31999R2018

Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 der Kommission vom 21. September 1999 über den Verkauf - im Rahmen einer Ausschreibung - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist

Amtsblatt Nr. L 249 vom 22/09/1999 S. 0009 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2018/1999 DER KOMMISSION

vom 21. September 1999

über den Verkauf - im Rahmen einer Ausschreibung - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor hat in mehreren Mitgliedstaaten zur Bildung von Lagerbeständen geführt. In bestimmten Drittländern bestehen Absatzmärkte für diese Erzeugnisse. Um übermäßig lange Einlagerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Wege einer Ausschreibung einen Teil dieser Lagerbestände zwecks Ausfuhr in die betreffenden Drittländer zum Verkauf anzubieten.

(2) Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen, die aufgrund des besonderen Verwendungszwecks der Erzeugnisse erforderlich sind, ist es angezeigt, den Verkauf an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), insbesondere Titel II und III, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 770/96(6), zu binden.

(3) Um die Ordnungsmäßigkeit und Einheitlichkeit des Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten, sollten Maßnahmen getroffen werden, die über die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinausgehen.

(4) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 in den betreffenden Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.

(5) Aus praktischen Gründen wird für Fleisch, das in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, keine Ausfuhrerstattung gewährt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(8), sind die Bieter jedoch verpflichtet, für die zugeschlagene Menge Ausfuhrlizenzen zu beantragen.

(6) Um sicherzustellen, daß das verkaufte Fleisch effektiv in die in Frage kommenden Drittländer ausgeführt wird, empfiehlt es sich, die Übernahme von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen und die entsprechenden Hauptpflichten festzulegen.

(7) Erzeugnisse aus Interventionsbeständen können in bestimmten Fällen mehrfach gehandhabt worden sein. Im Interesse einer ordentlichen Aufmachung und zufriedenstellenden Vermarktung sollte unter genau festgelegten Bedingungen eine Umverpackung dieser Erzeugnisse genehmigt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es werden annähernd die nachfolgenden Mengen an Interventionsrindfleisch zum Verkauf gebracht, das gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurde:

- 2000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, eingelagert bei der französischen Interventionsstelle,

- 800 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen, eingelagert bei der irischen Interventionsstelle.

(2) Das Fleisch ist dazu bestimmt, an in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1230/1999 der Kommission(9) genannte Bestimmungsorte in die Zonen "02" bis "09" exportiert zu werden.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt dieser Verkauf gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere Titel II und III, und der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92.

Artikel 2

(1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 treten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung, unter Angabe insbesondere

- der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und

- der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote.

(2) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den im Anhang II dieser Verordnung genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die Ausschreibungsbekanntmachungen gemäß Absatz 1 an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(3) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch.

(4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 28. September 1999 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem die einschlägige Verordnung angegeben ist, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind.

(7) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt.

Über die Hauptpflichten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung hinaus stellt auch der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Absatz 2 eine Hauptpflicht dar.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote.

(2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Zuschlag erteilt.

Artikel 4

(1) Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

(2) Die Zuschlagsempfänger beantragen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 für die zugeschlagene Menge eine oder mehrere Ausfuhrlizenzen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95. Auf dem Lizenzantrag, dem das Telefax gemäß Absatz 1 beiliegen muß, ist in Feld 7 eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder der Zonen "02" bis "09" angegeben. Darüber hinaus enthält der Antrag in Feld 20 die folgende Angabe:

- Productos de intervención sin restitución [Reglamento (CE) n° 2018/1999]

- Interventionsvarer uden restitution (Forordning (EF) nr. 2018/1999)

- Interventionserzeugnisse ohne Erstattung [Verordnung (EG) Nr. 2018/1999]

- Προϊόντα παρέμβασης χωρίς επιστροφή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2018/1999]

- Intervention products without refund [Regulation (EC) No 2018/1999]

- Produits d'intervention sans restitution [règlement (CE) n° 2018/1999]

- Prodotti d'intervento senza restituzione [Regolamento (CE) n. 2018/1999]

- Producten uit interventievoorraden zonder restitutie [Verordening (EG) nr. 2018/1999]

- Produtos de intervenção sem restituição [Regulamento (CE) n.o 2018/1999]

- Interventiotuotteita - ei vientitukea (Asetus (EY) N:o 2018/1999)

- Interventionsprodukt utan exportbidrag (Förordning (EG) nr 2018/1999).

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Übernahmefrist drei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragten Ausfuhrlizenzen neunzig Tage.

Artikel 6

(1) Vor der Übernahme leistet der Käufer zur Gewähr der Ausfuhr in die Länder gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine Sicherheit. Die Einfuhr in eines dieser Länder ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(10).

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird je Tonne festgesetzt:

- für Hinterviertel mit Knochen: auf die Differenz zwischen dem Angebotspreis je Tonne und 2000 EUR;

- für Vorderviertel mit Knochen: auf die Differenz zwischen dem Angebotspreis je Tonne und 1300 EUR;

- für Fleisch ohne Knochen auf die Differenz zwischen dem Angebotspreis und 1800 EUR.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden können genehmigen, daß Interventionserzeugnisse mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung unter behördlicher Aufsicht und vor ihrer Gestellung zum Versand bei der èêAbgangszollstelle mit einer neuen Verpackung gleichen Typs versehen werden.

Artikel 8

Für Fleisch, das in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Der Abholschein gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 werden um folgenden Vermerk ergänzt:

- Productos de intervención sin restitución [Reglamento (CE) n° 2018/1999]

- Interventionsvarer uden restitution (Forordning (EF) nr. 2018/1999)

- Interventionserzeugnisse ohne Erstattung [Verordnung (EG) Nr. 2018/1999]

- Προϊόντα παρέμβασης χωρίς επιστροφή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2018/1999]

- Intervention products without refund [Regulation (EC) No 2018/1999]

- Produits d'intervention sans restitution [règlement (CE) n° 2018/1999]

- Prodotti d'intervento senza restituzione [Regolamento (CE) n. 2018/1999]

- Producten uit interventievoorraden zonder restitutie [Verordening (EG) nr. 2018/1999]

- Produtos de intervenção sem restituição [Regulamento (CE) n.o 2018/1999]

- Interventiotuotteita - ei vientitukea (Asetus (EY) N:o 2018/1999)

- Interventionsprodukt utan exportbidrag (Förordning (EG) nr 2018/1999).

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

(5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(7) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(8) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

(9) ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 3.

(10) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙΙ/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

FRANCE

Ofival 80, avenue des Terroirs-de-France F - 75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33-1) 44 68 50 00; télex: 215330; télécopieur: (33-1) 44 68 52 33

IRELAND

Department of Agriculture and Food Johnstown Castle Estate County Wexford Ireland Tel. (353-53) 634 31, (353-53) 428 42; Telefax (353-53) 428 42