6.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7489)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/762/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union („Unionsverfahren“) wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2)

Da Katastrophen jederzeit eintreten können, sollte das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtet wurde, ständigen engen Kontakt mit den nationalen Kontaktstellen halten.

(3)

Das Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System — CECIS) ist ein grundlegender Bestandteil des Verfahrens, da es die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der zwischen den beteiligten Ländern routinemäßig und bei Notfällen ausgetauschten Informationen gewährleistet. Angesichts der Besonderheiten einer Reaktion auf Fälle von Meeresverschmutzung sollte eine separate Version von CECIS geschaffen werden, die den Sekretariaten regionaler Meeresübereinkommen sowie Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, Zugang bietet.

(4)

Um die operative Effektivität sicherzustellen, sollten Mindestanforderungen für die Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sowie für die operativen Bedingungen, Funktionsweise und Interoperabilität festgelegt werden, wie in Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehen. Insbesondere sollten Module in der Lage sein, eine bestimmte Zeit lang autark zu arbeiten, rasch einsatzbereit und interoperabel sein. Um die Interoperabilität der Module zu steigern, sind Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten notwendig.

(5)

Die Kapazitätsziele für die Europäische Notfallbewältigungskapazität (EERC) sollten definiert und regelmäßig überprüft werden, damit für Entsendungen im Rahmen des Unionsverfahrens eine ausreichende Anzahl von Modularten, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten gegeben ist. Die Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sollten definiert und regelmäßig überprüft werden, damit ein einheitliches Mindestmaß an Qualität und Interoperabilität für alle an der EERC beteiligten Kapazitäten gewährleistet ist.

(6)

Es sollte ein Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, einschließlich Selbstbeurteilungselementen, definiert werden, mit dem bestätigt werden kann, dass die Kapazitäten im freiwilligen Pool alle notwendigen Anforderungen erfüllen und, soweit erforderlich, begrenzte Kofinanzierungsmittel der Union für „Anpassungskosten“ nutzen können. Dieses Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren sollte darüber hinaus eine ausgewogene geografische Verteilung von Kapazitäten unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Risiken gewährleisten und die Beteiligung aller interessierten Mitgliedstaaten in Betracht ziehen.

(7)

Die Ermittlung möglicher Lücken bei Bewältigungskapazitäten der EERC sollte es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, gemeinsam festzustellen, wo keine ausreichenden Kapazitäten innerhalb oder außerhalb des freiwilligen Pools verfügbar sind. Mitgliedstaaten, die sich einzeln oder in Konsortien um die Schließung dieser Lücken bemühen, sollten von einer begrenzten Kofinanzierung durch die Union profitieren, soweit dies kostengünstig ist und durch die Risikobewertung bestätigt wird.

(8)

Zur Weiterentwicklung der EERC sollte in begrenztem Umfang über Rahmenverträge, Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder ähnliche Regelungen eine Kofinanzierung der Union bereitgestellt werden, um den Mitgliedstaaten Zugang zu zusätzlichen Kapazitäten zu bieten, mit denen sich vorübergehende Engpässe in außergewöhnlichen Katastrophen, also solchen, die nach Art und Umfang über das normalerweise zu erwartende und zu antizipierende Maß hinausgehen, bewältigen lassen. Diese Kapazitäten sind Teil des freiwilligen Pools für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.

(9)

Das Ausbildungsprogramm des Unionsverfahrens stellt auch weiterhin ein wesentliches Element dar, um sicherzustellen, dass das im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzte Personal für Katastrophenschutz und Notfallmanagement vorbereitet ist. Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten dabei die Phasen Prävention, Vorsorge und Bewältigung abgedeckt werden.

(10)

Das Übungsprogramm des Unionsverfahrens sollte nach wie vor eine wesentliche Rolle für die praktische Vorbereitung auf Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und die gemeinsame Erkenntnisauswertung aus Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens spielen. Das Übungsprogramm sollte durch einen strategischen Rahmen, in dem die Ziele und Rollen bei Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt sind, sowie durch spezifische Prioritäten im jährlichen Arbeitsprogrammen begleitet werden.

(11)

Es sollte ein systematischer, gezielter und kohärenter Ansatz für die Sammlung, Analyse, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen, unter Einbeziehung des gesamten Katastrophenmanagementzyklus, geschaffen werden.

(12)

Im Rahmen des Unionsverfahrens sind klare Arbeitsverfahren für die Katastrophenbewältigung im Rahmen des Verfahrens wichtig, um eine wirksame Hilfe im Katastrophenfall zu gewährleisten, auch für die gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU identifizierten einschlägigen internationalen Organisationen.

(13)

Um ein Höchstmaß an Effektivität und Effizienz des Unionsverfahrens zu gewährleisten, sollten alle Hilfeersuchen und -angebote so spezifisch wie möglich sein und alle notwendigen Informationen enthalten.

(14)

Um eine wirksame Koordinierung der Hilfe zu gewährleisten, sollte das ERCC seine Bewertungen des kritischen Bedarfs und seine Empfehlungen für Entsendungen aus dem freiwilligen Pool mit allen Mitgliedstaaten austauschen und angemessene Einsatzpläne für jedes Hilfeersuchen ausarbeiten. Die Auswahl der Kapazitäten aus dem freiwilligen Pool sollte auf spezifischen und objektiven Kriterien basieren, deren Rangfolge im Licht der jeweiligen operationellen Anforderungen bewertet werden sollte.

(15)

Um — soweit angemessen — die Reaktionszeiten im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen für den Einsatz ihrer im freiwilligen Pool registrierten Kapazitäten treffen.

(16)

Die Verfügbarkeit von technischen, Bewertungs- und Koordinationsexperten, einschließlich Teamleiter, ist ein wichtiger Bestandteil des Unionsverfahrens. Die Aufgaben und Funktionen der Experten und das Verfahren für ihre Entsendung sollten festgelegt werden.

(17)

Artikel 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU enthält besondere Bestimmungen über Transportunterstützung im Katastrophenfall mit dem Ziel, eine rasche und wirksame Reaktion mithilfe des Unionsverfahrens zu erleichtern. Es sind die Regeln und Verfahren festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten bei der Union eine finanzielle Unterstützung für den Transport ihrer Hilfe in die betroffenen Länder beantragen können und die Kommission diese Anträge bearbeitet.

(18)

Im Interesse von Transparenz, Kohärenz und Wirksamkeit ist festzulegen, welche Angaben die Anträge auf Transportunterstützung sowie die diesbezüglichen Antworten der Mitgliedstaaten und der Kommission enthalten müssen.

(19)

Kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU geleistet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wahl haben, entweder eine Finanzhilfe oder aber eine Transportleistung zu beantragen.

(20)

Die Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom (2) und 2007/606/EG, Euratom (3) der Kommission sollten aufgehoben werden.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

a)

die Interaktion des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen („ERCC“) mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten;

b)

die Komponenten des gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle („CECIS“) sowie die Organisation des Informationsaustauschs über CECIS;

c)

die Identifikation von Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten sowie der operativen Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module, einschließlich Aufgaben, Kapazitäten, Hauptkomponenten, Autarkie und Entsendung;

d)

Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen und das Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, die für das Funktionieren der EERC notwendig sind, einschließlich finanzieller Regelungen;

e)

Identifizierung und Schließung von Lücken in der EERC;

f)

die Organisation des Ausbildungsprogramms, des Übungsrahmens und des Programms zur Erkenntnisauswertung;

g)

die operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb sowie außerhalb der Union, einschließlich Identifizierung einschlägiger internationaler Organisationen;

h)

das Verfahren für die Entsendung der Expertenteams;

i)

die Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

1.

„Hilfeersuchender“ einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, der oder das von einer Katastrophe oder einer bevorstehenden Katastrophe betroffen ist oder damit rechnen muss, sowie die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen sowie andere einschlägige internationale Organisationen gemäß Anhang VII;

2.

„Katastrophenhilfe“ den Einsatz von Katastrophenschutzteams, Experten oder Modulen mit ihren Ausrüstungen sowie Hilfsgütern oder Lieferungen zur Milderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe;

3.

„Pufferkapazitäten“ Katastrophenbewältigungskapazitäten, deren Verfügbarkeit und der rasche Zugriff darauf gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU kofinanziert wird;

4.

„Einsatzteam“ die personellen und materiellen Ressourcen, einschließlich Modulen, die ein oder mehrere Mitgliedstaaten für Katastrophenschutzeinsätze eingerichtet haben;

5.

„Team für technische Hilfe und Unterstützung“ die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben gemäß Anhang II gebildeten personellen und materiellen Ressourcen.

KAPITEL 2

ZENTRUM FÜR DIE KOORDINATION VON NOTFALLMASSNAHMEN (EMERGENCY RESPONSE COORDINATION CENTRE, ERCC)

Artikel 3

Interaktion des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für das ERCC, die rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche einsatzbereit ist. Die Benennung erfolgt über das „Länderformular“ gemäß Anhang I.

(2)   Das ERCC steht in ständiger Verbindung zu den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf seine laufenden Aufgaben und die Bewältigungsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU.

KAPITEL 3

GEMEINSAMES KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEM FÜR NOTFÄLLE (COMMON EMERGENCY COMMUNICATION AND INFORMATION SYSTEM, CECIS)

Artikel 4

Ebenen von CECIS

CECIS setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

a)

einer Netzebene, die die zuständigen Behörden und Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und das ERCC miteinander verbindet;

b)

einer Anwendungsebene, die aus Datenbanken und sonstigen Informationssystemen besteht, die für das Funktionieren des Unionsmechanismus notwendig sind, insbesondere für

i)

die Übermittlung von Mitteilungen,

ii)

die Sicherstellung von Kommunikation und Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den zuständigen Behörden und den Kontaktstellen,

iii)

die Verbreitung der Erfahrungen aus Einsätzen;

c)

einer Sicherheitsebene, die Systeme, Regeln und Verfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der in CECIS gespeicherten oder über CECIS ausgetauschten Daten zu gewährleisten.

Artikel 5

Informationssicherheit

(1)   CECIS muss fähig sein, Dokumente, Datenbanken und Informationssysteme sicher über sTESTA (Secure Trans European Services for Telematics between Administrations — sichere Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder ein ähnliches Netz zu handhaben.

(2)   Dokumente und Informationen, die als „EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind, werden nach besonderen Vereinbarungen zwischen Absender und Empfänger(n) gemäß Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (4) übermittelt.

Artikel 6

Informationen und Aktualisierung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission geeignete Angaben anhand des Länderformulars in Anhang I.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen darin Angaben zu den Kontaktstellen und, sofern erforderlich, anderen Diensten, die Natur-. technische und radiologische Katastrophen oder Umweltunfälle einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung bewältigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4)   Die CECIS-Datenbank enthält einen eigenen Abschnitt mit Informationen über die Registrierung und Verfügbarkeit der Bewältigungskapazitäten in der EERC. Die Kommission gewährleistet den ständigen Zugang der nationalen Katastrophenschutz-Kontaktstellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der separate Abschnitt der CECIS-Datenbank stets auf dem aktuellen Stand hinsichtlich Verfügbarkeitsstatus und aller notwendigen Daten bezüglich der einschlägigen Charakteristika aller registrierten Bewältigungskapazitäten in der EERC ist.

(6)   Soweit angebracht, gewähren die Mitgliedstaaten anderen einschlägigen nationalen Behörden Lesezugang zu CECIS.

Artikel 7

CECIS-Benutzergruppe

Eine Benutzergruppe, deren Mitglieder von den Mitgliedstaaten benannt werden, wird eingerichtet; sie unterstützt die Kommission bei der Validierung, Erprobung und Weiterentwicklung von CECIS.

Artikel 8

Umsetzung und Weiterentwicklung

(1)   Die Kommission verwaltet CECIS und entwickelt es weiter, dabei berücksichtigt sie Bedarf und Anforderungen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten die entsprechende IT-Umgebung für CECIS auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Länderformular in Anhang I ein.

Artikel 9

CECIS-System für die Hilfe bei Meeresverschmutzung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs über das Internet eine spezielle CECIS-Anwendung zur Verfügung gestellt wird, die die Besonderheiten einer Reaktion auf Zwischenfälle auf See berücksichtigt.

(2)   Die Anwendung steht über das Internet auch Drittländern, die mit der Union ein Regionalmeer teilen, zur Verfügung. Auch den Sekretariaten der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen kann ad hoc Zugang gewährt werden.

KAPITEL 4

MODULE, TEAMS FÜR TECHNISCHE HILFE UND UNTERSTÜTZUNG, ANDERE BEWÄLTIGUNGSKAPAZITÄTEN UND EXPERTEN

Artikel 10

Registrierung von Modulen, Teams für technische Hilfe und Unterstützung sowie anderen Bewältigungskapazitäten und Experten

(1)   Die Mitgliedstaaten registrieren ihre Module, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, identifiziert wurden, in der CECIS-Datenbank.

(2)   Die Module, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, andere Bewältigungskapazitäten und Experten, die für die EERC bereitgehalten werden, werden in einem eigenen Abschnitt der CECIS-Datenbank registriert.

(3)   Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls aktualisiert.

Artikel 11

Zusammensetzung von Modulen, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, anderen Bewältigungskapazitäten und Experten

(1)   Die Module und die Teams für technische Hilfe und Unterstützung können aus Ressourcen bestehen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(2)   Besteht ein Modul oder ein Team für technische Hilfe und Unterstützung aus mehreren Komponenten, so kann sein jeweiliger Einsatz auf die dafür notwendigen Komponenten beschränkt werden.

Artikel 12

Autarkie der Module

(1)   Die folgenden Elemente der Autarkie gelten für die einzelnen Katastrophenschutzmodule gemäß Anhang II:

a)

geeigneter Schutz vor der vorherrschenden Witterung;

b)

Stromerzeugung und Beleuchtung für den Bedarf der Operationsbasis und der zur Erfüllung des Auftrags nötigen Ausrüstung;

c)

sanitäre Anlagen für das Personal des Katastrophenschutzmoduls;

d)

Verfügbarkeit von Lebensmitteln und Wasser für das Personal des Moduls;

e)

medizinische oder sanitätsdienstliche Mitarbeiter, Einrichtungen und Vorräte für das Personal des Moduls;

f)

Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls;

g)

Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen;

h)

Transport vor Ort;

i)

Logistik, Ausrüstung und Personal, die die Einrichtung einer Operationsbasis und den Beginn der Mission unverzüglich bei Eintreffen vor Ort ermöglichen.

(2)   Der Hilfe anbietende Mitgliedstaat trägt für die Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie durch folgende Elemente Sorge:

a)

Ausstattung des Moduls mit dem nötigen Personal, der nötigen Ausrüstung und den nötigen Verbrauchsgütern;

b)

die nötigen Vorkehrungen am Einsatzort;

c)

die nötigen Vorkehrungen für die Kombination eines nicht autarken Einsatzteams mit einem Team für technische Hilfe und Unterstützung, um die Anforderungen gemäß Artikel 13 zu erfüllen, vor der Übermittlung von Angaben zum betreffenden Modul nach Artikel 10 Absatz 1.

(3)   Der Zeitraum, für den die Autarkie bei Beginn der Mission zu gewährleisten ist, darf nicht kürzer sein als:

a)

96 Stunden oder

b)

die in Anhang II festgelegten Zeiträume.

Artikel 13

Anforderungen an Module und Teams für technische Hilfe und Unterstützung

(1)   Die Module erfüllen die in Anhang II genannten allgemeinen Anforderungen.

(2)   Die Teams für technische Hilfe und Unterstützung erfüllen die in Anhang II genannten allgemeinen Anforderungen.

(3)   Die allgemeinen Anforderungen in Anhang II werden von Zeit zu Zeit überprüft.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Module in der Lage sind, gemeinsam mit anderen Modulen zu agieren;

b)

die Teams für technische Hilfe und Unterstützung in der Lage sind, gemeinsam mit anderen Teams für technische Hilfe und Unterstützung und mit einschlägigen Akteuren vor Ort zu agieren;

c)

die Komponenten von Modulen in der Lage sind, zusammen als ein Modul zu agieren;

d)

die Komponenten von Teams für technische Hilfe und Unterstützung in der Lage sind, zusammen als ein Team für technische Hilfe und Unterstützung zu agieren;

e)

die Module und Teams für technische Hilfe und Unterstützung bei Einsätzen außerhalb der Union in der Lage sind, gemeinsam mit den internationalen Katastrophenbewältigungseinrichtungen zu agieren, die den betroffenen Staat unterstützen;

f)

die Leiter der Katastrophenschutzmodule und der Teams für technische Hilfe und Unterstützung, ihre Stellvertreter und Verbindungsbeamte an geeigneten Fortbildungskursen und Übungen gemäß den Artikeln 26 bis 32 teilnehmen, die die Kommission organisiert.

KAPITEL 5

ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN NOTFALLBEWÄLTIGUNGSKAPAZITÄT (EUROPEAN EMERGENCY RESPONSE CAPACITY, EERC) IN FORM EINES FREIWILLIGEN POOLS

Artikel 14

Kapazitätsziele

(1)   Die Kapazitätsziele der EERC werden in Anhang III spezifiziert.

(2)   Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Kapazitätsziele mindestens alle zwei Jahre und passt diese erforderlichenfalls anhand der in nationalen Risikobewertungen oder in anderen einschlägigen nationalen oder internationalen Informationsquellen identifizierten Risiken an.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einschlägige Informationen über Risiken, die bei der Bewertung der Kapazitätsziele zu berücksichtigen sind.

Artikel 15

Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen

(1)   Die in Anhang IV festgelegten Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen gelten für die Module, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, andere Bewältigungskapazitäten und Experten in der EERC.

(2)   Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Eignung der Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen mindestens alle zwei Jahre und passt sie erforderlichenfalls an. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.

Artikel 16

Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren

(1)   Das in den Absätzen 2 bis 8 festgelegte Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren ist anwendbar auf Module, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, andere Bewältigungskapazitäten und Experten in der EERC.

(2)   Zertifizierung und Registrierung erfolgen vorbehaltlich der Erfüllung der Qualitätsanforderungen in Anhang IV, mit Ausnahme von Pufferkapazitäten, für die Artikel 25 Absatz 3 gilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die ein spezifisches Modul, Team für technische Hilfe und Unterstützung, eine spezifische andere Bewältigungskapazität oder einen spezifischen Experten für die Aufnahme in die EERC anbieten, legen die in Anhang V festgelegten Informationselemente vor.

(4)   Die Kommission prüft, ob das Modul, Team für technische Hilfe und Unterstützung, die andere Bewältigungskapazität oder der Experte für eine Aufnahme in die EERC infrage kommt, und übermittelt ihre Schlussfolgerungen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat. Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere die Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die Kapazitätsziele, die Vollständigkeit der vorgelegten Informationen, die geografische Nähe und Beteiligung aller Mitgliedstaaten sowie andere relevante Faktoren, die sie vorab festlegt und die auf alle vergleichbaren Module, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, andere Bewältigungskapazitäten oder Experten anwendbar sind.

(5)   Sofern ein Modul, Team für technische Hilfe und Unterstützung, eine andere Bewältigungskapazität oder ein Experte aufgrund der vorgelegten Informationen und weiterer Informationen, die die Kommission von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ggf. angefordert hat, für eine Aufnahme in die EERC infrage kommt, initiiert die Kommission das Zertifizierungsverfahren. In Fällen, in denen die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen für erfüllt hält, kann sie das Modul, das Team für technische Hilfe und Unterstützung, die andere Bewältigungskapazität oder den Experten im freiwilligen Pool registrieren.

(6)   Die Kommission übermittelt der einschlägigen Behörde des Mitgliedstaats ihre Bewertung der Anforderungen hinsichtlich Ausbildung, Übungen und/oder Workshops sowie andere einschlägige Bedingungen für Zertifizierung und Registrierung.

(7)   Sofern alle Zertifizierungsbedingungen erfüllt sind, erklärt die Kommission das Modul, das Team für technische Hilfe und Unterstützung, die sonstige Bewältigungskapazität oder den Experten für EERC-zertifiziert und teilt dies dem Mitgliedstaat mit.

(8)   Die Zertifizierung eines Moduls, eines Teams für technische Hilfe und Unterstützung, einer anderen Bewältigungskapazität oder eines Experten sollte spätestens nach drei Jahren überprüft werden, wenn die Ressource zur erneuten Registrierung in der EERC angemeldet wird.

(9)   Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Angemessenheit des Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens mindestens alle zwei Jahre und passt es erforderlichenfalls an.

Artikel 17

Finanzielle Regelung für Anpassungskosten

(1)   Mitgliedstaaten können eine Finanzhilfe für die Anpassungskosten individuell pro Modul, Team für technische Hilfe und Unterstützung oder sonstige Bewältigungskapazität beantragen, ohne dass die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Anpassungskosten umfassen die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegten Kostenelemente.

(2)   Zur Begründung des Antrags legen die Mitgliedstaaten der Kommission Umsetzungspläne für Anpassungskosten vor, einschließlich Kostenschätzungen und Zeitplänen.

(3)   Die Kommission prüft und — sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind — genehmigt die Umsetzungspläne gemäß Absatz 2 und gibt an, welche der genannten Kosten als Anpassungskosten förderfähig sind.

(4)   Nach Evaluierung des Antrags entscheidet die Kommission über die Gewährung der Finanzhilfe.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Einzelheiten der für die Anpassung angefallenen Kosten mit.

KAPITEL 6

BESEITIGUNG VON LÜCKEN IN DER BEWÄLTIGUNGSKAPAZITÄT

Artikel 18

Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Kapazitätsziele

Die Kommission überwacht, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, kontinuierlich die Fortschritte im Hinblick auf die Kapazitätsziele und berücksichtigt dabei gemäß Artikel 20 identifizierte Kapazitäten, und sie informiert regelmäßig die Mitgliedstaaten über ihre Bewertung der Fortschritte. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten angemessen detailliert über verbleibende Lücken in der Bewältigungskapazität.

Artikel 19

Verfahren zur Identifizierung von Lücken in der Bewältigungskapazität

(1)   Als Teil der Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Kapazitätsziele bewertet die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die Unterschiede zwischen den in der EERC registrierten Kapazitäten der Mitgliedstaaten und den Kapazitätszielen in Anhang III.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten betrachten als der EERC gewidmete Kapazitäten nur diejenigen, die gemäß Artikel 16 als von den Mitgliedstaaten der EERC bereitgestellt registriert sind.

Artikel 20

Verfahren zur Identifizierung von Bewältigungskapazitäten außerhalb der EERC

(1)   Soweit die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten potenziell signifikante Lücken in der Bewältigungskapazität gemäß Artikel 19 dieses Beschlusses festgestellt hat, prüft sie, in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, ob die notwendigen Kapazitäten außerhalb der EERC verfügbar sind.

(2)   Die Kommission betrachtet als außerhalb der EERC verfügbare Kapazitäten ausschließlich die folgenden:

a)

in CECIS registrierte Kapazitäten;

b)

Pufferkapazitäten; oder

c)

Kapazitäten, die nicht unter vorstehende Buchstaben a oder b fallen, aber dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten ohne Weiteres im benötigten Umfang und am gewünschten Ort sowie rechtzeitig und für die erforderliche Dauer bereitgestellt werden können.

(3)   Zur Identifizierung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Kapazitäten richtet die Kommission eine Anfrage an die nationalen Kontaktstellen, wobei sie die Einzelheiten der Bewertung möglicher signifikanter Lücken in der Bewältigungskapazität darlegt und die Mitgliedstaaten auffordert, Angaben zu außerhalb der EERC verfügbaren Kapazitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe c vorzulegen.

(4)   Die Kommission legt in dieser Aufforderung eine Frist von bis zu 60 Tagen für die Antwort fest; die genaue Länge der Frist hängt von der erwarteten Komplexität der Feststellung der in Absatz 2 genannten Kapazitäten durch die Mitgliedstaaten ab.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich innerhalb der festgesetzten Frist über die Einzelheiten von Kapazitäten gemäß Absatz 2.

(6)   Antwortet ein Mitgliedstaat nicht schriftlich innerhalb der Frist, geht die Kommission für die Zwecke der Bewertung davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Kapazitäten gemäß Absatz 2 verfügbar sind.

(7)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung nur derjenigen Kapazitäten, die in Absatz 2 genannt sind, bewertet die Kommission, ob die genannten Kapazitäten die Lücken in der Bewältigungskapazität gemäß Artikel 19 schließen. Die Kommission stellt eine Schließung der Lücke nur dann fest, wenn der Umfang der Kapazitäten innerhalb der EERC und der Kapazitäten gemäß Absatz 2 zusammen mindestens den Kapazitätszielen in Anhang III entspricht.

Artikel 21

Verfahren zum Umgang mit Lücken in der Bewältigungskapazität

(1)   Hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten potenziell signifikante Lücken in der Bewältigungskapazität gemäß Artikel 19 festgestellt, die sich nicht gemäß Artikel 20 schließen lassen, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten schriftlich, wobei sie spezifiziert, was sie als strategische Lücken in der Bewältigungskapazität ansieht.

(2)   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten schriftlich auf, strategische Lücken in der Bewältigungskapazität gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu schließen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob, wann und wie sie strategische Lücken in der Bewältigungskapazität entweder alleine oder durch Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten anzugehen beabsichtigen.

Artikel 22

Unterstützung seitens der Kommission zur Schließung strategischer Lücken in der Bewältigungskapazität

(1)   Ist eine finanzielle Unterstützung seitens der Union erforderlich, um strategische Lücken in der Bewältigungskapazität gemäß Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe j des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu schließen, veröffentlicht die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten.

(2)   Bei der Antwort auf diese Aufforderung folgen die Mitgliedstaaten Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern iii und iv des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben unter anderem den erforderlichen Prozentsatz der Kofinanzierung seitens der Union an.

Artikel 23

Förderfähige Kosten im Hinblick auf die Unterstützung zur Schließung von Lücken in der Bewältigungskapazität

(1)   Alle Kosten für Ausrüstungen, Dienstleistungen oder Humanressourcen, die für die Schaffung der Bewältigungskapazitäten erforderlich sind, sind förderfähig.

(2)   Laufende Wartungs- oder Betriebskosten sind nicht förderfähig.

KAPITEL 7

UMGANG MIT VORÜBERGEHENDEN ENGPÄSSEN BEI AUSSERGEWÖHNLICHEN KATASTROPHEN

Artikel 24

Finanzierung

(1)   Die Kommission definiert im Jahresarbeitsprogramm allgemein die erforderlichen Arten und Mengen an Pufferkapazitäten, wobei sie die Möglichkeit bestimmter Arten außergewöhnlicher Katastrophen in Mitgliedstaaten, auch in außergewöhnlicher Intensität, sowie andere Faktoren, die zum außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe beitragen, berücksichtigt, etwa das zeitliche Zusammentreffen mit einer anderen Katastrophe sowie das Potenzial vorübergehender Engpässe in solchen Szenarios.

(2)   Die Kommission leitet regelmäßig die notwendigen finanziellen Verfahren zur Deckung der Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ein, um einen raschen Zugang zu den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Pufferkapazitäten zu gewährleisten.

(3)   Von der Kommission kofinanzierte Pufferkapazitäten ergänzen die vorhandenen Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Vorsorge vorhalten; sie treten nicht an die Stelle solcher Bewältigungskapazitäten.

Artikel 25

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union wird unter der Voraussetzung geleistet, dass der Mitgliedstaat, der sich an den finanziellen Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 beteiligt, die Bedingungen in den Absätzen 2 bis 9 akzeptiert. Die Kommission kann in den finanziellen Verfahren weitere Bedingungen festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen Pufferkapazitäten als Teil des freiwilligen Pools bereit.

(3)   Pufferkapazitäten müssen die Qualitäts- und Zertifizierungsanforderungen gemäß den Finanzierungsverfahren in Artikel 24 Absatz 2 erfüllen.

(4)   Pufferkapazitäten werden im freiwilligen Pool für die gesamte in den einschlägigen Rahmenverträgen, Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen festgelegte Dauer registriert. Alle von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, der oder die die Kapazitäten registrieren, auferlegten Bedingungen und Beschränkungen sind durch einsatzbedingte Anforderungen ausreichend zu begründen.

(5)   Pufferkapazitäten kommen nicht für die in Artikel 17 beschriebene finanzielle Unterstützung infrage.

(6)   Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten via CECIS unverzüglich über im freiwilligen Pool registrierte Pufferkapazitäten.

(7)   Gemäß Artikel 11 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU stehen im freiwilligen Pool registrierte Pufferkapazitäten für Entsendungen im Rahmen des Unionsverfahrens unter denselben allgemeinen Bedingungen zur Verfügung wie andere im freiwilligen Pool registrierte Kapazitäten.

(8)   Nach einem Hilfeersuchen über das ERCC folgt die Entsendung von im freiwilligen Pool registrierten Pufferkapazitäten den operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel 11.

(9)   Im freiwilligen Pool registrierte Pufferkapazitäten stehen für eine inländische Nutzung in den Mitgliedstaaten zur Verfügung, die die Verfügbarkeit der Kapazitäten kofinanziert haben. Vor einer inländischen Nutzung konsultieren die Mitgliedstaaten das ERCC, um sicherzugehen, dass:

i)

nicht gleichzeitig eine außergewöhnliche Katastrophe vorliegt oder droht, die eine Anforderung des Einsatzes der Pufferkapazität erforderlich machen könnte;

ii)

die inländische Nutzung nicht den raschen Zugang anderer Mitgliedstaaten im Falle neuer außergewöhnlicher Katastrophen beeinträchtigt.

KAPITEL 8

AUSBILDUNGSPROGRAMM

Artikel 26

Ausbildungsprogramm

(1)   Es wird ein Ausbildungsprogramm geschaffen, das Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung einschließt. Das Programm schließt allgemeine und spezifische Kurse sowie ein System zum Expertenaustausch ein. Das Programm richtet sich an die in Artikel 27 genannten Zielgruppen.

(2)   Die Kommission ist für die Koordinierung und Organisation und für die Festlegung von Inhalt und Zeitplan des Ausbildungsprogramms zuständig.

Artikel 27

Teilnehmer

(1)   Zielgruppen des Ausbildungsprogramms sind:

a)

Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal der Mitgliedstaaten, insbesondere Teamleiter, ihre Stellvertreter und Verbindungsbeamte, Experten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41, einschließlich Präventions- und Vorsorgeexperten, sowie Schlüsselpersonal nationaler Kontaktstellen;

b)

Mitarbeiter der Institutionen und Agenturen der Union;

c)

ausgewählte Experten aus den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern.

(2)   Die Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen steht außerdem offen für ausgewählte Experten

a)

der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen;

b)

der in Anhang VII genannten internationalen Organisationen;

c)

aus Drittländern und gegebenenfalls anderen relevanten Akteuren.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen ihre Teilnehmer für jede Ausbildungsveranstaltung.

Artikel 28

Ausbildung

(1)   Das Programm umfasst eine Reihe von Kursen auf Einführungs- und operationeller sowie Managementebene.

(2)   Die Kommission legt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Zahl, Inhalt, Lehrpläne und Zeitpläne der Kurse fest, einschließlich Zugangsanforderungen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass Ausbilder und Vortragende bei den einschlägigen Entwicklungen des Unionsverfahrens auf dem neuesten Stand sind.

Artikel 29

Expertenaustausch

Das Austauschsystem umfasst den Austausch von Experten zwischen Mitgliedstaaten und/oder der Kommission, damit die Experten

a)

Erfahrungen sammeln und weitergeben können;

b)

sich mit zahlreichen Techniken und operationellen Verfahren vertraut machen können;

c)

Konzepte anderer teilnehmender Notfalldienste und Einrichtungen studieren können.

Artikel 30

Zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen

Gegebenenfalls und gemäß dem Jahresarbeitsprogramm können zusätzliche Fortbildungsmöglichkeiten entsprechend dem im Hinblick auf ein reibungsloses und effizientes Funktionieren der Katastrophenschutzeinsätze festgestellten Bedarf angeboten werden.

Artikel 31

Evaluierungssystem

Die Kommission gewährleistet die Kohärenz von Ausbildungsniveau und -inhalt. Dazu schafft die Kommission ein System zur angemessenen Evaluierung der durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen.

KAPITEL 9

ÜBUNGSRAHMEN

Artikel 32

Übungsprogramm, strategischer Rahmen und Prioritäten

(1)   Die Kommission schafft und betreibt ein Programm für Katastrophenschutzübungen.

(2)   Das Programm für Katastrophenschutzübungen wird durch einen strategischen Rahmen bestimmt, in dem die Ziele und Rollen für Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt sind.

(3)   Das Übungsprogramm zielt insbesondere ab auf Folgendes:

a)

Verbesserung der Bewältigungskapazität der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Teams und andere Ressourcen, die zu Unterstützungseinsätzen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden;

b)

Verbesserung und Überprüfung der Verfahren und Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Koordinierung von Unterstützungseinsätzen nach dem Unionsverfahren sowie Verkürzung der Reaktionszeit bei schweren Katastrophen;

c)

Verbesserung der Kooperation zwischen den Katastrophenschutzdiensten der Mitgliedstaaten und der Kommission;

d)

Identifizierung und Weitergabe von Erkenntnissen;

e)

Erprobung der Umsetzung von Erkenntnissen.

(4)   Die allgemeinen Prioritäten des Übungsprogramms werden in einem umfassenden Langzeitplan dargestellt. Dieser schließt Elemente einschlägiger Katastrophenszenarios und entsprechender Fähigkeiten ein.

(5)   Die Kommission wird

a)

den strategischen Rahmen und umfassenden Langzeitplan in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickeln, unter Berücksichtigung des Programms „Bisherige Erfahrungen“ und anderer einschlägiger Informationen;

b)

die Ziele der Übungen sowie deren Rolle im Verhältnis zu anderen Komponenten des Unionsverfahrens festlegen; und

c)

jährlich im Arbeitsprogramm einen Vorschlag für spezifische Übungsprioritäten in Übereinstimmung mit dem umfassenden Langzeitplan vorlegen.

KAPITEL 10

PROGRAMM „BISHERIGE ERFAHRUNGEN“

Artikel 33

Überwachung, Analyse und Evaluierung

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen Daten, Informationen und Bewertungen aus, die für die Überwachung, Analyse und Evaluierung aller relevanten Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens notwendig sind.

(2)   Die Kommission schafft und verwaltet eine Datenbank, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission für Sammlung und Austausch von Daten, Verbreitung von Erkenntnissen und Schaffung eines Überblicks über den Stand der Umsetzung dieser Erkenntnisse genutzt werden können.

(3)   Die Kommission erleichtert die Identifizierung von Erkenntnissen bei relevanten Akteuren, unter anderem durch Organisation von Sitzungen.

Artikel 34

Förderung der Umsetzung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass Erkenntnisse, die die Kommission, die Mitgliedstaaten und einschlägige Akteure identifiziert haben, in den Entscheidungsprozess zur Weiterentwicklung des Unionsverfahrens einfließen.

(2)   Insbesondere sollen neue Erkenntnisse beitragen zur Festlegung von:

a)

Prioritäten des Ausbildungsprogramms, einschließlich gegebenenfalls des Inhalts und der Lehrpläne der Kurse, und des Übungsprogramms;

b)

Prioritäten der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Präventions- und Vorsorgeprojekten und

c)

Prioritäten der Planung gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(3)   Die Kommission berichtet regelmäßig über das Programm „Bisherige Erfahrungen“, einschließlich einer Aufstellung relevanter Erkenntnisse, geplanter Abhilfemaßnahmen sowie von Zuständigkeiten und Fristen, sowie über den Stand der Umsetzung.

(4)   Die Mitgliedstaaten berichten regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung identifizierter Erkenntnisse, die in ihre nationale Verantwortung fallen.

KAPITEL 11

OPERATIVE VERFAHREN FÜR DIE KATASTROPHENBEWÄLTIGUNG

Artikel 35

Hilfeersuchen und Bewältigung

(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, ergreift die Kommission, nachdem ein Hilfeersuchen via CECIS eingegangen ist, die in Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen Maßnahmen.

(2)   Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die Katastrophenhilfe nötig machen könnte, kann die Kommission das Drittland über die Möglichkeiten informieren, um Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens zu ersuchen.

(3)   Ein Mitgliedstaat oder Drittland, der bzw. das von einer eingetretenen oder drohenden Katastrophe betroffen ist, richtet, wenn er oder es Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens anfordern möchte, über die zuständige nationale Behörde ein schriftliches Ersuchen um Katastrophenhilfe an das ERCC. Wenn die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder eine der in Anhang VII genannten internationalen Organisationen Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens anfordern möchten, richten sie ein schriftliches Ersuchen um Katastrophenhilfe an das ERCC.

(4)   Der Hilfeersuchende stellt dem ERCC alle relevanten Angaben zur Lage, zum speziellen Bedarf, zur erbetenen Unterstützung und zum Ort der Katastrophe zur Verfügung.

(5)   Der Hilfeersuchende teilt dem ERCC den Zeitrahmen, den Eintrittspunkt und die geografische Position mit, an der die Katastrophenhilfe benötigt wird, sowie die operative Kontaktstelle vor Ort, die den Einsatz organisiert.

(6)   Das ERCC erstellt nach Möglichkeit spezifische Entsendepläne für jedes Hilfeersuchen. Dazu gehören Empfehlungen für die Hilfeleistung, einschließlich Aufforderungen zur Entsendung der in der EERC registrierten Module, Teams für technische Hilfe und Unterstützung, andere Bewältigungskapazitäten und Experten, sowie eine Einschätzung eines möglichen kritischen Bedarfs. Spezifische Entsendepläne folgen der Struktur und Beschreibung in Anhang VI und stützen sich auf die allgemeinen vorab entwickelten Pläne gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, die die wichtigsten Arten von Katastrophenrisiken abdecken und die in den Risikobewertungen der Mitgliedstaaten identifizierten Risikoszenarios berücksichtigen. Die spezifischen Entsendepläne werden allen Mitgliedstaaten übermittelt.

(7)   Die nachstehenden Kriterien, deren Prioritätenfolge von den Besonderheiten des Hilfeersuchens abhängen kann, sind bei der Auswahl der Kapazitäten in der EERC zu berücksichtigen:

a)

Verfügbarkeit;

b)

Eignung;

c)

Ort/Nähe;

d)

geschätzte Transportzeiten und -kosten;

e)

bisherige Erfahrung;

f)

frühere Nutzung der Ressource;

g)

andere relevante Kriterien wie Sprachkapazitäten, kulturelle Nähe.

(8)   Soweit nicht anders mit den Mitgliedstaaten vereinbart, fordert das ERCC die Mitgliedstaaten nicht auf, spezifische Kapazitäten aus der EERC in Gebieten einzusetzen, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder droht oder sonstige Umstände gegeben sind, die die Sicherheit der Teams infrage stellt.

(9)   Mitgliedstaaten, die um die Entsendung von Kapazitäten aus der EERC ersucht werden, teilen dem ERCC gemäß Artikel 11 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ihre endgültige Entscheidung über eine Entsendung mit. Das ERCC legt den Zeitrahmen fest, in dem der Mitgliedstaat grundsätzlich antworten sollte. Die Frist richtet sich nach der Art der Katastrophe und liegt auf keinen Fall unter zwei Stunden.

(10)   Der Hilfeersuchende informiert das ERCC, welche Hilfeangebote er angenommen hat.

(11)   Ist Hilfe für einen kritischen Bedarf erforderlich und steht diese Hilfe nicht oder nicht ausreichend in der EERC zur Verfügung, informiert die Kommission unverzüglich über das CECIS alle nationalen Kontaktstellen über die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verfügbare finanzielle Unterstützung der Union für den Transport.

(12)   Das ERCC unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber, welche Einsatzteams und -mittel der Hilfeersuchende ausgewählt hat. Mitgliedstaaten, die Unterstützung bereitstellen, halten das ERCC auf dem Laufenden über die Inmarschsetzung der Einsatzteams und -mittel, einschließlich aller Kapazitäten, die Teil der EERC sind.

(13)   Die Kommission kann ein Expertenteam zur Unterstützung vor Ort gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU auswählen, benennen und entsenden.

Artikel 36

Missionen von Experten

(1)   Die entsandten Experten führen ihre Aufgaben gemäß Artikel 8 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU durch. Sie erstatten den Behörden des um Hilfe ersuchenden Staates und dem ERCC regelmäßig Bericht.

(2)   Das ERCC hält die Mitgliedstaaten über den Fortgang der Expertenmission auf dem Laufenden.

(3)   Die Hilfeersuchenden informieren das ERCC regelmäßig über den Fortgang der Aktivitäten vor Ort.

(4)   Bei Einsätzen in Drittländern unterrichtet der Teamleiter das ERCC regelmäßig über den Fortgang der Aktivitäten vor Ort.

(5)   Das ERCC stellt alle eingegangenen Informationen zusammen und übermittelt sie an die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden.

Artikel 37

Beendigung des Einsatzes

(1)   Der um Hilfe ersuchende Staat oder einer der Unterstützung leistenden Mitgliedstaaten teilt dem ERCC sowie den entsandten Experten und Einsatzteams so rasch wie möglich mit, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Unterstützung nicht länger benötigt wird oder nicht länger geleistet werden kann. Die Beendigung des Einsatzes wird in angemessener Form durch den Hilfeersuchenden und die Mitgliedstaaten organisiert. Das ERCC wird darüber auf dem Laufenden gehalten.

(2)   In Drittländern meldet der Teamleiter so rasch wie möglich dem ERCC, wenn er/sie nach angemessener Konsultation mit dem Hilfeersuchenden der Ansicht ist, dass die Hilfe nicht länger benötigt wird oder Umstände bestehen, die eine wirksame Hilfeleistung verhindern. Das ERCC übermittelt die Informationen der Unionsdelegation in dem betreffenden Land sowie den entsprechenden Kommissionsdienststellen, dem EAD und den Mitgliedstaaten. Das ERCC stellt in Abstimmung mit dem Hilfeersuchenden die geordnete Rückführung entsandter Experten und Einsatzteams sicher.

Artikel 38

Berichterstattung und Erkenntnisse

(1)   Die zuständigen Behörden des Hilfeersuchenden und der Mitgliedstaaten, die Hilfe geleistet haben, sowie die entsandten Experten haben die Möglichkeit, ihre Schlussfolgerungen zu allen Aspekten des Einsatzes dem ERCC zu präsentieren. Das ERCC erstellt einen zusammenfassenden Bericht über den Hilfeeinsatz und die relevanten Erkenntnisse.

(2)   Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Artikeln 33 und 34 beobachtet das ERCC gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung von Erkenntnissen im Hinblick auf die Verbesserung der Hilfeeinsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.

Artikel 39

Kosten

(1)   Falls keine anderslautende Vereinbarung besteht, werden die Kosten der von den Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe von dem Hilfeersuchenden getragen.

(2)   Jeder hilfeleistende Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der Art der Katastrophe und des Ausmaßes der Schäden seine Hilfe ganz oder teilweise kostenlos anbieten. Der Mitgliedstaat kann ferner jederzeit auf die Erstattung seiner Kosten ganz oder teilweise verzichten.

(3)   Soweit nicht anders vereinbart, erleichtert für die Dauer des Einsatzes der Hilfeersuchende Unterbringung und Verpflegung für die Unterstützungsteams und stellt Verbrauchsgüter und Verpflegung kostenlos zur Verfügung. Gleichwohl werden die Einsatzteams anfänglich für einen vertretbaren Zeitraum, je nach den genutzten Einsatzmitteln, logistisch unabhängig und autark sein und das ERCC entsprechend unterrichten.

(4)   Die Kosten für die Entsendung von Experten und für einschlägige logistische Unterstützung werden gemäß Artikel 22 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gehandhabt. Diese Kosten kommen für eine Förderung durch die Union in Betracht.

Artikel 40

Entschädigung

(1)   Um Hilfe ersuchende Mitgliedstaaten verzichten darauf, bei Schäden Entschädigung von anderen Mitgliedstaaten einzufordern, wenn diese Schäden im Zusammenhang mit Hilfeeinsätzen im Rahmen des Unionsverfahrens entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen.

(2)   Bei Schäden, die Dritten infolge der Hilfseinsätze entstanden sind, arbeiten der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat und der Hilfe leistende Mitgliedstaat zusammen, um die Entschädigung in Übereinstimmung mit geltendem Recht und einschlägigen Rahmenbedingungen zu erleichtern.

KAPITEL 12

ENTSENDUNG VON EXPERTENTEAMS

Artikel 41

Expertenkategorien

Die Mitgliedstaaten stufen die Experten in folgende Kategorien ein:

a)

technische Experten,

b)

Evaluierungsexperten,

c)

Koordinierungsexperten,

d)

Teamleiter.

Artikel 42

Aufgaben und Funktionen

(1)   Die technischen Experten sind im Hinblick auf spezielle, hochtechnische Aspekte und Risiken beratend tätig und stehen für Missionen zur Verfügung.

(2)   Die Evaluierungsexperten können eine Lagebeurteilung vornehmen sowie Beratung hinsichtlich der angemessenen Reaktion leisten und stehen für Missionen zur Verfügung.

(3)   Zu den Koordinierungsexperten können stellvertretende Teamleiter, Verantwortliche für Logistik und Kommunikation sowie weiteres erforderliches Personal gehören. Auf Ersuchen könnten die technischen Experten und die Evaluierungsexperten in das Koordinierungsteam eingegliedert werden, um den Teamleiter während der gesamten Dauer der Mission zu unterstützen.

(4)   Der Teamleiter ist während eines Einsatzes vor allem für die Leitung des Evaluierungs- und Koordinierungsteams zuständig. Er/sie hält Kontakt zu den Behörden des betroffenen Landes, zum ERCC einschließlich ERCC-Verbindungsbeamten, zu anderen internationalen Organisationen und im Fall von Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsverfahrens auch zu der Delegation der Union in dem betreffenden Land.

(5)   Experten, die auf Vorsorgemissionen entsandt werden, können von der Kommission in Abstimmung mit ihrem benennenden Mitgliedstaat mit jeder der in Artikel 41 genannten Funktionen betraut werden und müssen in der Lage sein, Ratschläge zu angemessenen Vorsorgemaßnahmen zu erteilen bzw. darüber Bericht zu erstatten, einschließlich Verwaltungskapazität, Bedarf an Frühwarnung, Fortbildung, Übungen und Sensibilisierung.

(6)   Experten, die auf Präventionsmissionen entsandt werden, können von der Kommission in Abstimmung mit ihrem benennenden Mitgliedstaat mit jeder der in Artikel 41 genannten Funktionen betraut werden und müssen in der Lage sein, Ratschläge zu angemessenen Präventionsmaßnahmen und zur Risikomanagementfähigkeit zu erteilen bzw. darüber Bericht zu erstatten.

Artikel 43

Experten-Datenbank

(1)   Die Angaben zu den Experten werden von der Kommission in einer „Experten-Datenbank“ zusammengefasst und sind über CECIS verfügbar.

(2)   In der EERC registrierte Experten werden in der Datenbank gemäß Absatz 1 speziell identifiziert.

Artikel 44

Ausbildungsanforderungen

Soweit erforderlich nehmen die Experten an dem gemäß Artikel 26 durchgeführten Fortbildungsprogramm teil.

Artikel 45

Benennung

Im Fall von Hilfeersuchen sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die verfügbaren Experten zu benennen und deren Kontaktdaten dem ERCC mitzuteilen.

Artikel 46

Mobilisierung und Dienstleistungsvereinbarung

(1)   Das ERCC ist in der Lage, die benannten Experten, nachdem diese von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Mission benannt wurden, sehr kurzfristig zu mobilisieren und zu entsenden.

(2)   Die Kommission unterzeichnet mit jedem Experten eine Dienstleistungsvereinbarung, die Folgendes umfasst:

a)

Ziele der Mission,

b)

Mandat,

c)

voraussichtliche Dauer der Mission,

d)

Angaben zur Kontaktperson vor Ort,

e)

Versicherungsdeckung,

f)

Tagegeld zur Deckung der Ausgaben,

g)

spezifische Zahlungsbedingungen,

h)

Leitlinien für technische Experten, Evaluierungsexperten, Koordinierungsexperten und Teamleiter.

KAPITEL 13

TRANSPORTUNTERSTÜTZUNG

Artikel 47

Formen der Transportunterstützung

Transportunterstützung kann in folgenden Formen erfolgen:

a)

Pooling oder gemeinsame Nutzung von Transportkapazitäten;

b)

Identifizierung von und Erleichterung des Zugangs der Mitgliedstaaten zu Transportressourcen auf dem freien Markt oder von anderen Quellen; oder

c)

Unterstützung seitens der Union für die Mitgliedstaaten durch Finanzhilfen oder durch von privaten oder anderen Stellen beschaffte Transportleistungen.

Artikel 48

Verfahren für die Transportunterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens

(1)   Bei jedem Ersuchen um Transportunterstützung gelten die in den Artikeln 49 und 50 vorgesehenen Verfahren.

(2)   Die Ersuchen sind von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 56 schriftlich an die Kommission zu richten. Sie enthalten die Angaben gemäß Anhang VIII Teil A.

(3)   Beim Poolen von Transportkapazitäten kann ein Mitgliedstaat die führende Rolle übernehmen und finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Vorgang beantragen.

(4)   Alle Ersuchen um Transportunterstützung gemäß diesem Beschluss und die Antworten darauf sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind über das ERCC zu leiten und von diesem zu bearbeiten.

(5)   Ersuchen sind über CECIS oder per E-Mail zu übermitteln. Die Übermittlung von Ersuchen um eine Finanzierung durch die Union per CECIS, Fax oder E-Mail ist zulässig, sofern der Kommission die von den zuständigen Behörden unterzeichneten Originale unverzüglich nachgereicht werden.

(6)   Die Kommission kann jedoch gemäß Artikel 179 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) ein elektronisches Austauschsystem für jeglichen Austausch mit den Empfängern sowie für den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen, die Bekanntgabe von Finanzhilfebeschlüssen und jeglicher Änderungen daran einrichten.

Artikel 49

Ersuchen um Transportunterstützung

(1)   Die Kommission unterrichtet unverzüglich nach Eingang eines Ersuchens um Transportunterstützung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU benannten Kontaktstellen.

(2)   Bei dieser Unterrichtung kann die Kommission, soweit angebracht, die Mitgliedstaaten auffordern, ihr Einzelheiten der Transportressourcen, die sie dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat bereitstellen können, oder andere Lösungen mitzuteilen, die sie im Hinblick auf den Bedarf des betroffenen Landes vorschlagen können. Die Kommission kann eine Frist für die Bereitstellung dieser Informationen festlegen.

(3)   Nach Unterrichtung der Kontaktstellen durch die Kommission gemäß Absatz 1 kommt die angeforderte Transportunterstützung für eine Kofinanzierung seitens der Union in Frage, unbeschadet des Artikels 53.

Artikel 50

Antworten auf Ersuchen um Transportunterstützung

(1)   Mitgliedstaaten, die Transportunterstützung bereitstellen können, informieren die Kommission schnellstmöglich, auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 49, soweit in dieser nicht anders angegeben, über die Transportressourcen, die sie auf freiwilliger Basis als Reaktion auf ein Ersuchen um Unterstützung für Pooling oder die Identifizierung von Transportressourcen bereitstellen können. Diese Information enthält die in Anhang VIII Teil B vorgesehenen Elemente sowie Informationen über finanzielle Bedingungen oder etwaige andere Einschränkungen.

(2)   Die Kommission stellt die Angaben zu den verfügbaren Transportressourcen zusammen und übermittelt sie so schnell wie möglich dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat.

(3)   Ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten alle anderen ihr vorliegenden Informationen über Transportressourcen, die anderweitig verfügbar sind, und erleichtert den Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen zusätzlichen Ressourcen.

(4)   Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm gewählten Transportlösungen und setzt sich mit den Mitgliedstaaten, die diese Unterstützung leisten, oder mit dem entsprechenden von der Kommission ermittelten Marktteilnehmer in Verbindung.

(5)   Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten über die Wahl, die der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat getroffen hat. Dieser unterrichtet die Kommission laufend über den Stand seiner Katastrophenhilfe.

Artikel 51

Antrag auf Finanzhilfe

(1)   Wurde eine mögliche Transportlösung ermittelt, ist aber für den Transport der Katastrophenhilfe eine Finanzierung durch die Union erforderlich, kann der Mitgliedstaat bei der Union eine Finanzhilfe beantragen.

(2)   Der Mitgliedstaat gibt in diesem Antrag den Anteil der Unionskofinanzierung an, der nicht über 55 % der förderfähigen Kosten für Transportmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU bzw. nicht über 85 % der förderfähigen Kosten für Transportmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU liegen darf. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten umgehend von dem Antrag.

(3)   Die Kommission kann Rahmenpartnerschaften mit den relevanten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 178 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 einrichten.

Artikel 52

Ersuchen um eine Transportleistung

(1)   In Fällen, in denen der die Transportunterstützung beantragende Mitgliedstaat keine Transportlösung identifiziert hat, kann er die Kommission ersuchen, mit einem privaten Anbieter oder anderen Einrichtungen einen Vertrag über eine Transportleistung zu schließen, um die Katastrophenhilfe in das betroffene Land befördern zu lassen.

(2)   Nach Erhalt des Ersuchens gemäß Absatz 1 setzt die Kommission alle Mitgliedstaaten umgehend hiervon in Kenntnis und informiert den Mitgliedstaat, der die Transportleistung beantragt, über alle verfügbaren Transportlösungen und deren Kosten.

(3)   Auf der Grundlage des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1 und 2 bestätigt der Mitgliedstaat schriftlich sein Ersuchen um eine Transportleistung sowie seine Verpflichtung, an die Kommission eine Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 54 zu leisten. Der Mitgliedstaat teilt dabei mit, welchen Prozentsatz der Kosten er zurückzahlen wird. Dieser Prozentsatz darf nicht unter 45 % für Transportmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und nicht unter 15 % für Transportmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU liegen.

(4)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen am Ersuchen um eine Transportleistung.

Artikel 53

Beschluss über eine Unionsfinanzierung für eine Transportunterstützung

(1)   Für die Feststellung, ob die Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllt sind, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die im Antrag des Mitgliedstaats auf eine Unionsfinanzierung enthaltenen Angaben gemäß Artikel 48 Absatz 2;

b)

der vom betroffenen Land geäußerte Bedarf;

c)

die Bedarfsbewertungen der Experten, die während der Katastrophe der Kommission Bericht erstatten;

d)

sonstige sachdienliche und zuverlässige Informationen der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses vorliegen;

e)

die Effizienz und Effektivität von Transportlösungen zur zeitgerechten Bereitstellung der Katastrophenhilfe;

f)

die Möglichkeit einer lokalen Beschaffung;

g)

sonstige Maßnahmen der Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Kriterien in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu bewerten. Sie informieren die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt des entsprechenden Auskunftsersuchens der Kommission.

(3)   Die Kommission nennt die zu zahlende Vorfinanzierung, die bis zu 85 % des beantragten Finanzbeitrags der Union betragen kann, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Eine Vorfinanzierung ist nicht möglich für Finanzhilfen unterhalb der Schwelle für Finanzhilfen mit geringem Wert gemäß Artikel 185 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, es sei denn, der die finanzielle Unterstützung beantragende Mitgliedstaat kann nachweisen, dass ohne Vorfinanzierung die Durchführung der Maßnahmen gefährdet wäre.

(4)   Der Finanzierungsbeschluss wird dem Mitgliedstaat, der diese finanzielle Unterstützung beantragt hat, umgehend mitgeteilt. Er wird auch allen anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(5)   Einzelanträge auf Finanzhilfe, bei denen der beantragte Beitrag der Union unter 2 500 EUR liegt, kommen für eine Kofinanzierung durch die Union nicht infrage, es sei denn, sie sind durch die Rahmenpartnerschaften gemäß Artikel 51 Absatz 3 abgedeckt.

Artikel 54

Erstattung der Unionsfinanzierung für eine Transportunterstützung

Für die der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 52 entstandenen Kosten erteilt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Transportmaßnahme, für die eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt wurde, gegenüber den Mitgliedstaaten, die die betreffende Unionsfinanzierung erhalten haben, eine Einziehungsanordnung über einen Betrag, der den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über den Antrag auf eine Transportleistung entspricht und sich auf mindestens 15 % der Transportkosten für Transportmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU bzw. 45 % für Transportmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU beläuft.

Artikel 55

Entschädigung

Der Mitgliedstaat, der um eine Transportunterstützung ersucht hat, verzichtet gegenüber der Gemeinschaft auf jegliche Entschädigung für Schäden an seinem Eigentum oder Schäden für sein Personal, wenn diese Schäden infolge der Transportunterstützung im Sinne dieses Beschlusses entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen.

Artikel 56

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, bei der Kommission in Anwendung dieses Beschlusses eine finanzielle Unterstützung zu beantragen und entgegenzunehmen, und teilen sie der Kommission binnen 60 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit. Alle Änderungen dieser Angaben sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Die Meldung der zuständigen Behörden seitens der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Entscheidung 2007/606/EG, Euratom bleibt gültig, solange der betreffende Mitgliedstaat keine Änderung meldet.

KAPITEL 14

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Aufhebung

Die Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX.

Artikel 58

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 20).

(3)  Entscheidung 2007/606/EG, Euratom der Kommission vom 8. August 2007 mit Durchführungsvorschriften zu den Transportbestimmungen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 241 vom 14.9.2007, S. 17).

(4)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317, vom 3.12.2001, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

CECIS

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Text von Bild

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Text von Bild

ANHANG II

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN MODULE UND TEAMS FÜR TECHNISCHE HILFE UND UNTERSTÜTZUNG

1.   Hochleistungspumpen

Aufgaben

Pumparbeiten

in Überschwemmungsgebieten;

zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch Bereitstellung von Wasser.

Kapazitäten

Pumparbeiten mit mobilen Pumpen mittlerer und hoher Leistung

mit einer Gesamtleistung von mindestens 1 000 m3/Stunde

und einer geringeren Leistung bei einer Förderhöhe von 40 m.

Fähigkeit,

in schwer zugänglichem Gebiet und Gelände zu arbeiten;

trübes Wasser mit höchstens 5 Prozent Feststoffen einer Partikelgröße von bis zu 40 mm zu fördern;

Wasser einer Temperatur von bis zu 40 °C in längerem Betrieb zu fördern;

Wasser über eine Entfernung von 1 000  m bereitzustellen.

Hauptkomponenten

Pumpen mittlerer und hoher Leistung.

Schläuche und Kupplungen, die unterschiedlichen Standards, einschließlich Storz-Standard, entsprechen.

Ausreichend Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf kontinuierlicher Basis.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Vorgesehene Einsatzdauer: bis zu 21 Tage.

2.   Wasseraufbereitung

Aufgaben

Bereitstellung von Trinkwasser aus Oberflächengewässern nach den anwendbaren Normen, mindestens nach WHO-Standards.

Durchführung von Wasserqualitätskontrollen an den für die Aufbereitungsanlagen vorgesehenen Entnahmestellen.

Kapazitäten

Aufbereitung von 225 000 Litern Wasser pro Tag.

Speicherkapazität entsprechend der halben Tagesleistung.

Hauptkomponenten

Mobile Wasseraufbereitungsanlage.

Mobiler Wassertank.

Mobiles Feldlaboratorium.

Kupplungen, die unterschiedlichen Standards, einschließlich Storz-Standard, entsprechen.

Ausreichend Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Vorgesehene Einsatzdauer: bis zu 12 Wochen.

3.   Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen

Aufgaben

Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern (1) und Verschütteten (z. B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen).

Erforderlichenfalls lebensrettende Erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung.

Kapazitäten

Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG(Internationale Beratungsgruppe für Such- und Rettungsdienste)-Richtlinien:

Suche mit Suchhunden und/oder technischer Suchausrüstung;

Bergung, einschließlich Heben von Lasten;

Schneiden von Beton;

Seilrettung;

einfaches Abstützen/Abfangen;

Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe (2);

erweiterte lebensrettende Maßnahmen (3).

Entsprechende Kapazität, um an einem Ort 7 Tage lang 24 Stunden täglich zu arbeiten.

Hauptkomponenten

Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz).

Suche (mit technischen Mitteln und/oder Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe).

Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung).

Medizinische Hilfe, einschließlich Versorgung von Opfern, Angehörigen der Einheit und Suchhunden.

Autarkie

Mindesteinsatzdauer: 7 Tage.

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 32 Stunden.

4.   Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen

Aufgaben

Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern (4) und Verschütteten (z. B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen).

Erforderlichenfalls lebensrettende Erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung.

Kapazitäten

Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:

Suche mit Suchhunden und technischer Suchausrüstung;

Bergung, einschließlich Heben schwerer Lasten;

Schneiden von Stahlbeton und Baustahl;

Seilrettung;

erweitertes Abstützen/Abfangen;

Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe (5);

erweiterte lebensrettende Maßnahmen (6).

Entsprechende Kapazität, um an mehreren Einsatzorten 10 Tage lang 24 Stunden täglich zu arbeiten.

Hauptkomponenten

Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz).

Suche (mit technischen Mitteln, Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe).

Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung).

Medizinische Hilfe, einschließlich Versorgung von Opfern, Angehörigen der Einheit und Suchhunden (7).

Autarkie

Mindesteinsatzdauer: 10 Tage.

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 48 Stunden.

5.   Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern

Aufgaben

Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

Drei Hubschrauber mit einer Kapazität von jeweils 1 000 Liter Löschwasser.

Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

Drei Hubschrauber mit Besatzung, um zu gewährleisten, dass mindestens zwei Hubschrauber jederzeit einsatzbereit sind.

Technisches Personal.

4 Löschwasseraußenlastbehälter oder 3 Löschwassertanks mit Auslösevorrichtung.

1 Wartungssatz.

1 Ersatzteilsatz.

2 Rettungswinden.

Fernmeldeausrüstung.

Autarkie

Es gelten Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f und g.

Entsendung

Startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

6.   Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen

Aufgaben

Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.

Kapazitäten

Zwei Flugzeuge mit einer Kapazität von jeweils 3 000 Liter Löschwasser.

Fähigkeit zum Dauereinsatz.

Hauptkomponenten

Zwei Flugzeuge.

Mindestens vier Besatzungen.

Technisches Personal.

1 Feld-Wartungssatz.

Fernmeldeausrüstung.

Autarkie

Es gelten Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f und g.

Entsendung

Startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

7.   Vorgeschobener Behandlungsplatz

Aufgaben

Patientensichtung (Triage) am Katastrophenort.

Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung für die abschließende Behandlung.

Kapazitäten

Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde.

Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (Arbeit in zwei Schichten).

Materialien für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden.

Hauptkomponenten

Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:

Sichtung: 1 Krankenschwester und/oder 1 Arzt;

Intensivpflege: 1 Arzt und/oder 1 Krankenschwester;

schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen: 1 Arzt und 2 Krankenschwestern;

Abtransport: 1 Krankenschwester;

spezialisiertes Unterstützungspersonal: 4.

Zelte:

Zelt(e) mit untereinander verbundenen Bereichen für Triage, medizinische Versorgung und Abtransport;

Zelt(e) für Personal.

Befehlsstelle.

Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort

8.   Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP

Aufgaben

Patientensichtung (Triage) am Katastrophenort.

Damage Control Surgery (lebensrettende Sofortchirurgie).

Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung.

Kapazitäten

Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde.

Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (Arbeit in zwei Schichten).

Chirurgisches Team, das lebensrettende Sofortchirurgie bei 12 Patienten je 24 Stunden durchführen kann (Arbeit in zwei Schichten).

Materialien für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden.

Hauptkomponenten

Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:

Sichtung: 1 Krankenschwester und/oder 1 Arzt;

Intensivpflege: 1 Arzt und 1 Krankenschwester;

Chirurgie: 3 Chirurgen, 2 OP-Schwestern, 1 Anästhesist, 1 Anästhesieschwester;

schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen: 1 Arzt und 2 Krankenschwestern;

Abtransport: 1 Krankenschwester;

spezialisiertes Unterstützungspersonal: 4.

Zelte:

Zelt(e) mit untereinander verbundenen Bereichen für Triage, medizinische Versorgung und Abtransport;

OP-Zelt(e);

Zelt(e) für Personal.

Befehlsstelle.

Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort.

9.   Feldlazarett

Aufgaben

Erstversorgende und/oder nachsorgende Trauma- und medizinische Versorgung, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien für den Einsatz von Feldlazaretten im Ausland, beispielsweise der Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation oder des Roten Kreuzes.

Kapazitäten

10 Betten für schwer traumatisierte Patienten, mit Erweiterungsmöglichkeiten.

Hauptkomponenten

Medizinisches Team für:

Sichtung;

Intensivpflege;

Operation;

schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen;

Abtransport;

spezialisiertes Unterstützungspersonal;

und mindestens Folgende: Allgemeinmediziner, Notärzte, Orthopäde, Kinderarzt, Anästhesist, Apotheker, Geburtshelfer, medizinischer Leiter, Labortechniker, Röntgentechniker.

Zelte:

geeignete Zelte für medizinische Maßnahmen;

Zelte für Personal.

Befehlsstelle.

Lager für logistische und medizinische Versorgung.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 7 Tage nach dem Hilfeersuchen.

Einsatzbereit 12 Stunden nach Eintreffen vor Ort.

Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 15 Tage.

10.   Lufttransport von Katastrophenopfern

Aufgaben

Transport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen zur medizinischen Behandlung.

Kapazitäten

Transport von 50 Patienten je 24 Stunden.

Flugbereitschaft Tag und Nacht.

Hauptkomponenten

Hubschrauber/Flugzeuge mit Krankentragen.

Autarkie

Es gelten Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f und g.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

11.   Not- und Behelfsunterkunft

Aufgaben

Bereitstellung von Not- und Behelfsunterkünften, einschließlich des Personals zur Errichtung der Unterkünfte, vor allem in den ersten Phasen einer Katastrophe in Abstimmung mit vorhandenen Strukturen, lokalen Behörden und internationalen Organisationen bis zur Übergabe an lokale Behörden oder humanitäre Organisationen, wenn die Kapazitäten über längere Zeiträume erforderlich sind.

Bei einer Übergabe ist das relevante Personal (lokal und/oder international) vor Abzug des Moduls entsprechend zu schulen.

Kapazitäten

Für bis zu 250 Personen ausgestattetes Zeltlager (50 Zelte).

Hauptkomponenten

Unter Berücksichtigung anerkannter internationaler und EU-Leitlinien:

beheizbare Zelte (für winterliche Verhältnisse) und Feldbetten mit Schlafsack und/oder Decke;

Stromaggregate und Beleuchtung;

sanitäre Anlagen;

Trinkwasserverteilung (nach WHO-Standard);

Unterkunft für grundlegende soziale Aktivitäten (Bausätze).

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Im Allgemeinen sollte die Mission nicht länger als 4 Wochen dauern, bzw. innerhalb dieses Zeitraums wird erforderlichenfalls die Übergabe eingeleitet.

12.   Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme (CBRN)

Aufgaben

Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, darunter:

Beschreibung der Gefahren oder Risiken;

Bestimmung des kontaminierten Gebiets;

Beurteilung oder Bestätigung der bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Probenahmen gemäß den geltenden Normen.

Kennzeichnung des kontaminierten Geländes.

Lageeinschätzung, Überwachung, dynamische Risikobewertung, einschließlich Empfehlungen für Warnungen und andere Maßnahmen.

Unterstützung für die sofortige Risikominderung.

Kapazitäten

Erkennung chemischer Gefahren und Nachweis strahlungsbedingter Gefährdung durch kombinierte Anwendung transportabler, mobiler und laborgestützter Geräte:

Fähigkeit zum Nachweis von Alpha-, Beta- und Gammastrahlung und zur Bestimmung häufig vorkommender Isotope;

Fähigkeit zur Bestimmung und, wenn möglich, Durchführung semiquantitativer Analysen häufig vorkommender giftiger Industriechemikalien und bekannter Kampfstoffe.

Fähigkeit zur Entnahme biologischer, chemischer und radiologischer Proben sowie zur Handhabung und Aufbereitung derselben für weitere Analysen andernorts (8).

Fähigkeit zur Anwendung geeigneter wissenschaftlicher Modelle für die Gefährdungsprognose und zur Bestätigung des Modells durch kontinuierliche Messungen.

Unterstützung für die sofortige Risikominderung:

Eindämmung der Gefährdung;

Neutralisieren der Gefährdung;

technische Unterstützung für andere Teams oder Module.

Hauptkomponenten

Mobiles chemisches und radiologisches Feldlaboratorium.

Hand- oder mobile Spürausrüstung.

Feld-Probenahmegeräte.

Systeme für die Dispersionsmodellierung.

Mobile Wetterstation.

Kennzeichnungsmaterial.

Referenzdokumentation und Zugang zu geeigneten wissenschaftlichen Quellen.

Sicherer Einschluss von Proben und Abfällen.

Dekontaminationseinrichtungen für das Personal.

Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung eines Einsatzes in kontaminierter und/oder sauerstoffarmer Umgebung, gegebenenfalls auch gasdichte Anzüge.

Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

13.   Suche und Rettung bei CBRN-Gefahren

Aufgaben

Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen.

Kapazitäten

Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen.

In der kritischen Zone arbeiten drei Personen gleichzeitig.

Ununterbrochener Einsatz über 24 Stunden.

Hauptkomponenten

Kennzeichnungsmaterial.

Sicherer Einschluss von Abfällen.

Dekontaminationseinrichtungen für das Personal und die geretteten Opfer.

Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung eines Such- und Rettungseinsatzes in kontaminierter Umgebung, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen.

Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

14.   Waldbrandbekämpfung am Boden

Aufgaben

Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung am Boden.

Kapazitäten

Ausreichende Humanressourcen für den Dauereinsatz während 7 Tagen.

Fähigkeit, in schwer zugänglichem Gebiet zu arbeiten.

Fähigkeit, Wasserförderung über lange Wegstrecken mit Pumpen aufzubauen, mindestens 2 km, und/oder durchgehende Brandschneisen anzulegen.

Hauptkomponenten

Feuerwehrleute, die in der Lage sind, die oben genannten Aufgaben zu erfüllen, und ein zusätzliches Schutz- und Sicherheitstraining absolviert haben, bei dem die verschiedenen Arten von Bränden, zu deren Bekämpfung das Modul eingesetzt werden könnte, berücksichtigt wurden.

Tragbare Geräte zum Anlegen von Brandschneisen.

Schläuche, tragbare Tanks und Pumpen zum Aufbau der Wasserförderung.

Adapter für den Anschluss von Schläuchen (einschließlich Storz-Standard).

Wasserrucksäcke.

Ausrüstung, die von Hubschraubern abgeseilt werden kann.

Die Verfahren zur Evakuierung der Feuerwehrleute sind mit dem Hilfe ersuchenden Staat zu vereinbaren.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 6 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Möglicher Dauereinsatz während 7 Tagen.

15.   Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen

Aufgaben

Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände unter Einsatz von Fahrzeugen.

Kapazitäten

Ausreichende Humanressourcen und Fahrzeuge für den Dauereinsatz (mindestens 20 Feuerwehrleute, die jederzeit einsatzbereit sind).

Hauptkomponenten

Feuerwehrleute, die darin trainiert sind, die oben genannten Aufgaben zu erfüllen.

4 Geländewagen.

Fahrzeuge mit einem Wassertankvolumen von jeweils mindestens 2 000  Litern.

Adapter für den Anschluss von Schläuchen (einschließlich Storz-Standard).

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 6 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Möglicher Dauereinsatz während 7 Tagen.

Einsatz zu Land oder zu Wasser. Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option.

16.   Bekämpfung von Überschwemmungen

Aufgaben

Stärkung bestehender Strukturen und Aufbau neuer Barrieren zur Verhinderung weiterer Überschwemmungen durch Flüsse, Wasserbecken und Wasserwege mit steigenden Wasserständen.

Kapazitäten

Fähigkeit, Gewässer auf eine Mindesthöhe von 0,8 Metern aufzustauen, unter Verwendung von:

Material zum Bau von Barrieren auf einer Strecke von 1 000  Metern;

weiterem vor Ort bereitgestelltem Material.

Fähigkeit, bestehende Dämme zu verstärken

Fähigkeit, in einem für LKW zugänglichen Gebiet an mindestens 3 Einsatzorten gleichzeitig zu arbeiten.

Einsatzbereitschaft rund um die Uhr.

Überwachung und Wartung von Dämmen und Deichen.

Fähigkeit, mit Personal vor Ort zusammenzuarbeiten.

Hauptkomponenten

Material für den Bau wasserdichter Dämme auf einer Strecke von insgesamt 1 000  Metern (Sand sollte von den lokalen Behörden bereitgestellt werden).

Folien/Plastikplanen (falls notwendig, um einen bestehenden Damm abzudichten, abhängig von der Bauweise des Damms).

Sandsackfüllmaschine.

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatz zu Land oder zu Wasser. Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option.

Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 10 Tage.

17.   Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen

Aufgaben

Such- und Rettungsaktionen zu Wasser sowie Einsatz von Booten zur Rettung von Menschen, die aufgrund einer Überschwemmung eingeschlossen sind.

Bereitstellung lebensrettender Hilfe und lebenswichtiger Bedarfsgüter gemäß den Anforderungen.

Kapazitäten

Fähigkeit, Menschen in städtischen und ländlichen Gebieten zu orten.

Fähigkeit, Menschen aus einem überfluteten Gebiet zu bergen, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung (Erste Hilfe).

Fähigkeit, die Rettungsmaßnahmen mit Lufteinsätzen (mithilfe von Hubschraubern und Flugzeugen) zu kombinieren.

Fähigkeit, erste lebenswichtige Bedarfsgüter in überschwemmte Gebiete zu verbringen:

Transport von Ärzten, Medikamenten usw.;

Lebensmittel und Wasser.

Das Modul verfügt über mindestens 5 Boote und muss mindestens 50 Menschen (zusätzlich zum Personal des Moduls) gleichzeitig transportieren können.

Die Boote sollten auch unter kalten klimatischen Bedingungen eingesetzt werden können und in der Lage sein, stromaufwärts eine Geschwindigkeit von mindestens 10 Knoten zu erreichen.

Einsatzbereitschaft rund um die Uhr.

Hauptkomponenten

Die Boote sind konzipiert:

für den Einsatz in seichten Gewässern (> 0,5 m);

für den Einsatz bei windigen Witterungsbedingungen;

für den Tages- und Nachteinsatz;

gemäß internationalen Sicherheitsstandards (u. a. Bereitstellung von Schwimmwesten für die Passagiere).

Rettungskräfte mit Ausbildung für schnelle Wasserrettung (kein Abtauchen, nur Oberflächenrettung).

Autarkie

Es gilt Artikel 12.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Einsatz zu Land oder zu Wasser. Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option.

Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 10 Tage.

Teams für technische Hilfe und Unterstützung

Allgemeine Anforderungen an Teams für technische Hilfe und Unterstützung

Aufgaben

Bereitstellung von oder Vorkehrungen für:

Unterstützung für Einrichtung und Betrieb von Büros;

IKT-Unterstützung;

Unterstützung bei Logistik und Versorgung;

Transportunterstützung vor Ort.

Kapazitäten

Unterstützung eines Evaluierungs-, Koordinierungs- und/oder Vorsorgeteams, eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums oder Eingliederung in ein Katastrophenschutzmodul gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

Hauptkomponenten

Die folgenden unterstützenden Komponenten, die die Erfüllung aller Aufgaben eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums ermöglichen, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien (z. B. UN-Richtlinien):

Unterstützung für Einrichtung und Betrieb von Büros;

Ausrüstung für IKT-Unterstützung;

Ausrüstung für Unterstützung bei Logistik und Versorgung;

Transportunterstützung vor Ort.

Die Komponenten sollten so ausgelegt sein, dass sie in kleinere Einheiten aufgeteilt werden können, damit sie flexibler an spezifische Einsatzbedingungen angepasst werden können.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach dem Hilfeersuchen.


(1)  Lebende Opfer.

(2)  Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul „Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme“.

(3)  Versorgung (Erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.

(4)  Lebende Opfer.

(5)  Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul „Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme“.

(6)  Versorgung (Erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.

(7)  Vorbehaltlich ärztlicher und veterinärmedizinischer Zulassungsbedingungen.

(8)  Dabei sollten, sofern möglich, die Nachweisanforderungen des um Hilfe ersuchenden Staates berücksichtigt werden.


ANHANG III

ERSTE PHASE DER EERC

Module

Modul

Zahl der gleichzeitig einsetzbaren Module (1)

HCP (Hochleistungspumpen)

6

MUSAR (Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen

6

WP (Wasseraufbereitung)

2

FFFP (Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen)

2

AMP (Vorgeschobener Behandlungsplatz)

2

ETC (Not- und Behelfsunterkunft)

2

HUSAR (Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen)

2

CBRDNET (Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme)

2

GFFF (Waldbrandbekämpfung am Boden)

2

GFFF-V (Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen)

2

CBRNUSAR (Suche und Rettung in Städten bei CBRN-Gefahren)

1

AMP-S (Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP)

1

FC (Bekämpfung von Überschwemmungen)

2

FRB (Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen)

2

MEVAC (Lufttransport von Katastrophenopfern)

1

FHOS (Feldlazarett)

2

FFFH (Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern)

2


Teams für technische Hilfe und Unterstützung

Team für technische Hilfe und Unterstützung

Zahl der gleichzeitig einsatzbereiten TAST (1)

TAST (Team für technische Hilfe und Unterstützung)

2


Andere Bewältigungskapazitäten

Andere Bewältigungskapazität

Zahl der gleichzeitig einsatzbereiten anderen Bewältigungskapazitäten (1)

Teams für Suche und Rettung im Gebirge

2

Teams für Suche und Rettung im Wasser

2

Teams für Suche und Rettung in Höhlen

2

Teams mit Spezialausrüstung für Suche und Rettung, etwa Suchroboter

2

Teams mit unbemannten Luftfahrzeugen

2

Teams für den Einsatz bei Zwischenfällen auf See

2

Bauingenieurteams für Schadens- und Sicherheitsbewertung, Beurteilung von Gebäuden im Hinblick auf Abriss/Instandsetzung, Bewertung der Infrastruktur, kurzfristige Abstützung

2

Unterstützung bei Evakuierung: einschließlich Teams für Informationsmanagement und Logistik

2

Feuerbekämpfung: Beratungs-/Bewertungsteams

2

CBRN-Dekontaminationsteams

2

Mobile Laboratorien für Umweltkatastrophen

2

Kommunikationsteams oder -plattformen zur raschen Wiederherstellung der Kommunikationsnetze in entlegenen Gebieten

2

MEDEVAC-Luftrettungsflugzeuge und MEDEVAC-Hubschrauber, jeweils für Einsätze in Europa oder weltweit

2

Zusätzliche Unterbringungskapazität: Einheiten für 250 Personen (50 Zelte) einschließlich einer autarken Einheit für Betreuungspersonal

100

Zusätzliche Unterkunftssätze: Einheiten für 2 500 Personen (500 Planen); Werkzeugsätze ggf. lokal zu beschaffen

6

Wasserpumpen mit einer Mindestleistung von 800 l/min

100

Kraftstromerzeuger (5-150 kW)

Kraftstromerzeuger (> 150 kW)

100

10

Kapazitäten bei Meeresverschmutzung

nach Bedarf

Andere Bewältigungskapazitäten zur Bekämpfung identifizierter Risiken (1)

nach Bedarf


(1)  Um die Verfügbarkeit sicherzustellen, ist die Option vorzusehen, in der EERC eine höhere Zahl von Kapazitäten (etwa im Fall einer Rotation) zu registrieren. Ebenso kann, wenn die Mitgliedstaaten mehr Kapazitäten bereitstellen, eine höhere Zahl in der EERC registriert werden.


ANHANG IV

QUALITÄTS- UND INTEROPERABILITÄTSANFORDERUNGEN DER EERC

Für Module sowie für Teams für technische Hilfe und Unterstützung gelten in der ersten Phase die Anforderungen in Anhang II. Künftig werden Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen von der Kommission in Kooperation mit den Mitgliedstaaten überprüft, um die Verfügbarkeit der Bewältigungskapazitäten in der EERC einschließlich ihrer Reaktionszeiten weiter zu verbessern.

Für andere Bewältigungskapazitäten und Experten werden die Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen ebenfalls von der Kommission in Kooperation mit den Mitgliedstaaten definiert.


ANHANG V

ZERTIFIZIERUNGS- UND REGISTRIERUNGSVERFAHREN FÜR DIE EERC — INFORMATIONSELEMENTE

INFORMATIONSELEMENTE

Die Informationselemente, die bei einem Antrag auf Zertifizierung und Registrierung einer bestimmten Ressource in der EERC bereitzustellen sind, umfassen die folgenden sowie alle anderen Informationen, die die Kommission für notwendig erachtet:

1.

Eine Selbstbeurteilung, aus der hervorgeht, dass die Ressource die Qualitätsanforderungen für diesen Typ erfüllt;

2.

das Datenblatt des Moduls, einschließlich Team für technische Hilfe und Unterstützung, andere Bewältigungskapazität oder Experte (CECIS-Datenblatt);

3.

Bestätigung der notwendigen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die einschlägige Behörde und die nationalen Kontaktstellen jederzeit in der Lage sind, Ersuchen um den Einsatz der in der EERC registrierten Ressourcen unverzüglich zu bearbeiten;

4.

Bestätigung, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich der erforderlichen Finanzierungsregelungen, um sicherzustellen, dass die in der EERC registrierte Ressource unmittelbar nach einer Einsatzaufforderung seitens der Kommission eingesetzt werden kann;

5.

genaue Dauer der Bereitstellung in der EERC (mindestens ein Jahr, höchstens drei Jahre; für Experten kann die Dauer auf bis 6 Monate reduziert werden);

6.

Angaben zur garantierten Mobilisierungszeit (höchstens 12 Stunden nach Annahme des Angebots);

7.

Standort der Ressource, ungefährer Mobilisierungsort (Flughafen usw.), normaler geografischer Einsatzradius sowie ggf. geografische Einschränkungen;

8.

Standardarbeitsanweisungen des Moduls, einschließlich Teams für technische Hilfe und Unterstützung oder andere Bewältigungskapazität (etwa Leitfaden für Standardarbeitsverfahren des Moduls);

9.

alle einschlägigen Informationen für den Transport, also Maße, Gewichte, Lufttransporteinschränkungen, bevorzugte Transportarten; gegebenenfalls: Zugang zu Häfen;

10.

jegliche andere Einschränkungen oder sonstige vorhersehbare Einsatzbedingungen;

11.

„Erfahrungsprotokoll“, mit Kurzbeschreibung bisheriger Einsätze des Moduls, der sonstigen Bewältigungskapazität oder des Experten; Teilnahme an Übungen des Unionsverfahrens, Ausbildung von Schlüsselpersonal (Teamleiter, stellvertretender Teamleiter) im Rahmen des Unionsverfahrens, Einhaltung internationaler Normen, soweit relevant (etwa INSARAG, WHO, IFRC);

12.

Selbstbeurteilung des Anpassungsbedarfs und der entsprechenden Kosten;

13.

alle erforderlichen Kontaktinformationen;

14.

Bescheinigung, dass das Modul, das Team für technische Hilfe und Unterstützung, die sonstige Bewältigungskapazität oder der Experte die Qualitätsanforderungen erfüllt (und das Zertifizierungsverfahren erfolgreich absolviert hat).

Modul

Datenblätter, Standardarbeitsanweisungen, Schulung

Module Feldübung

Module Planübung

HCP (Hochleistungspumpen)

x

x

x

MUSAR (Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen)

x

(x) sofern nicht IEC (*)

x

WP (Wasseraufbereitung)

x

x

x

FFFP (Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen)

x

 

x

AMP (Vorgeschobener Behandlungsplatz)

x

x

x

ETC (Not- und Behelfsunterkunft)

x

 

x

HUSAR (Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen)

x

(x) sofern nicht IEC (*)

x

CBRDNET (Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme)

x

x

x

GFFF (Waldbrandbekämpfung am Boden)

x

 

x

GFFF-V (Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen)

x

 

x

CBRNUSAR (Suche und Rettung in Städten bei CBRN-Gefahren)

x

x

x

AMP-S (Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP)

x

 

x

FC (Bekämpfung von Überschwemmungen)

x

 

x

FRB (Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen)

x

x

x

MEVAC (Lufttransport von Katastrophenopfern)

x

 

x

FHOS (Feldlazarett)

x

 

x

FFFH (Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern)

x

 

x

TAST (Team für technische Hilfe und Unterstützung)

x

x

x


(*)  IEC steht für INSARAG External Classification.


ANHANG VI

GRUNDELEMENTE SPEZIFISCHER ERCC-ENTSENDEPLÄNE

Spezifischer ERCC-Entsendeplan für [Katastrophe]

Einsatzszenario

Situationsanalyse — Koordinierung vor Ort

Verweis auf vorbereitete allgemeine Einsatzszenarios

Beendigungsszenarios

Auswahlkriterien für EERC-Ressourcen

Verweis auf die Sicherheitssituation vor Ort

Verweis auf vordefinierte Auswahlkriterien: Verfügbarkeit, Eignung, Standort/Nähe, Transportzeiten und -kosten usw.

Angabe der Dringlichkeit

Geografische Grenzen und andere vorgegebene Einschränkungen

Aktualisierte Statusinformation zum Unionsverfahren

Ersuchen, Angebote, EUCP-Team, gemeinsame Nutzung von Transportmitteln

Empfehlungen zu

Unterstützungsleistungen

kritischem Bedarf

anderen einschlägigen Elementen, soweit verfügbar, etwa Logistik, Zoll, Empfänger


ANHANG VII

EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

In diesem Anhang sind die einschlägigen internationalen Organisationen gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU aufgeführt. Unterstützungsmaßnahmen der Union im Katastrophenfall können über diese oder von diesen einschlägigen internationalen Organisationen angefordert werden.

1.

Internationale Organisation für Migration (IOM)

2.

Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC)

3.

Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)


ANHANG VIII

TRANSPORTUNTERSTÜTZUNG

TEIL A

Angaben der Mitgliedstaaten, die Transportunterstützung beantragen

1.

Katastrophe/Notfall, betroffenes Land

2.

Bezugszeichen der Mitteilungen des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC)

3.

Antragstellende(r) Staat/Behörde

4.

Art der angeforderten Transportunterstützung (eine oder mehrere der nachstehenden Optionen wählen):

A.   Angaben zu von anderen Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmitteln (Pooling)

JA/NEIN

B.   Angaben zu kommerziell verfügbaren Transportmitteln (Transportauftragnehmer der Europäischen Kommission) oder anderen Quellen

JA/NEIN

C.   Finanzielle Unterstützung in Form einer Transport-Finanzhilfe

JA/NEIN

5.

Endempfänger/-begünstigter der transportierten Hilfe

6.

Nähere Angaben über die zu befördernde Katastrophenhilfe, einschließlich genauer Beschreibung der Transportgüter sowie Gewicht, Größe, Volumen, benötigte Fläche, Verpackung unter Beachtung der Verpackungsnormen für Luft-, Überland- und Seetransport, etwaiges Gefahrgut, Fahrzeugmerkmale sowie Gesamtgewicht, -größe, -volumen und insgesamt benötigte Fläche sowie sonstige für den Transport und die Hilfeleistung geltende Rechts-, Zoll-, Gesundheits- und Hygienevorschriften

Angaben zu reisendem Personal/zu befördernden Passagieren

7.

Angaben darüber, inwieweit diese Hilfe den Bedürfnissen des betroffenen Landes in Bezug auf das Hilfeersuchen oder die Bedarfsbewertung entspricht, insbesondere hinsichtlich eines kritischen Bedarfs

8.

Information über den Stand dieser Hilfe durch den betroffenen Staat oder die Koordinierungsbehörde (angenommen/wartet auf Annahme)

9.

Erforderlicher/vorgesehener Transportweg

10.

Verladeort/Verladehafen und Kontaktstelle vor Ort

11.

Entladeort/Entladehafen und Kontaktstelle vor Ort; soweit verfügbar, Angaben darüber, wer Entladung und Zollfreigabe am Entladeort/-hafen regelt

12.

Kontaktstelle für Zolldokumentation/-formalitäten

13.

Datum/Uhrzeit, zu denen die Hilfe/Passagiere zur Beförderung ab Verladehafen bereitstehen

14.

Angaben über etwaige Möglichkeiten der Beförderung der Hilfe/Passagiere an einen anderen Ort/Verladehafen/Zentrum für den Weitertransport

15.

Zusätzliche Angaben (je nach Gegebenheit), soweit verfügbar, Bestimmungsort, Adresse und Kontaktdaten des Empfängers

16.

Angaben über etwaige Beiträge zu den Transportkosten

17.

Angaben über andere, bereits identifizierte Transportlösungen

18.

Gegebenenfalls Angaben zum Antrag auf eine Kofinanzierung durch die Union

19.

Name und Kontaktdaten des Vertreters der Organisation, die Transportunterstützung anfordert

TEIL B

Angaben der Mitgliedstaaten oder der Kommission bei Bereitstellung von Transportunterstützung für die Katastrophenhilfe

1.

Katastrophe/Notfall, betroffenes Land.

2.

Anbietende(r) Staat/Organisation

3.

Bezugszeichen der Mitteilungen des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) und des Mitgliedstaats/der Organisation, die Transportunterstützung beantragen

4.

Technische Einzelheiten der bereitgestellten Transportunterstützung, einschließlich Art der verfügbaren Transportmittel, Daten und Uhrzeiten der Transporte sowie Zahl der erforderlichen Bewegungen oder Einsätze

5.

Besonderheiten, Einschränkungen und Modalitäten der zu transportierenden Katastrophenhilfe, einschließlich Gewicht, Größe, Volumen, benötigte Fläche, Verpackung, etwaiges Gefahrgut, Vorbereitung des Fahrzeugs, Vorschriften für die Handhabung, beförderte(s) Personal/Passagiere und andere Rechts-, Zoll-, Gesundheits- und Hygienevorschriften, die für den Transport sachdienlich sind

6.

Vorgeschlagener Transportweg.

7.

Verladeort/Verladehafen und Kontaktstelle vor Ort

8.

Entladeort/Entladehafen und Kontaktstelle vor Ort;

9.

Kontaktstelle für Zolldokumentation/-formalitäten

10.

Datum und Uhrzeit, zu denen die Hilfe/Passagiere für die Beförderung ab Verladehafen bereit sein müssen

11.

Angaben über ein etwaiges Ersuchen um Beförderung der Hilfe/Passagiere an einen anderen Ort/Verladehafen/Zentrum für den Weitertransport

12.

Datum/Uhrzeit, zu denen die Hilfe/Passagiere voraussichtlich am Entladeort/-hafen ankommen

13.

Gegebenenfalls weitere Angaben

14.

Angaben über etwaige Anträge auf Beiträge zu den Transportkosten, finanzielle Beiträge und Einzelheiten etwaiger Bedingungen oder Einschränkungen des Angebots

15.

Name und Kontaktdaten des Vertreters der Organisation, die Transportunterstützung anbietet


ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 2004/277/EG, Euratom

Entscheidung 2007/606/EG, Euratom

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

 

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 (1)

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 3a Absatz 1

Artikel 3a Absatz 2

Artikel 3a Absatz 3

Artikel 3a Absatz 4

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 3b

 

Artikel 12

Artikel 3c

 

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 4

 

Artikel 5

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6

 

Artikel 7

 

Artikel 8

 

Artikel 4

Artikel 9

 

Artikel 10

 

Artikel 5

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 12

 

Artikel 7

Artikel 13

 

Artikel 14

 

Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 15

 

Artikel 41

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 17

 

Artikel 43

Artikel 18

 

Artikel 44

Artikel 19

 

Artikel 45

Artikel 20

 

Artikel 46

Artikel 21

 

Artikel 26

Artikel 22

 

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 23

 

Artikel 26 Absatz 1 Satz 3

Artikel 24

 

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 25

 

Artikel 29

Artikel 26

 

Artikel 30

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 3

 

Artikel 31 Satz 1

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 31 Satz 2

Artikel 28

 

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 5

Artikel 29 Absatz 6

Artikel 29 Absatz 7

Artikel 29 Absatz 8

Artikel 29 Absatz 9

Artikel 29 Absatz 10

Artikel 29 Absatz 11

 

Artikel 35 Absatz 3 Satz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 5

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 10

Artikel 35 Absatz 12

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 30

 

Artikel 31

 

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 6

 

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 33

 

Artikel 37

Artikel 34

 

Artikel 38

Artikel 35

 

Artikel 39

Artikel 36

 

Artikel 40

Artikel 37

 

Artikel 58

 

Artikel 1

Artikel 1

 

Artikel 2

Artikel 2

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 5

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 2 Satz 2; Artikel 50 Absatz 1 Satz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 5

 

Artikel 6

Artikel 51

 

Artikel 7

Artikel 52

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 53 Absatz 4

 

Artikel 9

 

Artikel 10

Artikel 54

 

Artikel 11

Artikel 55

 

Artikel 12

Artikel 56

 

Artikel 13

Artikel 58

 

Anhang

Anhang VIII

Anhang I (2)

 

Anhang I

Anhang II (3)

 

Anhang II

Anhang III (4)

 

Anhang II, am Ende


(1)  Die Artikel 3a, 3b und 3c wurden mit der Entscheidung 2008/73/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 23) zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom hinzugefügt.

(2)  Anhang I, eingefügt durch Entscheidung 2008/73/EG, Euratom zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG.

(3)  Anhang II gemäß Beschluss 2010/481/EU der Kommission (ABl. L 236 vom 7.9.2010, S. 5) zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom.

(4)  Anhang III gemäß Entscheidung 2008/73/EG, Euratom zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom.