27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/11


VERORDNUNG (EU) 2019/494 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2019

über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Hierzu wurde ein System von Zulassungen/Zeugnissen für unterschiedlichste Luftfahrttätigkeiten errichtet, um die geforderten Sicherheitsniveaus zu erreichen und die notwendigen Überprüfungen und die gegenseitige Anerkennung von erteilten Zulassungen/Zeugnissen zu ermöglichen.

(3)

Im Bereich der Flugsicherheit lassen sich die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen von den Interessenträgern durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde eines der übrigen 27 Mitgliedstaaten oder die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Austritt mit Wirkung erst ab jenem Tag und damit abhängig davon, ab wann das Vereinigte Königreich als Drittland gilt.

(4)

Anders als in anderen Bereichen des Unionsrechts gibt es allerdings einige besondere Fälle, in denen eine Zulassung/ein Zeugnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur erteilt werden kann, da ab dem Tag des Austritts das Vereinigte Königreich für seine Gerichtsbarkeit wieder die Rolle eines „Entwurfsstaats“ auf der Grundlage des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übernimmt. Das Vereinigte Königreich wiederum kann in dieser neuen Funktion Zulassungen/Zeugnisse nur dann erteilen, wenn es diese neue Funktion übernommen hat, nämlich sobald das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der Union keine Anwendung mehr findet.

(5)

Daher gilt es, einen vorübergehenden Mechanismus einzurichten, mit dem die Gültigkeit bestimmter Zulassungen/Zeugnisse für die Flugsicherheit verlängert wird und der den betroffenen Betreibern und der Agentur genügend Zeit einräumt, damit die notwendigen Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 mit Blick auf den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland erteilt werden können.

(6)

Die Dauer der Verlängerung der Gültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen sollte auf das für die Bewältigung des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus dem Unionssystem für die Flugsicherheit unbedingt Notwendige befristet sein.

(7)

Um gegebenenfalls für die Erteilung der Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 an die betroffenen Betreiber mehr Zeit einzuräumen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Gültigkeit der in Abschnitt I im Anhang dieser Verordnung genannten Zulassungen/Zeugnisse nochmals zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Anders als in den meisten anderen Bereichen des für Waren geltenden Unionsrechts wirkt sich zudem die Ungültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen nicht auf das Inverkehrbringen aus, sondern auf die tatsächliche Nutzung von Luftfahrterzeugnissen, -teilen und -ausrüstungen in der Union, etwa auf den Einbau von Teilen und Ausrüstungen in ein in der Union eingesetztes Luftfahrzeug der Union. Eine solche Verwendung von Luftfahrterzeugnissen in der Union sollte nicht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt werden.

(9)

Im Unionssystem für die Flugsicherheit ist die Ausbildung von Piloten und Mechanikern genau geregelt und die Ausbildungsmodule sind harmonisiert. Personen, die ein Ausbildungsmodul in einem Mitgliedstaat durchlaufen, können im Laufe dieser Ausbildung nicht jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat wechseln. Dieser besonderen Situation sollte bei den Notfallmaßnahmen der Union Rechnung getragen werden.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten aus Gründen der Dringlichkeit in Kraft treten und sie sollten im Prinzip ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern nicht bis zu diesem Tag ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Damit jedoch die erforderlichen Verwaltungsverfahren so früh wie möglich durchgeführt werden können, sollten einige Bestimmungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich“) aus der Europäischen Union besondere Bestimmungen für bestimmte Zulassungen/Zeugnisse der Flugsicherheit, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Verordnung (EU) 2018/1139 natürlichen und juristischen Personen erteilt wurden, deren Hauptgeschäftssitz sich im Vereinigten Königreich befindet, sowie für bestimmte Situationen in der Luftfahrtausbildung.

(2)   Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Zulassungen/Zeugnisse, die an dem Tag gültig sind, der dem Tag der Anwendung dieser Verordnung vorausgeht, und die erteilt wurden von:

a)

der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) für natürliche oder juristische Personen, deren Hauptgeschäftssitz sich im Vereinigten Königreich befindet (nach Abschnitt 1 des Anhangs); oder

b)

natürlichen oder juristischen Personen, denen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach Abschnitt 2 des Anhangs eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule nach Artikel 5.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf Grundlage der genannten Verordnung und auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Artikel 3

Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Die Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bleiben für den Zeitraum von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gültig.

Wird für die den betroffenen Betreibern gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erteilenden Zulassungen/Zeugnisse mehr Zeit benötigt, kann die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Gültigkeitsdauer im Wege von delegierten Rechtsakten verlängern.

Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 4

Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig.

Artikel 5

Übertragung von Ausbildungsmodulen

Abweichend von den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 (6) und (EU) Nr. 1321/2014 (7) der Kommission berücksichtigen — je nach Sachverhalt — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen abgelegt wurden, jedoch vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.

Artikel 6

Vorschriften für die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten

(1)   Die unter die Artikel 3 bzw. 4 fallenden Zulassungen/Zeugnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten gelten. Im Hinblick auf Stellen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, ist die Agentur mit den Befugnissen ausgestattet, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in den auf Grundlage der genannten Verordnung und auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(2)   Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur — je nach Sachlage — den sich aus Artikel 3 oder Artikel 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen.

(3)   Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen.

Artikel 7

Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieser Verordnung und für den Zweck der Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse und über die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf Grundlage der genannten Verordnung oder auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.

Artikel 8

Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission (8) gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse erteilen, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.

Artikel 9

Annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen

Für die Anwendung dieser Verordnung kann die Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen herausgeben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Artikel 5 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Tag ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(4)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).


ANHANG

LISTE DER ZULASSUNGEN/ZEUGNISSE, AUF DIE IN ARTIKEL 1 VERWIESEN WIRD

Abschnitt 1:

Von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit für natürliche oder juristische Personen mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich und für Luftfahrzeuge erteilte Zulassungen/Zeugnisse, auf die in folgender Verordnung Bezug genommen wird:

1.1.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommssion (1) Anhang I, Teil-21, Abschnitt A, Unterabschnitt B (Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen)

1.2.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil-21, Abschnitt A Unterabschnitt D (Änderungen an Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen)

1.3.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil-21, Abschnitt A Unterabschnitt E (Ergänzende Musterzulassungen)

1.4.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil-21, Abschnitt A Unterabschnitt M (Reparaturen)

1.5.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil-21, Abschnitt A Unterabschnitt O (Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung)

1.6.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil-21, Abschnitt A Unterabschnitt J (Genehmigung als Entwicklungsbetrieb)

Abschnitt 2:

Von natürlichen oder juristischen Personen, denen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs eine Zulassung/ein Zeugnis für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen erteilt wurde, auf die in folgenden Verordnungen Bezug genommen wird:

2.1.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G Punkt 21.A.163(c) (Freigabebescheinigung für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen)

2.2.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang II, Teil-145, Punkt 145.A.75(e) (Freigabebescheinigung nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten)

2.3.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang II, Teil-145, Punkt 145.A.75(f) (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge)

2.4.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I, Teil-M, Abschnitt A, Unterabschnitt F, Punkt M.A.615(d) (Freigabebescheinigung nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten)

2.5.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I, Teil-M, Abschnitt A, Unterabschnitt F, Punkt M.A.615(e) (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge)

2.6.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I, Teil-M Abschnitt A Unterabschnitt G, Punkt M.A.711(a)(4) oder (b)(1) (Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und deren Verlängerungen)

2.7.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I, Teil-M, Abschnitt A, Unterabschnitt H, Punkte M.A.801(b) Ziffern 2 und 3 und M.A.801(c) (Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten).


(1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).