21.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2014

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1717)

(2014/156/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für alle Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern oder durch Fischereifahrzeuge der EU oder, unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden, und legt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (2) enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) empfohlenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) durch die Europäische Union.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) enthält Bestimmungen über technische Maßnahmen, Bewirtschaftungspläne und spezifische Maßnahmen für weit wandernde Arten für die Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen.

(4)

Auf ihrer 37. Jahrestagung im Mai 2013 genehmigte die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM 37/2013/1 für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im geografischen GFCM-Untergebiet 17 (Nördliches Adriatisches Meer) und für übergangsweise geltende Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Fischereien auf kleine pelagische Bestände im geografischen Untergebiet 18 (Südliches Adriatisches Meer) (4).

(5)

Auf ihrer Jahrestagung 2011 verabschiedete die ICCAT die Empfehlung [11-03] zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für Schwertfisch im Mittelmeer (5). Die Bestimmungen in Empfehlungen, die von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, sind für die Mitgliedstaaten verbindlich und daher maßgeblich für vorliegenden Beschluss zu der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Kontrolle und Inspektion von im Rahmen der GFP ausgeübten Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich planen und durchführen.

(6)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 räumt der Kommission die Möglichkeit ein, gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedstaaten festzulegen, für welche Fischereien ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm durchgeführt wird. In einem solchen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm müssen die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Inspektionstätigkeit enthalten sein, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.

(7)

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen sind. Zu diesem Zweck ist es angebracht, einheitliche Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festzulegen, um zeitgerechte Risikoanalysen und umfassende Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen. Die einheitlichen Kriterien sollen eine harmonisierte Grundlage für die Inspektionen und Überprüfungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten und für alle Betreiber die gleichen Voraussetzungen schaffen.

(8)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 15. März 2018 aufgestellt und von Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien umgesetzt werden.

(9)

Artikel 98 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6) sehen vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen, bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen verfolgen und auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie die nötigen Inspektionen auf objektive Weise durchführen, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der GFP verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

(10)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (7) eingerichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) koordiniert die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durch einen gemeinsamen Einsatzplan, mit dem die im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten, Verfahren und Eckpunkte für Inspektionen umgesetzt werden und in dem die Kontroll- und Inspektionsmittel dargelegt sind, die jeder betroffene Mitgliedstaat in einem gemeinsamen Pool zur Verfügung stellen könnte. Deshalb bedarf es einer Klärung des Zusammenspiels zwischen den im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten und den durch den gemeinsamen Einsatzplan bestimmten Verfahren.

(11)

Um die Kontroll- und Inspektionsverfahren in den Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer zu harmonisieren und die erfolgreiche Umsetzung der Mehrjahrespläne und der Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Bestände und die jeweiligen Fischereien sicherzustellen, sollten Regeln für die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten aufgestellt werden, die auch den gegenseitigen Zugang zu den relevanten Daten einschließen. Zu diesem Zweck sollten Zieleckwerte und Zielsetzungen für die Intensität und die Prioritäten der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festgelegt werden.

(12)

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls im Einklang mit den von der EFCA aufgestellten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt werden, um für einheitlichere Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsmethoden zu sorgen und zu einer stärkeren Koordinierung der Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen.

(13)

Die durch die Anwendung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten in Form von jährlichen Evaluierungsberichten bewertet werden, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat an die Kommission und die EFCA zu übermitteln sind.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt. Der Beschluss sollte deshalb an diese Mitgliedstaaten gerichtet sein.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer eingerichtet.

Der Ostatlantik, das Mittelmeer und das Nördliche Adriatische Meer werden nachfolgend als „die betroffenen Gebiete“ bezeichnet.

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Nördliches Adriatisches Meer“ bezeichnet das entsprechende in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegte Gebiet.

b)

„Mittelmeer“ bezeichnet die Untergebiete 37.1, 37.2 und 37.3 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

c)

„Ostatlantik“ bezeichnet die Gebiete VII, VIII, IX, X des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und das FAO-Gebiet 34.1.2.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt insbesondere für nachstehende Tätigkeiten:

a)

Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in den betroffenen Gebieten;

b)

mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Zucht, Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen;

c)

Sport- und Freizeitfischerei;

d)

Einfuhren gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (10);

e)

Ausfuhren gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis zum 15. März 2018.

(3)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird von Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien (nachstehend „die betroffenen Mitgliedstaaten“) umgesetzt.

KAPITEL II

ZIELE, PRIORITÄTEN, VERFAHREN UND ECKWERTE

Artikel 3

Ziele

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm stellt die einheitliche und wirksame Umsetzung von Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in Artikel 1 genannten Bestände sicher.

(2)   Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab:

a)

Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung, der Fischereiaufwandsregelung und der technischen Maßnahmen in den betroffenen Gebieten;

b)

Berichtspflichten für Fischereitätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten;

c)

Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge der unter vorliegenden Beschluss fallenden Bestände und Gebiete, die einer Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen;

d)

spezifische von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedete Sonderbestimmungen für die unter vorliegenden Beschluss fallenden Bestände und Gebiete.

Artikel 4

Prioritäten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten führen die Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge sowie von mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten durch andere Marktteilnehmer auf der Grundlage einer Risikomanagementstrategie gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 durch.

(2)   Bei allen in Artikel 1 genannten Beständen unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fanggerät, jeder Marktteilnehmer oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der nach Absatz 3 festgelegten Prioritätsstufe.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaaten legt die Prioritätsstufe auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den Verfahren gemäß in Artikel 5 durchgeführten Risikobewertung fest.

Artikel 5

Verfahren zur Risikobewertung

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen für die betroffenen Bestände und Gebiete eine Risikobewertung anhand der Tabelle in Anhang I vor.

(2)   Bei der Risikobewertung durch jeden betroffenen Mitgliedstaat sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Folge(n) abzuschätzen. Jeder betroffene Mitgliedstaat bewertet durch Kombination dieser Elemente für jede in Artikel 4 Absatz 2 genannte Inspektionskategorie den Risikograd („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ oder „sehr hoch“).

(3)   Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 3 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels durchgeführten Risikobewertung vorlegen, aus der sich ein anderer Risikograd ergibt, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd „sehr hoch“.

Artikel 6

Risikomanagementstrategie

(1)   Auf der Grundlage der Risikobewertung erarbeitet jeder betroffene Mitgliedstaat eine Risikomanagementstrategie, durch die die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden soll. Eine solche Strategie umfasst die Festlegung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten.

(2)   Die in Absatz 1 angeführte Risikomanagementstrategie wird auf regionaler Ebene durch einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 koordiniert.

Artikel 7

Zusammenhang mit den Verfahren für gemeinsame Einsatzpläne

(1)   Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der geschätzten Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.

(2)   Sofern zutreffend, wird die in Absatz 1 genannte Liste der Risikograde und Inspektionsobjekte anhand der Informationen aus gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aktualisiert. Die EFCA wird nach Abschluss jeder Aktualisierung umgehend informiert.

(3)   Die EFCA verwendet die Informationen, die sie von den betroffenen Mitgliedstaaten erhält, um die Risikomanagementstrategie auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu koordinieren.

Artikel 8

Zieleckwerte

(1)   Unbeschadet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte für Fischereifahrzeuge, Fallen oder andere Marktteilnehmer mit „hohem“ und „sehr hohem“ Risikograd in Anhang II aufgeführt.

(2)   Für einige der von diesem Beschluss betroffenen Arten sind die Kontrollzielsetzungen für alle Risikograde in Anhang II aufgeführt.

(3)   Die Zieleckwerte für Fischereifahrzeuge, Fallen oder andere Marktteilnehmer mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ und „mittlerem“ Risikograd werden von den betroffenen Mitgliedstaaten durch die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 und die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgesetzt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten auch andere Zieleckwerte festlegen, die in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften angegeben werden, sofern

a)

die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist,

b)

die Zieleckwerte in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften der Kommission mitgeteilt werden und diese nicht innerhalb von 90 Tagen Einspruch erhebt, sie nicht diskriminierend sind und die durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren nicht beeinträchtigen.

(5)   Alle Zieleckwerte und Zielsetzungen werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 angeführten Evaluierungsberichte bewertet und, falls erforderlich, im Rahmen der Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 entsprechend überarbeitet.

(6)   Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.

KAPITEL III

UMSETZUNG

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

(2)   Alle anderen Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

Artikel 10

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Zur Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in ihrem Hoheitsgebiet durch. Solche Tätigkeiten erfolgen gegebenenfalls im Rahmen von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(2)   Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

a)

sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden;

b)

legt jeder betroffene Mitgliedstaat gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge fest;

c)

bezeichnet jeder betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen.

(3)   Beamte und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.

Artikel 11

Datenaustausch

(1)   Zur Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms stellt jeder betroffene Mitgliedstaat den direkten elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA sicher.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten beziehen sich auf Fischereitätigkeiten und mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten in dem/n vom spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm erfassten Gebiet(en).

Artikel 12

Unterrichtung

(1)   Bis zur vollständigen Umsetzung von Titel XII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder betroffene Mitgliedstaat unter Einhaltung des in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Formats der Kommission und der EFCA nachstehende Angaben auf elektronischem Weg mit:

a)

Bezeichnung, Datum und Art jeder durchgeführten Kontrolle oder Inspektion;

b)

Bezeichnung aller einer Kontrolle oder Inspektion unterzogenen Fischereifahrzeuge (Nummer im EU-Flottenregister), Fallen, Fahrzeuge oder Marktteilnehmer (Name des Unternehmens);

c)

gegebenenfalls die Art des inspizierten Fanggeräts und

d)

wenn ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden:

i)

Art(en) des Verstoßes/der Verstöße;

ii)

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung eines Verstoßes/von Verstößen (insbesondere Angabe, ob laufende Untersuchung, anhängiges Verfahren, Anfechtung) und

iii)

Sanktion(en) für einen Verstoß/Verstöße: Höhe der Geldstrafe, Wert von beschlagnahmtem Fisch oder Fanggerät, gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zugewiesene Punkte oder andere Arten von Sanktionen.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben werden für jede Kontrolle oder Inspektion übermittelt und werden weiterhin in jedem Bericht aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.

(3)   Für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und Schwertfisch im Mittelmeer werden die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben am 15. September auf elektronischem Weg an die Kommission und die EFCA übermittelt und am 31. Januar des folgenden Jahres aktualisiert.

(4)   Für Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer werden die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben am 15. April auf elektronischem Weg an die Kommission und die EFCA übermittelt und werden am 31. Januar des folgenden Jahres aktualisiert.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März des Folgejahres einen Evaluierungsbericht über die Wirksamkeit der in dem betreffenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.

(2)   Der Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihren Evaluierungsbericht auch andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen aufnehmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge, Fallen und andere Marktteilnehmer zu verbessern.

(3)   Bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 bezieht die EFCA die Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 ein.

(4)   Die Kommission beruft einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms und dessen allgemeine Auswirkung auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge, Fallen und andere Marktteilnehmer auf der Grundlage der Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 zu bewerten. Die in Anhang II festgesetzten Zieleckwerte und Zielsetzungen können entsprechend angepasst werden.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2014

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  GFCM-Empfehlung 37/2013/1 für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im geografischen GFCM-Untergebiet 17 (Nördliches Adriatisches Meer) und für übergangsweise geltende Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Fischereien auf kleine pelagische Bestände im geografischen Untergebiet 18 (Südliches Adriatisches Meer).

(5)  ICCAT-Empfehlung zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für Schwertfisch im Mittelmeer im Rahmen der ICCAT.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG I

VERFAHREN ZUR RISIKOBEWERTUNG

Bei verschiedenen in Artikel 1 genannten Beständen und Gebieten unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Marktteilnehmer und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der festgelegten Prioritätsstufe. Die Prioritätsstufe wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung, die jeder betroffene Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat ausschließlich für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 vorgenommen hat, auf der Grundlage des nachstehenden Verfahrens festgelegt:

Beschreibung des Risikos

(je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten)

Indikator

(je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten)

Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette (wann und wo tritt das Risiko auf)

Zu berücksichtigende Faktoren

(je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten)

Häufigkeit in der Fischerei (1)

Mögliche Folge(n) (1)

Risikograd (1)

[Anmerkung: die von den Mitgliedstaaten festgestellten Risiken sollten mit den Zielen gemäß Artikel 3 im Einklang stehen]

 

 

Fangmengen/Anlandungen je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verwendung von Standardkisten,

Höhe und Schwankungen des Marktpreises für die angelandeten Fischereierzeugnisse (Erstverkauf),

Anzahl der bei dem jeweiligen Fischereifahrzeug und/oder anderen Marktteilnehmern zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der festgestellten Verstöße,

Ab dem 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geltende Verpflichtung zur Anlandung,

Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Gebiet und Metier,

alle weiteren zweckdienlichen Informationen oder Erkenntnisse.

Groß/

Mittel/

Einzelfälle/oder

Unerheblich

Schwer-wiegend/

Erheblich/

Akzeptabel/oder Unerheblich

Sehr gering/gering/mittel/hoch/oder sehr hoch


(1)  

Anmerkung: Von den Mitgliedstaaten zu bewerten. Bei der Risikobewertung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die möglichen Folgen abzuschätzen.


ANHANG II

ZIELECKWERTE

1.   Inspektionen auf See (gegebenenfalls einschließlich Luftüberwachung)

Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer befischen, nachstehende Zieleckwerte und Zielsetzungen, wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (1)

Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion auf See bei mindestens [2,5] % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“, die in der betreffenden Fischerei tätig sind.

Inspektion auf See bei mindestens [5] % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“, die in der betreffenden Fischerei tätig sind.

Zielsetzungen

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Unbeschadet der oben festgesetzten Zieleckwerte ist es bei Umsetzungen das Ziel, möglichst viele Umsetzvorgänge zu überprüfen.

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Bei Inspektionen auf See wird der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Fischerei Nr. 3: Sardinen und Sardellen

Inspektion auf See von mindestens 20 % der Fischereifahrzeuge, die die betreffenden Bestände befischen, während der jeweiligen Fangsaison.

2.   Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)

Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Marktteilnehmern, die Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer und Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer befischen, nachstehende Zieleckwerte und Zielsetzungen, wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind.

Jährliche Eckwerte (2)

Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Marktteilnehmer (Erstkäufer)

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion im Hafen von mindestens [10] % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens [15] % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen.

Fischerei Nr. 3: Sardinen und Sardellen

Inspektion im Hafen von [10] % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von [15] % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen.

Zielsetzungen

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Bei Inspektionen an Land sollte der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt werden.

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.

3.   Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen

Jährlich gelten für Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen im Zusammenhang mit Rotem Thun in den betroffenen Gebieten nachstehende Zieleckwerte, wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind.

Jährliche Eckwerte (3)

Risikograd für Fallen und/oder andere Marktteilnehmer (Betreiber des Zuchtbetriebs oder Erstkäufer)

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion von 100 % der Tätigkeiten und Umsetzungen bei Fallen und Aufzuchtanlagen, einschließlich der Freisetzung von Fischen.


(1)  in Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr in dem Gebiet durchgeführten Fangreisen.

(2)  in Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.

(3)  in Prozent der Mengen, die pro Jahr Gegenstand von Ein-, Um- und Freisetzungsvorgängen in Fallen und Aufzuchtanlagen mit hohem oder sehr hohem Risiko waren.


ANHANG III

REGELMÄßIGE UNTERRICHTUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMMS

Format der Meldung, die gemäß Artikel 12 für jede in den Bericht aufzunehmende Inspektion vorzulegen ist:

Datenelement

Code

Beschreibung und Inhalt

Bezeichnung der Inspektion

II

ISO-Alpha2-Ländercode + 9 Ziffern, z. B. DK201200000

Datum der Inspektion

DA

JJJJ-MM-TT

Art der Inspektion oder Kontrolle

IT

Inspektion auf See, Inspektion an Land, Beförderung, Umsetzung, Kontrollumsetzung, Einsetzung, Lagerung, Umladung, Freisetzung, Dokumentenkontrolle (anzugeben)

Bezeichnung jedes Fischereifahrzeugs, Fahrzeugs oder Marktteilnehmers

ID

EU-Flottenregisternummer und ICCAT-Registrierungsnummer (falls zutreffend) sowie Name des Fischereifahrzeugs bzw. der Fallen, Fahrzeugkennung und/oder Firmenname des Betreibers, einschließlich Aufzuchtanlagen

Art des Fanggeräts

GE

Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

Verstoß

SI

Y = ja, N = nein

Art des festgestellten Verstoßes

TS

Beschreibung des Verstoßes unter Angabe der betreffenden Bestimmung

Falls zutreffend, Angabe der Art des festgestellten schweren Verstoßes unter Angabe der Nummer (linke Spalte) in Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011. Zusätzlich sind schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Kontrollverordnung entsprechend mit „13“, „14“ und „15“ zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind schwere Verstöße gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (falls zutreffend) entsprechend mit „a“, „b“, … „p“ zu kennzeichnen.

Betreffende Fischmenge, aufgeschlüsselt nach Arten

AF

Angabe der betreffenden Mengen jeder an Bord befindlichen Art oder (für lebenden Roten Thun) im Käfig (für Roten Thun: Gewicht und Anzahl)

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung

FU

Angabe des Sachstands: PENDING (anhängig), APPEAL (Anfechtung) oder CLOSED (abgeschlossen)

Geldstrafe

SF

Geldstrafe in Euro, z. B. 500

Beschlagnahme

SC

CATCH/GEAR/OTHER (Fänge/Fanggerät/Sonstiges) zur physischen Beschlagnahme; beschlagnahmter Betrag als Wert der Fänge/des Fanggeräts in Euro, z. B. 10 000

Sonstiges

SO

Bei Entzug der Lizenz (LI) oder der Erlaubnis (AU) Angabe „LI“ bzw. „AU“ + Anzahl der Tage, z. B. AU30

Punkte

SP

Zugewiesene Punkte, z. B. 12

Bemerkungen

RM

Werden nach Feststellung eines Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine frei formulierte Erklärung beizufügen.


ANHANG IV

INHALT VON EVALUIERUNGSBERICHTEN

Evaluierungsberichte müssen mindestens nachstehende Angaben enthalten:

I.   Allgemeine Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)

Beschreibung der von dem betroffenen Mitgliedstaat ermittelten Risiken und detaillierte Angaben zum Inhalt seiner Risikomanagementstrategie, einschließlich einer Beschreibung des Überprüfungs- und Revisionsprozesses;

Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der zugewiesenen Inspektionsmittel/der Anzahl der für die Ausführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms bereitgestellten Mittel, einschließlich Einsatzdauer und Einsatzgebiete;

Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Inspektionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben) /der Anzahl der festgestellten Verstöße und, soweit möglich, Analyse der Gründe für solche Verstöße;

für Verstöße verhängte Sanktionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben);

Analyse anderer Maßnahmen (außer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, z. B. Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen), die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und/oder andere Marktteilnehmer zu verbessern (BEISPIEL: Anzahl der umgesetzten Verbesserungen bei selektiven Fanggeräten, Anzahl der Kabeljau-/Jungfischstichproben usw.).

II.   Detaillierte Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)

Analyse von Inspektionsmaßnahmen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Patrouillenschiffe;

Anteil von Verstößen auf See;

Anteil der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ oder „mittlerem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden;

Anteil der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen mit „hohem“ oder „sehr hohem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

Analyse von Inspektionsmaßnahmen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen, beim Erstverkauf oder bei der Umladung), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene landgestützte Inspektionsteams;

Anteil von Verstößen an Land;

Anteil der Inspektionen an Land bei Fischereifahrzeugen und/oder Marktteilnehmern mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ oder „mittlerem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden;

Anteil der Inspektionen an Land bei Fischereifahrzeugen und/oder Marktteilnehmern mit „hohem“ oder „sehr hohem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

Analyse von Inspektionsmaßnahmen (einschließlich Dokumentenkontrollen und -überprüfungen), die bei Fallen sowie Mast- und Aufzuchtanlagen durchgeführt wurden, insbesondere:

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Käfighaltung:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Inspektionen;

Anteil von Verstößen bei Umsetzungen, Einsetzungen und Freisetzungen;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

Bei Fallen:

Gegenüberstellung der bereitgestellten Inspektionen, angesichts der Tatsache, dass bei Fallen 100 % der Entnahme- und Umsetzvorgänge kontrolliert werden müssen, einschließlich der Umsetzungen in Zuchtbetriebe und Transportkäfige;

Anteil von Verstößen bei Fallen;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

Analyse der Zieleckwerte in Form von Einhaltung der Vorschriften (sofern zutreffend), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Inspektionsmittel;

Anteil von Verstößen und Tendenz (Vergleich mit den beiden Vorjahren);

Anteil der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen/Marktteilnehmern, bei denen ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

Analyse anderer Inspektions- und Kontrolltätigkeiten: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren usw. sowie andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Marktteilnehmer zu verbessern.

III.   Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Wirksamkeit der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)