25.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/4


BESCHLUSS (EU) 2017/1373 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2017

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/870 des Rates vom 24. Mai 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (3), wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung zuständig ist.

(2)

In Artikel 3 Absatz 3.9 des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden das „Protokoll“), das mit dem Beschluss (EU) 2016/870 des Rates angenommen wurde, sind die Modalitäten für die Ausschöpfung des Restbetrags der im vorhergehenden Protokoll vorgesehenen sektoralen Unterstützung 2013-2014 zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei festgelegt.

(3)

Eine außerordentliche Beratung im Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und der mauretanischen Behörden fand in Form eines Briefwechsels vom 10. März bzw. 3. April 2017 statt; darin haben sich die Vertragsparteien auf eine Änderung des Protokolls verständigt, durch die der Zeitraum, in dem der Restbetrag aufgebraucht sein muss, neu festgesetzt wird.

(4)

Die Kommission hat dem Rat vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein vorbereitendes Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des vorgesehenen Standpunkts der Union dargelegt sind, der daraufhin genehmigt wurde.

(5)

Die Änderung des Protokolls sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, mit der Artikel 3 Absatz 3.9 Sätze 2 und 3 durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt wird und die durch einen Briefwechsel zwischen den Mitgliedern des nach Artikel 10 des genannten Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss vereinbart wurde, wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).


ANHANG

Auszug aus dem Briefwechsel zwischen den Mitgliedern des nach Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien eingesetzten Gemischten Ausschusses (Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3.9 Sätze 2 und 3 des Protokolls).

„Allerdings muss dieser Restbetrag der sektoralen Unterstützung 2013-2014 spätestens zwanzig (20) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls aufgebraucht sein. Andernfalls gilt er als ausgeschöpft und kann nicht mehr ausgezahlt werden.“