesundheit gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzüglich folgende Maßnahmen:

- Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der beanstandeten Sendung,

- unverzügliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und der Kommission über die Feststellungen und den Ursprung der Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 92/438/EWG.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei Erzeugnissen nach den Artikeln 11, 12 und 13 Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Vertreter der Kommission können unverzüglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(5) Ein Mitgliedstaat kann für Erzeugnisse Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen förmlich in Kenntnis setzt und diese weder die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 den Ständigen Veterinärausschuß befaßt hat.

Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland oder einem Betrieb eines Drittlands gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses.

Der Ständige Veterinärausschuß ist gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 innerhalb von zehn Arbeitstagen mit der Ausweitung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 3 zu befassen. Das Verfahren des Artikels 28 ist ferner maßgebend für den Erlaß der notwendigen Entscheidungen, auch im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Verkehr sowie die Durchfuhr von Erzeugnissen.

(6) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 5 erlassenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren erlassen.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III INSPEKTION UND KONTROLLEN

Artikel 23

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Maße

a) nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten diesen Vorschriften nachkommen;

b) Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die Kontrollen im Einklang mit dieser Richtlinie vorgenommen werden.

(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

Das Ergebnis der Kontrollen ist vor der Erstellung und Verbreitung eines Abschlußberichts mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu besprechen.

(3) Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Veterinärausschuß, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren erlassen.

(4) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidungen nach Absatz 5 gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 24

(1) Werden aufgrund der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen ein schwerer Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Veterinärrechtsbestimmungen festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Erzeugnisse, bei denen unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden oder der Ursprung zu beanstanden ist, folgende Maßnahmen:

- Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzkontrollstellen davon in Kenntnis.

- Die Mitgliedstaaten kontrollieren verstärkt alle Sendungen von Erzeugnissen desselben Ursprungs. Insbesondere sind die zehn aufeinanderfolgenden Sendungen desselben Ursprungs an der Grenzkontrollstelle zu beschlagnahmen, damit eine Warenuntersuchung, einschließlich Probenahmen und Laboruntersuchungen gemäß Anhang III, erfolgen kann; hierbei ist ein Sicherungsbetrag für Kontrollkosten zu hinterlegen.

Kann aufgrund dieser neuerlichen Kontrollen bestätigt werden, daß die Gemeinschaftsbestimmungen nicht eingehalten worden sind, so muß über die Sendungen bzw. Teile von Sendungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a) und b) verfügt werden.

- Die Kommission wird über das Ergebnis der verstärkten Kontrollen unterrichtet und stellt ausgehend von diesen Informationen alle notwendigen Nachforschungen an, um zu ermitteln, aus welchen Gründen und wo die festgestellten Verstöße begangen wurden.

(2) Wird aufgrund der Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.

(3) Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichstellungsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben oder denen eine geringere Kontrollhäufigkeit eingeräumt wurde, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluß, daß diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfuellt haben, so setzt sie für die betreffenden Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 29 der vorliegenden Richtlinie die Vergünstigung der geringeren Kontrollhäufigkeit für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, daß die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.

Im Hinblick auf eine Wiedergewährung der Vergünstigungen der genannten Abkommen begibt sich erforderlichenfalls ein Kontrollteam der Gemeinschaft, dem auch Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören, an Ort und Stelle, um die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu überprüfen; das betreffende Drittland hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

Artikel 25

(1) Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung zu der Überzeugung, daß in einem anderen Mitgliedstaat die Vorschriften dieser Richtlinie an einer Grenzkontrollstelle, in einem Zollager, einer Freizone oder einem Freilager gemäß Artikel 12 nicht eingehalten worden sind, so setzt sie sich umgehend mit der Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.

Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet den ersten Mitgliedstaat über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wird aufgrund der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen eine wiederholte Mißachtung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstöße folgende Maßnahmen treffen:

- Sie entsendet in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort;

- sie fordert die zuständige Behörde auf, die Kontrollen in der betroffenen Grenzkontrollstelle oder in dem Zollager, der Freizone bzw. dem Freilager zu verstärken.

Bis die Schlußfolgerungen der Kommission vorliegen, muß der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle oder in dem Zollager, der Freizone oder dem Freilager verstärken.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrollen der Erzeugnisse derselben Herkunft verstärken.

Die Kommission muß - sofern die Inspektion nach Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich die Unregelmäßigkeiten bestätigt - auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren treffen. Diese Maßnahmen müssen unverzüglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft werden.

(2) Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die Entscheidungen der zuständigen Behörden sind dem davon betroffenen Beteiligten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Beteiligten oder seines Vertreters muß ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach dem Recht des Kontrollmitgliedstaats gegebenen Rechtsmittel und die Form und die Fristen, innerhalb deren sie einzulegen sind, angegeben sein.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 26

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch von Beamten, die befugt sind, die Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse durchzuführen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme im Ständigen Veterinärausschuß.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.

(4) Die Durchführung des Programms wird jährlich im Ständigen Veterinärausschuß anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gesammelten Erfahrungen.

(6) Die Gemeinschaft gewährt einen Zuschuß, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie die hierfür im Haushaltsplan der Gemeinschaft vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (23) festgelegt.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Tierärzte, die den Grenzkontrollstellen zugeordnet sind, die in diesem Artikel genannte spezifische Zusatzausbildung absolvieren müssen.

Die Kommission stellt nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren die Leitlinien auf, denen diese Programme entsprechen müssen.

Die Kommission veranstaltet mindestens einmal jährlich Seminare für die für diese Programme Verantwortlichen, um die Programmkoordinierung zu gewährleisten.

Die Finanzierung der Maßnahmen nach diesem Artikel erfolgt gemäß Titel III der Entscheidung 90/424/EWG.

KAPITEL IV ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 28

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der durch den Beschluß 68/361/EWG des Rates (24) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 29

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 30

Die Anhänge II und III dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren ergänzt werden.

Artikel 31

Die sich aus den Zollvorschriften ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung dieser Richtlinie die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 der Entscheidung 90/424/EWG in Anspruch nehmen.

Artikel 33

Die Richtlinie 90/675/EWG wird am 30. Juni 1999 aufgehoben.

Die auf der Grundlage der Richtlinie 90/675/EWG angenommenen Rechtsakte bleiben in Kraft, bis auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie Bestimmungen zu ihrer Ersetzung erlassen worden sind.

In jedem Rechtsakt, der auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie angenommen wird, ist erforderlichenfalls anzugeben, ab welchem Zeitpunkt seine Bestimmungen an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des auf der Grundlage der Richtlinie 90/675/EWG angenommenen Rechtsakts treten.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind mit Hilfe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 34

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1999 an.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 35

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 36

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 285 vom 23.8.1997, S. 7.

(2) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 76.

(3) ABl. C 66 vom 3.3.1997, S. 43.

(4) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(5) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

(7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1).

(8) ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/90/EG (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 24).

(10) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/32/EG (ABl. L 9 vom 12.1.1996, S. 9).

(11) ABl. L 331 vom 17.11.1992, S. 16.

(12) ABl. L 32 vom 5.2.1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(13) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(14) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(15) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31).

(16) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 33).

(17) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(18) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/91/EG (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 27).

(19) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(20) ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.

(21) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(22) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(23) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31).

(24) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

ANHANG I

GEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 1

1. Das Gebiet des Königreichs Belgien.

2. Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands.

3. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

4. Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas.

5. Das Gebiet der Griechischen Republik.

6. Das Gebiet der Französischen Republik.

7. Das Gebiet Irlands.

8. Das Gebiet der Italienischen Republik.

9. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg.

10. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

11. Das Gebiet der Portugiesischen Republik.

12. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

13. Das Gebiet der Republik Österreich.

14. Das Gebiet der Republik Finnland.

15. Das Gebiet des Königreichs Schweden.

ANHANG II

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GRENZKONTROLLSTELLEN

Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen verfügen über:

- das notwendige Personal für die Prüfung der Begleitpapiere (Tiergesundheits- bzw. Genußtauglichkeitsbescheinigung und alle anderen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumente);

- eine für die Menge der von der Grenzkontrollstelle bearbeiteten Erzeugnisse ausreichende Anzahl von Tierärzten und Hilfskräften, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und an jeder Sendung von Erzeugnissen eine systematische Warenuntersuchung vorzunehmen;

- ausreichendes Personal zur Entnahme und Bearbeitung der Stichproben, die den an der jeweiligen Grenzkontrollstelle ankommenden Sendungen entnommen werden;

- ausreichend große Räume für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist;

- angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Durchführung von Routineanalysen und die Entnahme von Proben, wie in dieser Richtlinie vorgesehen;

- angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (mikrobiologische Normen);

- die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

- Räumlichkeiten und Kühleinrichtungen zur Lagerung der zu Analysezwecken entnommenen Proben von Sendungen und der Erzeugnisse, die vom verantwortlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr freigegeben worden sind;

- eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen (über das in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene informatisierte System oder das SHIFT-Projekt);

- die Dienste eines Betriebs, der in der Lage ist, die in der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Behandlungen durchzuführen.

ANHANG III

WARENUNTERSUCHUNG

Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, daß der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die von dem Drittland gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, daß sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben. Dies erfolgt durch

a) sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.;

b) einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen;

c) Laboruntersuchungen zum Nachweis von

Rückständen,

Krankheitserregern,

Kontaminanten,

Veränderungen.

Erzeugnisunabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

a) Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.

b) Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Verwiegen der gesamten Sendung.

c) Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, daß sie den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.

d) Es ist zu überprüfen, ob die vorschriftsmäßigen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.

e) Mehrere Packungen bzw. - im Fall von Schüttgut - verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen.

Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben.

Es werden 1 % der Packstücke bzw. Packungen der Sendung überprüft, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen.

Erzeugnis- und situationsbedingt kann der Veterinärdienst jedoch auch umfassendere Überprüfungen anordnen.

Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen.

f) Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht.

Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, so werden die Sendungen erst freigegeben, wenn feststeht, daß die Untersuchungsergebnisse negativ sind.

g) Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn

- das Transportmittel so beladen ist, daß auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann;

- bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

- die vorausgegangene Sendung Unregelmäßigkeiten aufwies;

- der amtliche Tierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.

h) Nach Abschluß der Warenuntersuchung muß die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in das Grenzübergangsdokument einträgt.

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>