29.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/44


BESCHLUSS (EU) 2018/924 DES RATES

vom 22. Juni 2018

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/414/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/414/EG (1) gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV fest, dass in Frankreich ein übermäßiges Defizit bestand. Er konstatierte, dass das für das Jahr 2008 gemeldete gesamtstaatliche Defizit bei 3,2 % des BIP und damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand, der seit 2003 über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP gelegen hatte, sollte sich 2008 den Planungen zufolge auf 66,7 % des BIP erhöhen.

(2)

Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Frankreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Zudem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(3)

Am 2. Dezember 2009 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags eine neue Empfehlung an Frankreich, mit der die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2013 verlängert wurde. Der Rat war der Auffassung, dass Frankreich wirksame Maßnahmen ergriffen hatte, dass aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren.

(4)

Am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags eine neue Empfehlung an Frankreich, mit der die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2015 verlängert wurde. Der Rat war der Auffassung, dass die verfügbaren Belege nicht den Schluss zuließen, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen worden waren, dass aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren.

(5)

Am 10. März 2015 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags eine neue Empfehlung an Frankreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2017 zu beenden. Der Rat forderte Frankreich auf, bis zum 10. Juni 2015 einen ausführlichen Bericht darüber vorzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden.

(6)

Am 1. Juli 2015 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ziele für das Gesamtdefizit Frankreichs sowohl 2015 als auch 2016 voraussichtlich erreicht würden, während die angestrebte Konsolidierungsanstrengung den Kennzahlen zufolge in den Jahren 2015 und 2016 voraussichtlich hinter den Empfehlungen zurückbleiben würde. Entsprechend der Methode zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass das Verfahren ruhen sollte.

(7)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit.

(8)

Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Ein solcher Beschluss sollte nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(9)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2018 erfolgten Datenmeldung Frankreichs zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2018 und die Frühjahrsprognose 2018 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nachdem das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2016 3,4 % des BIP erreicht hatte, wurde es 2017 auf 2,6 % des BIP gesenkt. Gegenüber den Haushaltszielen 2017 wurde der Defizitabbau im Jahr 2017 in erster Linie durch die kräftigen Steuereinnahmen (0,7 % des BIP), bei denen es sich vorrangig um Mehrwert- und Unternehmenssteuereinnahmen handelte, getragen.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2018-2022, das die französische Regierung am 25. April 2018 vorgelegt hat, soll sich das gesamtstaatliche Defizit 2018 auf 2,3 % des BIP verringern und 2019 leicht auf 2,4 % des BIP steigen. In ihrer Frühjahrsprognose 2018 erwartet die Kommission für 2018 ein Defizit von 2,3 % des BIP und für 2019 ein Defizit von 2,8 % des BIP, das somit im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP bleiben dürfte.

Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, verbesserte sich 2017 um 0,5 % des BIP. Die kumulierte Verbesserung des strukturellen Saldos seit 2015 belief sich auf 0,7 % des BIP.

Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote erhöhte sich von 96,6 % des BIP im Jahr 2016 auf 97,0 % im Jahr 2017; dies war vor allem auf schuldenstandserhöhende Bestandsanpassungen zurückzuführen, da das Primärdefizit und die Zinszahlungen weitgehend durch die schuldenstandssenkenden Auswirkungen des realen Wachstums und der Inflation ausgeglichen wurden. In der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission wird — insbesondere aufgrund des hohen nominalen Wachstums, das die Primärdefizite und Zinszahlungen aufwiegt — ein Rückgang der Schuldenquote auf 96,4 % im Jahr 2018 und auf 96,0 % im Jahr 2019 projiziert.

(10)

Gemäß Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des betreffenden Mitgliedstaats nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(11)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Frankreich korrigiert, weshalb die Entscheidung 2009/414/EG aufgehoben werden sollte.

(12)

Ab dem Jahr 2018, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, befindet sich Frankreich in der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und ferner das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Frankreichs übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/414/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  Entscheidung 2009/414/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 19).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).