32004D0010

2004/10/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0036 - 0037


Beschluss der Kommission

vom 5. November 2003

zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/10/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2001 hat die Kommission die Beschlüsse 2001/527/EG(1) und 2001/528/EG(2) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses gefasst.

(2) In seinen Entschließungen vom 5. Februar und vom 21. November 2002 hat das Europäische Parlament die Ausweitung bestimmter Aspekte des Vier-Stufen-Konzepts, das im Schlussbericht des Ausschusses der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte empfohlen wurde, auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung gebilligt, dass sich der Rat uneingeschränkt zu Reformen verpflichtet, um ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht zu gewährleisten.

(3) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, ähnliche Vereinbarungen zu treffen und schnellstmöglich neue Beratungsausschüsse für den Banken- und den Versicherungsbereich sowie für die betriebliche Altersversorgung einzusetzen.

(4) Mit der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(3) wurde der Beratende Bankenausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, die Kommission bei der Entwicklung der Rechtsvorschriften im Bankbereich zu beraten und sie bei der Wahrnehmung der entsprechenden Durchführungsbefugnisse zu unterstützen.

(5) Die Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der unter anderem die Richtlinie 2000/12/EG, die Richtlinie 93/6/EWG de Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(4), die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(5) sowie die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen in einem Finanzkonglomerat und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geändert werden, um die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses aufzuheben.

(6) Eine derartige Änderung macht eine entsprechende und gleichzeitige Einsetzung einer neuen Beratergruppe, im Folgenden der "Europäische Bankenausschuss", erforderlich, die die Kommission in Fragen der Entwicklung von Bankrechtsvorschriften in der Gemeinschaft berät.

(7) Um Parallelarbeiten zu vermeiden, tritt der Beschluss gleichzeitig mit einer etwaigen Richtlinie in Kraft, mit der die reinen Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses aufgehoben werden.

(8) Bezieht der Europäische Bankenausschuss Stellung zu Bestimmungen, die sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierhäuser betreffen, sollte er sich so zusammensetzen, dass auch den Standpunkten der Wertpapierhäuser Rechnung getragen wird.

(9) Die Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses sollte nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden ausschließen, denen die Regulierung und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten obliegt, wie z. B. im Rahmen des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der mittels des Beschlusses 2004/5/EG(7) der Kommission eingesetzt wurde -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine Beratergruppe für den Banksektor in der Gemeinschaft eingesetzt, die die Bezeichnung "Europäischer Bankenausschuss", nachfolgend "der Ausschuss", trägt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission auf deren Ersuchen in politischen, den Bankbereich betreffenden Fragen sowie bei diesbezüglichen Vorschlägen der Kommission zu beraten.

Artikel 3

Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Der Vorsitzende des mit dem Beschluss 2004/5/EG der Kommission eingesetzten Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teil. Die Europäische Zentralbank stellt ebenfalls einen Beobachter.

Die Kommission kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt.

Artikel 4

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und immer dann, wenn es die Lage erforderlich macht. Die Kommission kann eine Dringlichkeitssitzung anberaumen, wenn sie dies nach dem Stand der Dinge für notwendig hält.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag in Kraft wie jede etwaige Richtlinie, mit der die reinen Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses aufgehoben werden.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(2) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(3) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(4) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1.

(5) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(6) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(7) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.