32003D0024

2003/24/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5496)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2003 S. 0044 - 0045


Entscheidung der Kommission

vom 30. Dezember 2002

über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5496)

(2003/24/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG(3), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG(4), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Entscheidung 90/924/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(6), insbesondere auf die Artikel 37 und 37a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(7) sollen die Sicherheit des elektronischen Datenaustauschs und das Vertrauen zu ihm hergestellt und seine Verwendung durch die nationalen Behörden zur Kommunikation untereinander sowie mit den Bürgern und den Wirtschaftsteilnehmern erleichtert werden.

(2) Durch die Entscheidung 92/563/EWG der Kommission vom 19. November 1992 zur vom SHIFT-Projekt vorgesehenen Datenbank über die gemeinschaftlichen Einfuhrbedingungen(8) wird die Kommission beauftragt, geeignete Datenbanken zu entwickeln.

(3) In der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)(9) werden die Grundsätze des Gemeinschaftsverbunds der Veterinärstellen festgelegt.

(4) Aus Arbeiten im Rahmen von Studien und Seminaren auf Gemeinschaftsebene ergibt sich, dass der Aufbau des ANIMO-Netzes zu überprüfen ist, damit ein Veterinärsystem eingeführt werden kann, das die verschiedenen EDV-Anwendungen umfasst.

(5) Die Entschließung A5-0396/2000 des Europäischen Parlaments zum Sonderbericht Nr. 1/2000 des Rechnungshofes über die klassische Schweinepest(10) enthält die Forderung, ANIMO unter der vollständigen Kontrolle der Kommission zu verwalten und zu entwickeln sowie Änderungen unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechnungshofes vorzunehmen.

(6) Damit sich Funktionen und Benutzerschnittstellen des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen vervollkommnen lassen, sind die Mitgliedstaaten eng an seiner Entwicklung zu beteiligen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch Integration der Funktionen von ANIMO und SHIFT richtet die Gemeinschaft umgehend ein einheitliches EDV-System ein. Die technischen Einzelheiten dieses Systems sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

(1) In einer ersten Etappe legt die Kommission die Anforderungen an das neue System ANIMO fest, testet es und stellt einen Prototyp vor.

Dafür steht ihr ein Betrag von 200000 EUR zur Verfügung.

(2) In einer zweiten Etappe entwickelt die Kommission das System ANIMO und stellt es den Mitgliedstaaten die Datenbank zur Verfügung.

(3) Sie gewährleistet außerdem die Entwicklung von SHIFT und seine Integration in das neue EDV-System, insbesondere die Integration der Funktionen, die für eine Entscheidungshilfe bei Verwaltungsmaßnahmen und Risikoanalysen an den Grenzkontrollstellen unerlässlich sind.

Artikel 3

Der Generaldirektor der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Kommission die zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung erforderlichen Verträge zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27.

(4) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 113.

(5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(6) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(7) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(8) ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 45.

(9) ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

(10) ABl. C 85 vom 23.3.2000, S. 1.

ANHANG

Das Informationssystem der GD "Gesundheit und Verbraucherschutz" beruht auf der N-tiers-Technik, mit einem Browser auf der Client-Seite, einem WEB-Server für die Darbietung der Informationen und einem abgesetzten ORACLE-Datenbankserver. Die strategischen Anwendungen wurden mit BEA Weblogic in JAVA entwickelt. Netzprotokoll ist IP, mit der Möglichkeit - wenn die Sicherheit es erfordert - auf eine private Datenbank TESTA II und auf Sicherheitsprotokolle wie Secure Socket Layer (SSL) oder Public Key Infrastructure (PKI) zurückzugreifen. Der Datenaustausch zwischen den Anwendungen erfolgt nach dem Standard XML.

Die Statistiken werden anhand von BO (Business Object) und einem kartografischen Programm zusammengestellt.