26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/27


BESCHLUSS (GASP) 2018/907 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2071 (1) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2018.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Toivo KLAAR als Sonderbeauftragter für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2008 sowie vom 27. Februar 2012 festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:

a)

gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhinderung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Nagorno-Karabakh (Berg-Karabach) durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung nach den Grundsätzen des Völkerrechts;

b)

die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region;

c)

die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern;

d)

die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

Artikel 3

Das Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,

a)

Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen;

b)

die Länder in der Region darin zu bestärken, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu leisten und die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe zu erleichtern;

d)

im Zusammenhang mit der Krise in Georgien

i)

zur Vorbereitung der unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche, der Internationalen Gespräche von Genf, und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 beizutragen, einschließlich über Vorkehrungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region, die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

ii)

dazu beizutragen, den Standpunkt der Union festzulegen, und die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i zu vertreten und

iii)

die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 zu erleichtern;

e)

die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zu erleichtern, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist;

f)

gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mitzuwirken;

g)

den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region zu intensivieren;

h)

die Union dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

i)

im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen zuständigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 4 340 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden soweit angebracht mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan aufstellt;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der jenem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2071 des Rates vom 13. November 2017 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 55).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).