13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/49


BESCHLUSS (GASP) 2017/2302 DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) hat am 20. Juli 2016 den Beschluss EC-M-52/DEC.1 über die Vernichtung von Libyens verbleibenden chemischen Waffen angenommen und den Generaldirektor der OVCW ersucht, Libyen bei der Ausarbeitung eines modifizierten Plans zur Vernichtung der chemischen Waffen Libyens der Kategorie 2 zu unterstützen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Juli 2016 die Resolution 2298 angenommen und darin den Beschluss EC-M-52/DEC.1 begrüßt und gebilligt und den Generaldirektor der OVCW ersucht, dem Sicherheitsrat regelmäßig Bericht zu erstatten, bis die Vernichtung abgeschlossen und verifiziert wurde.

(3)

Der Exekutivrat der OVCW hat am 27. Juli 2016 den Beschluss EC-M-52/DEC.2 über die detaillierten Anforderungen für die Vernichtung von Libyens verbleibenden chemischen Waffen der Kategorie 2 angenommen.

(4)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der die maßgeblichen Rollen hervorgehoben werden, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommen.

(5)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen.

(6)

Am 1. August 2016 hat der Generaldirektor der OVCW einen Vermerk herausgegeben, in dem er zu freiwilligen Beiträgen zum neuen Treuhandfonds für die Unterstützung Libyens aufgerufen hat (S/1400/2016).

(7)

Am 29. September 2017 hat die OVCW die Europäische Union ersucht, rechtzeitig in Erwägung zu ziehen, die Sanierungsmaßnahmen in den Vernichtungs- und Lagerstätten Libyens mit Finanzmitteln zu unterstützen.

(8)

Die Union unterstützt entschieden und konsequent die OVCW bei der Erfüllung ihres Mandats. Die Union hat in der Erklärung der EU vom 7. April 2017 bekundet, dass sie die Anstrengungen und die Arbeit der OVCW weiter unterstützen wird.

(9)

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die OVCW betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum Technischen Sekretariat der OVCW finanziert werden. Die von der Union bereitzustellenden Beiträge werden maßgeblich dazu beitragen, dass die OVCW weiterhin die Aufgaben gemäß den einschlägigen Beschlüssen des Exekutivrates der OVCW erfüllen kann.

(10)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union unterstützt die OVCW bei der vollständigen Vernichtung von Libyens Beständen chemischer Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen.

(2)   Mit dem im Rahmen dieses Beschlusses des Rates unterstützten Projekt wird zu den Kosten im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen der OVCW in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen Ruwagha in Libyen beigetragen.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 3 035 590,80 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 20 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MIKSER


ANHANG

1.   Hintergrund

Libyen hat im Februar 2014 die Vernichtung chemischer Waffen der Kategorie 1 in der Anlage in Ruwagha, Provinz Al Jufra, abgeschlossen. Im Zuge der Vernichtung wurden 24 Transportcontainer mit toxischen Abfällen und drei Container mit Solelösungen gefüllt. Im Jahr 2016 konnte Libyen chemische Waffen der Kategorie 2 (Ausgangsstoffe), die in 45 Zersetzungstanks gelagert waren, in neue Tankcontainer der Internationalen Organisation für Normung (ISO) umfüllen. Nach einem Beschluss des Exekutivrates der OVCW (EC-M-52/DEC.2 vom 27. Juli 2016) wurden die neuen ISO-Tankcontainer in den Hafen von Misrata verbracht, wo sie zur Entsorgung in einer Spezialanlage nach Deutschland verschifft wurden. Während des Umfüllens kam es in einem der Tanks zu einer exothermischen Reaktion. Aufgrund der unbekannten Art und der hohen Viskosität der im Tank verbliebenen Rückstände konnten die deutschen Behörden der Annahme des Tanks zu seiner Vernichtung nicht zustimmen. Die 45 geleerten ursprünglichen Tanks werden nach wie vor in der Anlage in Ruwagha gelagert. Die Tanks befinden sich in unterschiedlich fortgeschrittenem Zustand der Verrottung und viele der Tanks enthalten noch Rückstände der Chemikalien, die an der Tankhülle anhaften oder nicht vollständig abgepumpt werden konnten. Darüber hinaus werden etwa 350 Tonnen an Reststoffen aus der Hydrolyse von HD (destilliertes Senfgas) ebenfalls in der Anlage in Ruwagha gelagert. Es wird davon ausgegangen, dass viele der Container mit Reaktionsmasse, die stark säurehaltige und gefährliche, nicht stabilisierte Chemikalien enthält, gefüllt wurden. Mehrere der Container sind undicht und korrodiert und müssen im Hinblick auf die sachgerechte Entsorgung einer weiteren Behandlung unterzogen werden.

Der Exekutivrat der OVCW hat das Technische Sekretariat der OVCW im Bericht der 83Tagung vom 11. November 2016 ersucht, Proben zu nehmen, sobald es die Sicherheitslage in Libyen zulässt, was bisher indes nicht der Fall war. Eine Probenuntersuchung des Gebiets konnte mit Hilfe einer Videodirektübertragung an die Sicherheitslage angepasst werden.

Der Exekutivrat der OVCW hat in seinem Beschluss EC-M-53/DEC.1 vom 26. August 2016 unter Nummer 2 die freiwilligen Finanzbeiträge und Zusagen einer Reihe von Staaten zur Unterstützung der Vernichtungsmaßnahmen begrüßt und gewürdigt, dass die Europäische Union vorbehaltlich der Billigung innerhalb der Union dem Technischen Sekretariat mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, Finanzmittel für die Vernichtung der verbliebenen geleerten Tanks und für die Umweltsanierung in Ruwagha bereitzustellen. Durch das Handeln der Union in dieser aktuellen Frage wird es Libyen ermöglicht, die früheren Chemiewaffenprogramme auf umweltverträgliche Weise vollständig hinter sich zu lassen, und wird somit der Beitrag herausgestellt, den die Union in der Region sowohl mit kurzfristiger als auch mit langfristiger Wirkung leistet.

2.   Gesamtziele

Gesamtziel der Maßnahme ist ein Beitrag zur Beseitigung und vollständigen Vernichtung der Bestände chemischer Waffen in Libyen.

Die Einzelziele lauten wie folgt:

vollständige Durchführung der umfassenden Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Ruwagha (Provinz Al Jufra) auf umweltverträgliche Weise entsprechend den im Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) festgelegten Verifikationsmaßnahmen;

Stärkung der Kapazität der libyschen nationalen Behörde, die gemäß Artikel VII Absatz 4 CWÜ benannt wurde, und der an der Vernichtung, Dekontaminierung und Entsorgung chemischer Stoffe in Libyen Beteiligten;

Schulung der daran Beteiligten im Hinblick auf die Sammlung, Registrierung und Verbringung von Bodenproben im Tankareal in Ruwagha und in der Umgebung dieses Areals nach OVCW-Standards unter Nutzung von Videodirektübertragungen und versiegelten OVCW-Kameras gemäß dem Bericht der 83. Tagung des Exekutivrates.

3.   Beschreibung der Tätigkeiten

Das Technische Sekretariat der OVCW wird der libyschen nationalen Behörde, die die Endverantwortung für die vollständige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen trägt, Unterstützung leisten.

Das Technische Sekretariat der OVCW wird eine Beitragsvereinbarung mit dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) schließen, damit für die Projektdurchführung ein libysches Fachunternehmen beauftragt wird und Entgelt erhält. Die OVCW wird in Partnerschaft mit der libyschen nationalen Behörde die Arbeiten beaufsichtigen und validieren.

Tätigkeit 1: Koordinierungssitzungen zwischen dem Technischen Sekretariat der OVCW, der libyschen nationalen Behörde, Beratern und Experten sowie technische Besuche

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

Sitzungen für technische Konsultationen zwischen dem Technischen Sekretariat der OVCW, Vertretern Libyens und dem technischen Projektberater der libyschen nationalen Behörde. Aufgrund der Sicherheitsbeschränkungen werden die Sitzungen in Tunesien stattfinden.

Besuche von Vertretern des UNOPS und Libyens bei Fertigungs-, Transport- sowie Vertriebs- und Dienstleistungsunternehmen.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projekts.

Tätigkeit 2: Vergabe von Dienstleistungen

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

Rekrutierung eines technischen Beraters für die libysche nationale Behörde;

Beauftragung eines Ingenieurunternehmens für die Konzeption eines Verdunstungsbeckens;

Beauftragung von Ortspersonal für Sanierungstätigkeiten;

Kommunikationsausrüstung zur Unterstützung der Videodirektübertragung für die Probennahmen.

Zeitplanung: Monat 1 bis Monat 6 des Projekts.

Tätigkeit 3: Technische Schulung und Schulung für Probennahmen für die libysche nationale Behörde

Folgende Tätigkeiten sind geplant:

Schulung von Vertretern Libyens durch Inspektorenschulungsteams der OVCW zu den Themen Sammeln und Versiegeln von Proben und Aufbewahrungskette bei Proben;

Schulung – in Tunis – von Vertretern Libyens zu Kameraaufnahmen und Videodirektübertragungen und deren Bereitstellung. Eine Schulung vor Ort kann nicht durchgeführt werden, da die Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr der Vereinten Nationen (UNDSS) keine Unterstützung leistet und die Versicherungskosten für vertraglich beauftragte Personen in einem Gefahrengebiet sehr hoch sind.

Durchführung von Probennahmen durch die geschulten Vertreter Libyens.

Zeitplanung: Monat 1 bis Monat 3 des Projekts.

Tätigkeit 4: Anmietung und Beschaffung von Ausrüstung und Material, einschließlich Kosten für Ersatz, Wartung und Reparatur

Anmieten und Beschaffung von Ausrüstung zur Unterstützung des Baus der Verdunstungsbecken. Es wird nach Kräften versucht, möglichst viel Ausrüstung anzumieten, anstatt daran das Eigentum zu übernehmen; einige Ausrüstung wird indes als kontaminiert gelten und nicht rückgabefähig sein. Eigentum an dieser Ausrüstung wird daher nach Abschluss des Projektes der libyschen nationalen Behörde übertragen, die im Besitz der Ausrüstung bleiben. Chemikalien für den Neutralisierungsprozess sowie Rohre und Schläuche werden zu den Verbrauchsmaterialien des Projektes zählen. Jede Ausrüstung für die größeren Bautätigkeiten, z. B. Kräne, Bulldozer und Gabelstapler, wird angemietet.

Die Beschaffung und Anmietung von Ausrüstung und Material von libyschen Unternehmen wird durch das UNOPS durchgeführt. Einige Güter können jedoch je nach Zweckmäßigkeit und Kosten von der OVCW beschafft werden.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projektes – immer wenn Ausrüstung und Dienstleistungen benötigt werden.

Tätigkeit 5: Beschaffung von Schutzausrüstung und Detektionssystemen sowie medizinische Versorgung und Unterstützung

Personenschutzausrüstung (PPE) ist für den Einsatz im Zusammenhang mit gefährlichen Chemikalien vorgeschrieben. Es ist zu erwarten, dass die gesamte Personenschutzausrüstung (PPE) kontaminiert wird und im Land vernichtet werden muss. Unbenutzte Ausrüstung geht in das Eigentum der libyschen nationalen Behörde zum Chemiewaffenübereinkommen über.

Die Beschaffung der Ausrüstung und des Materials wird zwischen OVCW und UNOPS im Detail festgelegt.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projekts.

Tätigkeit 6: Projektdurchführung

Das Technische Sekretariat der OVCW wird die Aufsicht über die Programmverwaltung haben; dazu gehören die Festlegung von Zwischenzielen, interne Überprüfungen, die Aufsicht über Vertragsvereinbarungen und die Finanzverwaltung. Das UNOPS wird keine Finanzmittel für libysche Unternehmen freigeben, solange die libysche nationale Behörde dem OVCW-Programmverwalter nicht schriftlich bestätigt hat, dass die Arbeit zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurde. Zu den zu erwartenden Tätigkeiten gehört Folgendes:

Beschaffung externer Dienstleistungen oder eine besondere Dienstleistungsvereinbarung für technische Unterstützung bei der Durchführung des Projekts;

Zahlung der Verwaltungskosten für Beschaffung und Dienstleistungsbeauftragung durch das Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste.

Zeitplanung: gesamte Dauer des Projekts.

4.   Indikativer Aktionsplan

Die im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Tätigkeiten werden aus einer Vorbereitungsphase und im Anschluss daran aus drei operativen Phasen bestehen.

Vorbereitungsphase:

Ein Fachunternehmen wird damit beauftragt, für die libysche nationale Behörde Schulungen zu Probennahmen durchzuführen und während der Dauer des Projekts entsprechende technische Beratung und Unterstützung zu leisten. Zwischen der OVCW und dem UNOPS wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die sich auf die Beauftragung örtlicher Unternehmen für die Konzeption eines Verdunstungsbeckens, die Bereitstellung medizinischer Soforthilfe, die Beschaffung und das Anmieten der erforderlichen Güter und die Durchführung der Sanierungsarbeiten erstreckt.

Phase 1:

Dem Boden um die undichten Container herum werden mit Echtzeit-Videoüberwachung Proben entnommen. Dazu gehört eine Direktübertragung zum Operationszentrum der OVCW-Inspektoren zwecks Überwachung der Entnahme und des Verpackens der Proben. Die Container, die vor der Verschiffung der Chemikalien entleert wurden, werden mit Dekontaminanten und Wasser gespült; die leeren Container werden sodann zur Vernichtung zu einer Schmelzerei verbracht. Das für das Spülen verwendete Wasser wird in Containern, die sich bereits vor Ort befinden, gesammelt, bis das Verdunstungsbecken gebaut ist.

Phase 2:

Für die Aufnahme des Materials, das in Phase 1 anfällt, und des zuvor neutralisierten Inhalts von Tank 24 werden zwei Verdunstungsbecken im Hinblick auf die natürliche Verdunstung des Wassers und die Erdlagerung ungefährlicher Salze konzipiert und gebaut. Die Tanks, die für die Neutralisierung des Inhalts der 24 kontaminierten Tanks verwendet werden, werden zur Vernichtung zu einer Schmelzerei verbracht.

Phase 3:

Etwa 350 Tonnen Reststoffe aus der Hydrolyse von HD (destilliertes Senfgas), die derzeit in der Anlage in Ruwagha gelagert sind, werden analysiert und je nach Bedarf behandelt und sodann zur Neutralisierung, Stabilisierung, Verdunstung und Erdlagerung in die Becken gepumpt.

5.   Erwartete Ergebnisse

Es werden folgende Ergebnisse der Maßnahme erwartet:

Vollendung der Beseitigung der chemischen Waffen aus dem Chemiewaffenprogramm Libyens;

Erbringung einer vollständigen Sanierung der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Ruwagha, Libyen, einschließlich der vollständigen Vernichtung der 45 entleerten Container, die zu einer Schmelzerei verbracht werden, und der Stabilisierung und Vernichtung von 350 Tonnen Reststoffe aus der HD-Hydrolyse;

Erbringung technischer Schulung und Schulung für Probennahmen für die libysche nationale Behörde im Sinne des CWÜ;

Vollendung der Probennahmen und der Verbringung des Bodens um die undichten Container herum unter der Leitung der OVCW.

6.   Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 20 Monate.

7.   Außenwirkung der Union

Sichtbarkeit der Finanzierung durch die EU bei OVCW-Veranstaltungen oder Sitzungen: Die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union wird in Berichten des Generaldirektors der OVCW und des Exekutivrates über Tätigkeiten in Libyen gewürdigt. Auf allen Projektunterlagen findet sich eine EU-Flagge.

Sichtbarkeit der Finanzierung durch die EU auf Ausrüstung: Die OVCW wird die libysche nationale Behörde ersuchen, auf Ausrüstung, die mit EU-Mitteln beschafft wurde und bei der es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt, eine angemessene Würdigung anzubringen, einschließlich des Logos der EU. Die OVCW wird darüber hinaus das UNOPS ersuchen, entsprechende Bestimmungen anzuwenden, damit die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union sichtbar ist. Wenn eine solche Kennzeichnung die Vorrechte und Befreiungen der OVCW oder die Sicherheit des Personals der Organisation oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen.

8.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt wird sich aus Vertretern des EAD und der OVCW zusammensetzen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

9.   Berichterstattung

Die OVCW wird alle sechs Monate einen Verlaufsbericht zum Sachstand vorlegen, um die Fortschritte bei der Erzielung der Projektergebnisse zu überprüfen. Die OVCW wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.